Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
um es vorweg zu sagen: Das Amtsgericht am Sitz der HUK-COBURG hat doch tatsächlich entschieden, dass die in Coburg ansässige HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hat. Man kann es kaum glauben, dass die Richterschaft oder zumindest ein Teil derselben in Coburg die HUK-COBURG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt. Aber das ist tatsächlich geschehen. Zwar ist nur ein Teil der gekürzten Kosten des Sachverständigen zugesprochen worden, aber immerhin. Damit steht fest, dass auch das AG Coburg die von der HUK-COBURG vorgenommenen Schadensersatzkürzungen als rechtswidrig erachtet. Denn ansonsten wäre keine Verurteilung der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG erfolgt. Trotz dieser Teilverurteilung erscheint das Urteil des AG Coburg vom 22.2.2016 als ein rechtswidriges Urteil vom HUK-COBURG-Richter-Kartell aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Immer die gleiche Leier. Es wird auf die rechtswidrige Rechtsprechung des LG Coburg Bezug genommen und Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung überprüft und richterlich Kürzungen vorgenommen. Auf das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis zum Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer wird nicht Bezug genommen, obwohl der BGH dort entschieden hat, wie Schadensersatz bezüglich der Sachverständigenkosten zu leisten ist. Dann wird in dem Coburger Urteil eine unzulässige Preiskontrolle durchgeführt. Dabei wird dann auch die Mehrwertsteuer bei den Nebenkosten in der Sachverständigenkostenrechnung wieder unterschlagen. Oder wie es der Richter interpretiert: „selbstredend“ als brutto bezeichnet. Auch wenn es sich um ein „Schrotturteil“ handelt, solltet Ihr das Urteil aus Coburg lesen und sachlich kommentieren.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Coburg
Az.: 15 C 1450/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Coburg durch Richter am Amtsgericht M. am 22.02.2016 auf Grund des Sachstands vom 16.02.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 137,92 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Demr Kläger steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Anspruch auf weitere Zahlung von 55,36 € zum Ausgleich restlicher Sachverständigenkosten zu, §§ 249 ff., 398, 631 ff. BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.
Die Beklagte ist dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig für den Unfallschaden vom 07.05.2014 in O. , bei welchem der PKW Peugeot (Z-…) des J. C. B. durch ein bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Zum Schadensumfang gehören auch die Kosten der Feststellung der Schadenshöhe infolge Beauftragung eines Sachverständigenbüros.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Diesem hat der Geschädigte die Schadensposition abgetreten. Gleichzeitg haben der Kläger als Auftragnehmer und der Geschädigte als Auftraggeber eine Honorarabrede durch Einbeziehung der klägerseits zugrundegelegten AGB getroffen. Zu einer solchen Ausgestaltung und zum vereinbarten Preisansatz hat die Berufungskammer des Landgerichts Coburg mit den Hinweisen in den Verfahren 32 S 71/15 und 32 S 79/15 und zuletzt auch in Urteilen vom 13.11.2015 wie im Verfahren 33 S 62/15 nach 15 C 655/15 des AG Coburg nachstehende Rechtsansicht bekundet:
Die Kammer weist die Parteien auf folgendes hin:
(….)
2.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei der konkreten Bemessung des vom Geschädigten zu beanspruchenden Finanzierungsbedarfs ist nicht der vom Geschädigten tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag maßgeblich, sondern der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag. Der tatsächliche Aufwand gibt lediglich ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeug beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde.
Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie bereits deshalb nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff., Rdnr. 14 – 17, zitiert nach Juris, m. w. Rechtsprechungsnachweisen). Nichts anderes gilt, wenn die Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen selbst oder einen Dritten aus abgetretenem Recht eingeklagt werden, vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, in dem der BGH im Rahmen einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht diese Grundsätze für die Beurteilung heranzieht.
a)
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den hier abgerechneten Preisen teilweise nicht um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Die Kammer hat sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung an der BVSK-Honorarbefragung orientiert, um anhand dieser Feststellungen zur Frage der erkennbar deutlichen Überhöhungen und dem zu erstattenden Schaden gemäß § 287 ZPO zu treffen. Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist anerkannt und grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12). Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hat. Hieraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass sich eine Anwendung der BVSK-Befragung verbietet, insbesondere nicht, um erforderliche Grundhonorarkosten zu schätzen. Die Kammer hält die Befragungen betreffend das Grundhonorar für repräsentativ und ausreichend aussagekräftig. Vorliegend haben der Geschädigte und der Sachverständige beim Grundhonorar den im Honorarbereich V ermittelten Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013 vereinbart. Die Kammer muss jedoch nicht entscheiden, ob bei der Schätzung und der Frage der erkennbar deutlichen Überhöhung die vereinbarte BVSK-Befragung 2013 oder die zeitlich nähere BVSK-Befragung 2015 heranzuziehen ist, da sich das abgerechnete Grundhonorar jeweils unter dem höchsten Wert (HB III und HB V) beider Tabellen bewegt. Unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung liegt nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung der Kammer, an der weiter festgehalten wird, eine evidente Überschreitung der üblichen Kosten nur dann vor, wenn der vom Sachverständigen abgerechnete Betrag oberhalb des höchsten Wertes liegt, der regelmäßig in HB III bzw. HB V abgebildet ist. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 1.115,00 € liegt zwar über dem arithmetischen Mittelwert zwischen HB II und HB IV der BVSK-Befragung 2013, es erreicht jedoch weder den Höchstwert der Befragung 2013 noch den Höchstwert der Befragung 2015, so dass jedenfalls nicht von einer erkennbar deutlichen Überhöhung auszugehen ist.
b)
Hinsichtlich der Nebenkosten hat der Geschädigte eine konkrete Vereinbarung mit dem Sachverständigen getroffen. Die Vergütungsabsprache enthält jedoch für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise, die keinesfalls den tatsächlichen Kostenaufwand abbilden. Einem durchschnittlichen Geschädigten muss sich aufdrängen, dass – neben dem Grundhonorar, mit dem die geistige Arbeit des Sachverständigen vollständig abgedeckt ist – Kosten von 2,50 € netto (2,97 € brutto) pro 1. Lichtbild, 1,65 € netto (1,96 € brutto) pro 2. Lichtbild, 1,10 € netto- (1,31 € brutto) pro gefahrenem Kilometer, 18,- € netto (21,42 € brutto) pauschal für Porto/Telefon, Schreibkosten pro Seite von 2,80 € netto (3,33 € brutto) und für die Zweitausfertigung von 1,40 € netto (1,67 € brutto) pro Seite nicht mehr den erforderlichen Aufwand abbilden. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, so dass der Rechnung und auch der zugrundeliegenden Vereinbarung keinerlei Indizwirkung zukommt. Die Kammer schätzt daher die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Sie orientiert sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit: „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen. Hierbei handelt es sich selbstredend um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.
Für den Geschädigten ist jedoch nicht erkennbar, ob und ggf. wieviele vom Sachverständigen angefertigte Lichtbilder unnötig waren. Insoweit obliegt es grundsätzlich dem Sachverständigen zu entscheiden, welche und wieviele Lichtbilder er für die Gutachtenerstellung benötigt und anfertigt. Nur wenn es auch für den Geschädigten, der Laie auf dem Gebiet der Schadensbegutachtung ist und gerade auf den Sachverstand des Gutachters vertraut, ganz offensichtlich ist, dass die Anfertigung einzelner Lichtbilder unnötig war, kommt eine Kürzung in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Sachverständige auch Übersichtsaufnahmen, Innenaufnahmen und Aufnahmen ohne erkennbaren Schaden gefertigt hat, genügt hierfür nicht. Ein Geschädigter kann insoweit nämlich nicht überblicken, ob die Fotos für eine schlüssige und lückenlose Dokumentation, z.B. auch der Feststellung, dass an bestimmter Stelle eben kein Schaden vorhanden ist, erforderlich sind.
Für den Geschädigten ist jedoch bei Rechnungserhalt erkennbar, dass Schreibkosten – also ein tatsächlicher Aufwand für Schreibarbeit – nur für die Seiten des Gutachtens angefallen sein können, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Hierunter fallen nicht die Seiten des Gutachtens, die eine AUDATEX-Kalkulation enthalten, da es sich hierbei um einen computergenerierten Ausdruck handelt.
Kopierkosten fallen allerdings auch für die AUDATEX-Seiten an.
Kosten für die Wertermittlung waren weder vereinbart noch sind solche Kosten nach BVSK-Befragungen zu erstatten.
Insoweit schließt sich das Amtsgericht dieser Rechtsausführung der Berufungskammer zu den einzelnen Kosten an, wonach insbesondere die Nebenkosten – auch wenn über AGB vereinbart – als für den Auftraggeber erkennbar überhöht sind. Was das Grundhonorar betrifft, hat die Berufungskammer bisher nicht ausgeurteilt, ob BVSK 2013 oder 2015 zugrundezulegen ist. Nach der Rechtsauffassung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 14.12.2015 AZ: 10 U 579/15) soll der unterste Wert des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarbefragung 2015 anzuwenden sein. Dies kann indes dahinstehen, da das Gericht hierfür die vom Sachverständigen angesetzten 354,00 € netto bzw. 451,26 € brutto zugrundelegt, was sowohl im Bereich HB III der BVSK-Befragung 2013 als auch im unteren Korridor HB V aus 2015 gelegen ist.
Ausgehend von der streitgegenständlichen Honorarrechnung in Anlage K 3 ergibt sich damit folgende Berechnung:
Grundhonorar brutto 451,26 €
sowie für Nebenpositionen (nach der Berufungskammer jeweils „selbstredend brutto“):
Fahrtkosten 11 (km) x 0,70 € = 7,70 €
14 Fotos zu je 2 € = 28,00 €
Weiterer Fotosatz 14 zu je 0,50 € = 7,00 €
Schreibkosten für 8 (reine, also ohne Audatex-Ausdruck oder Bildseiten) Textseiten zu je 1,80 € = 14,40 €
Kopien bzw. Schreibkosten Zweitausfertigung von in der Rechnung angesetzten 12 Seiten zu je 0,50 € = 6,00 €
Nebenkosten/Porto/Telefon 15 €
Eine Position Restwertermittlung ist nicht separat abzurechnen, da solches für den Auftraggeber erkennbar von der Mehrheit der Sachverständigen angesichts des pauschalierten Grundhonorars nicht angesetzt wird, was erst recht sich der aus abgetretenem Recht vorgehende Kläger nach dem sog. „dolo-agit-Einwand“ entgegenhalten lassen muss.
Für die Nebenkosten errechnen sich hierfür 78,10 €, mithin insgesamt für Gutachtenskosten 529,36 €.
Nach Abzug der vorgerichtlich bezahlten 474,00 € ergibt sich der im Tenor zugesprochene Betrag von 55,36 €.
Zinsen: § 291 BGB
Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO
Da das Amtsgericht von der Rechtsauffassung der Berufungskammer nicht abweicht, bedarf es der Zulassung der Berufung nicht.
Verehrter W.W.,
auch dieses Urteil verstößt in gewohnter Art und Weise gegen schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante
Gesichtspunkte. Die offenbar eingestimmte Richterin verstößt gegen das Überprüfungsverbot lt. BGH ebenso, wie gegen die zu erwartenden Grundkenntnisse der Schadenersatzverpflichtung. Sie setzt sich auch nicht mit einem Auswahlverschulden des Unfallopfers auseinander, weil sie dann feststellen müsste, dass ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflich ebenfalls nicht infrage kommt. Sie negiert zu berücksichtigende Honorarbandbreiten ebenso, wie die Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers mit den daraus zu beachtenden Rechtsfolgen, die eben nicht zu einer „Selbstbeteiligung“ des Unfallopfers hätten führen dürfen, was eindeutig auch dem Sinn und Zweck des § 249 BGB entgegen steht, denn dabei geht es einzig und allein um die Herstellung eines ganz bestimmten Zustandes. Wenn das einer gestandenen Amtsrichterin des AG Coburg noch nicht einmal geläufig ist, sollte sie von ihrem Amt als Hüterin der Gesetze und des GG entpflichtet werden, denn hinzu kommt ein offenbar eklatantes Misverständnis bezüglich der ihr obliegenden Verpflichtungen und darüber kann der Schein nicht hinwegtäuschen. Die Verhältnisse im Gerichtsbezirk Coburg sind insoweit derart desolat, dass dort mit Klagen gegen die ortsansässige Versicherung überhaupt keine Richter mehr am AG und LG Bochum befasst werden dürften, denn generell scheint die Besorgnis der Befangenheit dort existent zu sein, worüber die Tünche und der schöne Schein der Unabhängigkeit nicht hinwegtäuschen können. Solche Urteile „im Namen des Volkes“ sind einfach eine Absage an das GG und die Demokratie. Die Klägerseite wird schlichweg mit solchen Urteilen für dumm verkauft mit der versteckten Warnung unter der schwarzen Robe, Klagen in Coburg zukünftig lieber zu unterlassen, da man nicht ernsthaft gewillt ist, dem Gesetz Rechnung zu tragen. Deshalb handelt es sich auch hier um ein XXL-Schrotturteil.
Schinderhannes
Verehrter Schinderhannes,
Du hast ja sowas von Recht! Aber bei dem obigen Urteil darf eines nicht vergessen werden: Durch die zumindest zeilweise Verurteilung der HUK-Coburg ist festgestellt, dass diese Versicherung rechtswidrig abrechnet. Und diese Feststellung in Coburg! Das finde ich bemerkenswert, denn die dortige Rechtsprechung, die nichts mit Recht und Gesetz zu tun hat, ist mir bekannt.
@ Schinderhannes
Du ereiferst dich über ein Urteil des AG Coburg, das in der Tat kritisch zu betrachten ist. Allerdings sprichst du
im gleichen Zusammenhang das AG und LG Bochum (???) an. War das ein Versehen oder ein absichtlicher „Irrtum“?
HR