Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von München geht es nach Hagen. Nachfolgend geben wir Euch heute morgen ein Urteil aus Hagen zur fiktiven Abrechnung, zu den Sachverständigenkosten, zu den Rechtsanwaltskosten und zur Unkostenpauschale gegen die Westfälische Provinzial Versicherung Münster bekannt. Jetzt kürzt offensichtlich auch die Westfälische Provinzial Versicherung. Es wäre vielleicht für die in Münster in Westfalen ansässige Versicherung besser, nicht in die Fußstapfen der HUK-COBURG zu treten. Denn bis auf einige technische Abzüge bildet das Urteil des Amtsgerichts Hagen Spiel, Satz und Sieg für den Geschädigten. Lest selbst das Urteil des AG Hagen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
11 C 235/15 Verkündet am 21.10.2015
Amtsgericht Hagen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau … ,
Klägerin,
gegen
- … ,
2. die Westfälische Provinzial, vertr.d.d. Vorstand Gerd Borggrebe, Provinzial-Allee 1, 48131 Münster,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Hagen
auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2015
durch die Richterin K.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt,
1. an die Klägerin 2.088T18 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz: seit dem 23.05.2015 zu zahlen.
2. an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am xx.04.2015 gegen 18:00 Uhr auf dem Rewe-Parkplatz am Bahnhof Hohenlimburg in Hagen ereignete.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Eigentümerin eines Pkw Opel Astra, der am Unfalltag von ihrem Ehemann, dem Zeugen S. Y. , gefahren wurde. Der Zeuge Y. stellte den klägerischen Pkw auf dem Rewe-Parkplatz ab.
Der Beklagte zu 1) befuhr am Unfalltag mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw ebenfalls das Parkplatzgelände, stieß beim Rangieren gegen das geparkte klägerische Fahrzeug und beschädigte dieses.
Die Klägerin holte vorgerichtlich ein Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro … vom 04.05.2015 ein, das Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug in Höhe von 2.121,05 EUR netto auswies. Zugleich wurde in dem Gutachten festgestellt, dass durch den in der Kalkulation ausgewiesenen Reparaturweg Abzüge für Vorschäden in Höhe von 500,00 EUR gerechtfertigt seien.
Für die Erstellung des Gutachtens stellte das Kfz-Sachverständigenbüro … mit Rechnung vom 04.05.2015 (Blatt 28 d.A.) einen Betrag in Höhe von 669,97 EUR in Rechnung. Die Rechnung wurde adressiert an die Beklagte zu 2).
Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2015 unter Fristsetzung auf den 22.05.2015 erfolglos zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 1.621,05 EUR netto (2.121,05 EUR – 500,00 EUR), Gutachterkosten in Höhe von 669,97 EUR brutto sowie einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR auf. Mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) erneut erfolglos zur Zahlung auf.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Die Parteien streiten allerdings über die Höhe der der Klägerin unfallbedingt entstandenen Schäden.
Die Klägerin behauptet, dass unfallbedingt nicht nur das Radgehäuse des klägerischen Pkw beschädigt worden sei, sondern auch die Fahrzeugtür hinten links, d.h. die hintere Tür auf der Fahrerseite.
Die in dem Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 04.05.2015 festgestellten Reparaturkosten seien der Höhe nach grundsätzlich angemessen und erforderlich. Lediglich soweit in dem Gutachten die Kosten für eine Erneuerung der Türhaut kalkuliert würden, sei der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Ersatz der Tür insgesamt um 227,84 EUR günstiger sei als die Erneuerung nur der Türhaut.
Soweit die Beklagten die Klägerin auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma L. GmbH verweise, handle es sich bei den von den Beklagten genannten Kosten für Arbeitslohn und Lackierung um nicht marktübliche Sonderpreise, da die Beklagte zu 2) einen Kooperationsvertrag mit der L. GmbH geschlossen habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR zustehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1. an die Klägerin 2.321,02 EUR nebst Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 23.05.2015 zu zahlen.
2. an sie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die in dem Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 04.05.2015 angesetzten Kosten für Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten zu hoch angesetzt seien. Es bestehe eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma L. GmbH in Hagen, bei der es sich um eine qualitativ gleichwertige Meisterwerkstatt mit Original-Ersatzteilen handle. Im Übrigen sei ein Austausch der hinteren Tür günstiger als der Austausch des Außenblechs der hinteren Tür, wie im vorgerichtlichen Gutachten vom 04.05.2015 kalkuliert.
