Endlich ist es da, das schon seit längerem erwartete Urheberrechtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010 (I ZR 68/08) als Abschluß zu den bei Captain HUK berichteten Vorinstanzen LG Hamburg, OLG Hamburg, LG Nürnberg-Fürth und OLG Nürnberg.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 68/08 Verkündet am: 29. April 2010
in dem Rechtsstreit
…
UrhG § 31 Abs. 5 Satz 2; BGB § 242 D
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 2. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 16. November 2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im Internet auf sogenannten Restwertbörsen wie „www. … .de“ öffentlich zugänglich gemacht hat:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Sachverständiger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auftrag der Eigentümerin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, am 13. September 2006 ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs. Er reichte das Gutachten, wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Klägers hat die Fotografien angefertigt und dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt. Die Beklagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein. Dort können gewerbliche Käufer ihre Angebote für die beschädigten Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen die Restwertbörse, um anhand dieser Angebote zu überprüfen, ob die von Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die ihm eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt.
Er hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die nachfolgend dargestellten drei Lichtbilder künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung zu nutzen, wie in dem Internetauftritt http:// www.[…].de geschehen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114 € zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen,
a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder, die gemäß der Auskunft nach Ziffer 3 im Internet veröffentlicht worden sind, resultierenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, die zur Veröffentlichung der Fotografien in der Restwertbörse erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr zumindest stillschweigend eingeräumt worden. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass Sachversicherer von ihnen versicherte Unfallfahrzeuge üblicherweise unter Einschaltung von Restwertbörsen begutachteten und verwerteten.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Unterlassung und Zahlung von 80 € verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Der Kläger hat seiner Berufungsschrift eine Anlage beigefügt, in der er zur Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten näher bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 20 € verurteilt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378 = ZUM-RD 2009, 330). Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine Klageanträge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei gemäß § 97 Abs. 1, § 19a UrhG zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 € verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:
Es seien auch bei Anwendung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger seiner Auftraggeberin ausschließliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Der Zweck des Vertrages habe in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger bestanden, das die Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Kläger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer, sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern, habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde, und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
Der Zahlungsanspruch sei nur in Höhe von 20 € begründet. Die Empfehlungen „Bildhonorare 2006“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könnten zur Schadensschätzung nicht herangezogen werden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass sie für die in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthielten. Bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei und lediglich die darüber hinausgehende Nutzung durch öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder von der Vergütung nicht umfasst gewesen sei. Diese überschießende Nutzung sei im Hinblick auf die kurze Zeitdauer und den eingegrenzten Umfang des Einstel-lens von Lichtbildern in Restwertbörsen mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten.
Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Er scheitere, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, an Zumutbarkeitserwägungen. Auskunftserteilung könne zudem nur über den konkreten Verletzungsfall, nicht dagegen über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden. Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen, seien diese auch der Art nach ähnlich.
Da kein Auskunftsanspruch bestehe, entfalle auch der auf den Auskunftsanspruch bezogene Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wendet.
1. Der Unterlassungsanspruch ist – entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten – gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach dieser Bestimmung vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
a) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug genommen hat, zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in die Restwertbörse eingestellten vier Fotografien aus dem Gutachten des Klägers vom 13. September 2006 gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind.
b) Die Vorinstanzen haben weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte diese Lichtbilder durch das Einstellen ins Internet im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und damit in das dem Lichtbildner nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zustehende ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, eingegriffen hat.
c) Berufungsgericht und Landgericht sind ferner zutreffend davon ausgegangen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder dem Kläger zustand und die Beklagte dieses Recht widerrechtlich verletzt hat.
Die urheberechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien standen nach § 72 Abs. 2 UrhG zunächst dem Mitarbeiter des Klägers zu, der die Fotografien angefertigt hat und daher Lichtbildner im Sinne dieser Bestimmung ist. Dieser Mitarbeiter hat dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt.
Es kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass der Kläger der Beklagten das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder selbst eingeräumt oder gegenüber der Beklagten in eine öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder eingewilligt hat. Dass ein Sachverständiger das seinem Auftraggeber erstattete Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug unmittelbar dem Haftpflichtversicherer zuleitet, entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer langen und verbreiteten Übung, die allein einer zweckmäßigen und unkomplizierten Schadensabwicklung dient. Der Gutachter handelt bei der Übermittlung des Gutachtens an den Versicherer daher in aller Regel – und so auch hier – lediglich als Bote oder Vertreter seines Auftraggebers und gibt keine Willenserklärungen im eigenen Namen ab (vgl. Diehl, ZfSch 2009, 89, 90; Blankenburg, VersR 2009, 1444, 1448; a.A. LG Nürnberg-Fürth Schaden-Praxis 2008, 195, 196). Selbst wenn – wie die Beklagte geltend macht – eine Branchenübung bestünde, nach der Autoversicherer die in Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder in Restwertbörsen einstellen, könnte daher nicht angenommen werden, der Kläger habe sich mit der Übermittlung seines Gutachtens an die Beklagte einer solchen Branchenübung unterwerfen und der Beklagten stillschweigend ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder eine entsprechende Einwilligung erteilen wollen.
Aber auch seiner Auftraggeberin hat der Kläger das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt. Diese konnte der Beklagten daher ein solches Recht weder selbst noch durch den Kläger als Boten oder Vertreter verschaffen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossene Vertrag biete auch unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seiner Auftraggeberin entsprechende Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg.
aa) Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 – I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 – Archivfotos).
bb) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages – wie hier – nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
cc) Den Zweck des Vertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger gesehen, das seine Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Kläger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer, sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern, habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
dd) Die Revision der Beklagten rügt, diese Beurteilung des Berufungsgerichts leide an inneren Widersprüchen und verletze den anerkannten Auslegungsgrundsatz einer interessengerechten Auslegung, weil sie die Interessen der Beklagten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Geschädigten und aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten zwischen der Geschädigten und dem Kläger nicht angemessen berücksichtige. Unter Berücksichtigung dieser Interessen sei davon auszugehen, dass der Beklagten mit der Übersendung des Gutachtens das Recht eingeräumt worden sei, die darin enthaltenen Lichtbilder in digitalisierter Form in eine Internet-Restwertbörse einzustellen.
