Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch ein umfangreich begründetes Urteil aus Köln zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Vericherungs AG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Geschädiften gekürzt. Wieder einmal hat die HUK-COBURG vor Gericht verloren. Man beachte nur die Vielzahl der verlorenen Prozesse in der Urteilsliste Sachveständigenkosten HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Köln vom 25.2.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Andreas Schwartmann aus 50739 Köln.
Viele Grüße
Willi Wacker
275 C 179/15
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der … ,
Klägerin,
gegen
die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofplatz, 96444 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
25.02.2016
durch die Richterin K.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 10.05.2015 in Höhe von 78,90 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiter gehenden Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 WG in der tenorierten Höhe.
Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine, in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden in Gestalt von Sachverständigenkosten eingetreten ist.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGHZ 61, 346, 347 f.) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Versicherungsrecht 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Schadensfeststellungskosten (BGH v. 11.02.2014, VersR 2014, 474-476).
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen ( im Sinne einer objektiven Begrenzung des Schadensersatzes, BGH v. 13.10.2013, VersR 2013, 1544 Rn. 20). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH v. 15.10.1991, BGHZ 115, 364, 369; BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013,1590). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren, qualifiziert erscheinenden Sachverständigen zu beauftragen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er – wie möglicherweise in eigenen Angelegenheiten -überobligatorische Anstrengungen unternimmt, um im Interesse des Schädigers den Kostenumfang besonders gering zu halten.
Nach der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters aussetzt gem. §§ 631 Abs.1 BGB. Dieser Anspruch ist entweder durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt. Fehlt es hingegen an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachtens bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens.
Angesichts des subjektbezogenen Schadensbegriffs unterliegt der objektive Schadensumfang jedoch der subjektbezogenen Korrektur. Wesentliches Indiz dafür, was der Geschädigte aus seiner Sicht – also subjektbezogen – für objektiv erforderlich halten durfte, ist die Rechnungshöhe. Schlagen sich doch in ihr regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013). Entscheidend sind letztlich aber nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten (BGH v. 07.05.1996, BGHZ 132, 373, 381). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt die Indizwirkung der Rechnungshöhe jedenfalls dann an, wenn der tatsächlich erbrachte Kostenaufwand, also der vom Geschädigten gezahlte Betrag, mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und wenn diese Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH v. 11.02.2014 – zitiert nach juris, Rn. 8).
Die Rechnungshöhe ist aber auch dann das für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 maßgebliche Indiz, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung noch nicht beglichen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rechnung innerhalb der Honorarvereinbarung oder der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verhält oder deren Grenzen für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar übersteigt. Denn auch in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnungspositionen nicht beglichen hat, muss er keine Erkundigungen über die übliche Vergütungshöhe einholen. Auch dann kann nicht erwartet werden, dass er Erhebungen über die durchschnittlichen Sachverständigenhonorare kennt. Durch die klageweise Geltendmachung des Rechnungsbetrages bzw. des offenen Restbetrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Rechnungshöhe für erforderlich hält, um den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand auszugleichen, den er hatte, um in den Genuss eines Sachverständigengutachtens zu kommen. Nimmt man die von der Rechtsprechung entwickelte subjektbezogene Schadensbetrachtung ernst, so muss unabhängig von dem Ausgleich der Rechnung bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Rechnungshöhe abgestellt werden. Folglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast vollumfänglich durch Vorlage der Sachverständigenrechnung.
Der Schädiger ist dennoch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH v. 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014, 474-476). Dieser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rechnung auch aus Sicht des Geschädigten eindeutig überhöht ist oder ohne weiteres erkennbar Positionen abgerechnet werden, die in einer Sachverständigenrechnung nicht zu erwarten sind oder der erbrachten Leistung nicht entsprechen.
Die Darlegung dieser Umstände obliegt jedoch dem Schädiger und ist im vorliegenden Fall unterblieben.
Der Umstand allein, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Positionen zum Teil – ca. um 8 % – die Höchstsätze überschreiten, die sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergeben, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, der subjektbezogenen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und der objektiven Erkennbarkeit.
