AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.3.2016 – 113 C 9362/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bad Neuenahr-Ahrweiler geht es weiter nach Leipzig. Wieder einmal musste die HUK-COBURG hier eine Niederlage hinnehmen. Wie wir bereits berichtet hatten, ist Leipzig für die HUK-COBURG und ihre rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen ein schlechtes Pflaster. Hier hatte zwar ihre Taktik mit den verschiedenen Tochterunternehmen hinsichtlich der Passivlegitimation zum Teil Erfolg. In der Sache selbst hat allerdings das erkennende Gericht bestätigt, dass die von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung vorgenommenen Kürzungen rechtswidrig waren. Denn das Gericht hat zu Recht auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – verwiesen. Der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast, nämlich für die Behauptung, dass die berechneten Kosten des Sachverständigen im Endergebnis für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, ist die Beklagze nicht nachgekommen. Sie hat einfach – praktisch ins Blaue hinein – behauptet, die Kosten seien überhöht. Das ist keine substanzielle Darlegung. Folgerichtig wurde die Beklagte zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, da auch kein Auswahlverschulden von der Beklagten bewiesen wurde. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitteEure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 9362/14

Verkündet am: 09.03.2016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

… ,

– Klägerin –

gegen

1.    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand,

– Beklagte –

2.   HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg,

–  Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016 am 09.03.2016

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 82,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2015 zu zahlen.

2.       Die Gerichtskosten haben die Klägerin und die Beklagte zu 2.) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat diese zur Hälfte selbst zu zahlen und zur Hälfte die Beklagte zu 2.). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) hat diese selbst zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Oer Streitwert wird festgesetzt auf 82,96 EUR.

Tatbestand

Gemäß § 313a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 2.) zulässig und begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten zu 2.) Anspruch auf Schadenersatz aus § 115 VVG.

Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten zu 2.) für Unfallschäden aus dem Verkehrsunfallereignis der Geschädigten, … , vom 18.08.2014 ist unstreitig.

Das Gericht sieht die Abtretungserklärung nicht als unwirksam an. Zwar ist richtig, dass eine Rückabtretung der Ansprüche der Geschädigten gegen den Versicherer, für den Fall, dass die Geschädigte die Zahlung an das Sachverständigenbüro leistet nicht schriftlich festgelegt ist, jedoch ergibt sich aus der Formulierung: „Soweit die Versicherer nicht oder nur teilweise zahlen, verpflichte ich mich, den offenstehenden Teil der Gutachterkosten unmittelbar auszugleichen.“, dass sie dann wieder Inhaber der Forderung wird, eine andere Auslegung wäre lebensfremd.

Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, der Geschädigten entstandenen Schäden, aus dem Verkehrsunfall vom 02.02.2014 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 2.) zurückzuführen ist
Entgegen der Auffassung der Beklagten, umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten.

Im Ergebnis der Beweiserhebung kommt das Gericht zu der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung zwischen dem Sachverständigen … und der Geschädigten die
Honorartabelle als Abrechnungsgrundlage vereinbart wurde. Es ist nicht lebensfremd, wenn der Zeuge sich an den speziellen Tag nicht erinnern kann, da die Begutachtung von Fahrzeugen zu seiner üblichen Tätigkeit gehört. Es ist jedoch nachvollziehbar, wenn er erklärt, dass er dem Kunden die Abtretungserklärung und die Honorartabelle zeigt und erläutert und wenn dann ein Einverständnis besteht, die Abtretungserklärung unterschrieben wird. Selbiges ergibt sich auch aus der Abtretungserklärung vom 18.08.2014. Das im vorliegenden Falle der Ablauf anders gewesen sein soll, ist nicht anzunehmen, es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor.

Auch die Beklagte zieht im Übrigen nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen.

Entscheidend für die Schadens rechtliche Betrachtung ist nach § 249 BGB nur, ob die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren.

Die Beklagte macht geltend, dass der Aufwand für die Erstellung des Gutachtens, in Höhe der eingeklagten Differenz, nicht als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des §249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Dies betrifft insbesondere nach Auffassung der Beklagten zu 2.) die geltend gemachten Nebenkosten.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Auffassung mit der Begründung, dass eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde und selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass das abgerechnete Sachverständigenhonorar überhöht sei, bleibe es bei der voll umfänglichen Erstattungsfähigkeit da ein den Anspruch kürzendes Auswahlverschulden erkennbar nicht vorliege.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (Aktenzeichen: VI ZR 225/13) zum wiederholten Mal dazu ausgeführt: „ Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

Dass der Geschädigten ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen vorzuwerfen ist, ist weder aus dem Sachverhalt erkennbar, noch durch die Beklagte dargelegt oder unter Beweise gestellt. Die Beklagte wäre für die Verletzung der Schadensminderungspflicht beweis pflichtig.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geschädigte, anderes ist nicht bekannt, zum ersten Mal einen Unfall erlitten hat, so dass ihr üblicher Weise gar nicht bekannt ist, wie viele Sachverständigenbüros es im Raum Leipzig überhaupt gibt und zu welchen Tarifen diese jeweils arbeiten.

Als Nebenkosten gesondert abgerechnet werden Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten und Kosten für Porto und Telefon. Um einen aufwendigen Nachweis dieser Kosten zu vermeiden, können auch diese pauschal abgerechnet werden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten gilt das oben dargelegte entsprechend. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass überhöhte Nebenkosten abgerechnet werden, sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies für die Geschädigte erkennbar war.

Dies betrifft auch die Fahrtkosten. Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass der Geschädigten für den Fall, dass er sein fahrbereites Fahrzeug zum Sachverständigen fahrt, zusätzliche Aufwendungen hat Üblicher Weise begibt man sich, wenn ein Fahrzeug durch Unfall beschädigt wird, zunächst in die Werkstatt. Dies ist meist notwendig, um festzustellen, ob das Fahrzeug dann noch fahrfähig ist. Daran anschließend würde sich die Fahrt zum Sachverständigen ergeben und die Rückfahrt zur Werkstatt. Die Beklagtenseite berück-sichtigt dabei nicht, dass neben Fahrtkosten dem Geschädigten dann auch noch ein Zeitaufwand entsteht, der ihm zu einen nicht zugemutet werden kann und im Übrigen so z.B. bei Verdienstausfall, nicht mehr von der allgemeinen Kostenpauschale gedeckt ist.

Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der Nebenkosten auf 25% der Gutachterkosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung, wie man auf diese Zahl kommt, nicht zu überzeugen.

Unstreitig beträgt die Differenz zwischen der Forderung der Klägerin und der geleisteten Zahlung der Beklagten zu 2.) 82,96 €.

Die Beklagte zu 2.) war dementsprechend zu verurteilen.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Prozesszinsen gemäß der §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 ZPO.

Die Klägerin hat die Kosten für die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1.) im vollen Umfang zu tragen, da diese nicht passivlegitimiert im Rechtsstreit gewesen ist.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 713 ZPO und die Höhe des Streitwertes gemäß § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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