Der Versicherer des Schädigers könne vom Geschädigten nach § 158d Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. (§ 119 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.) Auskunft verlangen, soweit diese zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich sei. Die Auskunft solle es dem Versicherer ermöglichen, etwa noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründete Ansprüche des Geschädigten abzuwehren. Der Geschädigte sei dem Versicherer zudem nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verpflichtet. In der Zusammenschau ergebe sich aus diesen Regelungen die Verpflichtung des Geschädigten, dem Versicherer die Bilder des geschädigten Fahrzeugs zum Einstellen in eine Restwertbörse zur Verfügung zu stellen und ihm damit eine Überprüfung des Restwerts zu ermöglichen. Dies sei dem Geschädigten zumutbar, da eine solche Überprüfung des Restwerts üblich und für ihn kostenlos sei.
Der Versicherer des Schädigers sei zudem als Dritter in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen, der die Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstand habe, das dem Versicherer zur Abwicklung des Schadensersatzanspruchs übersandt werde. Der Sachverständige habe dem Versicherer darüber hinaus für die Richtigkeit seines Gutachtens einzustehen. Er müsse es ihm daher ermöglichen, den Inhalt des Gutachtens auf Plausibilität zu prüfen. Die Einstellung der im Rahmen des Gutachtens angefertigten Lichtbilder in eine Internet-Restwertbörse sei dafür der übliche und wirtschaftlichste Weg.
ee) Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Geschädigte und der Sachverständige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Es kann daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen könne.
Nimmt der Geschädigte bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der Aufwand zur Wiederherstellung nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Danach ist als Restwert der Kaufpreis anzusetzen, den der Geschädigte auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Geschädigte muss sich dagegen nicht einen höheren Restwert anrechnen lassen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt. Da er diesen Preis bei einer Inzahlunggabe oder einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen kann, müsste er sich anderenfalls entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen; dazu ist er aber nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Tz. 9 f. m.w.N.).
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert weiter, gilt für die Abrechnung des Schadens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann der Geschädigte der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, der nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, und muss sich nicht das Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts entgegenhalten lassen, das der Versicherer über das Internet ermittelt hat. Anderenfalls könnte der Versicherer des Schädigers den Verkauf des Fahrzeugs mit einem entsprechend hohen Angebot erzwingen oder liefe der Geschädigte bei einem späteren Verkauf in eigener Regie jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises des Unfallfahrzeugs für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 171, 287 Tz. 10).
Diese Grundsätze gelten auch für die Begutachtung durch einen vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen. Der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Er hat daher gleichfalls auf den Kaufpreis abzustellen, den der Geschädigte auf dem ihm regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Gutachtenumfang wird durch den Gutachtenauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt. Auch der Gutachter hat daher nicht die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss von Online-Börsen zu ermitteln (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 10).
Soweit der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Vertrags einbezogen ist, reichen seine Rechte nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass das Gutachten im Regelfall als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, hat er es daher nur unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen, ohne zu weiteren Erhebungen und Berechnungen im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet zu sein (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 8).
2. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 20 € und nicht – wie vom Kläger beantragt – in Höhe von 114 € als begründet erachtet hat. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zwar als Schadensersatzanspruch bezeichnet. Es hat aber durch seine Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen gegeben, dass es ebenso wie dieses auch von einem – verschuldensunabhängigen – Bereicherungsanspruch ausgeht. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zwar unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten zu. Dieser Anspruch ist jedoch nur in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe begründet.
a) Der Kläger kann die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse in das Internet eingestellt hat, das dem Kläger zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichma-chung widerrechtlich verletzt. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 – I ZR 168/06, GRUR 2010, 123 Tz. 42 = WRP 2010, 57 – Scannertarif, m.w.N.). Der Kläger kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660, Tz. 13 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag, m.w.N.).
b) Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch zur Herausgabe verpflichtet. Sie hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse im Internet eingestellt hat, in den Zuweisungsgehalt des dem Kläger zustehenden Rechts zur öffentlichen Zu-gänglichmachung eingegriffen und damit auf seine Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht gleichfalls in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGHZ 82, 299, 307 f. – Kunststoffhohlprofil II; BGH, Urt. v. 29.7.2009 – I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Tz. 22 = WRP 2010, 390 -Zoladex, m.w.N.).
c) Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hat und insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt hat, die die Parteien vorgebracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train). Dies ist hier nicht der Fall.
aa) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte zur Ermittlung der marktüblichen Lizenzgebühr den von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing für das Jahr 2006 ermittelten Vergütungssatz für die „Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) Webdesign“ zugrunde legen müssen, nach der für die hier in Rede stehende Nutzung der Lichtbilder eine marktgerechte Vergütung von 60 € pro Foto zu zahlen sei.
Bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es allerdings nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 27 – Pressefotos, m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt, branchenübliche Vergütungssätze enthalten (bejahend OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 413 Tz. 29; LG Mannheim ZUM 2006, 886, 887; verneinend LG Stuttgart ZUM 2009, 77, 82; vgl. auch BGH GRUR 2006, 136 Tz. 30 – Pressefotos).
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die MFM-Empfehlungen für das Jahr 2006 im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bilden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sie für die hier in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthalten. Die Beklagte hat die Lichtbilder nicht zur Vermarktung des Unfallfahrzeugs, sondern zur Überprüfung der Restwertermittlung genutzt. Es handelt sich damit nicht um einen Fall der Verwendung von Fotografien für Werbung im Internet, auf die sich der vom Kläger herangezogene Vergütungssatz der MFM-Empfehlungen bezieht.
bb) Die Revision des Klägers beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei, zu Unrecht als denkgesetzwidrig. Das Berufungsgericht hat entgegen der Darstellung der Revision des Klägers nicht übersehen, dass sich die Honorierung des Klägers nicht auf die Einstellung der Fotos ins Internet bezog. Es hat vielmehr geprüft, welche Lizenzgebühr für die über die bereits vergütete Nutzung hinausgehende Verwertung der Lichtbilder durch öffentliches Zugänglichmachen in der Restwertbörse angemessen ist.
