AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur teilweise zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 7.1.2016 – 21 C 3212/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir gestern das lesenswerte Urteil des Landgerichts Essen veröffentlicht hatten, stellen wir Euch heute – quasi als Kontrast – eine nicht überzeugende Entscheidung des Amtsgerichts Mitte in Berlin vor. Es handelt sich um einen Rechtsstreit wegen restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte wieder einmal die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. In Sachen Abtretung, Aktivlegitimation und Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat die erkennende Richterin noch zutreffend entschieden. Dann allerdings wird das Urteil in Punkto Schadensersatzrecht zum „Schrotturteil“, da das erkennende Gericht nicht auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, sondern auf die Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 BGB abstellt. Für den Schadensersaatz kommt es aber einzig und allein auf die Erforderlichkeit an. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess grundsätzlich nichts zu suchen. Die von dem Kläger berechneten Restwertermittlungskosten werden vom Gericht im Urteil als Kosten der Restwertbörse angegeben. Dabei hätte dem Gericht doch bekannt sein müssen, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. nur BGH ZfS 2005, 184; BGH VersR 2009, 413) grundsätzlich nur den örtlichen Restwertmarkt beachten muss. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die erkennende Richterin wohl sehr genau weiß, dass so ein Urteilsmist beim LG Berlin keinen Bestand haben dürfte? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 21 C 3212/14                                        verkündet am : 07.01.2016

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen … ,

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhpff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Henay und Jörn Sandig, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 21, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2016 durch die Richterin S.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den. Kläger 31,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.  Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 70%, die Beklagte 30% zu tragen.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist nur teilweise, im tenorierten Umfang, begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 31,10 Euro nebst Zinsen nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398, 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu. Im Übrigen hat der Kläger gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

a. Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Geschädigten an den Kläger mittels Erklärung vom 27.11.2014 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) unter Bezugnahme auf die Zusatzvereinbafung vom 22.10.2014 (Anlage K7.BI. 79 – 80 d.A.) ist wirksam. Die Abtretungserklärung gegenüber dem hiesigen Kläger hat der ursprünglich Geschädigte Fahrzeugeigentümer abgegeben, die Beklagte hat die Eigentümerstellung des ursprünglich Geschädigten nicht in erheblicher Weise bestritten. Im Übrigen hat die Beklagte bereits vorprozessual einen Teilbetrag der Gesamtgutachterkosten, nämlich 288,00 Euro, gegenüber dem Kläger reguliert. Soweit die Beklagte hier bereits vorprozessual in die Regulierung gegenüber dem Kläger eingetreten ist, ist ihr ein weiteres Bestreiten der Aktivlegitimation innerprozessual verwehrt. Unstreitig hat die Beklagte den überwiegenden Teil der Schadens ohne Geltendmachung der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers reguliert. Zwar können die Zahlungen ohne Abgabe weiterer Erklärungen nicht per se als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, jedoch erfolgt – gerade in Ansehung des vorprozessualen Regulierungsverhaltens – das Bestreiten der Eigentümerstellung des geschädigten Zedenten ins Blaue hinein. So hätte es der Beklagten nunmehr oblegen, substantiiert und unter Bezugnahme auf konkrete Anhaltspunkte oblegen zu den nunmehr behaupteten Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung näher vorzutragen. Dies ist hier nicht geschehen, das Bestreiten der Beklagten mithin unerheblich.

