Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Halle an der Saale geht es weiter nach Essen an der Ruhr. Wir stellen Euch heute noch ein Urteil des AG Essen zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. So ist es richtig. Immer schön den bei der HUK-COBURG Versicherten mit ins Boot holen, sofern die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hat. Auf diese Weise laufen der HUK-COBURG – über kurz oder lang – die Kunden reihenweise davon bzw. viele werden erst gar kein Kunde bei der HUK-COBURG, sobald sie von den unzähligen Urteilen gegen die HUK-COBURG , z.B. durch diesen Blog, Wind bekommen. Irgendwann entscheidet dann nicht mehr nur die Billigprämie. Wer billig kauft, kauft eben zweimal. Das trifft auf die HUK-COBURG völlig zu, wie man dem Urteil entnehmen kann. Zuerst freut man sich über die Billigprämie und im Schadensfall ist dann Zahltag. Dann kommt der gekürzte Schadensersatz der HUK-COBURG einschl. Verfahrenskosten noch auf die Billigprämie obendrauf und höher gestuft wird man auch noch. Das Lockangebot der HUK-COBURG ist demzufolge nur eine spekulative Anzahlung mit potentieller Nachschusspflicht. Super Geschäft, oder? Da spekuliere ich doch lieber an der Börse. Da weiß man wenigstens von vorneherein, dass man von den Großspekulanten über den Tisch gezogen wird. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
22 C 24/16
Amtsgericht Essen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
Herrn … ,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Essen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
24.02.2016
durch die Richterin B.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB.
Die Parteien sind durch ein Verkehrsunfallereignis vom 17.12.2014 miteinander verbunden, dass der Beklagte allein schuldhaft verursacht hat.
Bei diesem Verkehrsunfall ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrages, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Hierzu gehören zunächst die auf der Grundlage des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens schlüssig kalkulierten netto Reparaturkosten i.H.v. 843,57 EUR.
Der Geschädigte kann – wie erfolgt – fiktiv abrechnen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 249, Rn. 24). Verbringungskosten sind bei einer fiktiven Abrechnung dann zu ersetzen, wenn sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Beck RS 2013, 00416). Diese Voraussetzungen liegen nach den durch den Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen … hier vor.
Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits 737,82 EUR, wobei sie Verbringungskosten i.H.v. 105,75 EUR in Abzug gebracht hatte. Die Verbringungskosten i.H.v. 105,75 EUR sind jedoch zu erstatten.
Auch die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigen, die im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu betrachten sind, sind vorliegend erstattungsfähig. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten als übersetzt zu bewerten sind (Palandt, am angegebenen Ort, Rn. 58). Die Grenze der Erstattungsfähigkeit ist dort zu ziehen, wo aus der Sicht des Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen abgerechnet wird (BGH, Urteil vom 22.7.2014, NJW 2014, 3151, Rn. 17). Anhaltspunkte für eine erkennbare Überhöhung wurden von dem Beklagten nicht geltend gemacht.
Auch die weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 238,29 EUR sind zu ersetzen.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen auf die Hauptforderung besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 7.1.2015.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 344,04 EUR festgesetzt.
Kurz und knapp, mehr bedarf es eigentlich nicht. Gruß, B.D.
Ein atemberaubend kurzes Urteil und dennoch in schadenersatzrechtlicher Ausrichtung verständlich. So akzeptabel können Urteile „Im Namen des Volkes sein.
Godehard B.
Gratamente corta y precisa.
H.R.
Mir fehlen hier Ausführungen zur Bagatelle, gleichwohl ist erkennbar das kein Versicherungsanwalt tätig war, oder? Dennoch sehr gute Entscheidung, in gebotener Kürze.