AG Bühl verurteilt den VN der Allianz zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 06.06.2016 (AZ 3C 58/16)

Hier ein aktuelles Urteil aus Bühl zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der Allianz Versicherung, das als Redaktionsbeitrag eingestellt werden soll.

Die gegenständliche Entscheidung ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch leider fehlerhaft, da das Gericht die Sachverständigenkosten detailliert – aufgrund der interessensgesteuerten BVSK-Liste – nach werkvertraglichen Kriterien auf die „Üblichkeit“ überprüft und damit die schadensersatzrechtlichen Grundlagen außer Acht lässt. Gemäß BGH muss der Geschädigte die BVSK-Liste nicht kennen. Darüber hinaus ist die BVSK-Liste auch nicht repräsentativ, da sie nur eine kleine Minderheit aller am Mark vertretenen Kfz-Sachverständigen repräsentiert. Denn mehr als 95% aller Kfz-Sachverständigen sind nicht im BVSK organisiert. Deshalb sind auch Sachverständigenkosten oberhalb von BVSK durchaus „üblich“. Demzufolge darf das Gericht die BVSK-Liste – ex post – nicht als Grundlage für irgendeine Überprüfung verwenden. Zur Kürzung erst recht nicht. Das wissen die „Kürzungs- oder Überprüfungsrichter“ offensichtlich sehr genau, da die (werkvertragliche) Detailüberprüfung der Einzelpositionen stets als „Schätzung gemäß § 287 ZPO“ verbrämt wird. Aber auch damit stellen sich die Richter wieder ein Bein. Denn der § 287 ZPO ist zu Gunsten des Klägers auszulegen, wodurch eine Kürzung von Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess nicht, bzw. bestenfalls bei grober Verletzung, also bei offensichtlicher Überschreitung der Wuchergrenze, zulässig ist. Darüber hinaus ist weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, die Sachverständigenkosten zu überprüfen, sofern sich der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegt.

Im Grunde also völlig triviale Grundlagen, die auch jeder Normalbürger ohne juristisches Studium versteht. Deshalb ist es absolut unverständlich und auch nicht hinnehmbar, dass es immer wieder Gerichte gibt, die selbst die einfachsten Zusammenhänge nicht verstehen (wollen?) und in dessen Folge fehlerhafte Urteile bzw. Begründungen abliefern.

Trotz alledem hat die Allianz Versicherung hier wieder (zu Recht) eines auf die Mütze bekommen. Auch der VN der Allianz hat es nun schwarz auf weiß, dass er bei einer „Holzkase“ versichert ist, die ihn im Schadensfall im Regen hat stehen lassen. Analog der HUK´schen Strategie. Die müssen inzwischen sogar Unsummen in Fernsehwerbung investieren, um den Leuten Sand in die Augen zu streuen. Aktuelles Beispiel: Man lasse seine Versicherten im Schadensfall angeblich nicht im Regen stehen. Gegenteiliges wird bei Captain HUK fast täglich bewiesen, wodurch die Werbemillionen an Versichertengeldern im Nichts verpuffen. Der Werbeetat wird in der Regel immer dann hochfahren, sobald die Mund zu Mund Empfehlung ins Stocken gerät bzw. sich ins Gegenteil dreht.

Aktenzeichen:
3 C 58/16

Amtsgericht Bühl

lm Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Bühl durch den Richter am Amtsgericht G. am 06.06.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 für Recht erkannt:

1.     Der Beklagte wird verurteilt, an das KfZ-Sachverständigen- und Ingenieurbüro …  225,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2015 zu bezahlen.

2.     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.     Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss

Der Streitwert wird auf 230,70 Euro festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Demnach ist die Klage zulässig und begründet. Das Sachverständigen- und Ingenieurbüro … hat einen weiteren Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht in Höhe von 225,70 EUR wegen der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Es liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschatt vor. Die Klägerin hat den Sachverständigen beauftragt ist ihm gegenüber verpflichtet, die Vergütung zu bezahlen. Erfüllungshaiber hat sie ihre Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Die Klägerin hat in diesem Fall ein schutzwürdiges interesse an einer Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen (vgl. dazu Zöller, ZPO, Vor § 50, Rn. 49). Die als Anlage K5 vorgelegte Annahmeerklärung des Sachverständigen stellt zugleich eine konkludente Ermächtigung der Klägerin dar, die Ansprüche geltend zu machen.

Die Klägerin kann nach § 249 BGB die Kosten der Schadensfeststellurıg, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Gutachters steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Wenn – wie hier – zwischen Sachverständigem und Unfallgeschädigten keine Vergütung vereinbart ist, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Diese kann vom Gericht nach § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2015 (konkret auf Grundlage des Korridors HB V) geschätzt werden. Die Nebenkosten ergeben sich aus der Erläuterung.

