Generali Versicherung – Schadensmanagement zum Ablachen
Nachdem die Generali Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung die „üblichen Positionen“, entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung, wieder gestrichen und auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verwiesen hatte, kam es zu folgendem Schriftverkehr.
Rechtsanwalt des Geschädigten im März 2008:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit haben wir Ihr Abrechnungsschreiben vom XX.03.2008 erhalten. Die Kürzung des Schadensersatzanspruches wird von uns nicht hingenommen aus folgenden Gründen:
1.) Durch die Bezugnahme auf den von Ihnen vorgelegten Prüfbericht und die damit verbundene Kürzung der vom Gutachter berücksichtigten Stundenverrechnungssätze wird gegen die Rechtsprechung des BGH verstoßen. Dieser hat im sogenannten „Porsche Urteil“ vom 29.04.2003 (Az.: VI ZR 398/02) unmissverständlich entschieden, dass dem Geschädigten Schadensersatz in der Höhe zusteht, die ihm bei Reparatur in einer Markenwerkstätte entstehen würde.
2.) Nachdem das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 07.08.2007 (Az.: 2 W 1109/07) festgestellt hat, dass es sich bei der vom BGH aufgestellten 6-Monats-Frist um keine Fälligkeitsvoraussetzung handelt, ist der Zinsanspruch ebenfalls begründet.
Zur außergerichtlichen Beilegung und ohne Präjudiz im Falle von Weiterungen, wäre unser Mandant bereit, auf die Zinsen zu verzichten, vorausgesetzt der Restbetrag in Höhe von EUR 527,98 wird bis spätestens XX.04.2008 an uns gezahlt….
Darauf das Antwortschreiben der Generali:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen zitierte BGH-Entscheidung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, da es sich bei dieser Entscheidung um einen Porsche handelte und von uns Ihnen und Ihrem Mandanten eine konkrete anderweitige Reparaturmöglichkeit benannt wurde. Da uns bisher nicht konkret nachgewiesen wurde, dass das Fahrzeug Ihres Mandanten in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, können wir nur den niedrigeren Reparaturwert erstatten.
Eine weitere Entschädigung kann nicht erfolgen. Ihre Gebühren von netto 459,40 EUR haben wir an Sie überwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Eine nette Umschreibung für die oft verwendtet Floskel diverser Versicherungsmitarbeiter
„Was interessiert uns die Rechtsprechung des BGH“.
Na das ist doch was. Dass da vorher noch keiner auf diese Idee gekommen ist? BGH-Urteile beziehen sich also immer nur auf den jeweiligen Fahrzeugtyp?!
Gut zu wissen!
Dann gilt das BGH-Urteil (VI ZR 89/07 vom 13.11.2007), bei dem ein fiktiver Fall zu einer 130%-Sache entschieden wurde, also nicht nur bei fiktiven Fällen, sondern auch nur auf das alte Golf-Cabrio, das Gegenstand dieser Entscheidung war. Natürlich nur bei gleicher Erstzulassung, identischer Laufleistung, Farbe, Ausstattung usw.
Da werden die Besitzer aller anderen Fahrzeugmodelle ihre Freude haben.
Das Rennen um die fiktive Abrechnung bei den 130%-Fällen wäre demnach wieder eröffnet – oder wie, oder was, oder doch nicht?
Was erkennen wir daran? Auch dieser Versicherer ist inzwischen mit seinem Latein an der untersten Fahnenstange angekommen.
Nachdem der Anwalt hier leider eine andere Rechtsauffassug vertritt, wird wohl Plan B des Anwaltsschreibens zum Einsatz kommen = restlicher Schadensersatz + Zinsen + Prozesskosten = wieder eine neue Entscheidung für unsere Urteilsdatenbank.
Vielen Dank für die (potentiell) neue Entscheidung und vor allem Dank an das Haus Generali für den lustigen Beitrag eines offensichtlich verzweifelten Mitarbeiters in der Schadensabwehrabteilung!!!
