AG Leipzig weist DEVK Versicherung in die Schranken und spricht abgetretene Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu mit Urteil vom 10.2.2016 – 115 C 7714/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DEVK Versicherung vor. Auch bei der DEVK ging der Regulierungsboykott voll in die Hose. Die DEVK meinte nämlich, zur Zahlung der Sachverständigenkosten nicht verpflichtet zu sein, weil das Gutachten fehlerhaft sei. Da lag sie allerdings völlig daneben. Bei einem eindeutigen wirtschaftlichen Totalschaden und auch bei einem echten technischen Totalschaden ist eine Reparaturkalkulation überflüssig, denn es steht einwandfrei fest, dass nicht mehr repariert werden kann. Hätte der Sachverständige mögliche (unwirtschaftliche) Reparaturkosten ermittelt, wäre der Einwand der Überfllüssigkeit und damit der Einwand eines überteuerten Gutachtens erfolgt. Zu Recht hat daher das erkennende Amtsgericht Leipzig der Klägerin aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten zugesprochen. Mit diesem Rechtsstreit hat sich die DEVK nicht mit Ruhm bekleckert. Lest aber selbst das Urteil des AH Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes sturmarmes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 115 C 7714/15

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

DEVK Allgemeine Versicherung AG, Budapester Straße 31, 01069 Dresden, v.d.d. Vorstand

Beklagte –

wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht S.
im schriftlichen Verfahren  gemäß § 495 a ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29.01.2016 am 10.02.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 247,05 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.10.2014 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2015 zu zahlen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 823, 249 BGB, § 30 PflVG, §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 398 ff. BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 247,05 EUR. Unstreitig haftet die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 15.04.2014 in vollem Umfang für die dem Geschädigten entstandenen Schäden. Die Sachverständigenkosten sind wirksam abgetreten worden. Insoweit wird auf die Anlage K 2 (Bl. 12 d. A.) bzw. die Originalurkunde (Bl. 79 d. A.) verwiesen.

Streitig ist die Höhe der Sachverständigenkosten. Die Honorartabelle der Klägerin ist wirksam vereinbart worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Text der Auftragserteilung, wonach ausdrücklich auf die auf der Rückseite abgedruckte Honorar-Tabelle verwiesen wird. Darüber hinaus wurde auch das Original eingereicht. Auf der Rückseite ist die Honorar-Tabelle auch abgedruckt ist.

Es ist zulässig und nicht zu beanstanden, dass die Berechnung des Grundhonorars anhand der Schadenshöhe erfolgt ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH Urteil vom 30.01.2007, Az.: VI ZR 77/06   ; gemeint ist wohl BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 , Anm. d. Autors!) . Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a, a. O.). Da-nach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverstandigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a. a. O). Die Vergütung darf daher gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt werden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BVSK stellt eine solche Befragung dar, die eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 5 S 443/12).
Zugrundezulegen ist daher die BVSK-Honorarbefragung 2013. Für das geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich dies im Rahmen des zulässigen Korridors, so dass dies nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beklagte einwendet, es liege kein ordnungsgemäßes Gutachten mangels Feststellung des Reparaturkostenaufwandes vor, ist dem nicht zuzustimmen. Dem Gutachten lag keine Reparaturkostenkalkulation vor. Der Sachverständige konnte jedoch feststellen, dass die Reparaturkosten sehr viel höher sind, als der tatsächliche Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, so dass er auf eine detaillierte Darlegung verzichtet hat. Bei einer derartigen Offensichtlichkeit bedarf es auch keiner detaillierten Auflistung, zumal dies die Kosten nur weiter in die Höhe treiben würde. Darüber hinaus wäre es ohnehin völlig unerheblich, ob ein brauchbares oder unbrauchbares Gutachten vorliegt. Tatsächlich wurde ein Gutachten gefertigt, dessen Kosten die Beklagte zu erstatten hat. Ein Gutachten wird jedoch auch nicht nur deshalb unbrauchbar, weil eine detaillierte Auflistung für eine offensichtliche Sache fehlt.

