Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts: „BND-Zugriff auf Internet-Knoten wie DE-CIX ist insgesamt rechtswidrig“

Pflichtlektüre

  • für alle, die gegenüber Dritten zu Verschwiegenheit verpflichtet sind
  • vor jeder Verfassungsbeschwerde
  • für jeden Richter, jeder Richterin, die unter Missachtung von Art. 97 GG rechts-beugend agieren.

Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts: „BND-Zugriff auf Internet-Knoten wie DE-CIX ist insgesamt rechtswidrig“

von Gastbeitrag am 05. August 2016, 16:36 in Überwachung / 39 Kommentare

Die Massenüberwachung des BND an Internet-Knoten ist illegal. Zu diesem Fazit kommt Jura-Professor Hans-Jürgen Papier in einem Gutachten für den Frankfurter Knoten DE-CIX. Der Geheimdienst kann Gesetze weder rechtlich noch tatsächlich einhalten und „missachtet und überschreitet“ Grundsätze der Verfassung.

IV. Der Vorbehalt des Gesetzes und seine Grenzen

1. Allgemeine Anforderungen
Soweit deutsche Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste Telekommunikationsverkehre im In- und Ausland, zwischen Inländern und/oder Ausländern überwachen, aufzeichnen, die daraus gewonnenen Informationen speichern, verarbeiten, weiterverwenden oder weiterleiten, nehmen sie Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 I GG vor. Solche Eingriffe sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf Grund eines Gesetzes erfolgen (Art. 10 II 1 GG). Dieses Gesetz muss überdies den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseingreifende Gesetze in formeller und materieller Hinsicht genügen.

Das bedeutet unter anderem, dass das Gesetz normenklar und bereichsspezifisch die Eingriffsermächtigungen formulieren muss, dass keinesfalls der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet werden darf (Art. 19 II GG), dass die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und dass schließlich der aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 I GG) folgende Kernbereich der Freiheitsgewähr stets und uneingeschränkt gewahrt bleibt, dass mit anderen Worten der Kernbereich privater Lebensgestaltung stets unangetastet bleibt. Hinzu treten gegebenenfalls prozedurale Schutzanforderungen, die gewährleisten, dass die Grundrechtsträger auch in der Lage sind, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz effektiv durchzusetzen. Hinzu kommt die grundgesetzliche Anforderung, dass nach Art. 19 I GG das jeweilige zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 I GG legitimierende Gesetz dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.

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