AG Coburg urteilt in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG über einen Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtender Begründung (AG Coburg Urteil vom 5.1.2016 – 12 C 1344/15 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bekanntlich kommt Pfingsten der „heilige Geist“ herab. Vielleicht kommt er dann auch noch Richtung Coburg in Bayern? Nachfolgend geben wir Euch nämlich ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht einer Factoring-Firma gegen die HUK-COBURG bekannt. Es handelt sich eindeutig um ein „Schrotturteil“ im Namen der beklagten Versicherung. Alle unsere bisherigen Ratschläge wurden auf Klägerseite missachtet. Die Klage richtete sich gegen die HUK-COBURG, und nicht gegen den Schädiger, also den Verssicherungsnehmer der HUK-COBURG. Dann wurde auch noch gegen die HUK-COBURG vor dem Amtsgericht Coburg, dem Heimatgericht dieser Versicherung geklagt. Die Klage aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor dem Gericht in Coburg gleicht einem russischen Roulette, wobei die Chance beim russischen Roulette wohl größer ist? Obwohl es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil eindeutig um ein Schrotturteil handelt, kann man es fast nicht mehr als solches bezeichen, denn es handelt sich – unserer Meinung nach – um rechtswidrigen Vorsatz des erkennenden Amtsgerichts, auch wenn sich das Amtsgericht hinter der rechtsfehlerhaften Rechtsprechung des LG Coburg verstecken will. Zum einen wurde gegen die selbst zitierten Rechtsgrundsätze des BGH verstoßen. Zum anderen wurde bei der Nebenkostenabrechung auch noch die Mehrwertsteuer unterschlagen, indem die Nebenkosten netto dem Grundhonorar brutto zugeschlagen wurden. Somit wurde der Geschädigte noch einmal um knapp 19 Euro nebst Verfahrenskosten „beschissen“. Alles in allem eine riesen „Klientel-Sauerei“, die hier das AG Coburg wieder abgeliefert hat, wie wir meinen. Wir gehen aber davon aus, dass auch dieses Urteil zu sachlichen Kommentaren aufruft.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 12 C 1344/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstraße 30, 51063 Köln

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht- Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 05.01.2016 auf Grund des Sachstands vom 16.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 203,56 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 31.07.2015 kam zwischen dem Geschädigten und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall in Ratingen. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis den Sachverständigen Hunger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturkosten in Höhe von 1.455,10 € netto und rechnete am 11.08.2015 seine Leistung mit 633,56 € brutto ab.

Mit Erklärung vom 02.08.2015 erfolgte eine Abtretung.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 430,00 €.

II.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 55,06 €.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Es wird auf die Hinweisbeschluss des Landgerichts Coburg (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) ausdrücklich Bezug genommen, wonach die Abtretung nach den allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig, §§ 133, 157 BGB, ist. Die Auslegung ergibt demnach, dass lediglich der Schadensersatzanspruch abgetreten werden sollte, so dass für die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum mehr ist. Auch ist die Abtretung nicht widersprüchlich.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).

Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.

Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung überwiegend um den erforderlichen Herstellungsaufwand.

Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 324,00 € liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 324,00 € bei Reparaturkosten in Höhe von 1.455,10 € netto stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen als nicht erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar unter den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 1.500,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 318,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 324,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist das Grundhonorar nicht überhöht.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend liegen die abgerechneten Nebenkosten für die Geschädigte teilweise erkennbar erheblich über den üblichen Preisen. Der Sachverständige hat zudem zu viele Seiten für Schreibkosten abgerechnet.

In Abweichung der bisherigen Rechtsprechung und in Anlehnung an die Rechtsauffassung des Landgerichts Coburg (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) ist jedoch hinsichtlich der Nebenkosten auf die BVSK-Honorarbefragung 2015 abzustellen. Ausweislich dieser Befragung sind Kürzungen hinsichtlich der einzelnen Positionen in Höhe der unzulässigen Gewinnanteile vorzunehmen gewesen.

Das Landgericht Coburg (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) schätzt daher die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Nach Ansicht des Landgerichts Coburg orientiert sie sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG.

