Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier nun veröffentlichen wir ein Ureil in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Amberg, in dem die Generali Versicherung zwar die Verteidigungsabsicht und Klagebweisung angezeigt hatte, aber dann den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat. Durch ihr Verhalten hat sie sich in die Position der Unterlegenen begeben. Offenbar wollte sie ein negatives Zrteil vermeiden? So erging relativ schnell das entsprechende Urteil auf Zahlung des Klagebetrages. Auch so werden anvertraute Versichertengelder vergeudet. Hätte man bereits vorgerichtlich den vollen Schadensersatz geleistet, wären die Anwalts- und Gerichtskosten erspart geblieben. Es handelt sich mithin um ein unwirtschaftliches Verhalten der Generali Versicherung. Lest selbst das Urteil des AG Amberg gegen die Generali Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonnabend.
Willi Wacker
Amtsgericht Amberg
Az.: 1 C 1154/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
Generali Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Giovanni Liverani u.a., Adenauerring 7, 81737 München
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Amberg durch den Richter W. am 08.01.2016 auf Grund des Sachstands vom 04.01.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2015 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.11.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 69,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat der schlüssigen Klageforderung keine Einwände entgegengesetzt.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
@ Bayrischer Löwe
eine Pilgerdienstfahrt der hoffentlich ansonsten gläubigen HUK-Coburg Strategen zur Wallfahrtskirche Maria Hilf in Amberg würde vielleicht zum Nachdenken anregen, wie man am Ende dem Fegefeuer entkommt, denn auch, wenn man eine Klimaerwärmung noch aushält, so hat das Fegefeuer eine ganz andere Qualität.
Padre O.
Die Generali-Versicheung hat eine so hirnrissige Begründung für ihre rechtswidrigen Honorarkürzungen, die selbstverständlich auch werkvertraglich nicht stabil ist, so dass es nicht verwundert, wenn ein Rückzieher gemacht wird. So wird fast jede Werbung zum Desaster.
J.U.