b. Auch ist die Abtretungserklärung vom 27.11.2014 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) unter Bezugnahme auf die Zusatzvereinbarung vom 22.10.2014 (Anlage K7, Bl. 79 – 80 d.A.) nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 RDG unwirksam. Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten, hier der Gutachtertätigkeit des Klägers, dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsöder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine solche erlaubte Nebenleistung gegeben ist, bestimmt sich stets nach deren Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der zu erbringenden Hauptleistung, § 5 Abs. 1 S. 2 RDG. Die hiesige klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des geschädigten Kunden des Klägers, der aufgrund eines Verkehrsunfalls ein Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschäden anfertigen lässt, ist eine für den Sachverständigen zulässige Nebehleistung zur Ausübung seiner Hauptleistung, die in der Anfertigung des Sachverständigengutachtens selbst besteht. Maßgeblich für die hier getroffene Auslegung des RDG ist hierbei der Wille des Gesetzgebers selbst. Dieser hat mittels der Neufassung des RDG nachgerade die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalles abhängig machen wollen. Die diesbezügliche gesetzgeberische Entscheidung traf der Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund der – wie hier gegeben – Fälle der Sachverständigen (vgl. BT-Drs. 623/06, S. 96 ff.). Die Haupttätigkeit des Klägers ist nämlich die Erstellung von Sachverständigengutachten. Die weitere Nebenleistung erbringt er allein im Fall der Nichtzahlung des (vollständigen) Honorars durch den Versicherer des Unfallverursachers. In der damit verbundenen Geltendmachung seines (teilweisen) Honorars ist keine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten selbst zu sehen. Auch bestand keine Verpflichtung des Sachverständigen in erster Linie den Geschädigten selbst, seinen Kunden und Zedenten, in Anspruch zu nehmen.

c. Ferner ist die Abtretung auch nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 398 BGB unwirksam. Die Abtretungserklärung vom 27.11.2014 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) unter Bezugnahme auf die Zusatzvereinbarung vom 22.10.2014 (Anlage K7, Bl. 79-80 d.A.) entspricht jedenfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 398 BGB. Sie umfasst keine Mehrzahl von Forderungen des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall und beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 260/10 in: NJW 2011, 2713). So weist die streitbefangene Abtretungserklärung im letzten Absatz den Bruttoendbetrag der gesamten Gutachterkosten in Höhe von 391,09 Euro aus. Auch der schadensursächliche Verkehrsunfall selbst ist in der Abtretungserklärung selbst mindestens bestimmbar bezeichnet. Es wurden Unfallzeitpunkt, Unfallort Versicherungsnehmer bei der Beklagten unter Angabe der Versicherungsscheinnummer sowie im weiteren die Gutachtennummer selbst angegeben. Anhaltspunkte für eine fehlende Bestimmtheit der Abtretungserklärung sind im Übrigen nicht ersichtlich.

2. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch der Sache nach und in der geltend gemachten Höhe teilweise unbegründet. Dies gilt lediglich für die teilweise abgerechneten Nebenkosten, nicht aber für die Höhe der Grundgebühr. Die Gutachtenkosten sind, soweit es die geltend gemachte Grundgebühr in Höhe von 230,00 Euro netto anbelangt, mit den nachfolgenden Grundsätzen der §§ 249, 254 Abs. 2 BGB vereinbar. Diese gelten nach der Abtretung auch für die Geltendmachung durch den Sachverständigen selbst.

a. Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Verkehrsunfallgbschädigten machen würde. Gleichwohl ist unter dem Gesichtspunkt der Schadertsminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies verlangt von ihm jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift vernachlässigt werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Daher ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte des Verkehrsunfalls den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadehsbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Verkehrsunfallgeschädigten, insbesondere auf seine individuellen Schwierigkeiten zu nehmen. Allgemein darf sich der Verkehrsunfallgeschädigte bei der Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen aber schon damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor Marktforschung nach einem preislich günstigeren Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in: NJW2014, 1947 (1948); KG, Urteil vom 30.04.2014, 22 U 31/14 in: BeckRS 2015, 10435 Rn. 28).

Bei der vom Gericht sodann vorzunehmenden Schadensschätzung nach Maßgabe des § 287 ZPO bildet der in Übereinstimmung mit der Rechnung der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Aufwandes. Hierin schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in: NJW 2014, 1947 (1948); BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 in: NJW 2014, 3151; KG, Urteil vom 30.04.2014, 22 U 31/14 in: BeckRS 2015, 10435 Rn; 29).