Ausgehend von einem Schaden in Höhe von 624,43 E netto ergibt sich
folgende Schätzung:

Grundhonorar:                             209,00 EUR          –             244,00 EUR
Fotos (6 Stück, 2 Sätze)                                      15,00 EUR
Porto/Telefon                                                       15,00 EUR
Schreibkosten (11 Seiten, 22 Kopien)                 30,80 EUR                      .

Summe netto                               269,80 EUR          –              304,80 EUR

Summe brutto                              321,06 EUR         –               362,71 EUR

Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten 300,00 EUR liegen sogar unterhalb der Spanne und sind deshalb in jedem Falle üblich. Abzüglich der bezahlten 74,30 EUR sind 225,70 EUR offen. Soweit die Klägerin weitere 5,00 EUR fordert, beruht dies offenbar auf einem Rechenfehler; insoweit ist die Klage jedenfalls unbegründet.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Zinsen sind ab 16.12.2015 geschuldet, weil die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagten aufgefordert hat, den Betrag bis zum 15.12.2015 zu bezahlen. Weitergehende Zinsansprüche bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Allianz Versicherung, Bagatellschaden, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu AG Bühl verurteilt den VN der Allianz zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 06.06.2016 (AZ 3C 58/16)

  1. Holger F. sagt:

    Ein XXL-Superkommentar der Redaktion. Euch allen allein dafür herzlichen Dank, denn ihr versteht es wertfrei , jedoch mit der gebotenen Gründlichkeit und Unabhängigkeit, darzustellen, was schadenersatzrechtlich von Bedeutung ist und was ansonsten an unsinnigen Überlegungen neben der Spur läuft. Vielleicht werden Euch gerade junge Richterinnen und Richter für die kritische Gesamtschau dankbar sei, denn dass im Nest des Assekuranzgeiers ein großer Scheißhaufen liegt, der inzwischen auch ganz gewaltig stinkt, dürfte inzwischen auch dem Dümmsten aufgegangen sein. Also zukünftig auch mal beim Betreten eines Gerichtssaals die Nasenprobe machen. Wenn es da unangenehm riecht und der Richter eigentlich nicht so recht weiß , wo er hingucken soll, dann ist allein dieses Signal meist ausreichend, dass man den Geschädigten und seinem Sachverständigen damit verdeutlichen will, das beide jetzt eins aus dem Hinterhalt auf die Rübe bekommen, jedoch – meist der Richter – zu feige ist, es stante pede dem Kläger auch so zu vermitteln. Er will deshalb auch vom Kläger nichts weiter hören und ist froh, wenn er diesem nicht mehr gegenüber sitzt und noch viel weniger ansehen muss. Habt ihr das auch schon mal erlebt ? Ich könnte Euch selbstverständlich auch den Namen des Amtsgerichts und den des Richters hier präsentieren, jedoch mit zumindest einem Quentchen von Empathie schweigt hier des Sängers Höflichkeit. Mag sein, dass das nicht richtig ist.
    Holger F.

  2. H.R. sagt:

    @ Holger F.
    Genau so läuft es ab. Dann noch einige Male ein Sympathie signalisierendes Lächeln zur Beklagtenseite und du weißt, dass man dich nach Strich und Faden veräppeln will, denn ein unbefangener Blickkontakt mit der Klägerseite gelingt dem Richter fast nie, weil er kein Schauspieler ist und auch ein öffnender Kommentar ist deshalb da nicht drin. Du weißt also dann schon , was er dir „im Namen des Volkes“ per Urteil signalisieren wird, wer der Stärkere ist und dass du auch zukünftig keine Chance hast, zu obsiegen, es sei denn, du entschließt dich, sich seiner rechtswidrigen Beurteilung anzuschließen. Das ist -zumindest partiell- heute der gängige Justizalltag im Namen der Assekuranz und oft als VN der beklagten Versicherung.
    H.R.

  3. J.M.C. sagt:

    Die ALLIANZ-Vers. versucht es jetzt auch mit der Bezugnahme auf einen anonymen Prüfbericht, dem Kürzungsversuch Gewicht zu verleihen und behauptet eine Ortsüblichkeit, die es nach Prüfung überhaupt nicht gibt. Also ein versuchtes Falschspiel mit gezinkten Karten. Mit solchen Falschspielern hat man im Wilden Westen kurzen Prozess gemacht und sie gehenkt, weil eine Kugel aus dem 45 er zu teuer war. Dass es die behauptete Ortsüblichkeit nicht gibt, lässt sich relativ bequem durch Sachverständigengutachten eines vereidigten Honorarsachverständigen feststellen.

    J.M.C.

  4. ....Was ich noch sagen wollte sagt:

    Sehr geehrte CH-Radaktion,

    es ist doch bemerkenswert, dass eine Reihe von Gerichten sich in der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ auf eine BVSK Umfrage 2015 beruft , die mit fragwürdigen Vorgaben im Nebenkostenbereich eine solche überhaupt nicht ist.

    Liegt der betroffene Sachverständige mit seinem Grundhonorar unter dem oberen“Grenzwert“, wird darüber nicht weiter diskutiert.

    Übersehen wird allerdings regelmäßig, dass die vermeintlich zu kürzenden Gewinnanteile im Nebenkostenbereich nach Vorstellungen des BVSK- Geschäftsführers dem Grundhonorar zuzuschlagen wären, um dann zu prüfen, ob die Summe aus modifiziertem Grundhonorar und „bereinigten“ Nebenkosten den Rahmen des „Erforderlichen“ deutlich erkennbar“ e r h e b l i c h übersteigt, was allerdings noch nicht bedeutet, dass ein solcher Umstand für den Geschädigten auch schwierigkeitslos erkennbbar gewesen sein müsste.

    Deshalb haben eine Reihe von Gerichten auch rein vorsorglich darauf verwiesen, dass die „Ergebnisse“ aus der BVSK-Befragung keineswegs als eine festzuschreibende Obergrenze für den Schadenersatz entstandener Gutachterkosten anzusehen sind, weil realiter damit noch nicht ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht einhergeht bzw. ex post ableitungsfähig ist, zumal es in der Beurteilungsmöglichkeit nicht auf die Ausgestaltung von einzelnen Nebenkostenpositionen ankommt, sondern auf den Gesamtbetrag des abgerechneten Honorars.

    Schadenersatzechtlich ist beurteilungsmäßig auch nicht abzustellen auf Begriffe wie „Angemessenheit“ und „Üblichkeit“, denn diese sind einer werkvertraglichen Beurteilung vorbehalten.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil BGH, Az.: VI ZR 67/06) ist in dem Fall, dass – wie meist – eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten veranlasst, weil damit keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt.

    Dass übrigens die Bestimmung des Schadenersatztes für entstandenen Gutachterkosten nicht abhängen kann von irgendwelchen Tableaus oder Honorarbefragungen haben immerhin einige Gerichte mit überzeugenden Entscheidungsgründen verdeutlichen können, denn wenn man die Betrachtung auf den Ursprung der Kürzung zurückverlagert, so zeigt sich zumindest für den erfahrenen Juristen schnell, dass die vorgetragenen Einwendungen als nicht erheblich einzuordnen sind, weil sie werkvertraglich unterfüttert sind und….zu einer Überprüfung motivieren sollen!-

    …. Was ich noch sagen wollte

  5. Lionel sagt:

    @ was ich noch sagen wollte
    das von Dir Zusammengefasste ist in der Tat überdenkenswert und dass auf die ausgelegte Falle „das muss überprüft werden“ leider immer noch viele Gerichte ansprechen, lesen wir doch hier auf www. captain-huk.de tagtäglich.

    Lionel

  6. Logopäde sagt:

    @ was ich noch sagen wollte..

    Aus dem von Dir Geschriebenen könnte man doch sicher noch ableiten:

    Da schadenersatzrechtlich beurteilungsmäßig nicht abzustellen ist auf Begriffe „Angemessenheit“ und „Üblichkeit“, weil diese einer werkvertraglichen vorbehalten bleiben und die BVSK-Honorarbefragung auch nur hierauf abstellt, ist diese nicht ausreichend geeignet, die Frage der Erforderlichkeit ausreichend konkret zu beantworten, weil sie im beurteilungsrelevanten Zusammenhang entscheidungserhebliche Randbedingungen der BGH Rechtsprechung unberücksichtigt lässt.

    Logopäde

  7. Benno sagt:

    @Redaktion

    „Der Werbeetat wird in der Regel immer dann hochfahren, sobald die Mund zu Mund Empfehlung ins Stocken gerät bzw. sich ins Gegenteil dreht..“

    Die HUK profitiert heutzutage doch nur noch durch eine einzige Empfehlung:

    Tablet, Tablet in der Hand, sag mir die billigste Autoversicherung im ganzen Land?

    Die HUK ist quasi der Chinese unter den Autoversicherern. Und mit der Qualität steht es genauso wie bei den Chinesen. Je billiger, desto Schrott. „Du wohle Service? Dear friend, whas isse dass?“

    Wer billig kauft, kauft eben zweimal. Bestes Beispiel dafür sind die Prozesse gegen die Versicherungsnehmer der HUK und deren Trittbrettfahrern (s.o.). Ich für meinen Teil habe nicht die geringste Lust auf einen Gerichtsprozess, nur weil eine Versicherung meint, berechtigte Schadensersatzansprüche des Gegners rechtswidrig reduzieren zu müssen. Außerdem geht das Verhalten so einer Versicherung auch gegen meine Ehre, da ich so erzogen bin, dass ich für meine Taten zu 100% einstehe. Mit so einem Sch…laden bin ich aber so was von schnell fertig. Wenn ich dann erst einmal weg bin, dann komme ich NIE WIEDER zurück. Nicht einmal zum Nulltarif. Den können die Nullen dann auch behalten.

    Und das ist nicht nur leeres Dahergerede. Seit Brent Spar habe ich keinen einzigen Tropfen Sprit bei Shell getankt.

    Wie steht es eigentlich um die gesetzlichen Grundlagen zur Pflichtversicherung? Sofern ein Versicherer berechtigte Schadensersatzforderungen nachweisbar in systematischer Weise nicht oder nur unvollständig reguliert, muss ihm doch, nach meinem Rechtsverständnis, die Zulassung als Kfz-Haftpflichtversicherer entzogen werden? Denn Grundgedanke der Pflichtversicherung war doch, dass der Unfallgegner stets zu 100% (gemäß § 249 BGB) durch finanzstarke Unternehmen entschädigt wird. Von 90%, 80% oder 70% war nirgendwo die Rede, oder? Dass die HUK und andere „Schadensmanager“ permanent das Pflichtversicherungsgesetz missachten, kann doch ohne weiteres belegt werden (rechtswidrige Prüfberichte, tausendfache unberechtigte SV-Kostenkürzungen usw.).

  8. Rüdiger sagt:

    @ Benno

    Die banale HUK-Werbung kann ich mir immer nur vor oder nach dem Essen reinziehen. Denn bei dem verlogenen Geschwafel muss ich immer derart lauthals loslachen, dass es schade um das Essen wäre. Darüber hinaus bedarf es nicht unbedingt Fleisch mit Soße, Pasta oder andere Leckereien, um die Pixelanzahl des Bildschirms zu erweitern?

    Seit dem damaligen Großkotz-Konzern-Tam-Tam ist Shell auch bei mir gestorben. Deren Tankstellen habe ich komplett ausgeblendet. Erfreulicherweise sind nicht nur wir beide etwas nachtragend. Es gibt genügend Zeitgenossen, die genauso denken.

    Auch bei der HUK wird man irgendwann den Irrweg in die Sackgasse erkennen. Nachdem es aber offensichtlich nicht die Hellsten sind, wird die Erleuchtung wohl noch eine Weile dauern? Die Erkenntnis wird erst dann reifen, sobald man den Großteil der Bevölkerung mit dem Schadensmanagement endgültig verprellt hat und die Umsätze spürbar sinken. Dann kommt das gleiche Gejammer um neues Vertrauen aus der Vorstandsebene wie bei VW, dem ADAC, der FIFA usw.. VW fahre ich übrigens auch keinen (mehr).

    Das mit der Pflichtversicherung sehe ich genauso. Die HUK ist reif zum Abschuss.

  9. Wenn ich selbst einen Schaden hätte sagt:

    @Rüdiger,Benno
    Wer verpflichtet das Unfallopfer,sich an die Pfefferminzia seines Schädigers zu wenden?
    Antwort: NIEMAND
    Der Direktanspruch aus dem PflVersG ist nichts anderes als ein gesetzlich normierter Schuldbeitritt der Versicherung zur Schadensersatzschuld des eigenen VN.
    Fazit:Der Direktanspruch sollte ersatzlos abgeschafft werden!
    Wer braucht überhaupt noch einen Direktanspruch,den es ausschliesslich als Ausnahmeregelung im Bereich der KFZ-Haftpflicht gibt,wenn die Pfefferminzia diesen Anspruch nicht vollständig erfüllt,sodern immer dreister rechtswidrig kürzt.
    Wird mein Auto von einem Fahrradfahrer oder von einem Fussgänger beschädigt,dann gibt es diesen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers oder Fussgängers garnicht und ich bin gezwungen,den Schädiger persönlich in Anspruch zu nehmen und ich habe keinerlei Klagerecht gegen seine Pfefferminzia.
    Also:
    Weshalb sollte ich mich mit den Verzögerungstaktiken,Lügen,rechtswidrigen Kürzungen einer Pfefferminzia auch im Bereich der Anwendbarkeit des PflVersG überhaupt beschäftigen?
    Weshalb sollte ich mir überhaupt irgendeine Korrespondenz mit sochen Drecksäcken antun?
    Der Direktanspruch hat für mich als Unfallopfer mittlerweile keinen Mehrwert!
    Die Fälle häufen sich,in denen Schäden vernünftig zwischen den Beteiligten persönlich ohne Beteiligung der Versicherung abgewickelt werden,weil bei Regulierung durch die Pfefferminzia der Verlust des Schadensrabattes regelhaft teurer kommt,als der ganze Schaden!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert