AG Hannover verurteilt die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.1.2016 – 401 C 8806/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem gestern vorgestellten Schrotturteil des AG Bochum veröffentlichen wir heute  ein Urteil aus Hannover zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, die erkennende Amtsrichterin bemüht zur Urteilsbegründung aber wieder werkvertragliche Gesichtspunkte, indem sie eine Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen mit BVSK vornimmt. Die BVSK-Honorarbefragungen bilden lediglich das werkvertraglich festzusetzende Grundhonorar und die individuell zu bestimmenden Nebenkosten ab. Davon zu unterscheiden sind die im Sinne des § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind oder als auszugleichender Vermögensnachteil im Sinne des § 249 II 2 BGB anzusehen sind (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Für den Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es aber nicht auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte, sondern einzig und allein auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Daher hat grundsätzlich eine Überprüfung der berechneten Sachverständigenkosten nicht an der BVSK-Honorarbefragung zu erfolgen, um die Erforderlichkeit festzustellen. Nicht umsonst hat der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss. Lest aber selbst das Urteil des AG Hannover und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Hannover

401 C 8806/15                                                                                      Erlassen am: 11.01.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertreten d. d. Vorstandsmitglieder Thomas Voigt u.a., VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover -Abt. 401-
im schriftlichen Verfahren gemäß § 459 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht B.-D.

für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 31.08.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2015 zu zahlen.

2.     Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht der Geschädigten … GmbH gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG auf Zahlung restlicher Sachverständigengebühren anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.09.2014. Bei diesem ist das Fahrzeug der Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen ERZ-… durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ERZ-… beschädigt wurden. Die Haftung der Beklagten im Grunde nach ist unstreitig. Die Geschädigte beauftragte den Kläger zur Schadensfeststellung und Gutachtenerstellung. Dieser stellte seine Kosten mit 504,86 Euro netto für die vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte in Rechnung. Die Beklagte erstattete lediglich 368,93 Euro. Zur Zahlung des eingeklagten Differenzbetrages war sie antragsgemäß zu verurteilen.

Aus dem vorgelegten Auftrag, der im Namen der … GmbH erteilt wurde (Anlage K 4) ergibt sich, dass auf die umseitig abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hingewiesen wurde. Aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich wiederum der Hinweis auf die Preise in der Honorarliste bzw. der Honorartabelle in Ziffern 5.2 und 5.4 hinsichtlich des Honorars und der Nebenkosten. Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese Preisliste ausgehändigt oder dem Geschädigten zugänglich gemacht wurde, ist das Bestreiten ins Blaue hinein unbeachtlich, da Anhaltspunkte dafür, dass diese Preise nicht bekannt waren, nicht ersichtlich sind. Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preisliste ergibt sich auch, dass Nebenkosten zuzüglich zum Honorar erhoben werden. Der Preisliste sind die in Rechnung gestellten Preise für das Grundhonorar und die Nebenkosten zu entnehmen.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen, die er als erforderlich ansehen dürfte, d.h. die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des.Geschädigten machen würde. Die Gesamtkosten für das Honorar überschreiten die ortsüblichen Preise nicht erkennbar erheblich, so dass ein Anspruch auf Erstattung bestand. Abzustellen war dabei auf die BVSK-Honorarbefragung 2013 und die dort im HB V Korridor ausgewiesenen Mittelwerte für die Feststellung der ortsüblichen Preise. Die Mittelwerte betragen im Grundhonorar 354,- Euro. 2,38 Euro pro Foto für den ersten Fotosatz, 1,49 Euro pro Foto im zweiten Fotosatz sowie 1,04 Euro pro Kilometer bei den Fahrtkosten; ferner Schreibkosten von 2,65 Euro für das Original sowie 1,27 Euro pro Kopie. Der Mittelwert für Pauschale Porto und Telefonkosten beträgt 16,32 Euro. Unter Berücksichtigung von 17 Schreibseiten im Gutachten ergibt sich ein Gesamtbetrag von 492,40 Euro netto; bei anzusetzenden 9 Seiten, ohne Berücksichtigung der Schwacke-Kalkulationsberechnung, ergibt sich ein Betrag von 461,46 Euro. Der in Rechnung gestellte Betrag von 504,86 Euro liegt damit immer noch weniger als 10 % unter diesen beiden Vergleichsbeträgen, so dass für die Geschädigte eine deutliche Überschreitung des ortsüblichen Honorars nicht ersichtlich war. Zu einer weitergehenden Marktforschung war die Geschädigte nicht verpflichtet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzug gemäß §§ 286, 288 Abs. 1, 247 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Hannover verurteilt die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.1.2016 – 401 C 8806/15 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Danke, Willi Wacker,
    für Deinen hervorragenden Kommentar. Daraus kann jeder noch etwas lernen. Er zeigt auch, wie einfach es wäre, wenn man sich tatsächlich in der Beurteilung vergleichbarer Themen/Sachverhalte auf schadenersatzrechtliche Gesichtpunkte beschränken würde.

    Mit freundliche Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. Huk-Drohne sagt:

    Hallo, W.W.,
    Du formulierst, quasi am laufenden Band, beachtenswerte Beurteilungskriterien, die schadenersatzrechtlich von Bedeutung und damit als solche auch belastbar sind. So wieder in deiner einleitenden Kommentierung zu diesem Urteil, wenn Du u.a. ausgeführt hast:

    „Für den Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es aber nicht auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte, sondern einzig und allein auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Daher hat grundsätzlich eine Überprüfung der berechneten Sachverständigenkosten nicht an der BVSK-Honorarbefragung zu erfolgen, um die Erforderlichkeit festzustellen. Nicht umsonst hat der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss.“

    Hiezu erlaube ich mir den Hinweis, dass die Heranziehung jedweder Honorarbefragung nicht erforderlich ist, um die Erforderlichkeit feststellen zu können, denn auch was über „Grenzwerte“ einer solchen Honorarbefragung hinaus geht, kann schadenersatzrechtlich durchaus erforderlich sein.
    Ansonsten würde einer Honorarbefragung eine Bedeutung und Handhabungsmöglichkeit zugemessen, die ihr nicht zukommt, denn es handelt sich nicht um „Richtwerte“ nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und auch nicht um eine Gebührenordnung. Natürlich muss ein Geschädigter auch eine solche Honorarbefragung nicht kennen, die er selbst bei Kenntnisnahme nicht bewerten könnte. Alle anderen Interpretationen beschränken sich auf Spekulationen aus einer nicht realitätsnahen ex post Perspektive, wie man an diesem Urteil leicht erkennen kann.

    Ein schönes Wochenende
    HUK-Drohne

  3. Dompfaff sagt:

    Leider prüft der zuständige Richter die Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechts, obwohl es darauf im Schadensersatzprozess nicht ankommt. Entscheidend ist bei der Prüfung des § 249 BGB die Erforderlichkeit. Es kommt maßgeblich auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil BGH, Az.: VI ZR 67/06) ist in dem Fall, dass wie hier eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten veranlasst, weil keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt.

    Aus

    Auch wenn die restlichen Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten worden sind, bleiben sie eine Schadensposition des Geschädigten. Der Sachverständige macht nämlich aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend. Insoweit gilt auch nach der Abtretung Schadensersatzrecht. Der Anspruch wandelt sich nicht etwa in einen Werkvertragsanspruch um. Dementsprechend sind auch werkvertragliche Gesichtspunkte unbeachtlich. Es kommt mithin nicht auf die Angemessenheit oder Üblichkeit an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.
    Dompfaff

  4. Hilgerdan sagt:

    Dompfaff
    “ Es kommt mithin nicht auf die Angemessenheit oder Üblichkeit an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.
    Dompfaff“
    Diese einfachen Dinge wissen Sie, aber wie soll das ein Richter wissen, der nur daran denkt, dass einem SV event. monatlich mehr bleibt wie ihm, dem Gottähnlichen selbst.l

  5. Dompfaff sagt:

    @Hilgerdan
    ja, das könnte so sein. Also doch Sozialneid, der da vielleicht mitspielt und das dann bis in die Region der Berufungskammer?

    Dompfaff

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