AG Saarlouis verurteilt den VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten und die HUK-COBURG als Streithelferin zur Zahlung der Kosten mit Urteil vom 8.3.2016 – 28 C 77/16 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter ins Saarland. Hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein positives Urteil aus Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Fahrer und die HUK-COBURG als Nebenintervenientin. Bei den Entsscheidungsgründen hat sich das erkennende Gericht nicht so sehr nach der – umstrittenen – Rechtsprechung des LG Saarbrücken gerichtet. Vielmehr hat das Gericht – zu Recht – auf die unterschiedliche Rechtsprechung allein im Saarland hingewiesen und dann die Frage gestellt, ob ein wirtschaftlich denkender und verständiger Menssch in der Situation des Geschädigten mehr Erkenntnisse hätte als die Entscheidungsträger, die unterschiedlich urteilen? Nein! Der Geschädigte konnte aus seiner Ex-Ante-Sicht durchaus von erforderlichen Kosten der Wiederherstellung ausgeben, denn die vorgelegte Rechnung – unabhängig davon, ob bezahlt oder nicht – ist ein Indiz für die  Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes.  Dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass die berechneten oder vereinbarten Kosten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen (vgl. BGH VI ZR 225/13 – Rn. 8) liegen, das hat der Beklagte und auch die Streithelferin nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Die HUK-COBURG ist daher ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Zu Recht ist auch eine Berufung an das LG Saarbrücken nicht ausgesprochen worden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

28 C 77/16 (70)

Amtsgericht Saarlouis

Urteil

(ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO)

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

HUK-Coburg, Wilii-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

Nebenintervenient

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Saarlouis
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht S.
am 8. März 2016

für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 245,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen.

2.   Der Nebenintervenient trägt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß §§ 7, 18 STVG, 823 Abs. I, 823 Abs. II BGB i.V.m. mit § 10 STVO ein (Rest)Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 245,57 € zu.

Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat auf den zwischen den Kläger und dem beauftragten Sachverständigenbüro vereinbarten Werklohn für die Erstellung eines Schadengutachtens von 727,57 € lediglich Zahlung von 482,— € geleistet, weshalb die geltend gemachte Restforderung offensteht.

Die volle Haftung des Beklagten und der Nebenintervenientin für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden ist unstreitig.

Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für ein Schadengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Grüneberg BGB 73. Auf!, § 249 Rn. 58).

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige orientiert sich in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenhöhe. Dies ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2003, 2 S 290/02, Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.7.2003, 2 U 438/02, BGH NJW 2006, 2472, Amtsgericht Saarlouis, Urteil vom 13.11.2015, 29 C 1051/15).

Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insofern geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450, Amtsgericht Saariouis a.a.O.).

Dabei darf der Geschädigte jedoch in aller Regel von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (Landgericht Saarbrücken, urteil vom 29.8.2002, 13 S 108/08).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenhöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen Betrages“ i.S.d. § 249 Abs. II Satz 1 BGB. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.2.2014 die Höhe des berechneten Sachverständigenhonorars nicht beanstandet, was 50,9% des Nettoschadens ausmachte, wobei sich die Nebenkosten allein auf 189,20 € beliefen (Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13). Im vorliegenden Fall hat das Sachverständigengutachten Nettoreparaturkosten von 1.839,94 € kalkuliert. Die hierbei berechneten Bruttosachverständigenkosten belaufen sich auf ca. 39% des Nettoschadens, weshalb das Gesamthonorar im Verhältnis zu dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall insgesamt preisgünstiger ist. Die Nebenkosten summieren sich auf einen Betrag von 195,40 €, liegen somit in etwa in dem Bereich, der auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde lag.

Auch soweit die Nebenkosten um 118,07 € über dem Betrag liegen, die sich unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken zugesprochen werden, worin maßgeblich das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen wird (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, 13 S 41/13), vermag das Gericht jedenfalls derzeit im Hinblick auf unterschiedliche Entscheidung unterinstanziicher Saarländtscher Gerichte, aber auch des Landgerichts Saarbrücken einerseits und des Saarländischen Oberlandesgerichtes andererseits (Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 61/13, 4 U 46/14) i.V.m. der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ebenfalls bereits zitiert, nicht festzustellen, dass mit der Inrechnungstellung der Nebenkosten Positionen für den Geschädigten eine erkennbare Überhöhung von Kosten einherging. Hier kann dem Geschädigten kein besserer Wissenstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten unterstellt werden, als den mit der Materie rechtlich befassten vorgenannten Entscheidungsträgern, die zu unterschiedlichen Bewertungen kommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen Grundlagen in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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  1. Iven Hanske sagt:

    Richtig und wenn bitte im Vorteilsausgleich und nicht auf dem Rücken des Unfallopfer diesen Streit austragen.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Iven Hanske,
    genau richtig. Der Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs wird viel zu wenig beachtet. Wenn der Schädiger noch nicht einmal darlegt und beweist, dass für den Geschädigten erkennbar die berechneten oder vereinbarten Preise deutlich über den branchenüblichen Preisen liegen, sind die berechneten Sachverständigenkosten durch den Schädiger zu erstatten. Denn der Streit um die Sachverstädigenkosten darf und kann nicht auf dem Rücken der – meist in Sachverständigenkostenfragen unerfahrenen – Geschädigten ausgetragen werden. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsagehilfe ist (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 = DS 2006, 283 ff.; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Fehler des Sachverständigen – auch bei der Berechnung der Kosten – gehen daher zu Lasten des Schädigers ( AG Unna SP 2004, 205; AG Nürnberg SP 2008, 306). Da der Schädiger auch das Prognoserisiko trägt, liegt die gesamte Beweislast beim Schädiger. Dieser muss beweisen, dass die berechneten Kosten – unabhängig, ob bezahlt oder nicht (a.A. BGH VI ZR 50/15) – für den Geschädigten deutlich erkennbar überhöht sind.
    Regelmäßig wird daher kein Grund vorliegen, dem Geschädigten (nicht dem Sachverständigen!) nachweisen zu können, dass für ihn – bei seiner beschränkten Erkenntnismöglichkeit – die berechneten Sachverständigenkosten deutlich erheblich über den branchenüblichen Preisen liegen, wobei den Geschädigten allerdings keine Pflicht zum Preisvergleich trifft. Damit sind regelmäßig die vorgenommenen Kürzungen nicht gerechtfertigt. Jeder Geschädigte müsste daher gerichtlich gegen jede unberechtigte Kürzung vorgehen. Bei einer derartigen Prozessflut wäre das Problem der rechtswidrigen Schadenskürzungen schnell erledigt.

  3. Peter Pan sagt:

    Hi Willi
    Die Herren W. und O. wollen mutmaßlich erreichen,dass §254 II BGB in der Unfallschadensabwicklung an Bedeutung verliert,indem argumentativ der „erforderliche Geldbetrag“ in §249 II,1 BGB als ex post betrachtet objektiv notwendiger Betrag interpretiert wird.
    So ließen sich dann die Unannehmlichkeiten der Beweislast des Schädigers für die tatbestandlichen Voraussetzungen des §254 II BGB „elegant“ minimieren a´la……..“das Unfallopfer möge bitte den Nachweis führen,dass der finanzielle Aufwand aus der Selbstvornahme der Schadenswiedergutmachung objektiv erforderlich im Sinne von „alternativlos“ gewesen ist.
    Wenn das Wahr würde,dann bestimmten ausschliesslich noch die Versicherer über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes über ihre Partnerwerkstätten,Partnersachverständige und Mietwagenpartner.
    Für die Mietwagenkosten ist dieser Zustand bereits erreicht durch das BGH-Urteil vom 20.04.2016.
    Für die Reparaturkosten liegen wahrscheinlich bereits die Textbausteine für „Erstberatungsschreiben“ an all die künftigen Unfallopfer in der Schublade zur Maximierung des Auftragsvolumens vorerst noch in den Partnerwerkstätten,bald aber nur noch in den versicherungseigenen Reparaturzentren.
    Verschlafen die Hersteller diese wahrscheinlichen Entwicklungen?
    Die Sachverständigen sind zwar hellwach,aber leider untereinander auch von Mißtrauen und Argwohn nicht frei.
    Fest steht,dass wesentlich mehr getan werden müsste auf Basis strategischer Konzepte.

  4. H.R. sagt:

    @Willi Wacker
    „Jeder Geschädigte müsste daher gerichtlich gegen jede unberechtigte Kürzung vorgehen. Bei einer derartigen Prozessflut wäre das Problem der rechtswidrigen Schadenskürzungen schnell erledigt.“

    Ja, Willi Wacker,
    es denkt sich so leicht her. Mir ist der nachfolgende Beitrag eines BGH-Richters zur Kenntnis gebracht worden, den ich auszugsweise, wie folgt zur Kenntnis bringen möchte:

    Quelle: Zeit Online vom 23.08.2016

    Recht und Richter

    Viele glauben, „richtige“ Entscheidungen vor Gericht seien die Ausnahme. Manche halten „Rechtsbeugung“ für eine Art Massendelikt. So einfach ist es bei Weitem nicht! Die Rechtskolumne
    VON THOMAS FISCHER
    Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen. Weitere Artikel seiner Kolumne „Fischer im Recht“ finden Sie hier – und auf seiner Website.

    Recht und Unrecht

    Rechtsbeugung ist, glaubt man den Foren, ein Massendelikt. Diese Ansicht ist besonders da verbreitet, wo Menschen einen Prozess verloren oder auf sonstige Weise vom Gericht nicht das bekommen haben, was sie ersehnten. Eine vom Kolumnisten erfundene Statistik besagt, dass unter den Prozessgewinnern 90 Prozent die Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten und 20 Prozent der Prozessverlierer ihnen beipflichten. 30 Prozent der Prozessverlierer hingegen halten das Urteil für grob fehlerhaft, 40 Prozent für glatt strafbar.

    Leser von Fischer im Recht wissen, dass auch zum Forum dieser Kolumne so manche Person gehört, die sich selbst zu den Opfern von Rechtsbeugung zählt. Zahlreiche weitere Betroffene schreiben oder mailen mir wöchentlich – mehr oder minder freundlich. Andere haben alle Hoffnung fahren lassen.

