Mit Datum vom 04.02.2016 (814 C 5/16) hat das Amtsgericht HH-Barmbek den bei der HUK-Coburg versicherten Halter zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 70,17 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Hiernach ist die zulässige Klage auch begründet.
I.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Der Beklagte trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben. Daher war auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden.
1.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus abgetretenem Recht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch des Zedenten erstreckt sich auch auf die noch geltend gemachten restliehen Sachverständigenkosten in Höhe von 70,17 €. Diese sind dem Grunde nach gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGH, NJW 2007, 1450). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, a.a.O.).
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten – wie hier – beeinflussen kann, so ist er aber insbesondere nach dem Rechtsgedanken des § 254 Absatz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, NJW 2014, 1947). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des konkreten Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, a.a.O.). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, a.a.O.). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Daher darf sich der Geschädigte auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, a.a.O.).
Zwar bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Abs, 2 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit wäre jedoch nur zu verneinen, sofern die vereinbarten Preise für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über der üblichen Vergütung liegen, wofür hier keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen.
Hier haften sich die geltend gemachten Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten noch im Rahmen des zur Wiederherstellung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Erforderlichen. Denn es gibt weder eine einheitliche Methode für die Abrechnung von Sachverständigenkosten noch allgemein zugängliche Preislisten. Ohne intensive Marktforschung ist es einem Geschädigten deshalb nicht möglich, einen Preisvergleich vorzunehmen. Hierzu ist er aber gerade nicht verpflichtet. Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, verletzt er das Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. juris: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az.: 1 U 246/07). Diese Schwelle ist hier noch nicht überschritten.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung (Kosten der Halterauskunft von 5,10 €) gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Ablehnungsschreibens seines Haftpflichtversicherers vom 10.03.2015 im Schuldnerverzug. Ab dem Folgetag hat er die Klageforderung zu verzinsen, § 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Wr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Soweit das AG Hamburg-Barmbek.