Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir hatten Euch hier im Blog am 1. April 2016 (ohne dass es ein Aprilscherz war ) ein schrecklich falsches Urteil des Amtsrichters der 6. Zivilabteilung des AG Fürstenfeldbruck veröffentlicht. Zu dem Urteil hagelte es – zu Recht – erhebliche Kritik. Offenbar hat er sich im vorauseilenden Gehorsam diese Kritik zu Herzen genommen und sechs Tage später nun plötzlich positiv entschieden, obwohl auch dieses neuerliche Urteil einen Schönheitsfehler hat, nämlich die Bezugnahme auf den Schrottbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. Woher der plötzliche Sinneswandel kam, bleibt allerdings im Verborgenen. Vielleicht haben ihn seine Kolleginnen und Kollegen am gleichen Gericht, die sich zum Kaffee in der Kantine treffen, auf seinen verzapften Mist hingewiesen? Wir wissen es nicht. Vielleicht liegt es auch daran, dass nunmehr nicht die bayerische HUK-COBURG, sondern die preußische LVM aus Münster verklagt wurde. Lest daher selbst das neuerliche Urteil des Amtsrichters Dr. S. aus Fürstenfeldbruck zur fiktiven Schadensabrechnung, zu den Sachverständigenkosten, zu den Rechtsanwaltsgebühren und zur Unkostenpauschale. Gebt dann bitte anschließend Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Az.: 6 C 1624/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck durch den Richter am Amtsgericht Dr. S. am 19.01.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 553,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2015 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 558,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 553,82 € nebst Zinsen zusteht.
Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstrittig.
1. Es sind weitere fiktive Reparaturkosten von 522,16 € zu bezahlen.
Grundsätzlich hätte die Beklagte den Kläger auf die Kosten einer freien Markenwerkstatt verweisen können, da der Kläger nicht behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass er sein Fahrzeug immer schon markengebunden warten und reparieren hat lassen (das Fahrzeug war bereits älter als drei Jahre).
Insofern ist die Beklagte ihrerseits aber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Klageseite hat ein ausführlich begründetes Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Karosseriebauerhandwerk erstellen lassen, das auf der Grundlage einer tatsächlichen Untersuchung des Unfallfahrzeugs Reparaturkosten von 3.408,06 € netto errechnete. Die Beklagte beschränkt sich darauf, in einem Prüfbericht (Anlage B 1) knappe theoretische Ausführungen zu möglichen Kosteneinsparungen gegenüber dem Sachverständigengutachten zu machen („Nach Herstellerinformation können …“, „Teile werden in der Lackierpraxis…“) und die Kosten herunterzurechnen (2.885,90 €). Die Formulierung des Prüfberichts der Beklagten zeigt, dass es sich nur um theoretische Annahmen handelt, deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall gar nicht überprüft wurden. Auf dieser Grundlage können keine Abzüge vorgenommen werden. Das Angebot eines Zeugen dafür, dass die von Beklagtenseite angegebene Werkstatt die Reparatur entsprechend billiger durchführen hätte können, hilft nicht über den fehlenden Vortrag hinweg, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Die Zertifizierung dieser Werkstatt wurde überdies nur behauptet und nicht belegt. Daher kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger zumutbar wäre, sich an eine Werkstatt zu wenden, die ca. 20 km von seinem Wohnort entfernt ist, obwohl vor Ort eine Vielzahl von Werkstätten zur Verfügung stünden.
2. Im Rahmen der Eintrittspflicht besteht ein Anspruch auf das geltend gemachte Gutachterhonorar, da der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, „soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind“ (vgl. Palandt, 74. Auflage, § 249 BGB Rdnr. 58). Es ergibt sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall zur Überzeugung des Gerichtes nicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens nicht „erforderlich“ und damit nicht erstattungsfähig sind. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei der Ermittlung dessen, was als Aufwand zur Schadensbehebung erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, stets auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht genommen werden muss. Aus diesem Grund kann auch nicht derjenigen Auffassung gefolgt werden, die Sachverständigenkosten von vorneherein nur insoweit für erstattungsfähig erachtet, als diese „objektiv“ notwendig und angemessen sind.
Vielmehr kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensermittlung vor dem Hintergrund der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze selbst dann, wenn diese übersetzt sein sollten, nur unter engen Voraussetzungen verneint werden. Dies wäre zunächst dann der Fall, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zum Nachteil der Versicherung zusammenwirkt (Erstellen einer Scheinrechnung, Berechnung einer nur bei der Einstandspflicht eines Versicherers geltenden „Sondervergütung“) oder sich die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dann, wenn die Vergütung so hoch ist, dass sie von dem Geschädigten, müsste er diese selbst übernehmen, nicht vereinbart worden wäre. Danach kann der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann ersetzt verlangen, wenn diese überhöht sein sollten, es sei denn, dies ist für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar gewesen. Insbesondere verweist der BGH in der Entscheidung vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 zu Recht darauf, dass bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen des § 249 Absatz 2 BGB das Grundanliegen dieser Vorschrift, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, nicht aus den Augen verloren werden darf. Aufgrund dessen ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen und insbesondere auf die individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erkennbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne vorher eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben.
Vorliegend hat der Kläger zuletzt behauptet, dass er den Sachverständigen selbst beauftragt habe (und nicht etwa die Anwältin oder der Kfz-Betrieb), wogegen durch die Beklagtenseite nicht mehr widersprochen wurde. Damit ist ihm die subjektbezogene Schadensbetrachtung zuzubilligen.
Deshalb kann der Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten ausweislich des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts München vom 14.12.2015 (Az.: 10 U 579/15) in voller Höhe verlangen (weshalb noch 31,66 € zu bezahlen sind). Selbst wenn man den von Beklagtenseite angezogenen höchsten Nettowert für das Grundhonorar von 481.- € heranziehen müsste, läge das Grundhonorar (Nebenkosten werden nicht geltend gemacht) vorliegend (512,61 €) innerhalb des vom OLG vorgegebenen Schätzbonus von 15%.
3. Am hiesigen Amtsgericht werden als Ausiagenpauschale 25.- € geschätzt. Deshalb erfolgte im Übrigen eine Klageabweisung in Höhe von 5.- €.
4. Die Anwaltskosten berechnen sich aus einem Streitwert von 4.043,06 € (wie von Klageseite angenommen, abzüglich 5.- €) und sind von Klageseite korrekt berechnet. Soweit die Beklagtenseiten nicht gezahlt hat (492,54 € ./. 413,64 €), war sie ergänzend zu verurteilen.
5. Zinsanspruch: § 291 BGB.
6. Kosten: §§ 91, 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Ziffer 11, § 713 ZPO Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hallo, Willi Wacker.
wenn zum Schluss auch mit dem Hinweis auf OLG München schadenersatzrechtlich noch nicht so ganz richtig, so ist doch die Meinungsänderung dieses Amtsrichters Dr. S. in der Sache ansonsten bemerkenswert, weil nunmehr – wohl ohne Absprache – in Übereinstimmung liegend mit den übrigen Abteilungen des AG Fürstenfeldbruck. Für so einen Sinneswandel sind sich andere Richter zu schade, wie aktuell wahrnehmbar und worüber hier auch noch zu berichten sein wird.
Wildente