Dass der BVSK mit der Versicherungswirtschaft eng verbandelt ist und insbesondere mit der HUK Coburg schon seit Jahrzehnten ein besonders „freundschaftliches Verhältnis“ unterhält, dürfte auch dem letzten „Blinden“ und/oder „Tauben“ der Branche nicht entgangen sein. Hierzu hatten wir ja schon des öfteren berichtet (siehe Kategorie BVSK). Insbesondere das langjährige „Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg“ war ein deutlicher Beleg dafür, wie intensiv der Geschäftsführer des BVSK mit der HUK Coburg „Gespräche“ führt. Wie inzwischen bekannt sein dürfte und bei Captain HUK auch des öfteren darüber berichtet wurde, musste das sog. „Gesprächsergebnis“ kurzfristig vom Markt genommen werden, nachdem das Bundeskartellamt Ermittlungen aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen aufgenommen hatte. Die Freundschaft des BVSK-Geschäftsführers mit der HUK wurde durch eine solche „Lapalie“ natürlich nicht getrübt. Das „Gesprächsergebnis“ erhielt einfach ein neues Etikett und nannte sich fortan „HUK-Honorartableau auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung“.
Wie sehr der BVSK auch in diese Preisdumping-Liste involviert ist, zeigt sich nun sehr deutlich an einem aktuellen Schreiben des BVSK, mit dem das neue HUK-Honoratableau 2016 den Mitgliedern mundgerecht serviert wird. Der BVSK-GF hält das HUK-Honorartableau für einen „richtigen Schritt“ und gibt sogar zu, dass er an diesem Versicherungs-Pamphlet beteiligt war/ist. Im letzten Absatz des Schreibens wird den Mitgliedern dann unterschwellig geraten (natürlich zuckersüß verpackt), sich auf das HUK-Honorartableau einzulassen. Der BVSK rät demnach seinen Mitgliedern (zur Vermeidung eines Rechtsstreits), die eigenen Betriebskalkulationen über Bord zu werfen, die ja (angeblich) die Grundlage zur BVSK-Honorarbefragung darstellt und stellt anheim, künftig zu den Billigkonditionen des HUK-Diktats abzurechnen – die deutlich unter den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung liegen? Nur so ist das folgende Schreiben zu verstehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die HUK-COBURG wendet einen neuen Prüfungsmaßstab für Kfz-Sachverständigenhonorare an.
Diesen Prüfungsmaßstab dürfen wir hier anliegend beifügen.
Wir sehen in dem neuen Prüfungsmaßstab der HUK-COBURG einen richtigen Schritt und sind überzeugt davon, dass dies nur aufgrund der vielen Argumente, die wir in den letzten Monaten auch mit der HUK-COBURG ausgetauscht haben, möglich war.
Interessant ist aus unserer Sicht die Bereitschaft der HUK-COBURG, nun intensiv auch über qualitative Fragen der Gutachtenerstellung in einen Dialog einzutreten. Darüber hinaus wurde auch deutlich, dass die HUK-COBURG davon ausgeht, dass aufgrund der Entwicklungen in der Fahrzeugtechnik qualifizierte Gutachten zwingend erforderlich sind.
Wir werden in den nächsten Monaten nicht nur mit der HUK-COBURG gerade zu diesem Thema intensive Gespräche führen.
Die Entscheidung, wie mit dem neuen Tableau der HUK-COBURG umgegangen wird, hat natürlich jedes Sachverständigenbüro selbst zu treffen.
Nichtsdestotrotz glauben wir, dass mit diesem Tableau viele gerichtliche Auseinandersetzungen, die in der Vergangenheit geführt wurden und die wir auch sehr intensiv begleitet haben, nicht mehr erforderlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Fuchs
Geschäftsführer
Hierbei handelt es sich wohl um einen weiteren Fall für das Bundeskartellamt, bei dem man gleich die Nebenkostenvorgabe des BVSK-Geschäftsführers bei der aktuellen Honorabefragung des BVSK mit einbeziehen kann. Es ist einfach nur noch skandalös, was sich der BVSK unter der Ägide des derzeitigen Geschäftsführers in den letzten Jahrzehnten geleistet hat und damit die gesamte Branche nachhaltig massiv geschädigt hat bzw. weiterhin schädigt. Und dann noch großartig überall herumposaunen, was für ein toller Verband der BVSK doch angeblich sei. Einfach nur noch unglaublich, oder?
Wie blöd muss man eigentlich sein, indem man diesen Verband weiterhin mit Mitgliedsbeiträgen füttert?
Siehe hierzu auch: CH-Beitrag vom 25.11.2011
Hallo, Hans Dampf,
da sieht man mal wieder, wie man durch Informationsdefizite ins Hintertreffen gerät, wenn man captain-huk.de nicht täglich liest.
Zum Thema BVSK-Honorarerhebung 2015 und deren Anwendung durch Gerichte sei noch anzumerken:
„Schätzung“ ex post der erforderlichen Sachverständigenkosten trotz vorliegender Rechnung und Honorarvereinbarung?
Eine „Schätzung“ prüft nicht die gesetzlich geregelte Erstattungsverpflichtung entstandener und tatsächlich durch Rechnung belegter Sachverständigenkosten, sondern unter Bezugnahme auf die BVSK-Befragung 2015 lediglich die vermeintliche Üblichkeit unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gültig ist oder nicht. Wenn er rechtswirksam ist, ist er auch zu berücksichtigen, denn dann lässt sich die Schadenersatzverpflichtung konkret beurteilen und muss nicht geschätzt werden. Nur wenn der Vertrag nicht rechtswirksam wäre und sittenwidrig, würden vertragliche Vereinbarungen nicht gelten.
Ein rechtswirksamer Vertrag mit Honorarvereinbarung kann nicht einfach ersetzt werden durch Überprüfung von Einzelpositionen nach der BVSK-Befragung 2015.
Eine solche Handhabung mit unzulässiger Aufspaltung der abgerechneten Sachverständigenkosten steht einer Gesamtkostenbetrachtung entgegen.
Ein Rückgriff auf § 287 ZPO ist als ein Umgehungsargument anzusehen betreffend das vom BGH ausgesprochene Überprüfungsverbot und als eine Form der radikalen Erstattungstheorie durch Berücksichtigung von angeblichem Aufwendungsersatz.
Der schadenersatzrechtliche Anspruch auf Ersatz entstandener Gutachterkosten ist nicht an werkvertragliche Regelungen mit den Begriffen der Angemessenheit, Üblichkeit, Ortsüblichkeit auszurichten und die Verwendung einer Honorarbefragung in der Funktion einer Gebührenordnung beinhaltet eine fehlerhafte und mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Vorgehensweise. Aus dem 2. Hinweisbeschluss des OLG München geht hervor, dass es sich hierbei nicht um eine bundesweite, sondern lokale Abgrenzung handelt, jedoch mit Bekanntgabe des Links auf die BVSK-Honorarerhebung 2015. Daraus ist abzuleiten, dass der BVSK wohl diesen Hinweisbeschluss des OLG München gestützt hat, ohne den Senat darauf aufmerksam zu machen, dass im Regelfall auch auf eine postleitzahlbezogene Regionalerhebung zurückgegriffen werde könne.
Von daher könnte sich das OLG München getäuscht fühlen, wenn es lediglich auf angeblich bundesweit repräsentative Mittelwerte (?) zurückgreifen konnte, obwohl davon zwangsläufig abweichend auch postleitzahlbezogenen Auswertungsergebnisse verfügbar waren.
Fazit: Ein Gericht, das in Abstützung auf eine BVSK-Honorar“befragung“ 2015 die Erforderlichkeit und gesetzlich geregelte Erstattungsverpflichtung entstandener Gutachterkosten beurteilen will, muss denknotwendig auf a l l e postleitzahlbezogenen Auswertungen ebenfalls zurückgreifen können, evtl. unter Bezug auf § 142 ZPO.
Unabhängig davon kann es nicht Maßstab in gerichtlichen Verfahren sein, dass auf ein Grundhonorar mit darin angeblich schon berücksichtigten Nebenkosten zurückgegriffen wird, die überhaupt nicht entstanden sind, jedoch im Grundhonorar enthalten sein sollen, wie angeblich auch Gewinnanteile aus Nebenkostenpositionen.
Alligator 007
„Wie blöd muss man eigentlich sein, indem man diesen Verband weiterhin mit Mitgliedsbeiträgen füttert?“
„Blöd“ halte ich für nicht zutreffend. „Saublöd“ kommt der Sache etwas näher. SSH-Mitglieder sind davon natürlich ausgenommen. Die sind nämlich alle besonders „clever“. Die zahlen schon immer in alle möglichen Kassen, damit sie den Versicherern für Hungerlohn in den …. kriechen dürfen. Die werden nur noch getoppt von den Partnerwerkstätten der Versicherer.
Der F. hat den BVSK-Karren über die Jahre tief in den Dreck gefahren und hört einfach nicht damit auf. Man könnte durchaus zum Schluss kommen, dass es sich um einen „Auftrags-Selbstmord“ für das Kfz-Sachverständigenwesen insgesamt handelt?
Meinereiner hat den Braten schon recht früh gerochen und gehört schon lange nicht mehr zu den Melkkühen im „Club“. Über das eingesparte Geld freut sich seither die Urlaubskasse.
Die Handvoll an Informationen, die sich der BVSK mit den Beiträgen teuer bezahlen lässt, gibt es heutzutage für Umme im Internet.
Ihr hättet dabei sein sollen wo sich die Saarländer beim Jahreswechsel Skifahren die Zigarren, zum SV Deal, angezündet haben. Hinterfragt doch mal diese Geschäfte von Fuchs, Freyman, Wellner und Co. So konnte Wellner in seinem kostenpflichtigen Seminar nur stottern, als er Fragen zum BVSK nicht beantworten wollte. Schön dass Ihr hier diesen BVSK Schwachsinn beleuchtet und das Kartellamt sich dieser Korruption annimmt und hoffentlich unser Grundgesetz verteidigt. Den Unterbelichteten dem Gesetz verpflichtet agierenden Entscheidern möchte ich nicht nur warnen, sondern auch vom sinnlos Kleingläubigen in unserer Gesellschaft abraten, denn nur ein toter Fisch schwimmt mit dem Strom. Fakt ist, mit den BVSK-Vorgaben kann ich die Löhne meiner Angestellten nicht bezahlen und an Schulung brauch ich auch nicht denken.
Hallo zusammen,
es ist ja bekannt, dass die BVSK-Honorar „umfrage“ ein teilweise vorgegebenes Schriftstück darstellt.
Nun stelle ich mir ein paar Fragen:
1. Es handelt sich um 933 Datensätze. Ich habe mal ein wenig nach den Mitgliedern recherchiert. Hier ist auffällig, dass viele zusätzlich mit verschiedenen Adressen (Privatadresse) doppelt gelistet sind!? Haben diese wohl mehrmals an der Umfrage teilgenommen?
2. Um die Mitgliederzahl zu pushen sind nun auch die angestellten Sachverständigen der Büro´s als Mitglieder gelistet. Haben diese wohl auch an der Umfrage teilnehmen müssen?
3. Hier in unserer Stadt sind reell nur 4 Büro´s im BVSK vertreten, welche vermutlich jeweils ihre eigenen Honorare festlegen – keine Schreibkosten usw.! Durch geschickte Doppellistung und Aufnahme der Angestellten SV sind es neuerdings aber schon 9 BVSK-Mitglieder …
Nun stelle ich mir natürlich die Frage, auch wenn es Schadensersatzrechtlich keine Rolle spielen dürfte, warum 3 Büros hier ggf. eine Ortsüblichkeit darstellen sollen/können !? Das ist doch absoluter Quatsch.
Es gibt hier schließlich >30 Sachverständige in der Stadt, welche nicht in diesem Versicherungsverein sind …
Dies muss man dem Gericht mal ausführlich darstellen …
Es Grüßt freundlich
Der Bösewicht, der Informationen sammelt
Serviceberater
da wo Geld im Spiel ist, ist Korruption zumindest denkbar. Wie könnte so etwas funktionieren?
BVSK Gutachter und Partnerwerkstätten der Versicherungen arbeiten zu Dumpingpreisen?
Kann sein. Vielleicht stellen die sich aber auch den Scheck gemeinsam aus? Und die Versicherung macht den Zahlemann. So wird da wohl eher ein Schuh draus, oder warum sind die alle noch nicht pleite und erfreuen sich sogar eines sehr angenehmen Daseins aufgrund der Protektion auf höchster Ebene. Zugegebenermaßen bedarf es einer gehörigen Portion und Überwindung solche kriminellen Energien im doppelten Sinne zu entwickeln. Aber mit zunehmender Rendite wird das Hirn schon entsprechend zunehmend gefressen.
Und falls mal einer in diesem erlesenen Zirkel dabei ertappt werden sollte, wird sicher alles getan um den Mantel des Schweigens darüber zu breiten. Vielleicht kann jemand mal in diesem Kreise davon berichten.
Da gibt es doch bestimmt auffällige Ereignisse, bei denen die Geschädigten am Ende die doppelt Dummen waren. Ich für meinen Teil kann nur feststellen, dass ganz grausige Instandsetzungen durch Fremdwerkstätten und deren Lackierereien eher die Regel, als denn die Ausnahme darstellen. Wie schnell ist die Delle mit der Maurerkelle zugeschmiert und die Seitenwand doch nicht ersetzt, zum Beispiel.
Und bitte wer will da sagen, dass sich das nicht lohnen soll. Was wohl die Finanzämter dazu sagen, wie diese Gutachter Ihren Lebensunterhalt bestreiten? Da gibt es doch bestimmt die dazu passende Partnerwerkstatt der Versicherer, die über die gezahlten „Tip Provisionen“ an den GA oder dessen Angehörige sogar Buch führen und die steuerlich noch geltend machen? Spannendes Thema.
Unvorstellbar aber eigentlich, da der Paradigmenwechsel einfach nicht gelingen will. Aber unsere Sicht auf diese Dinge ist nicht relevant und wird durch die dunkle Seite der Macht doch nur belächelt. Als Trost bleibt nur, dass morgens bei uns noch im Spiegel ein Gesicht erscheint, welches wir kennen und bereit sind zu waschen.
@H-J. S says:
21. April 2016 at 10:19
„Als Trost bleibt nur, dass morgens bei uns noch im Spiegel ein Gesicht erscheint, welches wir kennen und bereit sind zu waschen.“
Ja,
sofern wir uns noch Seife leisten können. Wenn nicht haben wir uns zu oft und gerne einseifen lassen.
@ Bösewicht
Solche Honorar“befragungen“ strapazieren seit längerer Zeit schon die Rechtsordnung und sind verbunden mit schädigenden Wettbewerbswirkungen. Sie präsentieren überdies erstaunliche Ungereimtheiten, die aber bisher kaum hinterfragt worden sind. Sie fördern ersichtlich auch einen unfairen Wettbewerb. Die damit verbundene „billiger Jakob“-Ideologie erzeugt Diskriminierungen von unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen, behindert den Leistungswettbewerb und demontiert das GG.
Solche Honorar“befragungen“ sind nicht angelegt auf eine wünschenswerte Markttransparenz, weil sie einen Großteil aller empirisch erhobenen Informationen dem Leser und Benutzer vorenthalten. Deshalb sind solche Honorar“befragungen“ ohne zusätzliche und verständliche Informationen über die vielen Elemente der Dienstleistungsqualität erkennbar irreführend und letztlich irrelevant. Solche angeblichen
Honorar“befragungen“ werden in der Regel einseitig -positiv gesehen, idealisiert und rein vorsorglich immunisiert gegen fundamentale Kritik. Die dabei angelegte Auswahl auf bestimmte Dienstleistungsanbieter (BVSK-Sachverständige mit ca. 4,5 % Marktanteil) bringt Diskriminierungen von allen anderen am Markt ansonsten tätigen Sachverständigen, also ca. 95,5 %, mit sich und fördert die Konzentration von gewährten Sonderkonditionen zu Lasten der Unabhängigkeit und freien Berufsausübung.
X-Y-Walker
@ X-Y-Walker
Hervorragend und wirklichkeitsnah analysiert. Dass da noch kein Gericht drauf gekommen ist, erstaunt schon etwas, obwohl allein schon unter Üblichkeitsgesichtspunkten eine verwertbare Honorar“umfrage“ obsolet ist denn die Aussagefähigkeit der „Ergebnisse“ ist mehr als fragwürdig. Allein mögliche Unterschiede in der Qualität und in dem Umfang eines individuellen Service und der Fachberatung können dabei nicht berücksichtigt werden. Damit relativiert sich der Wert für die bloße Preisinformation total. Unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit einer solchen Befragung müssen auch die sog. Sonderpreise nicht nur berücksichtigt, sondern auch erläutert und kritisch beleuchtet werden. Die BVSK Honorarbefragung 2015 ist ausgerichtet auf eine Perversion des Wettbewerbs, zumal Ausreißerprobleme ohne plausible Erklärung völlig negiert werden. Jede statistische Aufbereitung und Verdichtung des gewonnenen Zahlenmaterials zu aussagefähigen Kennwerten muss auch sehr sorgfältig das Ausreißerproblem prüfen.Es zeugt gerade von von einem besonderen Marktverständnis, wenn nicht typische Abfrageergebnisse zur Grundlage einer statistischen Aufbereitung herangezogen werden. Hingegen operiert die BVSK-Befragung 2015 mit einer Scheingenauigkeut, die nichts anderes als Unwahrhaftigkeit darstellt. Subjektive Einflüsse auf Seiten der Preisrechercheure oder des Preisrechercheurs sind überdies schon garnicht auszuschließen, zumal es eine heterogene Dienstleistungserbringung nicht gibt. Deshalb wird dieses BVSK-Tableau 2015 von verwunderlichen Ungereimtheiten begleitet, die bisher unserer Kenntnis nach noch kein Gericht hinterfragt hat.
Unabhängig davon, kann aber auch nicht unbeachtet bleiben, dass auch an Honorarumfragen gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind.
So muss allen entscheidungserheblichen Besonderheiten der einzelnen befragten Anbieter Rechnung getragen werden, weil ansonsten auf eine andere Art und Weise gewonnene Informationen nicht nur in ihrem Wert fragwürdig, sondern sogar irreführend und schädlich wären, weil sie beispielsweise zu falschen Vorstellungen über das tatsächliche Leistungsangebot führen würden.
Institutionen , die mit der der Durchführung von Honorarbefragungen befasst sind, sollten Gewähr für Sachkunde,Objektivität und Unabhängigkeit bieten. Diese 3 Randbedingungen erfüllt die BVSK-Honorarbefragung 2015 ebenso wenig, wie das HUK-Tableau 2016.
Die Erhebung beurteilungsrelevanter Zahlenwerte muss objektiv und nach einwandfreien, nachprüfbaren Methoden erfolgen.
Die in die Erhebung einbezogenen Dienstleistungen müssen identisch sein und für die Preisstellung wesentliche Neben- oder Zusatzleistungen sind deutlich anzumerken.
Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse sind folgende Hinweise zu beachten:
Die Ergebnisse der Befragung müssen objektiv wiedergegeben werden.
In der Veröffentlichung sind der Medianwert und – soweit ermittelt – die häufigsten Zahlenwerte deutlich zu machen
Die Veröffentlichung muss aber auch einen allgemein verständlichen Hinweis enthalten, dass sich deutlich unterschiedliche Preisstellungen aus den Gründen x,y,z ergeben können.
Es sollte außerdem mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hingewiesen werden,dass aus den recherchierten Zahlenwerten nicht der Schluss gezgen werden darf,dass Dienstleistungsanbieter mit niedrigen Preisen insgesamt besonders preisgünstiger sind und andere Dienstleistungsanbieter zu teuer.
Außerdem müssen sowohl die Befragungswerte, wie auch deren „Auswertung“ nachprüfbar sein, wobei
„Korrekturen“ detailiert anzugeben sind. Auf regional bedingte Unterschiede ist ebenfalls hinzuweisen.
Das ist nur ein kleiner Auszug für einen qualifizierten Beurteilungsansatz einer Honorarbefragung zur Verdeutlichung der Verwendbarkeit in schadenersatzrechtlicher Hinsicht zur Höhe von abgerechneten Sachverständigenhonoraren.
C.Lambert
@ H-J. S
Solange Restwerte auf Börsen erzielt werden und niemand sich ernsthaft fragt, wie der Schrott mehr wert sein kann als der WBW minus RepKostenBrutto, solange werden wir mit cm-dicken Spachtel auf Seitenwänden und gefälschten Rechungen leben müssen! Die Versicherer nähren den Billigrepartursektor durch ihr eigenes handeln! Aber jammern sie dann über die Auswirkungen? Nein, sie profitieren ein weiteres Mal davon, in dem sie Fälle, die sie selbst geschaffen haben, mit irrwitzigen Argument ablehnen! Betrug und Heuchelei vom feinsten!
So und nun gehe ich wieder hin und schreibe 500€ Restwert auf, wissentlich dass sich wieder ein Idiot findet, der das 5-7fache des Wertes auf ner Börse bietet!
Solange die Versicherer solche Handlanger haben wird sich nicht viel ändern.
http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/der-bvsk-ueber-alles-ag-goeppingen-protokoll-der-gutachtenerlaeuterung-des-gerichtssachverstaendigen-mitglied-im-bvsk-vom-17-03-2016/#comments
Die merken noch nicht einmal, dass sie an dem Ast sägen auf dem sie sitzen.
Hallo Harlekin und Alligator, Hans Dampf und Willi Wacker. Treffend und vollkommen getroffen. MfG Frank Riemer
Der F. wird sicher wieder einen ergiebigen und auskömmlichen Grund zum Feiern gehabt haben, denn wer steht ansonsten schon so leidenschaftlich hinter dem HUK-COBURG Es ist nicht wahr-Tableau 2016?
BVSK-Abtrünniger
@BVSK-Abtrünniger
Wenns weniger sein soll, greifen Sie zum Huk-Honorartableau 2016 oder zur BVSK-Befragung 2015. Zu Risiko und Nebenwirkungen fragen Sie E.F. oder auch das anonyme Schadenteam der HUK-Coburg. Die beraten Sie gern.
HUK-Drohne