cc) Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einstellen der Lichtbilder in die Restwertbörse sei im Hinblick auf die kurze Dauer und den eingegrenzten Umfang mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten. Die Revision des Klägers stellt nicht in Abrede, dass die Fotografien lediglich für zwei Tage in die Restwertbörse eingestellt und dort auch nur einem beschränkten Kreis von gewerblichen Aufkäufern zugänglich waren, die über das Kennwort für die Restwertbörse verfügten. Die Beurteilung, für eine solche Nutzung sei eine Lizenzgebühr von 5 € pro Lichtbild angemessen, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens.
dd) Entgegen der Darstellung der Revision des Klägers kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe die Qualität der Fotos nicht zutreffend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Qualität der Lichtbilder im Rahmen seiner Schätzung als einen wertbildenden Faktor bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei übersehen hat, dass die Herstellung der in Rede stehenden Fotografien technischen Sachverstand erfordert.
ee) Die Revision des Klägers wendet erfolglos ein, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf die Veröffentlichung von Lichtbildern eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Internet in der Regel erheblich höhere Angebote abgegeben würden als auf dem regionalen Markt. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil diese höheren Angebote – wie unter II 1 c ee ausgeführt – für die Schadensberechnung in aller Regel nicht von Bedeutung sind und sich damit nicht zum Vorteil des Versicherers auswirken. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht auf den vom Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn ankommt.
3. Die Revision des Klägers rügt dagegen mit Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegründet angesehen hat.
a) Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica) oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs (BGHZ 129, 66, 75 – Mauerbilder) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274, 278 f. – GEMA-Vermutung I).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht daran, dass die begehrte Auskunftserteilung für die Beklagte unzumutbar ist.
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verwiesen hat, hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, weshalb er nicht in der Lage sei, ebenso gut wie die Beklagte andere Verletzungen zu recherchieren oder der Beklagten jedenfalls mitzuteilen, welche Gutachten zu welchen Schadensfällen er in der maßgeblichen Zeit bei ihr eingereicht habe. Das einseitige Verlagern der kompletten Recherche auf die Beklagte ohne die Ausschöpfung zumutbarer eigener Möglichkeiten sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Mit dieser Begründung kann der Auskunftsanspruch nicht verneint werden.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung darüber, in welchem Umfang diese Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Da der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf von ihm zu bezeichnende Gutachten bezieht, verlangt er von der Beklagten nicht, dass sie Nachforschungen nach Gutachten anstellt, aus denen sie möglicherweise Lichtbilder entnommen und ins Internet eingestellt hat. Der Kläger hat zudem bereits in der Klageschrift zur Konkretisierung seines Auskunftsantrags auf eine der Beklagten vorgerichtlich übersandte tabellarische Übersicht verwiesen, in der er 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten bezeichnet hat. Diese Übersicht hat der Kläger dann als Anlage zur Berufungsschrift vorgelegt. Damit hat er bereits im Laufe des Rechtsstreits klargestellt, auf welche Gutachten sich sein Auskunftsbegehren bezieht.
Dem Kläger war es nicht zuzumuten, zu recherchieren, ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihm benannten Gutachten Lichtbilder entnommen und in Restwertbörsen eingestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger dies mit zumutbarem Aufwand hätte herausfinden können. Dagegen ist anzunehmen, dass die Beklagte dies bei einer Durchsicht ihrer Geschäftsunterlagen unschwer feststellen kann. In der Übersicht des Klägers sind sämtliche Gutachten mit Angaben über den Versicherungsnehmer der Beklagten, die Versicherungsnummer, den Schadentag, die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die Anzahl der Lichtbilder aufgelistet.
c) Der Auskunftsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unbegründet, weil Auskunftserteilung nur über den konkreten Verletzungsfall und nicht über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden kann.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen, seien diese auch der Art nach ähnlich. Die Revision des Klägers macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit den Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung im Streitfall zu eng bestimmt hat.
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können – soweit Begehungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 34, 36 – Parfümtestkäufe, m.w.N.). Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat.
Der Auskunftsanspruch des Klägers bezieht sich allerdings nicht auf weitere Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den vier Lichtbildern, die die Beklagte vom 18. bis zum 20. September 2006 in die Restwertbörse eingestellt hat; er betrifft vielmehr andere Lichtbilder und damit andere Schutzgegenstände. Im Regelfall kann zwar aufgrund der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. zur Verletzung von Marken BGHZ 166, 253 Tz. 41 – Markenparfümverkäufe, m.w.N.). Dies gilt aber nur, soweit über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs demnach darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 – Entfernung der Herstellungsnummer II; 166, 253 Tz. 41 – Markenparfümverkäufe). Ist Letzteres nicht der Fall, kann sich der Auskunftsanspruch auch auf andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände erstrecken. So kann insbesondere bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken einer Verwertungsgesellschaft aufgrund der rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Verletzung von Nutzungsrechten an weiteren Werken aus Treu und Glauben zustehen, wenn dem kein anerkennenswertes Interesse des Auskunftspflichtigen entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1988 – I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 – Kopierwerk, m.w.N.).
Damit ist die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung vergleichbar. Die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsinteresse des Klägers begründet, beschränkt sich nicht lediglich auf die Vornahme der (festgestellten) Verletzungshandlung (hier: auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen der im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder). Unstreitig sind vielmehr nicht nur diese, sondern auch die weiteren im Auskunftsantrag des Klägers bezeichneten Lichtbilder der Beklagten einvernehmlich vom Kläger zu einem bestimmten Zweck überlassen worden, nämlich zur Abwicklung der jeweiligen Schadensfälle, in deren Zusammenhang der Kläger seine Sachverständigengutachten erstellt hat. Der Kläger begehrt Auskunft darüber, in welchem Umfang die Beklagte Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten – und von ihm genau bezeichneten – Gutachten in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie 19 weitere im Jahre 2004 verfasste Gutachten des Klägers im Besitz hat, die Angaben zum Restwert und insgesamt 257 Lichtbilder enthalten. Sie hat das Einstellen von Fotografien aus Gutachten in Restwertbörsen zudem als eine – auch in ihrem Unternehmen – übliche Vorgehensweise zur Überprüfung des von Sachverständigen ermittelten Restwerts bezeichnet. Unter diesen Umständen besteht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, den ihr bekannten Umfang der Nutzung sämtlicher ihr für eine bestimmte Verwendung überlassenen Lichtbilder zu verheimlichen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist, auch wenn sie sich auf andere Lichtbilder bezieht, bei dieser Sachlage nicht mit der Gefahr einer unzulässigen Ausforschung der Beklagten verbunden.
