AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2015 – 2 C 1493/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein kurzes Urteil aus Zwickau zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, aber leider ist die Begründung falsch. Dies gilt insbesondere, weil das Gericht die „Prozentregel“ anwendet. Der BGH, der die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe revisionsrechtlich gebilligt hat, hat mit keinem Wort entschieden, dass nur eine prozentuale Relation, bezogen auf den Schadensbetrag, anerkannt werden könne. Die von der HUK-COBURG immer wieder vorgebrachten 20 Prozent entbehren jeglicher höchstrichterlicher Grundlage. Lest selbst das Urteil des AG Zwickau und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Die Kommentare sollten allerdings sachlich sein.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Zwickau

Zivilgericht

Aktenzeichen: 2 C 1493/15

Verkündet am: 18.12.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger –

gegen

HUK Coburg Versicherungs AG, Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz, vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Zwickau durch

Richterin am Amtsgericht N.

im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 10.12.2015 eingereicht werden konnten, am 18.12.2015

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 29.07.2015 sowie 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 11.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 172,90 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist aktivlegimiert. Die Abtretungserklärung genügt den vom BGH aufgestellten Anforderungen. Der Geschädigte hat nur den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfall abgetreten.
Die vom Sachverständigen verlangte Vergütung liegt im Rahmen der Rechtsprechung von Amtsgericht Zwickau, Landgericht Zwickau -Berufungskammer- und Bundesgerichtshof.

Der Kläger hat als Gutachter für die streitgegenständlichen Unfallschäden einen Totalschaden in Höhe von 2.250,00 € ermittelt. Das Grundhonorar beläuft sich auf 414,00 €. Dies sind 18,4 %. Ein Verhältnis von unter 20 % zwischen dem Grundhonorar und dem Schaden ist nicht zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung der 20,00 € für Restwertermittlung liegt der Anteil erst bei 19%.

Auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der oben genannten Gerichte angemessen.

Da sich die Beklagte mit der vollständigen Bezahlung der Sachverständigenrechnung in Verzug befindet, sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert