Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Heidelberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Mir klaren und deutlichen Worten hat das erkennende Amtsgericht Heidelberg auf 8 Seiten begründet, warum die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten zu erstatten hat und warum die vorgenommenen Kürzungen in Höhe von sage und schreibe 151,77 € rechtswidrig waren. Auch die Ausführungen zur Aktivlegitimation überzeugen. Lest daher selbst das gelungene Urteil des AG Heidelberg gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Auf Eure Meinungen sind wir gespannt.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
27 C 57/15
Amtsgericht Heidelberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
HUK-Coburg Altgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Heidelberg durch die Richterin Dr. Kohls am 05.02.2016 auf Grund des Sachstands vom 19.01.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte Horstmann & v. Sayn-Wittgenstein 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2015 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 151,77 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 151,77 €, § 398 S. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.
a. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert, § 398 BGB.
Gegen die Wirksamkeit der Abtretungserklärung bestehen keine Bedenken.
Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt Aus der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages abgetreten werden soll. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor (BGH Urteil v. 7.6.2011, VI ZR 260/10).
Auch verstößt die vorgelegte Sicherungsabtretung mit dem Auftraggeber … nicht gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB und dementsprechend wirksam. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in aligemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des AG Hagen (Urteil v. 12.11.2014 – 19 C 237/14) kann nicht überzeugen. Die im Urteil des AG Hagen angenommene unangemessene Benachteiligung, die darin liegen soll, dass im Falle der Zahlung des Honorars durch die Abtretende eine Regelung der Rückabtretung zwar erforderlich sei, aber hier fehle, liegt nicht vor. Die unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist im Sinne des § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Aus dem Gesamtzusammenhang des Abtretungsvertrages, der auf einem Verkehrsunfall zu Lasten des Abtretenden beruht, wird dessen Zweck, den Abtretenden zu entlasten, deutlich. Der Sachverständige soll sich unmittelbar an die Versicherung halten und Ansprüche gegen den Geschädigten nur noch geltend machen, „wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“ (vgl. AG Heidelberg Urteil v. 18.11.2015 – 23 C 384/15; AG Leipzig Urteil v. 15.12.2014 – 108 C 4839/14). Im Übrigen ist die Klägerin verpflichtet, sich zunächst aus der abgetretenen Forderung zu befriedigen. Wenn sie befriedigt wird, erlischt die Hauptforderung. Wenn die Geschädigte an die Klägerin zahlt, ist diese gemäß § 812 BGB verpflichtet, ihr den Anspruch rückabzutreten. Dies muss in der Abtretungsvereinbarung nicht explizit vereinbart werden, sondern ergibt sich aus dem Gesetz. Das Risiko, dass die Beklagte trotz Zahlung an die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte verliert, besteht daher nicht (vgl. LG Darmstadt Urteil v. 01.07.2015 – 25 S 215/14).
b. Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 05.02.2015 in Heidelberg umfasst die streitgegenständlichen restlichen Sachverständigenkosten der Geschädigten gegenüber der Beklagten.
aa. Der Geschädigter ist grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw zu beauftragen und kann als Herstellungsaufwand den Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen (BGH Urteil v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rdn. 14).
Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dadurch, dass die Sachverständigenkosten objektiv erforderlich gewesen sein müssen. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand daher nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dieses Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Gemäß § 249 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (BGHZ 61, 346, 348; VersR 2013, 1590, Rn. 19; BGH Urteil v. 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, Rn. 7 f., jeweils mwN), d.h. die konkrete Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH Urteil v. 23.01. 2007 – VI ZR 67/06; BGH Urteil v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13; BGH Urteil v. 22.07.2014 -VI ZR 357/13). Nach diesen Grundsätzen sind auch überhöhte Sachverständigenkosten dem Geschädigten zu erstatten, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.
Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte dabei regelmäßig durch die Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH Urteil v. 22.07.2014). Gleiches muss insoweit gelten, wenn der Sachverständige – wie vorliegend – den an ihn von dem Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend macht. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn dem Geschädigten von dem Sachverständigen die Rechnung nach Erstellung des Gutachtens vorgelegt wird und dieser statt der Bezahlung seinen Erstattungsanspruch gegen den Schädiger an den Sachverständigen abtritt.
Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten in Höhe des in Rechnung gestellten Betrages ist daher letztendlich nur dann zu verneinen, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt (AG Heidelberg Urteil v. 27.02.2012 – 22 C 20/15 unter Hinweis auf LG Heidelberg Urteil v. 22.10.2013 – 2 S 11/13; LG Stuttgart Urteil v. 16.07.2014 – 13 S 54/14). Allerdings ist der Schaden dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, nicht mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Sie sind in diesem Fall nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH Urteil v. 22.07.2014).
Auch für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Allein maßgebend kann somit nur der Einwand sein, dass für den Geschädigten die eventuelle Überhöhung erkennbar war (vgl. LG Heidelberg, a.a.O.). Die Abtretung ändert nichts an der Rechtsnatur und der inhaltlichen Ausgestaltung des Anspruchs.
bb. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Einwände gegen das vom Sachverständigen geforderte Grundhonorar werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Vorliegend sind zwischen den Parteien lediglich die Nebenkosten im Streit. Dass neben dem Grundhonorar auch Nebenkosten verlangt werden können, entspricht ständiger Rechtsprechung (AG Heidelberg 22 C 20/15; 21 C 6/15; 22 C 26/13; 30 C 42/15).
Die vorliegend in Rechnung gestellten Nebenkosten waren für den Geschädigten nicht erkennbar willkürlich und sind damit erstattungsfähig. Der Kläger hatte keinen Anlass für einen anderweitigen Hinweis an den Geschädigten und der Geschädigte hatte mangels eines solchen Hinweises erst recht keinen Anlass zu Bedenken an der Erstattungsfähigkeit der vereinbarten Gutachterkosten.
(1.) Die geltend gemachten Kosten für Fotografien sind nicht erkennbar willkürlich. Auch wenn man diese Kosten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzt (vgl. hierzu BGH, U. v. 22.07.2014 , a.a.O., Rdn. 17), bestehen gegen den Kostenansatz keine Bedenken. Insoweit macht der Sachverständige Kosten für 28 Lichtbilder in Höhe von jeweils 2,22 € netto geltend. Dass der Kläger 28 Fotografien in Rechnung stellt, erscheint im Hinblick auf die Anforderungen an den Schadensnachweis plausibel. Plausibel und erforderlich ist auch, dass von den 28 erstellten Fotos 14 dem Gutachten für den Haftpflichtversicherer und 14 dem Gutachten für den Geschädigten beizufügen sind. Es wird eine genaue Dokumentation verlangt, die oft auch nach einer Reparatur als einziges entscheidendes Beweismittel nicht nur zum Schadensnachweis, sondern auch zum Nachweis des Unfallgeschehens herangezogen wird. Insoweit umfasst die ordnungsgemäße Dokumentation regelmäßig auch die Laufleistung sowie die Fahrzeugidentifikations-Nummer. Bei der Bestimmung der Höhe der Kosten sind nicht nur die Kosten für die Herstellung der gefertigten Bilder anzusetzen, sondern es ist die von einem Sachverständigen vorzuhaltende Fotoausrüstung in die Kosten einzubeziehen. Auch digitale Aufnahmen sind Lichtbilder. In welcher Form die Lichtbilder letztlich ausgedruckt wurden ist nicht entscheidend. Wenn der Kläger für jedes Bild 2,22 € berechnet, ist dies nicht erkennbar überhöht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach dem Justiz- und -entschädigungsgesetz ein Betrag von 2,00 € pro Bild als angemessen festgesetzt ist. Nach der BVSK-Honorarbefragung 2013, Auswertung des Grundhonorars PLZ-Gebiet 6, Regionalste 4 wäre zudem ein Foto mit 2,61 € angemessen. Wenn der Kläger dann für jedes Bild 2,20 € berechnet, kann die für einen Geschädigten noch nicht erkennbar überhöht erscheinen. Die geltend gemachten Kosten von 2,22 € dürften allerdings an der Grenze zur Überhöhung liegen.
(2.) Auch die allgemeine Porto- und Telefonkostenpauschale von netto 14,70 € erscheint angesichts der üblicherweise Geschädigten zugesprochenen Pauschale in Höhe von 25,00 € und der entsprechenden Pauschale für Rechtsanwälte nach dem RVG nicht erkennbar willkürlich. Unerheblich ist insoweit, auf welchem Weg das Gutachten versandt wurde. Der Betrag in Höhe von 14,70 € liegt zudem unterhalb der Beträge der Regionalliste 4, die für diese Position 39,10 € vorsieht.
(3.) Die von der Klägerin geltend gemachte Pauschale für die EDV-Kosten/Schreibkosten und Bürokosten in Höhe von 38,00 € netto ist ebenfalls nicht erkennbar willkürlich. Auch insoweit kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese gesondert geltend gemachten Kosten im Grundhonorar enthalten sind (vgl. BGH, U. v. 22.07.2014, a.a.O., Rdn. 21). Dass in einem Sachverständigenbüro auch Schreib- und Bürokosten, insbesondere wie nach dem Vortrag der Klägerseite für die Erstellung von Fotomappen und Fertigung weiterer Schriftstücke wir Abtretungserklärungen, Rechnungen etc., anfallen, versteht sich von selbst. Eine Pauschale für diese Posten in Höhe von 38,00 EUR erscheint nicht überhöht. Sie liegt jedoch nach Auffassung des Gerichts an der Grenze zur Überhöhung. Die Beklagte kann insoweit mit dem Einwand, die Schreib- und EDV-Kosten seien nicht nachvollziehbar, nicht gehört werden. Diesbezüglich ist nämlich auf die überwiegende Rechtsprechung hinzuweisen, die in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, die Sachverständigen-Rechnung in jeder Hinsicht zu prüfen. Während der Geschädigte im Einzelfall etwa nachvollziehen kann, welche Fahrten der Sachverständige vorgenommen und wieviele Lichtbilder er für die Erstellung des Gutachtens gefertigt hat, kann er nicht auch ohne Weiteres prüfen, inwiefern eine Pauschale noch als angemessen zu werten ist. Der Betrag in Höhe von 38,00 € für Schreibgebühr/Bürokosten in Höhe von 38,00 € liegt zudem unterhalb der Beträge der Regionalliste 4, die 39,10 € vorsieht.
Im Ergebnis sind damit die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 982,77 € als Schaden des Geschädigten von der Beklagten zu ersetzen. Da sie hierauf unstreitig 831,00 € gezahlt hat, ist sie antragsgemäß zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 151,77 € zu verurteilen.
2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.