d) Die Abweisung des Auskunftsantrags durch das Berufungsgericht stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
aa) Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die behaupteten Verletzungshandlungen zeitlich vor der festgestellten Verletzungshandlung liegen. Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgende Schadensersatzanspruch und der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Zeitraum seit der vom Gläubiger nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung beschränkt. Dies trägt dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; dieses Interesse überwiegt das Interesse des Schuldners, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren (BGHZ 173, 269 Tz. 24 f. – Windsor Estate).
bb) Da der unselbständige Auskunftsanspruch zur Berechnung des Schadensersatzes nur besteht, soweit eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werden kann, setzt er ferner voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 – Parfümtestkäufe). Das Verschulden der Beklagten ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 123 Tz. 42 – Scannertarif, m.w.N.).
4. Aus den dargelegten Gründen kann auch die Abweisung der auf den Auskunftsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht keinen Bestand haben.
III. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht durch das Landgericht zurückgewiesen hat.
1. Über die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der Senat selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nach § 242 BGB begründet, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. gegeben (vgl. unter II 3 c und d).
2. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, kann zwar aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht verbunden werden; über diesen Antrag kann aber erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden (BGH, Urt. v. 22.9.1999 – I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 200, 101 – Planungsmappe, m.w.N.). Die Sache ist daher insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, das bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich des Revisionsverfahrens – zu befinden hat.
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 – 308 O 288/07 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2008 – 5 U 242/07 –
Obwohl in einem anderen Internetforum vorgetragen wurde, mit diesem BGH-Urteil würden die Sachverständigen eine kleine Bugwelle vor sich hertreiben, die dann auch wieder abebben würde, bin ich der Ansicht das Urteil sollte nicht unterschätzt werden, da es das Veröffentlichen der Lichtbider eindeutig als rechtswidrig bezeichnet hat. Sämtliche Argumente der Beklagten [Huk-Coburg]in der Revisionsinstanz sind vom Senat weggewischt worden. Zweckübertragungstheorie ist Vergangenheit. Einscannen und Veröffentlichung in Internetrestwertbörsen war gestern. Der I. Zivilsenat hat zu Recht auf die herrschende Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH hingewiesen. Danach sind Restwertgebote aus der Internetrestwertbörse unbeachtlich. Weder der Geschädigte noch der von ihm beauftragte Sachverständige sind verpflichtet, derartige Internetrestwertangebote einzuholen oder auch nur zu berücksichtigen. Warum also noch Internetrestwertbörse? Im Haftpflichtschadensrecht hat diese keine Existenzberechtigung mehr! Insoweit ist tatsächlich das Totenglöckchen zu hören, allen Unkenrufen zum Trotz.
Wenn nunmehr alle freien Sachverständigen die Beklagte auf Auskunft in Anspruch nehmen, und zumindest auf den bereits festgelegten Lizenzgebührenbetrag und möglicherweise auf Gewinnabschöpfung ( siehe Möllemann-Film-Urteil) ist schon viel gewonnen. Dass es immer noch Sachverständige gibt, die von sich aus Restwerte aus der Internetrestwertbörse entnehmen, soll es geben. Diese Sachverständigen müssen aber damit rechnen, schadensersatzpflichtig zu werden. Im Kaskoschadensrecht gilt etwas anderes. Aber wohl gemerkt, spreche ich vom Haftpflichtschadensrecht, bei dem die Restwertbörsen im Internet gestorben sein dürften. Die Anfragen bei der Internetrestwertbörse sind auch nur noch durch rechtswidriges Einstellen der Schadensbilder möglich, das jedoch hat der BGH als rechtswidrig und schadensersatzpflichtig bezeichnet. Welche Versicherung will nunmehr nach dem Urheberrechtsurteil noch rechtswidrig handeln? Praktisch bewußt eine Rechtsverletzung begehen?
Nachdem die OLG Nürnberg-Entscheidung solange geheim gehalten wurde, besteht nunmehr doppelter Anlass, dieses Urteil einer breiten Öffentlichkeit bekannt zugeben. Hallo Herr Chefredakteur, eine schöne, allerdings auch mühsame Arbeit ein 25-seitiges Urteil hier einzustellen. Vielen Dank dafür.
Wieder die HUK-Coburg, wer denn sonst? Lernt die nie?
Ein hartes Stück Arbeit, das der betroffene SV und die ihn vertretenden Anwälte bewältigt haben. Wie Willy richtig betont: Die unerlaubte Einstellung ist rechtswidrig! Und noch besser: dem geltend gemachten Auskunftsanspruch wird durch das Revisionsgericht stattgegeben.
Nur: reich wird der SV durch den Anspruch auf Schadensersatz nicht!
