AG Frankfurt am Main verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, insbesondere Sachverständigenkosten, nach Verkehrsunfall (AG Frankfurt am Main Urteil vom 25.11.2015 – 29 C 2135/14 (21) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zur Haftungsteilung und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG und deren Versicherungsnehmer vor. Wieder einmal wollte die HUK-COBURG, in diesem Fall ihre Tochter HUK 24 AG, nicht vollständigen Schadensersatz leisten. Aber auch in diesem Rechtsstreit war die HUK 24 AG unterlegen. Ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG, das beweist, dass diese Versicherung offenbar nicht nach Recht und Gesetz Unfallschäden reguliert. Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt am Maun und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                         Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 29 C 2135/14 (21)                                                  25.11.2015

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1. …

2. HUK 24 AG …

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO – mit Schriftsatzschluss am 04 11.2015 –
durch den Richter am Amtsgericht F.
für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.333,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.5.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 28,66 € gemäß der Rechnung des Sachverständigen … vom 23.05.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23-07.2014 freizustellen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe der Selbstbeteiligung von
150.00 und an die … Rechtsschutzversicherung weitere 32.07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich zwischen ihnen am xx.03.2014 auf der Kreuzung Stuttgarter Straße/Gutleutstraße in Frankfurt am Main ereignet hat. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte zu 1) habe den Unfall allein verschuldet. Die Beklagte zu 2) hat auf Grundlage einer hälftigen Haftung reguliert, wobei sie zudem Abzüge für die Sachverständigenkosten vorgenommen hat. Die Klägerin verlangt deshalb weiteren Schadenersatz wegen Beschädigung seines Wagens.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich gefahren.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.333,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.5.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 28,66 € gemäß der Rechnung des Sachverständigen … vom 23.05.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe der Selbstbeteiligung von 150.00 und an die … Rechtsschutzversicherung weitere 32,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Der Sachverständige … hat am 12.08.2015 ein schriftliches Gutachten erstattet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulassige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 7 Abs. 1 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG. 115 VVG. 421 BGB.

Sind an dem die Haftung begründenden Unfallereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (BGH. NJW2000, 3069 (3071), Hentschel-König. 40. Aufl., § 17 Rn 5).

Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr führt hier zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Die Betriebsgefahr war durch ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1. nachhaltig erhöht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr. Die Zeugen … und … haben bestätigt, dass die Ampel für sie grün angezeigt hat.

Entscheidend werden diese Aussagen durch das Gutachten des Sachverständigen … vom 12.08.2015 bestätigt. Das Gericht schließt sich den ausführlichen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverstäncigen … in seinem Gutachten von 12.08.2015 nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Hinsichtlich des Schadensherganges kommt der Sachverständige … zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr.

Danach haftet die Beklagter allein gegenüber der Klägerin (vgl. Hentschel-König, 40. Aufl., § 37 Rn. 64).

Gegenüber der Höhe des geforderten Schadensersatzes haben die Beklagten mit Ausnahme der Sachverständigenkosten nichts Erhebliches eingewandt, so dass es hierzu keiner näheren Ausführung bedarf.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung der vollständigen Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen vom 23.05.2014 und mithin auf Freistellung von weiteren EUR 28,66.

Die von Klägerin gezahlten Sachverständigenkosten halten sich im Rahmen des erforderlichen gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind gerade nicht nur Sachverstandigenkosten erstattungsfähig, welche üblichen Honorarrechnungen in vergleichbaren Fällen entsprechen, denn maßgeblich ist nicht eine Üblichkeit, sondern die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13) ist ein Geschädigter zwar gehalten im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, er ist aber gerade nicht verpflichtet, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH a.a.O.).

Bei der Prüfung, ob sich der Geschädigte in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist daher eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschadigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a.a.O.).

Hiervon ausgehend hat der BGH in der angeführten Entscheidung folgendes weiter ausgeführt:

„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61. 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurleile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen Anderes gilt. wenn Sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl, Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).“

Das Gericht schließt sich diesem an.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Sachverständigenkosten in einer Gesamthöhe von EUR 28,66 erstattungsfähig, da sich die Geschädigte im Rahmen der gebotenen subjektbezogenen Betrachtung noch im Rahmen des Erforderlichen gehalten hat.

Die Rechnungsstellung nebst tatsächlicher Zahlung indiziert bereits die Erforderlichkeit. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Zahlung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verstandig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.W.N.). Da es bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten mangelt, welche einen Vergleich der anfallender Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverstänaigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhaltnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend.

Hinsichtlich des in Rechnung gestellten Grundhonorars sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum die Geschädigte dieses auf Basis seiner Erkenntnismöglichkeiten nicht hätte für angemessen erachten dürfen. Hierzu trägt auch die Beklagte nichts vor. Dieses beträgt unter ca. 25% der veranschlagten Wiederbeschaffungskosten, so dass sich hieraus für den Geschädigten keinerlei zwingende Anhaltspunkte für eine Überhöhung ergeben.

Auch die berechneten und bezahlten Nebenforderungen durfte die Geschädigte für erforderlich erachten.

Auch insoweit kommt es nicht darauf an, inwieweit die angesetzten Kosten sich tatsächlich noch im Rahmen des Üblichen bewegen, sondern auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass von dem Geschädigten nicht erwartet werden konnte, dieses zu erkennen. Die Nebenforderungen liegen unter 30% des Grundhonorars, so dass sich alleine hieraus für den Geschädigten keine Anhaltspunkte ergeben mussten, dass diese etwaig (teilweise) unangemessen überhöht sind.

Hinsichtlich der Frage, welche Nebenforderungen ein Geschädigter als erforderlich ansehen durfte, vermag sich das Gericht insbesondere auch der Ansicht des von der Beklagten angeführten Landgerichts Saabrücken nicht anzuschließen, wonach für Nebenkosten allenfalls ein Betrag in Höhe von EUR 100,00 als erforderlich angesehen werden kann. Das Landgericht Saarbrücken schätzt die in der angeführten Entscheidung gewonnenen Werte auf der Basis seines umfangreichen Kenntnisstands nach einer Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten und insbesondere in solchen Rechtsstreitigkeiten eingeholten Sachverständigengutachten, das heißt mit Spezialkenntnissen hinsichtlich der üblichen und erforderlichen Anzahl an Lichtbildern, Textseiten etc. sowie der besonderen Kenntnis, dass Nebenforderungen regelmäßig geringer ausfallen, je höher bereits Grundhonorare angesetzt wurden. Entsprechende Kenntnisse können von einem geschädigten Laien jedoch gerade nicht verlangt werden, so dass dieser – mangels tauglicher Grundlagen für eine weitergehende Überprüfung – bei einer Plausibilitätskontrolle auch deutlich höher liegende Werte noch für erforderlich erachten darf.

Für eine entsprechende Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO besteht gemäß der Rechtsprechung des BGH, welcher sich das Gericht anschließt, auch keine tragfähige Grundlage (vgl. BGH. Urteil vom 22.07 2014, Az.: VI ZR 357/13).

Darüber hinaus haben die Beklagten die weiterverfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Zu den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie – wie hier – durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind (BGH NJW-RR 2007, 713, 714 Rn. 10).

Der Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1. 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in § 709 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt. wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Be’ufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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