Hieraus zieht das Landgericht Coburg den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten (LG Coburg 32 S 71/15). Daher erscheint es in Anlehnung an das Landgericht Coburg angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend den Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage auch auf den streitgegenständlichen Unfall an zuwenden, zumal dieser sich im Jahr 2015 ereignete.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den 1. Fotosatz 2,– €, den 2. Fotosatz 0,50 €, für Fahrtkosten 0,70 €, für Schreibkosten 1,80 € je tatsächlich beschriebene Seite, für Kopien 0,50 € und für Porto/Telefon 15,– € jeweils brutto zu berücksichtigen waren. Mangels anderweitiger Angaben ist bei den angegebenen Preise von Endverbraucherpreisen (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) auszugehen.

Nicht abgerechnet werden konnten jedoch die Schreibkosten für insgesamt 23 Seiten. Das Gutachten besteht lediglich aus 10 Seiten (so auch LG Coburg, AZ: 32 S 89/14). Die Beklagte hat ausdrücklich die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten Seiten bestritten und ausgeführt, dass das Gutachten auch aus abgespeicherten Textblöcken besteht.

Das Landgericht Coburg hat zum AZ: 32 S 89/14 entschieden, dass Schreibkosten nur für diejenigen Seiten eines Schadensgutachtens verlangt werden können, für die auch ein tatsächlicher Schreibaufwand angefallen ist. Dies ist nicht der Fall bei den Seiten, die lediglich in Form des Ausdrucks einer Computerberechnung bedruckt werden. Denn die Schreibkosten sollen ihrer Höhe nach ersichtlich nicht den Ersatz reiner Druckkosten darstellen, sondern den mit der Erstellung eines Gutachtens tatsächlich verbundenen Schreibaufwand abbilden (so LG Coburg, AZ: 32 S 89/14).

Gemessen hieran kann der Sachverständige Schreibkosten lediglich für 10 Seiten seines Gutachtens beanspruchen, denn die anderen Seiten des Schadensgutachtens stellen einen bloßen Computerausdruck dar. Daher ist der Rechnungsbetrag entsprechend zu kürzen (so LG Coburg, AZ: 32 S 89/14).

Für Kopien können 17 Seiten abgerechnet, nicht 23 Seiten. Auch kann der Sachverständige Fahrtkosten abrechnen.

Mithin ergibt sich folgende Berechnung:

Grundhonorar                                             324,00 € zzgl. MWSt                              385,56 €
1. Fotosatz                                                            12 Bilder                          2,00 €    24,00 €
2. Fotosatz                                                            12 Bilder                          0,50 €      6,00 €
Schreibkosten Original                                           10 Seiten                        1,80 €    18,00 €
Schreibkosten Kopie                                              17 Seiten                        0,50 €      8,50 €
Fahrtkosten                                                           40 km                              0,70 €    28,00 €
Porto/Telefon                                                                                                               15,00 €

Summe                                                                                                                      485,06 €
bereits gezahlt                                                                                                          430,00 €
Restbetrag                                                                                                                  55,06 €

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hält Gericht erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 485,06 € für angemessen, auf die die Beklagte außergerichtlich 430,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 55,06 € verbleibt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu AG Coburg urteilt in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG über einen Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtender Begründung (AG Coburg Urteil vom 5.1.2016 – 12 C 1344/15 – ).