Hallo Babelfisch,
so wie ich den Sachverständigen kenne, geht es ihm in erster Linie um das rechtswidrige Veröffentlichen der Schadenslichtbilder. Dass das Veröffentlichen rechtswidrig ist, hat der I. Zivilsenat ausdrücklich, sogar im Leitsatz, betont. Insoweit ist auch kein Einzelfall entschieden worden, sondern es ist generell festgestellt worden, dass das unberechtigte Einstellen der Schadenbilder in sog. Internetrestwertbörsen rechtswidrig, also gegen das Recht, ist. Damit sind, obwohl Kommentatoren in anderen Foren anderer Meinung sind, die Restwertbörsen im Internet für tot erklärt worden. Das muss nur mal so gesagt werden. Der Geschädigte muss sich nicht danach richten. Der Sachverständige darf nur die Restwerte angeben, die auch sein Auftraggeber angeben könnte, nämlich die des regionalen allgemeinen Restwertmarktes. Was bleibt denn noch für den Internetrestwertmarkt? Die Kaskoschäden möglicherweise. Die Begutachtungen durch versicherungsabhängige Gutachter und solche, die von den Versicherungen beauftragt werden. Bei Begutachtungen durch DEKRA, deren Auftraggeber der Geschädigte ist, wird es bereits problematisch, denn nach BGH hat der vom Geschädigten beauftragte Gutachter, selbst wenn er noch so weit im Lager der Versicherer steht, das Gutachten laut BGH-Rechtsprechung, mithin nicht nach dem Restwertsondermarkt, zu erstellen. Letztlich bleibt daher wenig Raum für die Internetrestwertbörsen. Internetrestwertbörsen ruht in Frieden! Eure Existenz in Haftpflichtschäden ist nicht mehr von dieser Schadenswelt. Das Totenglöckchen war laut und deutlich vernehmbar. Ohne Urheberrechtsverletzung ist ein Einstellen zur Zeit auch kaum möglich. Der Versicherer muss letztlich stehenden Auges immer damit rechnen aufzukippen und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Irgendwann ist dann Schluß. Der BGH läßt sich auch nicht auf der Nase herumtanzen. Das obige Urheberrechtsurteil ist klar und deutlich und sendet gut vernehmbare Signale nach Coburg. Es klingelt!
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
Das Beste kommt bekanntlich immer zum Schluß:
Urheberrechtsverstöße sind auch ein Straftatsbestand. Besondere Schwere dürfte vorliegen, wenn der BGH, wie oben sehr ausführlich dargelegt, klipp und klar Stellung zu einer bestimmten Art der Urheberrechtsverletzung genommen hat. Und der absolute Joker dürfte sein, wenn die beklagte Partei dieses Urteil künftig nicht beachten sollte.
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
…….
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
……
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a UrhG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109
Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Quelle: Gesetze im Internet
Na dann mal ran ans Werk!
Zitat:
„Der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln.“
und
„Auch wenn der Sachverständige weiß, dass das Gutachten im Regelfall als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, hat er es daher nur unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen, ohne zu weiteren Erhebungen und Berechnungen im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet zu sein (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 8).“
Mal abgesehen vom Urheberrecht. Mit den obigen Zitaten lässt sich jeder im Haftpflichtschadenfall vom Haftpflichtversicherer ermittelte Schadenumfang und/oder die Bestimmung der Reparaturwürdigkeit vom Anwalt des Geschädigten mit einem Handstrich vom Tisch wischen. Im Zweifel ist nämlich immer davon auszugehen, dass der Auftragnehmer des Haftpflichtversicherers einzig die Interessen seines Auftraggebers bei der Schadenbestimmung im Blick hat/haben kann. Das „geltende Recht“ in der Konstellation – der Schädiger bestimmt die von ihm zu erstattende Schadenhöhe – wird nicht oder nur ungenügend beachtet. Ich würde daher soweit gehen, dass das Schadenmanagement der HUK-Coburg oder auch das Fair-Play-Konzept der Allianz nachweislich als rechtswidrig einzustufen sind und entsprechend geahndet werden müssen. Und zwar beim Auftraggeber und beim Auftragnehmer bzw. bei den nach Fair-Play-Bedingungen handelnden Reparaturbetrieben.
Im Auge zu behalten und keineswegs zu vernachlässigen ist zudem der Schutz der Daten von Haftpflichtgeschädigten und deren Dienstleistern. Daher nochmal mein Link zu: http://www.pr-inside.com/de/print1906236.htm
„X4 GDV Manager integriert die Dienstleister, die Ihnen den größten Nutzen bringen. Nur die Daten und Prozessstrecken werden an den Dienstleister übergeben, die erforderlich sind. Die Vernetzung der Dienstleister erfolgt entlang der Wertschöpfungskette.“
bzw. http://www.softproject.de/de/branchen/insurance
„Partneradapter
Fertige Adapter zu einer Vielzahl von Partnern der Versicherungswirtschaft sind als fertige Komponenten verfügbar. Beispiel hierfür sind:
* Wetterdienstleister
* Bonitätsprüfungen
* Adressprüfungen
* Restwertbörsen
* Gutachter und Gutachtenorganisationen
* Werkstattnetze
* Mietwagenfirmen
* Maklerorganisationen“
Und der HDI kann sich seine Bemerkung der Art:
„Auf Grund des enthaltenen Hinweises sind wir der Meinung, dass eine Prüfung nicht möglich bzw. unnötig erschwert wird, und somit ist das Gutachten – unserer Meinung nach – nicht für die Regulierung brauchbar.“
getrost zur Seite schieben.
Heute erst ruft mich ein HDI-VN an, dem ich über meinen Anwalt einen Mahnbescheid „geschenkt“ habe. Das Ende vom Lied: Kündigung beim HDI.
Und alle anderen VN werden genauso aufgeklärt.
Viele Grüße
Andreas
Stafbarkeit?
Wer ist denn der Straftäter;der,der die Bilder einstellt,oder der,der das Einstellen beauftragt?
Muss sich der Versicherungsvorstand verantworten,oder der kleine Sachbearbeiter,der den Schadenfall bearbeitet?
Ran ans Werk,aber wie?
Gegenfrage: Wer ist der Straftäter? Der, der den Bankeinbruch verübt – oder der, der diesen in Auftrag gegeben hat? Einer, keiner oder beide?
Und wenn es nun tatsächlich immer noch nicht gebimmelt hat, dann würde ich zu derart komplexen Fragen ggf. immer einen kompetenten Anwalt befragen oder am besten gleich beauftragen. Möglicherweise kann dieser Spezialist hier weiterhelfen, der ja bereits mehrere hundert der aktuellen HUK-Schreiben gebunkert haben soll?
Palim, Palim
Hallo Andreas,
so muss es gehen. VN bzw. Schädiger direkt in Anspruch nehmen, diesen über das rechtswidrige Verhalten seiner Versicherung informieren und schon ist die (Sonder-) Kündigung da. Schlecht gelaufen für die Versicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi
Zur Frage: wer hat sich strafbar gemacht? Koch oder Kellner?
In der Strafanzeige sehr beliebt folgende Formulierung: „…. erstatte ich Strafanzeige gegen …… sowie gegen alle in Frage kommende Beteiligte ….“
Dann möge sich die Staatsanwaltschaft darüber Gedanken machen und ggfls. „auf die Gleise gehoben werden“.
@Glöckchen: Der Sachbearbeiter handelt entweder im eigene ermessen, dann ist er alleine verantwortlich oder auf Anweisung, dann sind die Chefs mit dran.
Aber wie immer, Zivilrecht wird beim Strafgericht nicht gerne gesehen. Strafbewerte Unterlassungserklärung wäre sicherlich einfacher und genauso wirkungsvoll.
Nicht anstatt, sondern beides ist angesagt.
1.) Strafbewehrte Unterlassungserklärung
2.) Strafantrag wg. Urheberrechtsverletzung
Im Gegensatz zur Betrugsproblematik in Verbindung mit Zivilrechtsanprüchen ergibt sich der Straftatsbestand bei der nachgewiesenen Urheberrechtsverletzung automatisch aus dem Gesetz.
Das eine behindert das andere also nicht.
Und eines ist sicher. Der Strafantrag ist ein Quantensprung effektiver als tausend strafbewehrte Unterlassungserklärungen.
Die Unterlassungserklärung ist lediglich ein Stück Papier und kostet letztendlich nur das Geld der Versichertengemeinschaft.
Jeder Versicherungsmitarbeiter, der jedoch direkt mit einem Strafantrag konfrontiert wird, ist für die Versicherung künftig ein Problem. Denn dieser Mitarbeiter hinterfragt in Zukunft alle Dienstanweisungen auf ihre strafrechtliche Relevanz.
Und welcher Abteilungsleiter oder Vorstand wird, nachdem er ein- oder mehrfach erfolgreich mit einer Strafanzeige konfrontiert wurde, Arbeitsanweisungen herausgeben, die weitere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten?
So weit ich mich entsinne, reagieren Strafrichter bei Wiederholungstätern und insbesondere bei organisierter Kriminalität recht empfindlich?
Die Restwertbörsen samt Betreiber sollte man hierbei ebensowenig vergessen.
Auch diese Damen und Herren haben wohl ein kleines strafrechtliches Problem?
Mit Kopfschütteln muss man jedoch wieder einmal zur Kenntnis nehmen, dass hier mit Hilfe des o.a. BGH-Urteils in Verbindung mit den Möglichkeiten des UrhG ein extrem scharfes Schwert frei Haus geliefert wird und anstatt richtig Gas zu geben, schwelen schon wieder die ersten wenns und abers. Huch, Strafrecht, ne, ne, lieber nicht.
Strafrecht ist jedoch leider das einzige Mittel das bleibt und beratungsresistente Versicherer (hoffentlich) zur Vernunft bringt. Dass dies im Zivilrecht oftmals nicht oder in Teilen nur unbefriedigend funktioniert, belegt der zivilrechtliche Verlauf der letzten 10 – 15 Jahre.
Die Gegenseite, die durch das o.a. Urteil deutlich angezählt ist, wird jeden flachen Ball an der Schadensfront mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen. Da bin ich mir sicher.
Warum bzw. für wen oder was hat sich eigentlich der mutige Sachverständige die letzten Jahre mit einem persönlichen und nicht unerheblichen Kostenrisiko durch sämtliche Instanzen geackert?
Zur Bekämpfung des rechtswidrigen Schadensmanagements, für einige läppische Unterlassungserklärungen oder wegen der paar Euro für die Lichtbilder?
Ich für meinen Teil werde diese Leistung dahingehend würdigen, indem bei nachgewiesener Urheberrechtsverletzung bzgl. der Lichtbilder zur Unterlassung grundsätzlich parallel eine Strafanzeige raus geht.
@ Willi Wacker, Montag, 07.06.2010 um 16:32:
Was bleibt denn noch für den Internetrestwertmarkt? Die Kaskoschäden möglicherweise.
Schon vergessen? Auch Kasko-Schäden gehören nicht in Restwertbörsen:
Das OLG Karlsruhe verurteilt Kaskoversicherung – kein Abzug des überregionalen Restwerts bei einem Kaskoschaden !
http://www.captain-huk.de/urteile/das-olg-karlsruhe-verurteilt-kaskoversicherung-kein-abzug-des-ueberregionalen-restwerts-bei-einem-kaskoschaden
Urteilszitate:
“…Auch ein Versicherungsnehmer muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen, allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist….”
“…Es ist dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar, sein Fahrzeug – branchenüblich gegen hohe Bargeldbeträge – ihm unbekannten Händlern zu überlassen. Das nie auszuschließende Risiko, Falschgeld zu erhalten, das Risiko eines Diebstahls vor Einzahlung des Bargelds bei einer Bank oder einer Auseinandersetzung über die Sachmängelgewährleistung mit dem Käufer kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht per Allgemeiner Versicherungsbedingung auferlegen…”
Hallo virus,
ich habe geschrieben: „Was bleibt denn noch für den Internetrestwertmarkt? Die Kaskoschäden möglicherweise.“
Bei Kaskoschäden möglicherweise, denn dort wird aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Pateien aus dem Kaskovertrag das Gutachten im Auftrage des Versicherers erstellt. Deshalb kann es durchaus vorkommen, dass sein Sachverständiger einer großen Prüforanisation das Kaskogutachten erstellt. 90% etwa bleiben ohnehin ohne gerichtliche Kontrolle, so dass in diesem Bereich vermutlich die Internetrestwertbörse weiter bestehen bleibt. Da sollte man nicht die Augen vor verschließen.
Es wäre besser, die Kunden, wobei das im Kaskoschadensrecht so eine Sache ist, besser zu informieren.
@ virus
@ Wortmann
Annähernd 100 Prozent aller Kaskoregulierungen und m.W. 90 Prozent aller Haftpflichtregulierungen finden, sehr geehrter virus, ohne jede neutrale rechtliche Kontrolle statt.
Und dann sind da noch die ungezählten Sachverständigen, die das Urheberrechtspferd aus einer wie auch immer gearteten Gesamtabwägung heraus nicht reiten.
Bleibt ein „kleines gallisches Dorf“, das sich widersetzt und nach meiner Einschätzung mit weniger als einem Prozent aller Schadenregulierungen in Berührung kommt. Das ist aus Sicht der Börsen wohl der gefährdete Marktausschnitt.
Deshalb, Herr Wortmann, habe ich auch in einem anderen Blog geschrieben, dass ich das von ihnen vernommene Totenglöckchen nicht höre. Das Sprichwort von den Totgesagten wird sich auch hier bewahrheiten. Obwohl es für die Börsen durch das Urteil nicht leichter geworden ist.
@Joachim Otting:
Die Zahlen zu den Regulierungen „ohne jede neutrale rechtliche Kontrolle“ treiben mir immer die Tränen in die Augen.
Allerdings: die nichtreitenden SV bleiben Inhaber des Urheberrechts, wenn sie die Lichtbilder gefertigt haben. Sollten die Angestellten – wie im entschiedenen Fall – diese Lichtbilder erstellt haben, wird das Nutzungsrecht auf den beauftragten SV wohl übertragen. Meines Erachtens braucht die Versicherung in jedem Fall eine positive Erlaubnis, wenn sie nach diesem Urteil Lichtbilder von freien SV einstellen will. Stimmt der SV zu und kommt es aufgrund der Einstellung der Lichtbilder zu Nachteilen für den Geschädigten, wäre über eine vertragliche Nebenpflicht des SV nachzudenken, die Nutzungsrechte nicht an Gegner oder dessen Versicherung weiterzugeben. Was wäre bei Verletzung einer solchen vertraglichen Nebenpflicht? In dem Urteil steht es noch einmal überdeutlich, dass sich der Geschädigte auf überregionale Angebote nicht einlassen muss.
Das „gallische Dorf“ hat sich bis zum Urteil widersetzt, die Konsequenzen dürften weit über Kleinbonum hinausreichen.
@ Babelfisch
Ich wollte mit meinem Kommentar nur die „jetzt sind die tot“ – Euphorie in realistischere Bahnen lenken. Wenn ich mich recht erinnere, ist nach der ollen LG Weiden – UWG – Entscheidung von dem ein oder anderen schon das Ende des Schadenmanagements ausgerufen worden. Und von den Versicherern nach der 6-Monats-Kiste das Ende der 130 % _ Fälle. Und so weiter, und so weiter…
@ joachim otting
Hallo Herr Otting,
Sie wollen doch wohl nicht behaupten, dass die HUK-Coburg trotz des für sie vernichtenden Urteils, weiterhin Schadensbilder aus Gutachten einscannt, digitalisiert und über carexpert, autoonline und anderen in Internetrestwertbörsen einstellen wird. Dann wäre der Rechtsbruch ja eklatant! Dass das höchste deutsche Zivilgericht schon der zweitgrößten deutschen versicherung und der größten deutschen Kfz-Versicherung ins Urteil schreiben musste, dass sie Lichtbilder rechtswidrig nutzt und dass ihr Verhalten sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat (vgl. Seite 14 unter 2a9 des Urteils), läßt tief auf das rechtmäßige Verhalten gerade dieses Versicherers schließen.
Unabhängig davon, ob der Sachverständige den Urheberrechtsvermerk in sein Gutachten aufnimmt oder nicht, das Urheberrecht gilt auch ohne diesen Zusatz. Das bedeutet, ohne Einwilligung ist ein Veröffentlichen nicht mehr möglich. Durch das Auskunftsbegehren und die eidesstattliche Versicherung ist es nach diesem Urteil jedem Sachverständigen nunmehr leicht gemacht, Auskunft und ggefls. die Richtigkeit der Auskunft durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt zu erhalten. Die Sachverständigen schließen sich bereits zu Gruppen zusammen, um die Einstellungen im Internet, carexpert, autonline etc. zu überprüfen. Bei dem kleinsten Verdacht auf rechtswidrige Veröffentlichung – ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers – ist doch der nächste Rechtsstreit programmiert. Eine Blamage für die Coburger Firma.
Ob die Sachverständigen das Urheberrechtspferd reiten oder nicht, Urheberrechtsverletzung bleibt Urheberrechtsverletzung.Aber offenbar stört das die Coburger nicht. Sie sind ja nach wie vor der – irrigen – Meinung, der Sachverständige müsse auf Grund des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten die Interessen der Versicherung wahren und das Gutachten auf Plausibilität überprüfen zu lassen, und dies sei nun mal der günstigste Weg über die Internetrestwertbörse. Diese – wie gesagt – irrige Meinung ist auf den Seiten 7 bis 14 vom I. Zivilsenat mit erfreulich klaren Worten ins Reich der Fabel verwiesen worden.
Hinsichtlich der von Ihnen genannten Prozentzahlen mag ich nichts zu sagen, mir fehlen die empirischen Erhebungsergebnisse.
Wenn Sie meinen, Totgeglaubte leben länger und dies träfe auf die Internetrestwertbörsen zu, so kann ich dazu selbstverständlich auch nichts sagen, da mir hellseherische Fähigkeiten fehlen und ich nicht weiß, was in zehn Jahren etwa ist. Ich bin allerdings der Meinung, dass nach diesem niederschmetternden Urteil für die Beklagte [HUK-COburg] erst einmal der Internetrestwertzug abgefahren ist. Da die HUK-Coburg ohnehin Vorreiter der Schadenskürzungsmaßnahmen ist, werden die anderen Versicherer zunächst ihre Finger von den besagten Börsen zurückziehen, es sei denn die Versicherer stimmen ihr weiteres Vorgehen ab und schicken einen anderen Versicherer vor, um die Coburger zunächst aus der Schußlinie zu nehmen. Ich habe das Glöckchen gut vernommen. Verhört haben kann ich mich eigentlich nicht. Warten wir es also ab.
Wenn das von Ihnen angegebene ein Prozent laut und deutlich gegen die Internetrestwertbörsen vorgeht, kann damit schon eine gewaltige Bugwelle entstehen, wenn nicht sogar eine Überflutung. Auch das muss nur mal so gesagt werden.
Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass der Restwertsondermarkt Vergangenheit ist. Der Restwert am regionalen allgemeinen Markt ist für den Geschädigten maßgeblich. Der gleiche Markt ist von dem Sachverständigen zu berücksichtigen, der im Auftrag des Geschädigten das Schadensgutachten fertigt. Der Versicherer kann ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers die Schadenslichtbilder nicht mehr in der Internetrestwertbörse einstellen. Was bleibt denn dann noch. Der Internetrestwertmarkt bleibt TÜV, DEKRA, und den Versichern. Das wars dann aber auch. Eine elitäre kleine Gesellschaft!
Dem klagenden Sachverständigen muss noch einmal Dank gezollt werden, dass er der großen HUK-Coburg mit Erfolg die Stirn gezeigt hat und nicht nur das, sondern der HUK-Coburg einen gewaltigen Schlag versetzt hat. Die Internetrestwertbörse ist k.o. gegangen. Zumindest wird sie angezählt.
Hallo Herr Otting,
tot sind die RW-Börsen im Haftpflichtschadenfall nur dann, wenn sich die „freien“ SV mal wieder darauf besinnen wie ordentliche Gutachten zu erstatten sind. Insbesondere sollten sich öbuv Sachverständige mal wieder an ihren geleisteten Eid erinnern. Da ich selbst öbuv für Schäden und Bewertung bin, darf ich mir da ein Urteil erlauben.
Auch mich bzw. unser Büro haben schon einige „Kollegen“ totgesagt, weil wir es vor 15 Jahren abgelehnt haben für Versicherungen tätig zu sein, weil die „Richtlinien für externe SV“ gegen jede SV-Ordnung waren.
Da aber auch jetzt noch mindestens 50% der „freien“ SV wirtschaftlich von der Versicherungswirtschaft abhängig sind, wird es zu dem Tod nicht kommen. Vielleicht geht eine der vier großen Börsen drauf, oder die überlegen sich wieder irgendetwas anderes. Aber zumindest ist es für uns nunmehr leichter unser Recht durchzusetzen und zumindest die Voodoo-Puppe der Versicherung etwas besser zu pieksen.
Auch das kann Spaß machen und der Berufsfreude Auftrieb geben. 🙂
Viele Grüße
Andreas
@F-W Wortmann
„Der gleiche Markt ist von dem Sachverständigen zu berücksichtigen, der im Auftrag des Geschädigten das Schadensgutachten fertigt.“
So oder so ähnlich steht es zwar im Leitsatz. Wenn man das Urteil aber genauer interpretiert, sind wohl nicht nur die Sachverständigen im Auftrag der Geschädigten betroffen. Vielmehr ist der Anspruch des Geschädigten maßgebend.
Sachverständige im Auftrag der Versicherer müssen – auch wenn derzeit meist anders praktiziert – bei der Ermittlung der Entschädigung ebenso das Gesetz und die BGH-Rechtsprechung berücksichtigen. Denn der BGH hat mit seinen Entscheidungen den grundsätzlichen Anspruch des Geschädigten – Abzug des regionalen Restwertes – definiert, sofern der Geschädigte sein Fahrzeug behalten will.
Man sollte sich auch mal Gedanken darüber machen, wer die Restwertbörsen anwaltschaftlich berät?
Das können meines Erachtens doch nur Verkehrs-Rechtsexperten sein, welche beide Seiten der Medaille kennen.
Womöglich tummelt sich ja der ein oder andere hier im Portal?
Hallo Wickie Pedial,
das ist durchaus möglich!
Hallo Hunter,
das ist doch mein Reden. Vielleicht war ich da etwas mißverständlich. Eigentlich darf jetzt gar nicht mehr die Internetrestwertbörse eingeschaltet werden. Der BGH hat ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich der regionale allgemeine Markt maßgeblich ist.
@ F-W Wortmann
Hi Herr Wortmann,
über Ihren Kommentar vom 8.6.2010 mit dem Abschlußsatz musste ich doch schmunzeln, zumal das Bild mit dem wankenden Riesen gut gelungen war. David gegen Goliath eben. Meine Sympathie ist auch bei dem Schwächeren. Deshalb ist der K.o.-Schlag durchaus wünschenswert, damit die „Übermächtigen in Coburg“ nach dem Knock down auf den Boden der Realität zurückkommen.
Solche Sachverständigen braucht das Land!
Grüße
Sebastian
Und so setzt die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG das Urteil des Bundesgerichtshofes um:
Unfalltag: 22.06.2010
Besichtigung durch SV: 24.06.2010
Erstellung GA: 24.06.2010
Restwertermittlung durch SV: 1.500,00 €
Weitergabe an RA: 25.06.2010
Übersendung GA an HDI: 25.06.2010
Mitteilung der HDI am 01.07.2010:
Restwertangebot: 3.670,00 €
Objekt-Nr.: XXXXX
Aufkäufer: Firma XY
Gültig bis: 22.07.2010
Das schlägt doch dem Fass den Boden aus!
Da wären doch eine Strafanzeige + Unterlassung + Lizenzgebühren fällig, oder?
Grüße
Andreas
Die Coburger Versicherung schreibt:
SgDuH,
durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (AZ.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und seine Einstellung in Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.
Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder dem Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, das die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.
…
Senden Sie uns …
>“unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder dem Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts“
wie bitte ??
Siehe hierzu auch die Beiträge vom:
– 24.05.2011
– 04.04.2011
– 14.03.2011
– 04.11.2010
– 29.06.2010
– 28.06.2010
Entsprechende Schreiben bitte an die Redaktion senden:
E-Mail: id-redaktion[at]captain-huk.de
Fax: 0721/98929425
In meinem letzten Beitrag vom 24.05.2011 hatte ich schon auf den untauglichen Versuch der Coburger Firma hingewiesen, immer noch Sachverständige zu finden, die auf ihr Nutzungsrecht am Lichtbild verzichten wollen.
Hallo Ein SV, von welchem Datum stammt denn das an Sie gerichtete Schreiben?