Darüber hinaus sind auch die Nebenforderungen zu erstatten. Auch insoweit ist auf die vereinbarten Kosten abzustellen. Auch nach der BVSK-Honorarbefragung 2013 ist es gerade üblich, zusätzliche Nebenkosten zum Grundhonorar zu erheben. Hierbei ist auf die vereinbarten Kosten abzustellen. Es ist auch nicht so, dass die Nebenkosten dann zu kürzen sind, wenn diese 25 % höher liegen als das Grundhonorar. Nebenforderungen fallen an und sind erstattungsfähig, unabhängig davon, in welcher Größenordnung sie neben dem Grundhonorar entstanden sind. Die vereinbarten Nebenkosten liegen auch alle unterhalb der Höchstsätze der BVSK-Honorarbefragung 2013, so dass eine Kürzung nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13).

Soweit die Beklagte eine Fahrt des Sachverständigen bestreitet, geht dieses Bestreiten ins Leere. Es handelte sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, so dass feststeht, dass das Fahrzeug nicht mehr bewegt werden konnte. Eine Besichtigung musste stattfinden. Insoweit reicht ein einfaches Bestreiten nicht aus. Selbstverständlich bedarf es auch eines zweiten Fotosatzes, da die Fotos sowohl der Beklagten, als auch dem Geschadigten zur Verfügung gestellt werden müssen. Die sonstigen Einwendungen betreffen lediglich der Höhe. Insoweit kann jedoch auf die BVSK-Honorarbefragung zurückgegriffen werden. Auch eine Restwertanfrage musste durchgeführt werden. Auch insoweit erachtet das Gericht die Kosten nicht für überhöht. Es sind daher Kosten in Höhe von 697,05 EUR erstattungsfähig, auf die die Beklagte lediglich 450,00 EUR gezahlt hat.

Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt aus §§ 286 Abs. 3 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, Mahnkosten sind mit 3,00 EUR angemessen vergütet.

Auch die Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um Anwaltskosten, die dem Geschadigten entstanden sind, die tatsächlich nicht abgetreten wurden. Es handelt sich vielmehr um bei der Klägerin entstandene Kosten. Die Klägerin darf sich auch durchaus eines Rechtsanwalts bedienen. Die Erstattung einer 1,3 Geschaftsgebühr und der Auslagenpauschale ist angemessen und ergibt eine Summe von 70,20 EUR. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorlaufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 247,05 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    es gibt zweifelsohne auch Vorgänge, bei denen im Falle eines Totalschadens eine Reparaturkalkulation entbehrlich ist, die Regel ist das allerdings nicht. Zumindest seriöse Restwertaufkäufer wollen erklärlich schon wissen, w a s w i e beschädigt ist, welcher Reparaturaufwand sachverständigerseits vorgesehen wurde, wie hoch die geschätzten Reparaturkosten sind und ggf.sogar, welcher Minderwertbetrag im
    Falle einer Reparatur zu berücksichtigen wäre und überdies, wie hoch sich der Fahrzeugwert beziffert. Dieses „Informationspaket“ ist verständlich durch Schadenfotos vertiefend zu ergänzen und zwar auch durch weitere Fotos, die ggf. unbehobene Schäden (Altschäden) verdeutlichen oder sonstige auch wertbestimmende Fahrzeugmängel .-

    Interessant ist im beurteilungsreevanten Zusammen allerdings die Abrechung des Sachverständigen nur nach dem Wiederbeschaffungswert, denn im Grunde genommen handelt es sich bei einem solchen verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachten um ein XXL-Gutachten von nicht unerheblicher Ausweitung durch die damit zu präsentierenden Beurteilungsunterlagen für die Abgabe von seriösen Angeboten und das allein mit einem Zeitaufwand, der die Informationsqualität eines „normalen“ Schadengutachtens erheblich übersteigt, die Honorierung dem aber nicht gerecht wird, denn der beurteilungsrelevante Wert eines Gutachtens muss sich stützen auf 2 beurteilungsrelevante Kriterien und das sind einmal der Prognoseteil, der „für sich allein“ immer in der Diskussion steht, wenn es um die Beurteilung abgerechneter Gutachterkosten geht und zum anderen der von seiner grundlegenden Bedeutung her beweissichernde Teil nach Art und Umfang, der bisher hinsichtlich seiner Beurteilung immer noch im Schatten einer sachgerechten Bewertung steht. Das ist jedoch auch vor dem Hintergrund verständlich, dass sich die Bedeutung und damit der Wert dieses Beweissicherungsumfangs kaum in einem Betrag verdeutlichen lassen.

    Noch einen schönen und entspannten Sonntag.-

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

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