  1. D.M. sagt:

    Mit diesem Urteil wird wiederum die Verquickung/Abstimmung zwischen BVSK und HUK-Coburg deutlich sowie die wahrscheinlich sogar wissentlich falsche Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2015 durch die für dieses Urteil verantwortliche Richterin, die gegen das Überprüfungsverbot verstößt, die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers einfach negiert, wie die Rechtsgrundsätze, dass auch bei Abrechnungen, die über eine Honorarbefragung hinausgehen eine Regulierungsverpflichtung besteht und nur eine Überprüfung der abgerechneten Gesamtkosten als Indiz für die Erforderlichkeit maßgeblich ist, vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte vor Auftragserteilung die Kostenentstehung weder beurteilen noch beeinflussen kann und ein Gericht unter Beachtung schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte nicht legitimiert ist, einen bzw. den gerechten Preis festzulegen. Die verantwortliche Richterin übersieht geflissentlich insbesondere , dass eine BVSK-Honorarvorgabe im Nebenkostenbereich ebenfalls keine schadenersatzrechtlich tragfähige Bedeutung beizumessen ist und eine solche Verwendung, wie hier, gegen das Grundgesetz verstößt und nicht mit den zu beachtenden Grundsätzen des Bundeskartellamtes in Übereinstimmung zu bringen ist. Also ein exemplarischer Vorgang, der dem Bundeskartellamt zur Kenntnis gebracht werden sollte, denn die Anwendung eines solchen Hokuspokus, wie ein Gebührenordnung, ist abweisungsreif. Kann diese Richterin solche einfachen Rechtsgrundsätze nicht selbst überprüfen und beachten, ohne sich hinter den weichgespülten Überlegungen des LG Coburg zu verschanzen ? Einfach nur noch und wiederholt „unglaublich“, was u.a. bei der Coburger Gerichtsbarkeit in schadenersatzrechtlicher Hinsicht für ein Mist verzapft wird und SIE, Herr ELMAR FUCHS, sind dafür mit in erster Reihe verantwortlich, denn Sie korrigieren nicht die falsche Anwendung.
    D.M.

  2. Fred Fröhlich sagt:

    Guten Morgen Willi Wacker,
    dieses Urteil ist eine Schande für die deutsche Gerichtsbarkeit. Der offensichtliche Wille des Gerichts der HUK in den „Allerwertesten“ zu kriechen ist selbst mit geschlossenen Augen nicht zu übersehen! Langjährig studierte Juristen verwechseln Netto mit Brutto (natürlich zum Nachteil des Klägers), aus den Honorartabellen wird rausgepickt, was „gebraucht“ wird (nochmals vielen „Dank“ an Herrn Fuchs), „Computerausdrucke“ gehören nicht mehr zu den Schreibkosten (kurios: im Original werden diese überhaupt nicht vergütet, in der Kopie noch mit 50 Cent?) – alles in allem – es war in Coburg nichts anderes zu erwarten.
    Aber immerhin mußte das Gericht dadurch indirekt bestätigen, daß die Kürzung des Honorars an Hand der Haustabelle der HUK rechtswidrig war! Das ist an sich schon ein kleiner Erfolg und wird dem Gericht neben der allgemeinen Lächerlichmachung hoffentlich nicht auch noch Ärger seitens seines Direktors einbringen?
    Mit Aussicht auf ein sonniges Pfingsten
    Fred Fröhlich

  3. Karle sagt:

    @Fred Fröhlich

    „Langjährig studierte Juristen verwechseln Netto mit Brutto“

    Da wurde nichts verwechselt.

    „Daher erscheint es in Anlehnung an das Landgericht Coburg angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend den Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage auch auf den streitgegenständlichen Unfall an zuwenden, zumal dieser sich im Jahr 2015 ereignete.

    Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den 1. Fotosatz 2,– €, den 2. Fotosatz 0,50 €, für Fahrtkosten 0,70 €, für Schreibkosten 1,80 € je tatsächlich beschriebene Seite, für Kopien 0,50 € und für Porto/Telefon 15,– € jeweils brutto zu berücksichtigen waren. Mangels anderweitiger Angaben ist bei den angegebenen Preise von Endverbraucherpreisen (AZ: 32 S 71/15 und 32 S 79/15) auszugehen.“

    Die Mehrwertsteuer wurde also mit Vorsatz „weggelassen“!!!

    In diesem Urteil fehlt nur noch der Hinweis „Urteil zielgerichtet zusammengeschustert im Auftrag und nach den Vorgaben der HUK“.

    Also nix von wegen „Im Namen des Volkes“.

  4. Buschtrommler sagt:

    @D.M.
    Man könnte ja auch eine Sammelklage gegen den BVSK machen bezüglich „Eingriff in fremde Rechtsgeschäfte zu Lasten der freien Unternehmen“ und die darauf basierenden Kürzungen dort einfordern….notfalls mit Konto- und Immobilien-/Inventarpfändung….?

    Schöne Pfingsttage…..^^

  5. Fred Fröhlich sagt:

    @ Karle
    sie haben Recht, hatte ich überlesen. „Mangels anderweitiger Angaben“ – also noch ein „Schmackerl“ von Herrn Fuchs?