Soweit die Beklagte auf niedrigere, angeblich vergleichbare Kosten für Kopien, Fotografien oder Portokosten verweist, übersieht sie, dass Fotos und Kopien zwar grundsätzlich im Alltag durch jedermann zu einem geringeren Preis gefertigt werden können. Die Abrechnung des Sachverständigen muss diese Alltagsbeträge aber überschreiten, zumal die Sätze auch anteilig die auf die Herstellung der Kopien Fotografien etc. verwendete Arbeitszeit bzw. die der zu entlohnenden Mitarbeiter erfassen müssen. Ein substantiierter Vortrag der Beklagten wäre also nur dann gegeben, wenn diese darlegen und ggf. beweisen würde, dass das Gros der Sachverständigen deutlich niedriger abrechnet und dies dem Geschädigten auch bekannt sein musste. Dies wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die in Ansatz gebrachten Positionen die regelmäßig abgerechneten Sätze (hier kann auf die BVSK Bezug genommen werden) um ein Vielfaches übersteigen. Auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 – zitiert nach juris, kann insoweit für Anwendungsbespiele Bezug genommen werden. An dieser Darlegung fehlt es. Das geringfügige Überschreiten des Grundhonorars und teilweise der Nebenkosten war für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar.
Der Anspruch auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei Verkehrsunfällen regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fälle einfach gelagert sind. Auch wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, treten bei der Höhe der zu regulierenden Sachverständigenkosten oft Streitfragen auf. Der Kläger konnte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Schaden auch der Höhe nach problemlos reguliert würde. Die weitere Entwicklung zeigt, dass dies auch nicht der Fall war.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 260,91 EUR festgesetzt.
Hallo, Willi Wacker,
in wesentlichen Teilen ein Plagiatsurteil. was aber auch in Ordnung geht, denn was soll der Richter schadenersatzrechtlich Neues erfinden. Förderlich in der Rechtsfindung ist jedoch nachfolgende Passage der Entscheidungsgründe:
„Ein substantiierter Vortrag der Beklagten wäre also nur dann gegeben, wenn diese darlegen und ggf. beweisen würde, dass das Gros der Sachverständigen deutlich niedriger abrechnet und dies dem Geschädigten auch bekannt sein musste. Dies wäre jedoch erst dann anzunehmen, wenn die in Ansatz gebrachten Positionen die regelmäßig abgerechneten Sätze (hier kann auf die BVSK Bezug genommen werden) „um ein Vielfaches“ übersteigen.“
Das bedeutet in jedem Fall, deutlich mehr als das Doppelte des Üblichen, also doch in Richtung……?
Praktisch ergibt sich daraus: BVSK-Vorgabepreis für Original-Foto 2,00 €. Das durchnittlich Übliche läge höher und das Doppelte des Üblichen noch darüber. Was muss man sich dann unter einem Vielfachen vorstellen und von welcher Fotogröße und Fotoqualität ist vergleichsweise überhaupt die Rede? Das gilt auch für alle anderen Nebenkostenpostionen. Also nix mit Justizvergütungsgesetz und sogar noch darunter, jedoch um ein Vielfaches über BVSK-Rahmen und das ist sogar marktrealistisch, denn die Wirklichkeit zeigt sehr schnell, warum das so ist. Es gibt in Deutschland rund 265 SSH-Stationen. Mindestens 200 davon dürften Mitglieder des BVSK sein und dass diese in ihrer Abhängigkeit von der ASSEKURANZ einem Preisunterbietungswettbewerb unterliegen, weiß nicht nur jeder Insider. Das bedeutet aber auch, dass rund 1/4 der BVSK-Mitglieder eine Honorarbefragung verfälschen und massiv durch Angabe von Dumpingpreisen, die ihnen von der Assekuranz zugebilligt werden, massiv beeinflussen, wie auch andere Großbüros zusätzlich, die sich diesem „Wettbewerb“ stellen müssen.
G.v.H.
Auch am AG Köln hat sich damit ein Richter getraut, dem überbordenden unsinnigen Sachvortrag der Beklagtenseite entgegenzutreten und Klartext zu schreiben. Wer ansonsten über „erheblich überhöht“ bzw. nicht „erforderlich“ redet oder schreibt, ohne die damit verbundene Dimension bzw. die Grenzen klar zu legen, erliegt einem Aktionismus, der an der Lebenswirklichkeit vorbeigeht und dem Gedanken des Schadenersatzes nicht gerecht wird. Das ist bei diesem Urteil nicht der Fall.-
Lohengrin
@ G.V.H.
„Das bedeutet aber auch, dass rund 1/4 der BVSK-Mitglieder eine Honorarbefragung verfälschen und massiv durch Angabe von Dumpingpreisen, die ihnen von der Assekuranz zugebilligt werden, massiv beeinflussen, wie auch andere Großbüros zusätzlich, die sich diesem „Wettbewerb“ stellen müssen.“
Hallo Leute,
das predige ich doch schon über 20 Jahre, wie ein einsamer Rufer in der Wüste.
Aber damit nicht genug, diese SSH Inhaber haben ca. 1.500 Angestellte von denen um die 900 Kfz.- SV sind. Perfide dabei ist , dass zahlreiche dieser Angestellten SV auch Mitglied im BVSK sind und man zur zahlenmäßigen Gewichtigung dieses versicherungsfreundlichsten und weisungsgebundenen Verbandes BVSK, auch diese Angestellten dazu zählt um überhaupt 4% Marktanteil zu bekommen.
Aber eines muss mal gesagt werden, tüchtig ist der BVSK Gf. F. schon, ihm ist es gelungen viele weisungsgebundene SV „einzufangen“, auf ihn hören sie auch besonders wenn gewünschte Honorarergebnisse bei der Befragung gefordert sind, er hat auch erkannt, dass viele der Mitglieder jemand brauchen, der sagt wo es lang geht und hat auch sein juristisches Denken so umgesetzt, dass sogar viele Richter/innen meinen ohne ihn geht es nimmer. Wie sonst wäre es möglich, dass Richter/innen anstatt sich im BGB richtig zu informieren, sie sich lieber rechtlich und inhaltlich falsche Infos aus der BVSK Hompage holen.
Ja, sogar BGH Richter finden diesen versicherungsgesteuerten Honorarbegrenzer so wichtig, dass sogar diese Richter rechtswidrig , das JVEG auf private SV erweitern. Das musste ja so weit kommen, nachdem die festgelegte und geforderte Nebenkostenbefragung von Deutschlands obersten „Honorarmanipulator“ F. plötzlich bei den JVEG Werten lag. Man kann es kaum glauben, wenn man das so liest.
Ja dieser Mann versteht es Leute zu manipulieren und ist auf dem besten Weg als sogenannter „Honorarmanipulator“ einer der bestbezahlten freien Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft zu werden.
Stress geplagte und vom Sozialneid zerfressene Richterseelen werden Dank des Gf. F. zufriedener ihre Falschurteile begründen können wenn sie zukünftig eine Honorarfestlegung des BVSK zum § 249 in das BGB einkleben und auf die Sonderseite F. vom BVSK ff verweisen. Das ist auch nicht rechtswidriger, als was sie sonst so tun.
Man munkelt auch dass die BGH Richter W. und G. demnächst ein Seminar beim BVSK halten über die Vermeidung von Befangenheit im Richteramt, nach dem Motto , eine Krähe…………………….
@G.v.H.
@Lohengrin
BVSK hin, BVSK her.Es gibt auch noch Richterinnen, die damit sachgerecht umzugehen wissen und das ohne jede vergleichende kleinkackerige „Berechnung“. So beispielsweise eine Richterin am AG Herne, Frau Dr. K., die zur behaupteten Honorarüberhöhung durch die VHV u.a. in den Entscheidungsgründen des abgesetzten Urteils zutreffend ausgeführt hat:
„Weil es im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte „in aller Regel“ von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen.“….
„Nach den dargelegten Grundsätzen sind die der Klägerin vom Sachverständigenbüro berechneten Gutachterkosten erstattungsfähig. Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des „üblichen“ Sachverständigenhonorars.
Danach ist festzustellen, dass das geforderte Grundhonorar mit 325,08 Euro netto den Honorarkorridor HB V, der von 341,00 Euro netto bis 376,00 Euro netto reicht, deutlich unterschreitet. Dafür sind die Nebenkosten zwar hoch angesiedelt, aber nach Auffassung des Gerichts war eine etwaige Unangemessenheit der Gutachterrechnung nicht offensichtlich (vgl. sehr ausführlich LG Bochum, Urteil vom 19.04.2013, Az.: 1-5 S 135/12, NJW 2013, 3666 ff.).
Dies gilt umso mehr in der Gesamtschau mit dem deutlich unterhalb des Korridors gelegenen Grundhonorars.
Auf die Gutachterkosten von 559,91 Euro sind 455,58 Euro geleistet worden, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 104,33 Euro verbleibt.“
(Urteil des AG Herne vom 30.06.2016 – 27 C 52/15)
HR