AG Recklinghausen verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 7.4.2016 – 57 C 249/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zunächst einmal ist festzustellen, dass die Versicherungswirtschaft offensichtlich genau ein Auge auf diesen Blog geworfen hat. So sind in dem Blog des Bevollmächtigten der R+V-Versicherung, des Herrn Roland Richter, in den letzten Tagen drei Beiträge dieses Blogs mehr als kritisch beleuchtet worden. Es freut uns, dass die Versicherungswirtschaft durchaus beäugt, was hier geschrieben wird. Das ehrt uns. Nur ist der Versuch der Versicherungswirtschaft, diesen Blog hier madig zu machen, gescheitert. Dieser Blog erhält von Tag zu Tag mehr Leser. Selbst Richter des OLG Hamm haben bereits zur Entscheidung eines Rechtsstreits wegen der von der Versicherung behaupteten Befangenheit eines Sachverständigen, der angeblich Autor in unserem Blog sei, Einblick in diesen Blog genommen (OLG Hamm DS 2015, 222 ff.) und haben an der Notwendigkeit dieses Blogs keinen Zweifel gelassen. Das nur zur Aufgabe dieses Blogs. Heute wollen wir Euch noch als Kontrastprogramm zu dem Urteil des AG Bochum, das wir heute morgen eingestellt hatten, ein positives Urteil aus Recklinghausen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vorstellen. Lest selbst das Urteil des AG Recklinghausen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

57 C 249/15

Amtsgericht Recklinghausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des … ,

Klägers,

gegen

den VHV Allgemeine Versicherung Ag, vertr. d. d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Recklinghausen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 07.04.2016
durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,98 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.12,2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Rechtsanwaltes S. in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht aus abgetretenem Recht des Geschädigten
gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG auf Zahlung restlichen Schadensersatzes (Sachverständigenkosten) in Anspruch.
Unstreitig hat die Beklagte dem Grunde nach für den anlässlich des Verkehrsunfalls
entstandenen Schaden aufzukommen. Dementsprechend verlangt der Kläger auch zu
Recht das noch offene Resthonorar. Ausweislich der überreichten Unterlagen hat der
Kläger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abrechnung auf der Basis abweichender Feststellungen ist davon auszugehen, dass dies auch dem Geschädigten und Auftraggeber bekannt war.

Danach ist zunächst zu Recht auf der Basis eines Grundhonorars, das ansonsten auch üblicherweise häufig zugrundegelegt wird, abgerechnet worden.

Der Höhe nach hat der Kläger nach Auffassung des Gerichtes ein nicht zu beanstandendes Grundhonorar von 610,00 € zugrunde gelegt. Auch wenn dieses Grundhonorar über den Honorarsätzen des BVSK (582,00 € netto) liegt, so ist es nach Auffassung des Gerichtes noch nicht unangemessen. Es liegt eine geringfügige Überschreitung von unter 10 % vor. Diese ist nach Auffassung des Gerichtes noch hinzunehmen. Eine Bindung an die BVSK-Sätze ist nicht gegeben.

Auch die weiter geltend gemachten Nebenkosten werden zulässigerweise berechnet. Zum einen ist von einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien auszugehen, zum anderen werden diese Kosten üblicherweise von einer Vielzahl von Sachverständigen berechnet. Dabei sind auch die Kosten von 2,00 € für ein Foto nach Auffassung des Gerichtes als noch angemessen anzusehen. Die Portokosten von 7,50 € sind nach Auffassung des Gerichtes auch bei pauschaler Berechnung nicht zu beanstanden.

Der Kläger verlangt danach zu Recht Zahlung des noch offenen Honorars von 67,98 €.

Weiter verlangt der Kläger auch zu Recht Freistellung von den ihm entstandenen Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass eine weitere Zahlung nicht mehr erfolgen wird. Dass dabei eine außergerichtliche Aufforderung nlcht mehr zum Erfolg führen wird, ist nach Auffassung des Gerichtes nicht als zwingend anzusehen.

Danach war der Klage insgesamt stattzugeben.

Dem Zinsanspruch war aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten gemäß §§ 288, 286 BGB zu entsprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Recklinghausen verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 7.4.2016 – 57 C 249/15 -.

  1. Rüdiger sagt:

    @Willi Wacker

    Zuerst kommt das Geld und dann die Moral!

    Alte Weisheit, die insbesondere auf viele Versicherungsbüttel zutrifft. Hauptsache am Monatsende kommt der dicke Scheck. Egal zu welchem Preis. Selbst dann, wenn die eigene Identität dabei über den Jordan geht. Am Schlimmsten sind aber diejenigen, die sich nicht im stillen Kämmerlein dafür schämen, sondern es dann noch aktiv im Internet ausleben und sich für den beschleunigten Weg nach „Oben“ – wider besseres Wissen – in aller Öffentlichkeit frech in die eigene Tasche lügen, bis die Schwarte kracht = Selbstdarstellung auf unterstem Niveau.

    Warum erinnert das alles eigentlich an die Hofnarren vergangener Zeiten?

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