Das Amtsgericht Saarbrücken -4. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 02.04.2008 (4 C 586/07) auf die Klage des Sachverständigen den Unfallverursacher (VN der HUK-Coburg) zur Zahlung des von der HUK Coburg nicht regulierten Sachverständigenhonorars von 439,61 € verurteilt.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Unfallverursacherin einen Anspruch auf Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars in Höhe des zugesprochenen Betrages gemäß der §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 249 BGB.
Der Geschädigte als Inhaber der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hat dem Kläger, der das Sachverständigengutachten für ihn erstellt hat, diese Schadensersatzansprüche wirksam abgetreten. Die Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Abtretung erfolgte an Erfüllungs statt zur vollständigen Befriedigung der nur teilweise durch Zahlung erloschenen Honorarforderung des Klägers gegen seinen Auftraggeber. Damit erwirbt der Kläger nicht gewerbsmäßig fremde Forderungen. Vielmehr geht es um die Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken und des BGH.
Soweit die Beklagte vorträgt, die geltend gemachten Sachverständigenkosten stellten keine notwendigen Kosten im Sinne des § 249 BGB dar, so dass sie von ihr auch nicht zu bezahlen seien, dringt sie mit diesem Vorbringen nicht durch. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken (Urteil vom 21.02.2008 -11 S 130/07-) und des Amtsgericht Saarbrücken (5 C 435/07), wonach es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten einzig und allein maßgeblich ist, ob das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages in S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Dann ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch. Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln, der zur seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vergl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, a.a.O.). Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist er gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, so weit ihm dies zumutbar ist und soweit er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist aber auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige einen angemessenen Betrag in Rechnung gestellt hat nicht an. Der Geschädigte war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen noch ist das vom Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar willkürlich. Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, eine „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vergl. OLG Naumburg, NJW RR 2006, S. 1029 f.) Ein Preisvergleich kann ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer durchgeführt werden. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der mögliche Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige selbst ist kein Einfüllungsgehilfe des Geschädigten.
So das überzeugende Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken. Die entscheidende Amtsrichterin hat sauber die Erforderlichkeit Sachverständigenhonorars herausgearbeitet und auch ganz bewußt darauf abgezielt, dass vor Auftragserteilung der Geschädigte nicht gehalten ist Preisvergleiche unter Sachverständigen anzustellen um dann zugunsten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers den preisgünstigsten Sachverständigen zu beauftragen. Das bereits hier mehrfach erwähnte Urteil des OLG Naumburg hat jetzt auch Einzug in Saarbrücken genommen.