Hinsichtlich der Methode zur Abrechnung der Grundgebühr muss sich der Verkehrsunfallgeschädigte vom Schädiger gerade nicht auf eine bestimmte Abrechnungsmethode verweisen lassen, wie die Honorärumfrage bzw. das Gesprächsergebnis eines Sachverständigenverbandes, mithin auch nicht auf das von der Beklagten in Bezug genommene HUK-Tableau(vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in: NJW2014, 1947 (1948 f.).

b. Die Berechnung der Grundgebühr ist auch nicht unangemessen hoch. Nur wenn der Verkehrsunfallgeschädigte erkennen kann, dass der von ihm gewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen {BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 in: NJW 2014, 1947 (1949). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und auch durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Berechnung der hier in Ansatz gebrachten Grundgebühr in Höhe von 230,00 Euro für die Begutachtung eines Bruttoschadens in Höhe von 1000,42 Euro stellt mit einem Prozentsatz von 23 % noch kein per se überhöhtes Honorar dar. Die Höhe der hier in Ansatz gebrachten Grundgebühr bewegt sich noch im Rahmen der in Berlin und Brandenburg üblichen Sachverständigenvergütung.

c. Jedoch unterliegt die Geltendmachung von Nebenkosten neben der Grundgebühr teilweise Schüssigkeitsbedenken. Auf diese wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.01.2015 hingewiesen. Zwar gilt im Grundsatz, dass der Geschädigte von vornherein erkannt haben müsste, dass Nebenkosten unangemessen hoch oder gänzlich unbegründet seien, die branchenüblichen Preise als deutlich überschreiten würden und dies müsste auch im Einzelfall gegeben sein. Vorliegend hatte eine Kürzung der vom Kläger angesetzten Nebenkosten jedoch in Höhe von insgesamt 60,50 Euro netto zu erfolgen. Die vom Kläger begehrte und von der Beklagten bestrittenen Kosten in Höhe von 19,50 Euro für den Abruf der Restwertbörse sowie der weiteren 12,50 Euro für einen Datenbankabruf bei Audatex/DAT sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat zwar im Termin erklärt, dass ihm für den Einzelabruf bei beiden Datenbanken jeweils Kosten in der, auch gegenüber der Beklagten, geltend gemachten Höhe entstehen und er nur diese Kosten in die Rechnung eingestellt hat. Die Beklagte hat dies jedoch in zulässiger Weise bestritten. Soweit der Kläger für das tatsächliche Entstehen der Kosten keinen Beweis angetreten hat, war über die Behauptung des tatsächlichen Anfalls der Kosten kein Beweis zu erheben. Der Kläger ist insoweit auch beweisfällig geblieben. Die Kosten der Restwertbörse in Höhe von 19,50 Euro netto sowie der weiteren Kosten für den Datenbankabruf in Höhe von 12,50 Euro netto sind somit zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19% von der Rechnung des Klägers abzusetzen.

Darüber hinaus erachtet das Gericht auch die Kosten in Höhe von 28,50 Euro netto zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer für die Position „Schreibgebühren/Bürokosten“, entsprechend dem gerichtlichen Hinweis im Termin vom 07.01.2016, für nicht erstattungsfähig, da diese Kosten nachgerade als Bürokosten solche Kosten darstellen dürften, die für die Unterhaltung des Sachverständigenbüros des Klägers ohnehin anfallen und nicht im Einzelfall zu erstatten sein dürften. Diese Kosten dürften im geltend gemachten Grundhonorar bereits aufgehen. Der entsprechende Teilbetrag in Höhe von weiteren 33,92 Euro (28,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) war daher ebenfalls von der Rechnung des Klägers vom 20.10.2011 (Anlage K4, Bl. 31 d.A.) abzusetzen.

Mithin ergibt sich für den Kläger, unter Berücksichtigung der erstattungsfähigen Positionen im Übrigen, eine dem Grunde nach erstattungsfähige Forderung in Höhe von 319,10 Euro, von welcher der bereits durch die Beklagte gezahlte Betrag in Höhe von 288,00 Euro abzuziehen ist. Insoweit hat die Beklagte bereits gemäß § 362 BGB den ursprünglich bestehenden Anspruch des Klägers erfüllt. Es verbleibt daher eine begründete Klageforde-rüng in Höhe von 31,10 Euro, die sich im Einzelnen wie folgt berechnet:

Grundhonorar                                             230,00 Euro
Anteilige Fahrtkosten                                    11,55 Euro
Fotokosten/Lichtbilder                                  16,10 Euro
Portokosten/Telefon                                     10,50 Euro

Gesamtsumme:                                           268,15 Euro
darauf entfallende MwSt. 19%                      50,95 Euro

begründete Gesamtforderung:                   319,10 Euro

abzüglich bereits erstatteter Kosten         -288,00 Euro

verbleibende Restforderung                      31,10 Euro

3. Auch ist der klageweise geltend gemachte Anspruch mit Klageeinreichung am 31.12.2014 und der noch demnächst erfolgten Zustellung 17.02.2015 an die Beklagte nicht verjährt, §§ 167, 253, 261 ZPO, §§ 194 ff. BGB. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die vom Kläger geforderte Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern.

Die Beklagte hat gegenüber dem vom Kläger verfolgten Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben; jedoch ist die Verjährung des Anspruchs nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Ablauf des 31.12.2014 eingetreten. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Zeitpunkt der Anspruchsentstehüng im Jahre 2011 eingetreten, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, Zeitpunkt in welchem der Gläubiger die Möglichkeit der ersten Geltendmachung hat, so dass dieser in der Regel dem Fälligkeitszeitpunkt entspricht (vgl. dazu Heinrich/Spindler in: Beck’scher Online Kommentar BGB, Stand 01.02.2015 Etd. 34, § 199 Rn. 4). Fälligkeit trat somit spätestens dreißig Tage nach Rechnungsstellung des Klägers im Verlauf des November 2011 ein, § 271 BGB. Jedoch ist der Eintritt der Verjährung – entgegen der Auffassung der Beklagten – gehemmt, § 204 BGB.

Vorliegend greift der Hemmungstatbestand des § 204 Nr. 1 Var. 1 BGB, die Rechtzeitige Erhebung der Klage nebst einer Zustellung an die Beklagten, die demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Da die Zustellung der Klage an die Beklagte am 17.02.2015 alsbald erfolgt ist, ist gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, hier den 31.12.2014 um 00:24 Uhr beim Amtsgericht Mitte, abzustellen. Die Klageschrift ist mithin noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2014 um 24 Uhr bei Gericht eingegangen und damit geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen.

Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgt auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass den Kläger durchaus eine Erkundigungspflicht trifft und er verpflichtet ist, einer weiteren Verzögerung entgegen zu wirken, da die Beklagte als Anspruchsgegner ein berechtigtes Interesse an dem Gewinn der Rechtssicherheit durch den Ablauf der normierten Verjährungsfristen hat. Und auch eine nicht dem Kläger vorwerfbare Verzögerung bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gleichwohl in einem Zeitraum von vierzehn Tagen bis drei Wochen liegt (vgl. Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013 § 167 ZPO Rn. 9 m.w.N.), Gleichwohl darf der Kläger jedoch die Frist zur Klageerhebung bis zum letzten Tage ausreizen und ist nicht verpflichtet mit der Klageerhebung den nach § 12 Abs. 1 GKG erfor-derlicheh Gerichtskostenvorschuss zugleich einzuzahlen. Der Kläger darf die Anforderung der Gerichtskosten durch, das Gericht selbst abwarten. Erst nach Ablauf einer Frist von drei bis vier Wochen (vgl. BGH in: NJW-RR 2004, S. 1575 (1576), spätestens aber sechs Wochen {BGH in: NJW-RR 2015, S. 125 (126)) trifft diese den Kläger. Eine absolute zeitliche Grenze gibt es weder für den Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung, noch für den des Ablaufes der Erkundigungspflicht.

Soweit also die Klageeinreichung noch am 31.01.2014 erfolgt ist, hatte der Kläger frühestens – auch unter Zugrundelegung der strengen dreiwöchigen Erkundigungsfrist – am 22.01.2015, einen Tag nach Ablauf der Dreiwochenfrist am 21.01.2015 nach Klageeinreichung, bei Gericht nachzufragen und um die Mitteilung der Höhe des einzuzahlenden Kostenvorschusses zu ersuchen. Unter Berücksichtigung] eines weiteren Arbeitstages zur Erstellung einer Abschrift der Kostenrechnung vom 07.01.2015 Und erneuten Absendung und einerweiteren Postlaufzeit von drei Tagen ergibt sich ebenfallsein weiterer Zeitraum von vier Tagen, für welchen der Kläger noch nicht hätte den Kostenvorschuss einzahlen können bzw. müssen. Dies’wäre auch bei einer Erkundigung zum frühest möglichen Zeitraum erst am 26.01.2015 erfolgt. Der Beginn für die maximale weitere Frist von zwei Wochen zur Einzahlung des Kbstenvorschusses liegt demnach auf dem 27.01.2015, das Fristende auf dem 09.02.2015. Der vom Kläger angeforderte Gerichtskostenvorschuss ging am 09.02.2015 ausweislich der ZA I bei Gericht ein. Die fehlende Erkundigung am 21.01.2015 war daher nicht für die Verzögerung kausal, dehn Kläger daher nicht vorwerfbar. Soweit der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Übrigen im Termin zur Beweisaufnahme am 07.01.2016 bekundet hat, dass die Postlaufzeiten sich Anfang des Jahres 2015 ohnehin aufgrund etwaiger Zustellungsprobleme der PIN AG insgesamt verzögert haben und er im Übrigen die Gerichtskostenanforderung im hiesigen Verfahren erst am 26.01.2015 erhalten habe, kann die Überschreitung der dreiwöchigen Frist – als strengste Auslegung der Erkundigungsfrist – letztlich dahinstehen, da es jedenfalls schon an der Kausalität des Unterlassens einer vorfristigen Erkundigung durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers bzw. des Klägers für die Verzögerung selbst fehlt und diese dem Kläger daher nicht vorwerfbar ist, die Verzögerung somit nicht auf einem Verhalten bzw. Unterlassen des Zustellveranlassers selbst beruht.

4. Der Zinsanspruch ist nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB begründet.

II.

Die prozessuale Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht zuzulassen.

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5 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur teilweise zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 7.1.2016 – 21 C 3212/14 -.

  1. Jörg sagt:

    Die promovierte Richterin H. verzapft seit mindestens 2009 solcherlei Unsinnsurteile und hat offenbar seither die verstrichene Zeit auch nicht zur besserer Einsicht genutzt. Damals schon hatte sie unsere Klage mit Werkvertragsrecht und BVSK abgebügelt. Sie ist genau der Typ, der in arroganter Weise die Vorurteile bestärkt. Man sollte sie zum Familiengericht versetzen – dann wären wir sie endlich los.

  2. HD-30 sagt:

    Frau Richterin als Honorarexperte! … „Die Höhe der hier in Ansatz gebrachten Grundgebühr bewegt sich noch im Rahmen der in Berlin und Brandenburg üblichen Sachverständigenvergütung.“

    – Ahh ja? – und „Grundgebühr“ -. Woher stammt denn diese Weisheit? . Wahrscheinlich beruht diese Expertise auf einer fundierten und breiten eigenen Datenbasis; ansonsten wäre es wohl fahrlässig so etwas in die Welt zu setzen.
    Und dann wieder dieser unsäglich Preisvergleich! Der § 287 ZPO als Mißbrauchsopfer!
    Jetzt ist auch klar, warum am AG Mitte ein solcher Bearbeitungsstau vorliegt, da sich Richterinnen ganz offensichtlich mit Honorarfragen die Zeit vertreiben. Rechtliche Fortbildung wäre statt dessen besser und der Rechtspflege dienlich. Dann würde die Zahl solch bedenklicher Gefälligkeitsentscheidungen abnehmen.

  3. Roland sagt:

    @ jörg
    @HD 30
    Ja, DAS ist das Faustrecht des Stärkeren und das alles sogar ohne Waffenschein. Da muss man sich ja wohl am AG Berlin-Mitte mehr als nur gründlich vorsehen.

    Ein Preisvergleich nach Einzelpositionen für Nebenkosten gibt auch der § 287 ZPO nicht her und eine Vergleichsrechnung ist keine Schätzung mehr. Ein Gericht, das so den § 287 ZPO zur eigenen Bequemlichkeit und zur Durchsetzung des eigenen Standpunktes mißbraucht, verstößt gegen geltendes Recht und gegen das Grundgesetz. Zu beachten wäre vielmehr u.a.:

    Der Verstoß gegen § 249 S. 1 BGB und gegen die begrifflichen Merkmale eines jeden Schadensersatzes kann nicht damit gerechtfertigt, dass nach § 287 Absatz 1 ZPO „das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ darüber „entscheidet“, wie hoch sich der Schadenersatz beläuft. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Gericht im Gegensatz zu historischen Regelungen nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Sie bedeutet entgegen einer fehlerhaften Auffassung nicht, dass das Gericht ohne strenge Gebundenheit an die Tatsachen und die Regeln der allgemeinen Erfahrung sowie der Gesetzte der Logik eine „freie Schadensregelung“ vornehmen und sich dadurch der Mühen einer sorgfältigen Beweiserhebung und objektiv begründeten Beweiswürdigung entheben darf.

    § 287 ZPO ändert als rein beweisrechtliche Bestimmung nichts an der sachlich rechtlichen Lage, dass der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet und diese Rechtspflicht den in § 249 Satz 1 BGB bestimmten Inhalt hat. Diesen hat das Gericht in jedem Fall einzeln zu erkennen und kann nicht gemäß § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten verfügen. Sind in einem Prozess unter Beweisantritt Tatsachen behauptet, aus den sich ein zu ersetzender Nachteil des Geschädigten ergibt, muss Beweis erhoben und müssen bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. Insoweit scheidet jede Schätzung aus.

    Vielen Dank insoweit an die Kollegen, die mir diese Aufklärung freundlicherweise haben zukommen lassen.

    Roland

  4. J.U. sagt:

    Hi, Roland,
    alles richtig und beachtenswert.-
    Das LG Dortmund (21.1.2015, AZ: 21 S 27/14)zieht die BVSK-Honorarbefragung nur für die Ermittlung der Erforderlichkeit des Grundhonorarsals Schätzungsgrundlage heran.
    Bezüglich der Schätzung der Nebenkosten hält es eine Orientierung an den Werten der BVSK Honorarbefragung für ungeeignet und stellt stattdessen auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ab.

    J.U.

    Das ist doch immerhin schon einmal etwas Richtiges und Positives.

  5. Iven Hanske sagt:

    Das AG Mitte ist eigentlich, im Gegenteil zum AG Spandau, für gute bis sehr gute Entscheidungen bekannt. Aber es gibt dort wohl auch schwarze dumme Schafe, wenn so ein Unsinn erklärt wird, denn welche betriebswirtschaftliche Lehre erklärt, das variierende (Seitenzahl) Schreibkosten nicht einzeln berechnet werden dürfen bzw. in den Grundkosten enthalten sein soll und welche Norm oder Gebührenordnung soll diesen Kürzungsunsinn entgegen 249 BGB (vollständiger Schadensersatz) bestätigen? Gesamtschau der Rechnung, Indizwirkung der Rechnung, Schätzung nur zum Wohle des Geschädigten, Vorteilsausgleich, Marktwirtschaft, verbotene Preiskontrolle und bestätigende OLG-, LG-, BGH und BVG Entscheidungen (siehe http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm) ignoriert die hiesige …… Richterin genauso willkürlich, vorsätzlich und rechtsbeugend, wie die hiesige arrogante Vizepräsidentin des AG Halle. Diese würde ich auch am liebsten wegloben, da unfähige Richter nicht bzw. schwer und nur mit viel Aufwand (den ich gerade betreibe) belangt werden können.

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