  6. D.H. sagt:

    Wenn man da liest: „Mithin ergibt sich folgende Berechnung:“, merkt man schnell, dass das AG Coburg mit der BGH-Rechtsprechung auf Kriegsfuß steht, weil sonst die präsentierte These der angeblichen Schadenersatzverpflichtung nicht zu halten wäre.-

    D.M. hat das schon recht deutlich zusammengefasst, obgleich schadenersatzrechtlich auch noch weitere Randbedingungen beurteilungsrelevant sind. Die Frage der Erheblichkeit für die pauschal vorgetragene Scheinrechtfertigung einer „Kürzung“ wurde überhaupt nicht beleuchtet, wie auch nicht die Sinnwidrigkeit der in diesem Zusammenhang von der HUK-Coburg hierzu dargebotenen Argumentation. Das ist jedoch die auch zu beurteilende Ausgangslage. Für eine „Schätzung“ besteht kein Anlass, wenn andere Beurteilungskriterien genauer sind, wie beispielsweise die vorliegende Rechnung des Sachverständigen + Honorarvereinbarung. Überdies sind alle bisherigen Kürzungsbeträge in Relation zu den tatsächlich abgerechneten Beträgen aus ex ante Sicht nicht erheblich, und das werden sie denknotwendig auch nicht durch eine ex post Einschätzung eines Gerichts, denn dem steht uninterpretierbar der § 249 BGB entgegen, wie auch die Verhaltensweisen von Richterinnen und Richtern, die selbst durch einen unverschuldeten Unfall überrascht wurden und einen Sachverständigen beauftragt haben, dessen Abrechnung nach Meinung der HUK-Coburg nicht erforderlich war. Neulich haben wir im Auftrag der HUK-Coburg eine Abrechnung der DEKRA Automobil GMBH gesehen die bei einem geschätzten Unfallschaden von weniger als 1.300,00 € über 700,00 € (!) ausmachte und wohl auch ungekürzt reguliert worden ist.
    D.H.

  7. Klaus P. sagt:

    @Buschtrommel

    Das müssten die übrigen Berufsverbände einmal sorgfältig prüfen und der E.F. weiß sehr genau, dass er von dort keine ernst zu nehmenden Initiativen zu erwarten hat. Es sei denn, das BKA wäre in der Lage und auch Willens, ihn nachhaltig auszubremsen.

    Klaus P.

  8. Heino F. sagt:

    Hallo, D.M.,
    die schadenersatzrechtlich bedeutungslosen Metastasen sind inzwischen doch mit auffälliger Regelmäßigkeit fester Bestandteil der Rechtsprechung am AG und LG Coburg. Man tut zwar zunächst einmal so als ob, kratzt aber dann plötzlich die Kurve, bläst alle beachtenswerten Grundsätze in den Wind und kreiert eine neue Formel für den auf Zubilligung beschränkten und vermeintlich zu korrigierenden Schadenersatz. Für wie blöd muss eigentlich die Coburger Gerichtsbarkeit den Rest des Volkes in der BRD halten? Die Helfershelfer sollten dem Volk genannt und vorgeführt werden, denn solche Justizkacke untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und das Grundgesetz in nicht mehr akzeptabler Art und Weise.
    Heino F.

  9. Buschtrommler sagt:

    @Klaus P…
    Das Ganze lässt sich relativ einfach erläutern.
    Wenn von den BVSK-lern die Aufträge unter dem Aspekt „Auftrag von Vs“ mit entsprechend niedrig dotierter Vergütung aufgrund bestehender Honorarvorgabe in hoher Stückzahl nicht in Relation zu freien Aufträgen in geringer Stückzahl gesetzt werden, dann kann nur ein niedriger Gesamtdurchschnitt von Honorar und Nebenkosten heraus kommen.
    Diese „Filterfunktion“ wird immer wieder übersehen, bzw. von Richtern nicht beachtet.
    Von vielen anderen Mängeln, die zu einer angeblich „üblichen“ Vergütung führen sollen, sehe ich mal ab.
    Insider kennen diese…..

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert