Berufungskammer des LG Essen bestätigt Urteil des AG Bottrop gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG (LG Essen Berufungsurteil vom 19.1.2016 – 15 S 123/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier das Berufungsurteil des LG Essen zu der angefochtenen Entscheidung des AG Bottrop gegen den Versicherungsnehmer  der HUK-COBURG vor, das wir am 15.07.2015 hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten. Wir halten die Berufungsentscheidung – bis auf das Wort „Gebühren“ – für eine korrekte Entscheidung. Was denkt Ihr? Lest selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen  Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

15 S 123/15                                                                                           Verkündet am 19.01.2016
8 C 313/14
Amtsgericht Bottrop

Landgericht Essen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Beklagten und Berufungsklägers,

gegen

Herrn Dipl. Ing. … ,

Kläger und Berufungsbeklagter,

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2016
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht P., die Richterin am
Landgericht S. und die Richterin am Landgericht M.
für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 26.05.2015 (AZ: 8 C 313/14) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger, der als KfZ-Sachverständiger tätig ist, macht ihm abgetretene restliche Honoraransprüche gegen den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Der Beklagte haftet aufgrund des Unfalls zu 100% für den entstandenen Schaden. Die Unfallgegnerin beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Für seine Tätigkeit rechnete der Kläger Gebühren in Höhe von 1.016,45 € ab. Hieraufzahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten 818,00 €. Der Rest sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen werden mit der Klage geltend gemacht. Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen.

Der Beklagte wiederholt seine erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Forderung des Klägers. Er legt ferner ein Schreiben der Santander Bank vom 11.03.2011 (Anlage B 23, Blatt 594 der Akte), gerichtet an die Haftpflichtversicherung des Beklagten vor, das sich mit der Auszahlung etwaiger Schadenersatzbeträge befasst. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage verwiesen.

II.
Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung der restlichen Gutachterkosten an den Kläger verurteilt. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB.

Die Kammer hat keine Bedenken im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Klägers. Die Unfallgegnerin und Auftraggeberin des Klägers hat diesem ihre Ansprüche gegen den Beklagten wirksam abgetreten. Die Tatsache, dass das Unfallfahrzeug der Santander Bank sicherungsübereignet war, steht dem nicht entgegen. Denn die Auftraggeberin des Klägers hatte auch im Hinblick auf die Gutachterkosten einen eigenen Anspruch wegen Verletzung ihres Besitzes an dem Fahrzeug. Es ist anerkannt, dass der Besitzer den sogenannten Haftungsschaden gegenüber dem Schädiger selbst geltend machen kann. Hierunter versteht man Ansprüche, denen der Besitzer wegen Beschädigung einer Sache durch Dritte gegenüber dem Eigentümer ausgesetzt ist (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 823 Rdn. 13). Vorliegend war die Unfallgegnerin Ansprüchen der Bank ausgesetzt. Im Schreiben vom 11.03.2011, das verwertbar ist, weil sein Inhalt unstreitig ist, hat die Bank klar zum Ausdruck gebracht, dass die Entschädigungsleistung bei Reparatur ohne Totalschaden an die Reparaturfirma oder die Besitzerin gezahlt werden könne, andernfalls an sie, die Bank. Um aber entscheiden zu können, ob ein Totalschaden vorliegt oder ob eine Reparatur in Auftrag gegeben werden kann, war im Interesse der Klägerin die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 Rdn. 13).

Unabhängig davon ergibt sich aus dem Schreiben vom 11.03.2011 auch, dass die Bank offensichtlich damit einverstanden war, dass etwaige ihr zustehende Ansprüche wegen Beauftragung eines Gutachters von der Besitzerin oder dem Gutachter selbst geltend gemacht werden können. Denn das Interesse der Bank ist erkennbar allein auf die Erhaltung des Wertes des Fahrzeugs gerichtet. Dies wird dadurch deutlich, dass die Bank nur Zahlung der Wertminderung und Zahlung der Entschädigung im Falle eines Totalschadens an sich begehrt, während die übrigen Schadensbeträge bei Reparatur an die Reparaturfirma oder die Besitzerin ausgekehrt werden dürfen. Zwar sind Gutachterkosten in dem Schreiben nicht erwähnt, sie sind letztlich aber eine Voraussetzung zur Durchführung der Reparatur und damit Teil dieser Kosten. Die Gutachterkosten wären – sofern sie an die Bank gezahlt worden wären – für diese ein reiner Durchlaufposten gewesen, weil der Betrag letztlich an den Kläger hätte weitergeleitet werden müssen.

Der Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Denn diese Abrede wirkt nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis, um das es vorliegend geht, erwirbt der Siche-rungsnehmer mit der Abtretung volle Gläubigerstellung (Palandt, 75. Auflage, § 398 Rdn. 24f).

Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Denn sie bezieht sich konkret auf die Schadensposition „Sachverständigenkosten aufgrund des Verkehrsunfalls“. Eine weitere Konkretisierung war noch nicht möglich, weil die Höhe der Kosten zum Zeitpunkt der Beauftragung offen war.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten hat die Kammer keine Bedenken. An Richtlinien und Tabellen der Haftpflichtversicherer sind der Geschädigte und der Sachverständige nicht gebunden. Es ist nicht erkennbar, dass die Rechnung so hoch ausgefallen ist, dass von einer Überschreitung der üblichen Gebührensätze auszugehen ist, die der Geschädigte hätte erkennen können (vgl. BGH Vers.R 2014, 1141ff). Der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs setze voraus, dass der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt habe, ist so nicht zutreffend. Denn der Bundesgerichtshof hatte in der zitierten Grundsatzentscheidung ebenfalls über eine dem Sachverständigen abgetretene und damit noch nicht bezahlte Gebührenforderung zu entscheiden.

Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Kosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Berufungskammer des LG Essen bestätigt Urteil des AG Bottrop gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG (LG Essen Berufungsurteil vom 19.1.2016 – 15 S 123/15 -).

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    eine erfreulich klare Entscheidung der Berufungskammer des LG Essen, deren Kürze beeindruckt.
    Da haben der Beklagtenseite auch keine voluminösen Schriftsätze geholfen, sich im Berufungsverfahren
    durchzusetzen, weil die vorgetragenen Einwendungen in der Sache und insbesondere unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nicht e r h e b l i c h waren.

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Willi Wacker sagt:

    So isses!

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