Das wäre doch eine Anregung für alle RAs und Gerichte:
Bitte in alle Klageschriften und Urteile die maßgeblichen Daten (z.B. Hersteller, Typ, Sondermodell, Ausstattung, Leistung, Farbe, Zubehör, Alter des Halters und Fahrers etc.) hineinschreiben. Dann könnten die Urteile leichter zugeordnet werden.
Schick doch mal jemand solche Schreiben an Ingo Appelt, Dieter Nuhr, Urban Prior, Atze Schröder etc. – im TV macht sich so was bestimmt gut. Zumindest ist zu erwarten, dass ständig neues Material zur Verfügung gestellt werden kann.
Wenn ich nicht wüsste, dass manche Versicherer tatsächlich dermaßen dumme Sachbearbeiter haben, könnte ich es kaum glauben.
Grüße
Andreas
Der vorstehende Bericht der Redaktion ist ein Lehrbeispiel, wie die Versicherungswirtschaft Urteile des BGH, immerhin das höchste Zivilgericht der Republik, umdreht und ins Gegenteil verdreht. Gerade zu dem sog. Porsche-Urteil des BGH ( ZfS 2003, 405 ) hat Herr Kollege Revilla in ZfS 2008, 188 ff. ausgeführt, wie die Versicherer das negative Urteil in einen „Erfolg“ umwandeln wollen. Wörtlich schreibt er: „Die Versicherer hatten es fertiggebracht, die schmerzhaft klare Entscheidung des BGH „umzudrehen“ und in der außergerichtlichen Regulierung einen wirtschaftlichen Vorteil von erheblichem Ausmaß daraus zu ziehen.“( ZfS 2008, 188,189 ) Gelten BGH-Urteile nicht mehr für Versicherer? Umgekehrt werden eindeutige Fiktivabrechner unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 13.11.2007 ( VI ZR 89/07 in DS 2008,96 ff mit zust. Anm. Wortmann ) mit konkret abrechnenden Geschädigten gleichgestellt. Immer so, wie es am besten passt! Ob dabei das Recht des Geschädigten auf der Strecke bleibt, spielt keine Rolle, ist sogar erwünscht. So nicht!
Plan B ( Klagen ohne weitere Abmahnung ) ist die einzig richtige Antwort. Weiter so.
MfG
Euer Willi Wacker
Ich habe bei der Generali-Versicherung den Eindruck, dass die Sachbearbeiter ideologisch so beeinflusst werden das Sie denken ihr Handeln entspricht geltender Rechtsnorm. Mir persönlich wurden auch vor kurzem das Honorar für die Erstellung eines Gutachtens verweigert und dies mit einer absolut blödsinnigen Begründung. Dabei drängt sich mir der Eindruck auf, dass die Sachbearbeiter scheinbar in keiner Weise über die vom Gesetzgeber zugesprochenen Rechte der Geschädigten informiert sind oder diese willentlich missachten.
Besonders solche Fälle zeigen mir, dass es sehr wichtig ist, Geschädigte eindringlich auf das Recht auf einen Rechtsanwalt hinzuweisen. Ohne Anwalt ist man der Scheinargumente für jegliche Kürzerei hilflos ausgeliefert.
Welche Komödie!
das Captain-Huk Blog gleicht immer mehr einem kleinen Dorf in Gallien, welches sich immer mehr u. mehr erfolgreich gegen die Römer durchgesetzt hat.
Immer wieder folgte der richtige Spruch,…die Römer die spinnen!
Bei Captain-Huk sind es einige Versicherer welche sich diesen Spruch verdient haben.
Für diese Schwachköpfe braucht man gar keinen Zaubertrunk, wenn man die „rechtsausführenden Stilblüten“ der m.E. völlig überforderten u. etwas beschränkten Sachbearbeiter gegen sie selber verwendet.