    Alles lesen >>>>>

    Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich ein sonniges Spätsommerwochenende und …. denken Sie dran:
    Die nah am Fegefeuer sitzen, fangen früher an zu schwitzen.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Tangendorf (Nordheide)

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  5. BGH-Urteils-Beobachter sagt:

    @ Willi Wacker

    Völlig zutreffend, was du feststellst. Es kommt entscheidend auf die Ex-Ante-Sicht des Geschädigten an. Das hat der BGH bereits im BGH VI ZR 67/06 entschieden. Wenn der Schädiger einwenden will, die Kosten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen seien überhöht, weil der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen habe, so muss er für diesen Einwand die Darlegungs- und Beweislast tragen. Mithin obliegt es immer dem Schädiger, zu beweisen, dass der Geschädigte gegen § 254 BGB verstoßen habe. Es ist für die Versicherungswirtschaft nicht leicht, diese Beweise zu führen. Das ist nun einmal Fakt!

    Deshalb sind ja jetzt auch schon in der Rechtsprechung, auch der des BGH, Bestrebungen festzustellen, nicht mehr auf die Verletzung des § 254 BGB abzustellen, sondern auf den Begriff des Schadens. Für den Schaden und dessen Höhe ist nämlich der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Schaden ist nur das, was objektiv als Vermögensnachteil festzustellen ist. Mithin sind angeblich nur noch bezahlte Rechnungen ein Indiz für die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB (vgl. BGH VI ZR 50/15). Diese Tendenzen gehen aber in die falsche Richtung, denn sie weichen den Schadensbegriff des BGB auf. Nucht nur die bezahlte Rechnung, sondern auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist ein Vermögensnachteil. Bereits mit BGH VI ZR 67/06 hat der BGH festgestellt, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

    Der jüngste Aufsatz des Bundersrichters Offenloch in der ZfS zeigt, dass der BGH offensichtlich bei der Beurteilung des Schadens eine Ex-Post-Betrachtung anstellen will. Diese Tendenz war m.E. bereits bei dem BMW-Werksrabatt-Urteil des BGH VI ZR 17/11 festzustellen.

    Fraglich muss doch zunächst sein, ob den Geschädigten überhaupt eine Schadensminderungspflicht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall treffen kann? Der Fahrzeugschaden ist mit der Kollision eingetreten. Der kann nicht mehr gemindert werden. Der Fahrzeugschaden kann durch den in der Regel unerfahrenen Kfz-Eigenttümer hinsichtlich des Umfangs und der Höhe nicht beziffert werden. Mithin muss sich der unerfahrene Geschädigte sachverständiger Hilfe bedienen. Mit Recht beauftragt er einen Sachverständigen in seiner Gegend und seiner Wahl. Das darf er unbestritten. Damit kann ihm also keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Da es einheitliche Honorartabellen der freien Sachverständigen nicht gibt und auch nicht geben kann, denn jeder Sachverständige kalkuliert für seinen Betrieb unterschiedlich, kann er sich im Vorfeld der Beauftragung auch nicht über die zu erwartenden Kosten informieren. Zu Recht hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte keine Kostenvergleichspflicht hat. Wie soll er auch die Kosten vergleichen, wenn er noch nicht einmal weiß, wie hoch der Schaden ist? Bekanntlich berechnen sich die Sachverständigenkosten nach der Schadenshöhe (BGH X R 122/05). Dementsprechend ist die Rechnung für den in der Regel unerfahrenen Geschädigten ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Geldbetrages i.S.d. § 249 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder ( BGH VI ZR 471/12). Das gilt sowohl für die bezahlte Rechnung als auch für die unbeglichene (a.A. BGH VI ZR 50/15). Die Ansicht des BGH ist aber falsch, weil es keinen Unterschied machen kann, ob die Rechnung eine Sekunde vor Rechtshängigkeit bezahlt wird oder eine Sekunde danach. Im letzteren Fall besteht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die der Bezahlung gleichzusetzen ist.

    Nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, kann sich sein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten mindern. Ansonsten ist zu bedenken, dass der Sachverständigen nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist. Mithin gehen dessen Fehler nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern des Schädigers. Mithin muss der Schädiger vollen Schadensersatz leisten und ist auf den Vorteilsausgleich verwiesen.

    Irgendwelche Gründe, dass der laienhahte Geschädigte irgendwelche Schadensminderungspflichten hätte, sind eigentlich nicht ersichtlich. Denn ein einmal eingetretener Schaden kann nicht gemindert werden. Im Übrigen muss der Geschädigte nicht zu Gunsten des Schädigers sparen oder sich so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; BGH VI ZR 393/02). Er muss auch keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Gutachter betreiben (BGH VI ZR 528/12 Rn. 19; BGH VI ZR 225/13 Rn. 7).

    Es muss daher dabei bleiben, dass der Schädiger für die für ihn günstigen Argumente darlegungs- und beweisbelastet bleibt. Mithin muss er darlegen und beweisen, dass die berechneten Kosten deutlich erkennbar für den Geschädigten überhöht sind.

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