Die Beklagte meint, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 25,00 EUR als allgemeine Unkostenpauschale erstattungsfahig sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 (Blatt 58 d.A.).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.088,18 EUR.
Dieser Anspruch folgt gegenüber dem Beklagten zu 1) als Fahrer des Beklagtenfahrzeuges aus §§ 18, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG und gegenüber der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeuges aus §§ 7 Abs, 1, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die der Klägerin unfailbedingt entstandenen Schäden zu 100 % steht außer Streit.
Der Höhe nach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz von insgesamt 2.088,18 EUR.
Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.321,02 EUR steht der Klägerin demgegenüber nicht zu. Insoweit ist die Klage daher teilweise abzuweisen gewesen.
1. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.393,21 EUR netto.
In diesem Umfang handelt es sich um der Klägerin zustehende erforderliche Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
a) Die Klägerin ist grundsätzlich berechtigt den Herstellungsaufwand fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 04.05.2015 abzurechnen.
Denn der Geschädigte darf, sofern – wie hier- die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständigerauf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 15.07.2015, Az. VI ZR 313/13 = NJW2014, 3236, 3237 m.w.N.).
Vorliegend hat der Sachverständige … im Gutachten vom 04.05.2015 festgestellt, dass Reparaturkosten in Höhe von 2.121,05 EUR anfielen, von denen allerdings ein Abzug für Vorschäden im Umfang von 500,00 EUR gerechtfertigt sei. Nach einem solchen Abzug für Vorschäden verbleibt ein Betrag in Höhe von 2.121,05 EUR – 500,00 EUR = 1.621,05 EUR.
Der von dem Sachverständigen … kalkulierte Reparaturweg sieht indessen vor, die an der hinteren Tür des klägerischen Fahrzeuges auf der Fahrerseite vorhandene Beschädigung durch eine Erneuerung des Türaußenbleches zu beheben. Insoweit ist von den Beklagten eingewendet worden, dass es kostengünstiger sei, die Tür (insgesamt) auszutauschen anstatt lediglich einen Austausch des Türaußenbleches vorzunehmen. Dies ist von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.09.2015 (Blatt 53 d.A.) unstreitig gestellt und der Beklagten insoweit zugestanden worden, dass sich die Reparaturkosten um 227,84 EUR vermindern, wenn anstelle der Erneuerung der Türaußenhaut die Tür getauscht würde. Demnach ist von den von dem Sachverständigen … kalkulierten Reparaturkosten ein Abzug in entsprechender Höhe vorzunehmen, so dass letztlich ein Betrag von 1.621,05 EUR – 227,84 EUR = 1.393,21 EUR an erforderlichen fiktiven Herstellungskosten verbleibt.
Soweit die Beklagten zunächst bestritten haben, dass es unfallbedingt überhaupt zu einer Beschädigung an der hinteren linken Tür kam, weswegen der Zeuge Y. im Termin am 23.09.2015 vom Gericht zu dieser Frage vernommen worden ist, ist dieses Bestreiten letztlich nicht mehr aufrechterhalten worden (vgl. den den Beklagten mit im Termin am 23.09.2015 nachgelassenen Schriftsatz vom 01.10.2015, Blatt 64 d.A.).
b) Die Beklagten können sich gegenüber der Klägerin nicht mit Erfolg auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma L. GmbH in Hagen berufen.
Zwar ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 15.07.2015, Az. VI ZR 313/13 = NJW 2014, 3236, 3237 raw.N.). Ein solcher Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit kann im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten auch noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Allerdings ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)Üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen; anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09 = NJW 2010, 2725, 2726, Rz. 7 m.w.N.).
Vorliegend hat die Klägerin eingewendet, dass die von den Beklagten vorgetragenen Preise der Firma L. GmbH in Hagen auf einer zwischen der Vergleichswerkstatt und der Beklagten zu 2) geschlossenen Kooperationsvereinbarung beruhen und es sich damit um nicht marktübliche Sonderpreise handle. Damit hat die Klägerin Umstände aufgezeigt, die ihr eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt bzw. in der von den Beklagten benannten Vergleichswerkstatt unzumutbar machen. Diese Umstände sind von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht widerlegt worden. Da nämlich der Schädiger die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den Preisen der Vergleichswerkstatt um übliche Preise und damit eine günstigere, vergleichbare Reparaturmöglichkeit handelt, auf Seiten der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09 = NJW 2010, 2725, 2726 Rz. 9). Dafür, dass die Reparaturarbeiten bei der Firma L. GmbH günstiger durchgeführt werden können, haben die Beklagten zwar Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem Beweisantritt ist aber nicht nachzugehen, weil es bereits an substantiiertem Vortrag zur Marktüblichkeit der von den Beklagten benannten Preise fehlt. Insbesondere haben die Beklagten ungeachtet des Bestreitens der Klägerin nicht dargelegt, woher die von den Beklagten genannten Preise stammen bzw. auf welcher Grundlage diese ermittelt worden sind. Auch mit dem klägerischen Vorbringen einer bestehenden Kooperationsvereinbarung haben sich die Beklagten nicht auseinander gesetzt.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 669,97 EUR gemäß der Rechnung des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 04.05.2015 (Blatt 28 d.A.).
Als Schadensfeststellungskosten handelt es sich bei ihnen um einen Teil des im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzenden Schadens (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 58 m.w.N.).
Alleine der Umstand, dass in der Rechnung vom 04.05.2015 im Adressfeld die Anschrift der Beklagten zu 2) aufgeführt wird (vgl. Blatt 28 d.A.) vermag insoweit zu keiner abweichenden Bewertung zu führen. Selbst wenn seitens des Sachverständigenbüros die Rechnung unmittelbar an die Beklagte zu 2) versandt bzw. versucht worden wäre, unmittelbar mit der Beklagten zu 2) abzurechnen, lässt dies alleine nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin schließen bzw, die zumindest konkludent dem Klagevorbringen immanente Behauptung der Klägerin zu widerlegen, aktivlegitimiert zu sein.
Die Klägerin ist nicht gehalten gewesen, zu der Frage der Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen und Beweis anzutreten.
Denn die Aktivlegitimation der Klägerin ist von der Beklagtenseite bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden.
Soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 06,10.2015 (Blatt 65 d.A.) die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung der Gutachterkosten bestritten und auf eine angebliche Abtretung verwiesen haben, sind diese Ausführungen nach Schiuss der mündlichen Verhandlung in einem den Beklagten nicht mehr nachgelassenen Schriftsatz erfolgt und daher nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.
Es besteht insoweit auch kein Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens. Insbesondere ist eine Wiedereröffnung nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 580 Nr. 7 b) ZPO veranlasst, weil die von den Beklagten in Bezug genommene Rechnung vom 04.05.2015 bereits mit der Klageschrift als Anlage eingereicht worden ist und den Beklagten damit bereits vor der mündlichen Verhandlung vorlag.
3. Für den Aufwand der Schadensabwicklung steht der Klägerin eine angemessene Auslagen- bzw. Unkostenpauschale zu, deren Höhe das Gericht auf einen Betrag von 25,00 EUR schätzt. Soweit die Klägerin einen darüberhinausgehenden Betrag von 30,00 EUR geltend macht, hat sie mit ihrer Klage indessen teilweise keinen Erfolg.
II.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 334,75 EUR.
Bei diesen handelt es sich um im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten.
Die geltend gemachten Anwaltskosten sind auch ihrer konkreten Höhe nach berechtigt. Ausgehend von dem der Klägerin in der Hauptsache zustehenden Schadensersatzbetrag von 2.088,18 EUR steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer zu. Dies entspricht dem klageweise geltend gemachten Betrag von 334,75 EUR.
2. Die Klägerin hat aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen gemäß § 288 BGB auf die Hauptforderung seit dem 23.05.2015, d.h. auf eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Denn die Klägerin hat die Beklagtenseite mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2015 erfolglos zur Zahlung aufgefordert und die Beklagten damit ab dem 23,05.2015 in Verzug gesetzt
3. Ferner steht der Klägerin unter Verzugsgesichtspunkten ein Anspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf Verzugszinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit dem 06.06.20,15, d.h. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu, weil die Klägerin die Beklagtenseite mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2015 erneut erfolglos unter Fristsetzung auf den 05.06.2015 zur Zahlung aufgefordert und insoweit auch die außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht hat.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar ist die Klage teilweise abgewiesen worden. Allerdings entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dennoch nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt den Beklagten aufzuerlegen. Denn die Zuvielforderung ist verhältnismäßig geringfügig gewesen und hat, da es dadurch zu keinem Gebührensprung in der Gebührentabelle gekommen ist, zu keinen höheren Kosten geführt.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.321,02 EUR festgesetzt.
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