Die 12. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Urteil vom 31.03.2008 die HUK-Coburg Vers. AG (12 C 986/08) zur Zahlung des restlichen SV-Honorars in Höhe von 225,43 € kostenpflichtig verurteilt. Das AG Nürnberg hat in seinem Urteil festgehalten, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin den weiteren zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Da die Rechnung des SV bereits fällig ist, kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin bislang nur einen Teil bezahlt hat. In der Rechnung ist vermerkt „zahlbar innerhalb von 15 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug und abhängig von der Regulierung durch die Versicherung“.
Insoweit kann die Klägerin die volle Bezahlung verlangen und ist nicht nur auf einen Freistellungsanspruch angewiesen. Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie keine anderen Vergleichsangebote bei anderen Sachverständigen eingeholt hat. Dies wäre nicht möglich gewesen, weil erst nach der Besichtigung und Untersuchung des Unfallwagens überhaupt erst der erforderliche Prüfungsaufwand und damit die SV-Kosten eingeschätzt werden können. Die Honorarrechnung ist allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als sie gemäß § 315 dem billigen Ermessen entspricht. Die Grenze des Nettohonorars ergibt sich für das erkennende Gericht nach der BVSK Honorarbefragung. Diese ist eine geeignete Schätzgrundlage, auf derer die SV-Kosten berechnet werden können. Das Gericht hat dann festgestellt, dass die SV-Rechnung in Höhe von 458,08 € erstattungsfähig ist, da sie billigem Ermessen entspricht. Das billige Ermessen wird hier nach der BVSK-Honorarbefragung veranschlagt. Zu den 458,08 € waren die Mehrwertsteuer von 19 % zuzurechnen, so dass sich hier ein Wert von 545,13 € ergibt. Hierauf hat die Beklagte unstreitig 366,11 € gezahlt. Hinsichtlich des ausgeurteilten Betrages war die Beklagte daher zu verurteilen.
Bedauerlicherweise hat das Amtsgericht Nürnberg auch auf die BVSK Honorarbefragung abgestellt.
Wieder ein SV-Honorar-Urteil für die Sammlung. Ich befürchte aber, die besagte Versicherung lernt nichts dazu.
Schönes Wochenende
RA Wortmann
hallo herr wortmann
der kollege revilla bringt es in der neuesten zfs auf den punkt:versicherungsvorstände formulieren nichtanwendungserlasse zu geschädigtenfreundlichen urteilen.
das heisst dann dort:„nichtanwendungsanweisung„oder„fehlinterpretationsanweisung„.
so werden schadensaufwendungen in milliardenhöhe eingespart,sagt der autor.
der aufsatz ist so klasse,dass er hier veröffentlicht werden sollte(nach rücksprache mit dem autor).
weil es nicht strafbar sei,einen schadensfall falsch zu regulieren,werden selbst höchstrichterliche entscheidungen gezielt missachtet.
unsere politik verschläft gerade den beginn des nächsten bürgerkrieges.
sydney´s finest
Hallo Mr. Downunder,
wegen der herausragenden Bedeutung des Aufsatzes des Kollegen Revilla ist dieser auch bereits unter der Urteilsliste über Stundenverrechnungssätzen aufgeführt.
MfG ins outback
Willi Wacker
downunder Freitag, 18.04.2008 um 14:20 gibt zur Kenntnis:
„nichtanwendungserlasse zu geschädigtenfreundlichen urteilen.
das heisst dann dort:“nichtanwendungsanweisung“oder“fehlinterpretationsanweisung“.“
Da sei doch die Frage erlaubt, wie ist es, wenn einer der Vorstände einen Unfall hat, vergessen diese dann ihren Erlass? Oder der Ehemann, der Sohn, die Mutter … fragen, was soll ich tun? Was machen die Sachbearbeiter dann, sich selbst und ihre Liebsten besch….
Unfassbar diese Art von „Erlass“.