Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenbeginn stellen wir Euch – ohne viel Worte im Vorspann – ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allg. Vers. AG, die eigenmächtig und damit rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gekürzt hatte, obwohl bereits etliche Urteile gegen die HUK-COBURG diesbezüglich ergangen waren. Es scheint, als ob die Verantwortlichen der HUK-COBURG unbedingt mit dem Kopf durch die Wand wollen. Wenn aber bereits so viele – richtige – Urteile gegen die HUK-COBURG ergangen sind, und dann trotzdem noch am rechtswidrigen Kürzungsverhalten festgehalten wird, schadet das mit Sicherheit dem Image dieser Versicherung. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 9261/14
Verkündet am:
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhotsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch die Vorstände Woltgang Flaßhoff und Dr. Wolfgang Weiler
– Beklagte –
wegen Gutachterkosten
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 am 15.01.2016
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 66,02 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt € 66,02.
Tatbestand:
entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. SfVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereite mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.06.2007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19.02.2009 Az.: 105 C 1288/08, 22.03.2012 Az.: 105 C 1320/11, 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11, 16.04.2015 Az.: 105 C 5164/14 und 16.07.2015 Az.: 105 C 8038/14 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt dass ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch übereinstimmend für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist.
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Geschädigte … und die
Klägerin unstreitig vereinbart dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung vom 09.10.2014 beiliegt, beziehungsweise auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Nettoreparaturkosten gestaffelt.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien vom 09.10.2014 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgrunde sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2005 Az.: 16 S 238/05 = Amtsgericht Leipzig, Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006, Az.: 12 S 549/05 = Amtsgericht Leipzig, Az.: 117 C 13084/04 verwiesen.
Anhaltspunkte von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Ausführung der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind vorliegend nicht angezeigt.
Gerade bei der technischen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde vom Sachverständigen untersucht wird.
Pauschalierungen und Bezugnahmen auf anders lautende amtsgerichtliche Urteile im Bundesgebiet greifen nicht.
Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes, der Kopiekosten, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar, insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 105 C 10643/06 verwiesen.
Die Entscheidung über die zuerkannten Nebanforderungen beruht auf §§ 260, 266, 286 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Es ist immer wieder die Abt. 105, die am AG Leipzig attackiert wird. Das könnte man als Psychoterror einordnen. Da wäre wohl eine Antwort angemessen, wie die des AG Essen-Steele.
Hagen von Coburg
Hallo Willi,
du gibst im Vorwort fogendes an: „In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allg. Vers. AG, die eigenmächtig und damit rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gekürzt hatte, obwohl bereits etliche Urteile gegen die HUK-COBURG diesbezüglich ergangen waren.“
Hierzu kann noch angefügt werden, dass nicht nur die im Urteil erwähnten Entscheidungen gegen die Huk-Coburg ergangen sind, sondern auch die in der Captain-Huk-Liste aufgeführten Urteile. Ich gabe sie nicht gezählt, aber es dürften über einige hundert in Leipzig sein.
Aber man sieht, dass seitens der Huk-Coburg immer wieder versucht wird, über die Schiene der Angemessenheit zum Ziel zu gelangen. Das Ziel dürfte eine einheitliche Honorar und Nebenkostenregelung a la Honorartableau der Huk-Coburg sein. Wehret diesen Anfängen. Denn es kann nicht sein, dass ein von einer Kfz-Versicherung erstelltes Honorartableau Massstab für die Sachveständigenkosten im Rahmen der Erstattung nach einem Unfall sein soll. Es kommt auf den Blickwinkel des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung (ex-ante) an. Was konnte der Geschädigte für erforderlich erachten (subjektive Schadensbetrachtung)? Alles andere ist mit § 249 BGB nicht zu vereinbaren.
# Klugscheisser, das sind keine Anfänge, das ist jahrelange Willkür zu Lasten des Geschädigten und der Rechtsstaatlichkeit, welche immer wieder neue Höhepunkte hat! In Leipzig gibt es noch andere Abteilungen, welche für die Versicherer, ala OLG Dresden, Erfolg versprechen. Mit einem mir bekannten Fall beschàftigt sich zur Zeit das Verfassungsgericht und hat die Gerichtsakte angefordert. Solange es, entgegen dem BGB 249 und dem BGH, willkürlich rechtsbeugende Richter gibt, werden diese Auseinandersetzungen kein Ende finden.
Schon im Jahr 2007 (!) war hier nachzulesen :
Amtsgericht Essen-Steele verärgert über die aussichtslosen Prozesse der HUK-Coburg
Mittwoch, 12.12.2007 um 09:49 von Willi Wacker | · Gelesen: 15967 · heute: 2 | 1 Kommentar
Im Rahmen eines Honorarrechtsstreites fiel mir das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 28.09.2004 – 17 C 176/04 – ein. Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Essen-Steele war die HUK-Coburg Vers. AG. Der Amtsrichter des Amtsgerichts Essen-Steele hat der Beklagten bezüglich. der Berechnung der Gutachterkosten ins Versicherungsstammbuch geschrieben, um die es in dem Rechtsstreit ging:
„Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.
Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“
Das war von dem damaligen AG-Direktor nicht nur mutig, sondern glasklar abgezirkelt und vorausschauend auf die gebotenen Kürze beschränkt, die jeder versteht. Gleichzeitig hat er damit dieser rechtswidrigen Kürzungsstrategie eine endgültige Absage erteilt. Die Frage ist nun: Warum können so etwas die anderen Richter nicht gleichermaßen. Da wird eine Honorarumfrage bemüht, ohne vorab überhaupt einmal zu prüfen, ob die rechtfertigende Begründung für solche ex post Abzüge schadenersatzrechtlich überhaupt e r h e b l i c h ist und ob ein Auswahlverschulden des Unfallopfers unterstellt werden kann. Bleibt man auf dieser Schiene jedoch streng bei einer schadenersatzrechtlichen Bewertung, dann gibt es auch keinen Anlass zu schätzen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit oder Üblichkeit. Wie eine Droge scheint es allerdings fast unwiderstehlich verlockend zu sein ist, als besonders freigestellter Tatrichter Unfallopfer und deren Sachverständige zu diskriminieren als nicht verständige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen
Die einzige positive Ausnahme bleibt dann der kraft seines Amtes waltende Amtsrichter, der sich allerdings auch des Volkes bedienen muss, wenn er in dessen Namen seine biblische Botschaft der Öffentlichkeit andient und sich allenfalls noch auf Zubilligung von weiterem Schadenersatz mehr oder weniger mühselig durchringt. Dass Angemessenheits-und Üblichkeitsgesichtspunkte in einem Schadenersatzprozess nichts zu suchen haben, scheint hingegen noch nie aufgefallen zu sein.
Hagen von Coburg
@Klugscheisser
„Wehret diesen Anfängen“ ist gut. Das versucht die HUK doch nun schon seit über 20 Jahren?
@Iven Hanske
„Solange es, entgegen dem BGB 249 und dem BGH, willkürlich rechtsbeugende Richter gibt, werden diese Auseinandersetzungen kein Ende finden.“
Der Satz muss anders heißen:
„Solange es, entgegen dem BGB 249, willkürlich rechtsbeugende Richter bis hinauf zum BGH gibt, werden diese Auseinandersetzungen kein Ende finden.“
Siehe rechtswidrige Mietwagenrechtsprechung seit 2003 einschl. dem vorläufigen Abschlussurteil VI ZR 563/15 (u.a. Verstoß gegen Art. 12 GG) sowie die neuere (verfassungswidrige) Rechtsprechung zu den SV-Kosten (VI ZR 357/13 u. VI ZR 50/15). Ebenso die unterirdische Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung seit 2009. Alles nur noch Klientel-Rechtsprechung des VI. Zivilsenats.
Mit „Seminarvergütungen“ und anderen Goodies aus der Versicherungswirtschaft wird die Rechtsprechung zunehmend zum Wunschkonzert. Einfach mal bei MWV die Referenten nach Richtern durchsuchen. Das erhellt die Sicht auf viele Ungereimtheiten zu diversen Urteilen der entsprechenden Senate. Insbesondere die Sichweite zu der teilweise umstrittenen höchstrichterlichen (neueren) Rechtsprechung.
Neben einigen Richtern tummelt sich dort in der Hauptsache nur die Versicherungswelt. Welcher Richter mit Pflichtbewußtsein, Anstand und Niveau würde für so einen Versicherungsladen Honorar-Seminare abhalten und sich dann auch noch öffentlich zur Schau stellen lassen? Keiner! Schon die Tatsache, dass man dort öffentlich feil geboten wird, reicht meiner Meinung nach aus, für den Anschein der Befangenheit.
Versicherer haben z.B. schon des öfteren versucht, gerichtliche Sachverständige wg. Befangenheit aus den Prozessen zu prügeln, nur weil sie bei CH einen unverfänglichen Kommentar mit Klarnamen abgesetzt hatten – ohne dafür nur einen Cent zu erhalten. Die blose Anwesenheit wurde hierbei als Argument der Befangenheit vorgebracht. Die Seminar-Richterschaft schaufelt sich hingegen frech die Taschen voll mit dem Geld der Versicherer und soll danach neutrale Urteile absetzen? Das wird wohl nur der glauben, der die Hose mit der Beißzange anzieht? Aus deren (Un)Rechtsprechung erkennt man doch sofort, woher der Wind weht.
Siehe hierzu auch den interessanten ARD Fernsehbeitrag vom 17.08.2015 ab Minute 31. Ich würde (werde) gegen sämtliche Richter, die z.B. beim MWV Honorarseminare anbieten, grundsätzlich Befangenheitsantrag im Prozess stellen.
@
„„Solange es, entgegen dem BGB 249, willkürlich rechtsbeugende Richter bis hinauf zum BGH gibt, werden diese Auseinandersetzungen kein Ende finden.“
Ja, ja,
bald könnte es am Haupttor bzw. am Eingang vor dem BGH zu lesen sein,
„Heute keine Rechtsprechung , unsere Richter halten Seminare im Auftrag der HUK-Coburg, wo sie auch ansonsten vertraglich gebunden sind.“
Nicht immer nur auf die Gerichte schimpfen,denn der Fisch fängt immer an vom Kopf her zu stinken!
Bitte z.B. mal zu Nichtanwendungserlassen des Bundesfinanzministeriums googeln.
Da haut es Euch die Stirnplatte raus!
#Rüdiger,
Richter Galke und Offenloch haben VI ZR 50/15 (was aus meiner Sicht hier diskutiert werden sollte, denn ich finde es nicht schlecht) und VI ZR 225/13 (mit unterschiedlichen Voraussetzungen inkl. Verfahrensfehler) unterschrieben, jedoch ist laut meiner Kenntnis Richter Wellner als Schriftführer (Ersteller des 50/15) auch zur Unterschrift in 50/15 verpflichtet, ist nun das Urteil 50/15 angreifbar?
Besorgnis der Befangenheit bei Richter Wellner und seinem Unternehmungen mit der Versicherungsbranche (http://www.mwv-seminare.de/referent-21-Wolfgang+Wellner.html) sind offensichtlich, zumal er oft in seinen Urteilen wischiwaschi erklärt, so auch in 50/15 zum verbleibenden Risiko (allgemeinen Prozessrisiko durch erklärte Fehler (Darlegungslast) der Parteien und Verfahrensfehler des Berufungsgericht) des Geschädigten bei nun endlich klargestellter Abtretung erfüllungs statt (keine Indizwirkung der unbezahlten Rechnung).
Ob nun eine Indizwirkung der Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber und unbezahlter Rechnung mit Rechnungshaftung des Geschädigten besteht ist nun genauso unbeantwortet wie die Schätzung nach § 287 ZPO nur zum VORTEIL des Geschädigten.
Auch stellt sich bei den Wischwaschie Ausführungen des 50/15 die Frage, wenn nun wie dort der Kläger seiner Darlegungslast zur ex anten subjektbezogenen Sicht des Geschädigten nicht nachgekommen ist und wenn das Berufungsgericht Verfahrensfehler (Verzicht Stellungnahme des Rechnungslegers) machte und wenn der Kläger in der Revision für das Gericht bequem die Fundstelle seiner Schriftsätze in den Tatsacheninstanzen nicht genau bezeichnet hat, wie es sich auch für den BGH mit §139 ZPO der entscheidungsrelevanten Hinweispflicht verhält und wie eine angeblich nicht unmittelbar und analog anwendbare JVEG Orientierungshilfe als Schätzgrundlage bzw. Gebührenordnung für private Gutachter in der Praxis anwendbar ist und wie die im JVEG seperat berechnete Fahrzeit oder Bildbearbeitungszeit oder Schreibzeit auch bei privaten Gutachtern Berücksichtigung findet.
Dieses 50/15 ist einem BGH nicht würdig und lässt erkennen, wie die mögliche Befangenheit des Richter Wellner zur Gegenkonstruktion der bisherigen Rechtsprechung nach § 249 BGB führt.
Gegenkonstruktion:
BGH bisher – keine Anwendung des JVEG bei privaten Gutachtern (z.B. wegen Haftung) inkl. Nebenkosten
Wellner BGH neu – unwahr „Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.“
Fazit 50/15:
Ist eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage Abtretung erfüllungs statt mit Darlegungs- und Verfahrensfehlern und es muss zukünftig die Pausibilitätskontrolle des Geschädigten dargelegt werden um nicht in § 287 ZPO mit Orientierungshilfe JVEG zu fallen. Ratsam wäre, wenn die Gutachter Ihre Preistabellen im Netz veröffentlichen oder wenn auf VKS-BVK und veröffentlichten Urteilen wie z.B. VI ZR 225/13 als ex ante Sicht des Geschädigten verwiesen wird. Gleichwohl muss die Arbeitszeit zu den Fahrt-, Foto und Schreibkosten mit Bezug auf JVEG erklärt werden.
! Nach neuen JVEG sind die Fotokopiekosten fraglich, da im Hauptgutachten vorhanden, fehlende Rechnungsvorgaben und Gesamtschau der Rechnung wurde ignoriert.
Mit diesem Urteil dürfte aber der Schrott „Nebenkosten in den Grundkosten“, „keine Fahrtkosten – Geschädigter muss zum Gutachter fahren“ und pauschale Deckelung auf 25% oder 100 Euro erledigt sein, oder was sagt Ihr?
Die Urteile : http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm
@Glöckchen
Zu welchem Thema denn? Bitte etwas konkreter zu Deiner Einschätzung!
Wollmaus
@Wollmaus
Die Politik sollte nicht länger die Augen vor den Unterbesetzungen an den Gerichten verschliessen,denn das führt zu Frust, Gleichgültigkeit und zu Fehlurteilen.
Der Politik sind die Gerichte aber ein Dorn im Auge,was man aktuell an den Reaktionen unseres Wirtschaftsministers im Fall Tengelmann/EDEKA sehen kann,aber auch an der schlichten Zahl der Nichtanwendungserlasse des BMF gegen Entscheidungen des BFH ablesen kann,die den Steuerzahler begünstigt haben.