Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wie versprochen stellen wir in dieser Woche auch positive Urteile hier ein. Die von der LVM-Versicherung vorgerichtlich vorgenommenen Schadenskürzungen konnte das erkennende Amtsgericht Zwickau kurz und knapp abhandeln. Geklagt hatte in diesem Fall der Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB erfüllungshalber abgetreten worden war. Lest selbst das positive Urteil des AG Zwickau vom 29.4.2016 – 2 C 1690/15 – und gebt auch zu diesem Urteil bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Zwickau
Zivilgericht
Aktenzeichen: 2 C 1690/15
Verkündet am: 29.4.2016
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
LVM Landwlrtschaftlfche Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagter –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Zwickau durch
Richterin am Amtsgericht N.
auf Grund der mundlichen Verhandlung vom 07.04.2016 am 29.04.2016
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 25.10.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 22,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat den streitgegenständlichen Betrag wirksam an den Kläger abgetreten (Anlage K 5).
Die Sachverständigenrechnung vom 6.11.2012 (Anlage K 2) ist weder bezüglich der einzelnen Positionen noch bezüglich der einzelnen Preise zu beanstanden. Die geltend gemachten Beträge liegen im Rahmen der Rechtsprechung von Amtsgericht Zwickau und Berufungskammer des Landgerichts Zwickau. Außerdem sind sie in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des BGH insbesondere aus dem Jahr 2014.
Da die Beklagte die Rechnung bis auf den eingeklagten Betrag bezahlt hat, stehen dem Kläger noch 22,20 EUR zu. Außerdem muss die Beklagte, da sie sich in Verzug befindet, die Zinsen bezahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.