Man sollte so eine Argumentation tatsächlich mit der Namensnennung der Versicherung und den des Urhebers in ein Anspruch- bzw. Klageschreiben integrieren.
Selten so gelacht über so viel Dämlichkeit.
Auch Amtsrichter schlafen nicht
Heute hatte ich ein interessantes Gespräch mit Richtern der hiesigen Amtsgerichte. Diese informieren sich inzwischen auch regelmäßig bei captain-huk, denn man muß das Rad der Rechtswahrheit nicht immer wieder neu erfinden und das wird sich zukünftig auch noch deutlicher in den Entscheidungsgründen niederschlagen.
Rasputin Donnerstag, 24.04.2008 um 21:26
“ Auch Amtsrichter schlafen nicht“
Ja,
Captain-Huk entwickelt sich für viele zum „roten Faden der ständigen Rechtsprechung“ im deliktischen Schadenersatzrecht.
Und mehr u. mehr zum „roten Tuch“ für die Versicherungswirtschaft weil ihnen mit C-H die falsche Maske der Seriösität(alles zum Wohle der Versichertengemeinschaft) weggerissen wird.
Es offenbahrt sich dem Geschädigten nun immer mehr , dass die Geschäftsphilosophie der Versicherer darin besteht ein Schreckensszenario zu verbreiten, welches ein Sicherheitsbedürfnis verbunden mit Absicherungsverträgen auslöst.
Gleichzeitig verbreiten aber geschulte Mitarbeiter und Sachbearbeiter viele Unwahrheiten an Anspruchsteller damit diese, nun falsch informiert, die Ansprüche nicht einfordern.
Das ist das wahre Gesicht dieser unseriösen Firmen welche ständig durch Verbreitung von Unwahrheiten und falscher Rechtsanwendung enorme Gewinne machen.
Den Versicherern, die es nicht für notwendig erachten, gesetzeskonforme Kfz-Schadensregulierungen vorzunehmen, hat unser Staat seine soziale Verantwortung für ganze Generationen von Rentner übertragen.
Das kann kann unmöglich gut gehen.
Hallo Rasputin,
immer mehr Richter – und selbstverstänlich auch Richterinnen – der bundesdeutschen Gerichte sollten auf Captain-Huk und die darin enthaltene Rechtsprechung hingewiesen werden. Weiter so.
Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker
Generali-Versicherung auf Kurs des GDV:
Netzfundstück
27.03.2008 | GDV-Pressekolloquium 2008
Statement des Vorsitzenden des GDV-Hauptausschusses Schaden- und Unfallversicherung, Dr. Robert Pohlhausen, auf der Pressekonferenz
Zitat:
Aufmerksam beobachten wir derzeit Presseberichte über vermeintlich unfaire Methoden der Kfz-Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung. Im Kern geht es um die Frage, welche Kosten der Versicherer einem Unfallopfer ersetzen muss. In den Berichten wird leider nicht immer zwischen den unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschädigten, den erlittenen Schaden abzurechnen, unterschieden. Der Geschädigte kann bei der Geltendmachung seines Schadens frei zwischen einer konkreten oder einer fiktiven Abrechnung des Schadens wählen. Je nachdem für welches Abrechnungsverfahren sich der Geschädigte entscheidet, kann die Leistung des Versicherers dann aber unterschiedlich ausfallen. Lässt der Kunde sein Fahrzeug reparieren, hat er z. B. Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die ihm die Werkstatt in Rechnung gestellt hat. Bei der fiktiven Abrechnung rechnet der Geschädigte hingegen fiktive Schadenkosten ab. Diese muss er über einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten belegen. Und in diesem Fall kann der Versicherer beispielsweise Lohnkosten zu Grunde legen, die niedriger ausfallen als in dem Gutachten veranschlagt worden sind. Allerdings muss der Versicherer ein Angebot einer Werkstatt vorlegen, in der das Fahrzeug zum ermittelten niedrigeren Preis tatsächlich fachgerecht repariert werden kann. Kann der Versicherer dieses aber darlegen, sind Kürzungen der geltend gemachten Schadenersatzforderungen denkbar. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang auf unser Presseforum am 29. April 2008 in Berlin hinweisen. Dort greifen wir das Thema „Schadenregulierung“ auf und werden ausführlich über die Rechte und Pflichten von Geschädigtem und Versicherer informieren.
Weil schon aus der Kommentatoren-Liste verschwunden – hier noch mal Verweis auf obige Pressemitteilung des GDV.
Mehr Rechtssprechungignoranz geht nämlich nicht.
Hallo freie Werkstatt,
zu der Pressemitteilung des GDV möchte ich wie folgt erwidern:
Der Ansatz, dass der Geschädigte auf zwei verschiedenen Wegen seinen Schaden abrechnen kann und unterschiedlich entschädigt wird, ist völlig falsch. Der BGH hat in ständiger, gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass dem Geschädigten zwei gleichwertige Wege der Schadensregulierung zur Verfügung stehen, nämlich die konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Reparaturrechnung einschließlich Mehrwertsteuer und die fiktive Abrechnung auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens. Beide Wege sind gleichartig und müssen daher auch zum gleichen Ergebnis, sprich gleichem Schadensbetrag führen, allerdings mit der Ausnahme, dass bei der fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer entfällt.
Der Geschädigte ist Herr des Wiederherstellungsgeschehens. Er bestimmt, wie, wann, wo und ob der Schaden repariert wird. Die Versicherung kann dem Geschädigten nicht vorschreiben, wie, wann, wo und ob er reparieren muss. Diese sog. Restitutionsmaxime liegt eindeutig bei dem Geschädigten.
Auch ist das deutsche Schadensersatzrecht kein Reparaturkostenersatzrecht. Ersetzt werden muss dem Geschädigten der ihm entstandene Schaden. Dabei ist der Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Damit der Geschädigte diesen Zustand wiederherstellen kann, muß ihm der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob er repariert, wie er repariert und ob er repariert.
Würden beide Restitutionsmöglichkeiten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, würde dem Geschädigten die ihm zustehende Wahlmöglichkeit des Reparaturweges genommen. In diesem Falle würde dann der Haftpflichtversicherer vorschreiben können, wie repariert werden soll. Ein derartiges Regulierungsgebaren ist jedoch dem bundesdeutschen Schadensersatzrecht fremd. Der BGH hat mit seiner ständigen Rechtsprechung auch bei der fiktiven Schadensabrechnung immer wieder betont, daß der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist. Der Geschädigte kann daher seiner Schadensabrechnung die Fachwerkstattlöhne seiner örtlichen Markenwerkstatt zugrunde legen ( vgl. Werkstattmeister-Urteil des BGH vom 29.4.2003 – VI ZR 393/02 – ). Er muß sich nicht auf irgendwelche statischen Mittelwerte, die die Versicherer errechnen, verweisen zu lassen. Maßgeblich sind die im Schadensgutachten aufgeführten Fachwerkstattlöhne einschließlich der anfallenden Ersatzteilpreisaufschläge und der Verbringungskosten ( LG Bochum Urt. vom 19.10.2007 –5 S 168/07 – BeckRS 2008, 01747 ). In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Urteilslisten, insbesondere zu den Stundenverrechnungsätzen hier im Blog.
Mit der Pressemitteilung soll nur wieder auf den falschen Weg geleitet werden. Nicht irre machen lassen.
MfG
RA: Wortmann
Eine Versicherung, die Gutachten eines vereidigten Sachverständigen als Lüge behandelt und den Wert eines Fahrzeugs aus vielen hundert km vom Schreibtisch aus auf ein fünftel des Werts festlegt, ist für mich unseriös.