AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 6.1.2016 – 107 C 3508/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von München geht es weiter nach Leipzig. Heute veröffentlichen wir für Euch noch ein  Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG, die diese vorgerichtlich ohne Rechtsgrund gekürzt hatte. Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme mit der Zeugenbefragung war unserer Meinung nach völlig unnötig, denn es geht im Schadensersatzprozess lediglich um den erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 BGB, und nicht um angemessene oder übliche Kosten im Sinne des Werkvertragsrechtes. Auch wenn sich herausgestellt hätte, dass die berechneten Kosten unangemessen im S. d. §§ 631, 632ff. BGB wären, so sind sie aus der entscheidenden Ex-ante-Sicht des Geschädigten gleichwohl erforderlich. Ansonsten dürfte es sich aber durchaus um eine positive Entscheidung zu den restlichen Sachverständigenkosten handeln. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 107 C 3508/15

Verkündet am: 06.01.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Allianz Versicherungs-AG, An den Treptowers 3,12435 Berlin, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin P.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2016 am 06.01.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 153,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prazentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 12.04.2014 sowie 3,00 € Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 14.05.2015 zu bezahlen.

3.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Die Klägerseite ist aktivlegitimiert. Die Abtretung vom 02.10.2013 ist wirksam. Der Auftraggeber des Gutachtens, … , hat den Schadensersatz aus dem Unfall vom 26.09.2013 auf Ersatz der Gutachterkosten an das Kfz-Sachverstandigenbüro abgetreten. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Es ist aus der Abtretung genau ersichtlich, welche Kosten, nämlich die Kosten auf Ersatz der Gutachterkosten, an wen, nämlich an die Klägerseite, abgetreten wurden. Aus dem Auftrag vom 02.10.2013 ist auch ersichtlich, welche Kosten hier dem Grunde nach anfallen. Es ist die Honorartabelle sowie die Forderung auf Nebenkosten abgedruckt, so dass die Abtretung der Höhe nach auch ausreichend bestimmt ist, auch wenn im Zeitpunkt der Abtretung die konkrete Höhe des Honorars noch nicht feststand, da die Schadenshöhe erst nach Gutachtenerstellung feststeht. In der Auftragserteilung vom 02.10.2013 hat der Auftraggeber, Herr … , explizit seine Unterschrift geleistet. Die Unterschriftsleistung des Auftraggebers ist nicht bestritten worden. In der Auftragserteilung ist ausgeführt, dass die auf der Rückseite aufgedruckte Honorartabelle und Preisliste verbindlich vereinbart ist. Die Auftragserteilung hat als Urkunde den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit. Zwar hat die Beklagtenseite bestritten, dass auf der Auftragserteilung die Honorartabelle auf der Rücksefte aufgedruckt war. Dieses Bestreiten genügt jedoch nicht, um den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit zu widerlegen. Im übrigen ist das verlangte Honorar der Klägerseite auch der Höhe nach angemessen, wenn keine Vereinbarung mit dem Geschädigten vorgelegen hätte.

Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff BGB auf Zahlung des weiter abgeurteilten Betrages. Eine Abrechnung anhand der Schadenshöhe ist ortsüblich. Es ist von einem Gutachter nicht zu verlangen, dass dieser nur nach Stunden abrechnen kann. Die Höhe des Honorars orientiert sich an der Schadenshöhe. Dies ist nicht zu beanstanden. Das wurde bereits in mehreren Urteilen des Amtsgerichtes Leipzig festgestellt. Die in der Rechnung aufgeführten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen und nicht zu beanstanden. Es ist bereits nicht zu beanstanden, dass für die Versand-Telefon- und Internetkosten sowie für die Kopien eine Pauschale vereinbart ist. Wenn für das Grundhonorar eine Pauschale vereinbart werden kann, dann kann auch für die Nebenkosten eine Pauschele vereinbart werden. Die Zeugin D. I. hat glaubwürdig und nachvollziehbar bekundet, dass die Pauschale auch angefallen ist. Die Zeugin hat bekundet, dass 46 Kopien gefertigt wurden und das Gutachten an mehrere Stellen versandt wurde. Die Pauschalen sind daher angefallen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass für die Höhe der Pauschale nicht allein die konkreten Kosten anzusetzen sind, sondern auch die Kosten für die Vorhaltung der Gerätschaften, die für Kopien und für den Versand des Gutachtens erforderlich sind. Fahrtkosten pro Kilometer von 1,31 € werden als angemessen angesehen. Der Betrag liegt weiter unter der vom BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 gebilligten Kosten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den Fahrtkosten nicht allein auf die Benzinkosten, sondern auf die gesamten mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Aspekten abzustellen ist. Die Kosten für 1 Lichtbild mit 2,86 € liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 €. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erheblich Abweichung vorliegt. Zudem ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013, so dass auch ein Zuschlag für das Jahr 2015 zu machen ist Die Zeugin hat bekundet, dass ein zweiter Fotosatz gefertigt worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass für den zweiten Fotosatz zusätzliche Kosten berechnet wurden, die jedoch mit 2,00 € erheblich unter den Kosten des ersten Fotosatzes, der mit 2,86 € berechnet wurde, liegen. Hinsichtlich der Schreibgebühren hat das Amtsgericht Leipzig bereits in Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 € pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht Schreibkosten von 4,86 € pro Seite geltend. Die Kosten für die Restwertanfrage in Höhe von 17,50 € netto (20,83 € brutto) sind zurückgenommen worden, so dass Ausführungen hier nicht erforderlich sind.

Die Nebenforderungen sind gem. §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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