AG Fürth/Odenwald verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars (1 C 36/08 (10) vom 15.04.2008)

Das AG Fürth/Odenwald hat mit Urteil vom 15.04.2008 – 1 C 36/08 (10) – die HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars i. H. v. 138,37 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Schadensereignisses vom 19.07.2007 in Anspruch. Bei diesem Verkehrsunfall erlitt die Klägerin an ihrem Fahrzeug einen Totalschaden und erhielt von der Beklagten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges i. H. v. 5.500,00 € abzügl. Restwert von 400,00 €. Das Schadensgutachten wurde durch das SV-Büro M. & K. erstellt. Die Rechnung des Gutachters belief sich auf 724,00 €. Von dieser Rechnung hat die Beklagte außergerichtlich 585,63 € ausgeglichen. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die restlichen 138,37 € nebst Zinsen gelten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechnung des SV sei unangemessen, weil es die Preisempfehlung des Gesprächsergebnisses des BVSK mit den Versicherungen (HUK) überschreite. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, die Honorarberechnung sei unwirtschaftlich. Die Fotokosten seien unangemessen überzogen, ebenso wie die Schreibkosten, diese seien nach der Honorarbefragung des BVSK bereits in der Grundgebühr enthalten. Für die Abrechnung der Fahrtkosten seien die Vorschriften des RVG und JVEG heranzuziehen.

Aus den Gründen:

Das AG Fürth/Odw. hat durch den Direktor des AG entschieden, dass der Klägerin in vollem Umfange der Schadensersatzanspruch auf Zahlung des restlichen SV-Honorars i. H. v. 138,37 € aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gegen die Beklagte zusteht. Das in Relation zur Schadenshöhe berechnete SV-Honorar war erforderlicher und zweckmäßiger Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes an der Geschädigte nicht die Pflicht, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, NJW 2007, 1450, 1452). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlich, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189, 1190 f.). Der Klägrin als Herrin des Restitutionsgeschehens stand es frei, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und die Berechnung des Honorars im Rahmen der üblichen Vergütung vornehmen zu lassen…

Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung der üblichen Gutachterkosten auf die BVSK-Gebührentabelle beruft, so stellt diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar, weil die zugrunde gelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern sich die Kosten anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56, 57). Eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Kosten für das Gutachten hat sich jedoch nach dem für den Geschädigten zugänglichen regionalen Markt zu richten (vgl. BGH, NJW 2005, 3134 f.). Auch die Heranziehung von Vorschriften des RVG und des JVEG für die Ermittlung der Vergütung von Privatgutachtern geht fehl. Auch ist der SV kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Die Geschädigte konnte daher von dem Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1031; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; Roß, NZV 2001, 321, 322). Schließlich kann die Klägerin die Zahlung der restlichen SV-Kosten an sich selbst verlangen, weil sie die volle Summe in Höhe von 724,00 € an das SV-Büro überwiesen hat.

Der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben.

Das AG Fürth/Odw. hat durch den Direktor des AG zutreffend die BVSK-Gebührentabelle als verbindliche Abrechnungsgrundlage abgelehnt.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Fürth/Odenwald verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars (1 C 36/08 (10) vom 15.04.2008)

  1. Hunter sagt:

    Sehr schönes Urteil!

    Der Direktor des AG Fürth (im schönen Odenwald) hat die Rechtslage klar auf den Punkt gebracht und hat sich nicht von den unsinnigen Argumenten? der HUK auf´s Glatteis führen lassen.
    Da können sich viele Amtsrichter in Deutschland eine Scheibe davon abschneiden.
    Als Amtsrichter würde ich mir das o.a. Urteil herunterkopieren und künftig als Textbaustein bei den Honorarprozessen der HUK verwenden.

    Die folgende Passage würde ich jedoch ändern:

    „Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung der üblichen Gutachterkosten auf die BVSK-Gebührentabelle beruft, so stellt diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar, weil die zugrunde gelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern sich die Kosten anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln “

    in

    „Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung der üblichen Gutachterkosten auf die BVSK-Honorartabelle beruft, so stellt diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar, da diese nur innerhalb eines Berufsverbandes unter Einbeziehug einer begrenzten Anzahl von Mitgliedern ohne amtliche Kontrolle ermittelt wurde und demzufolge nicht repräsentativ für alle Kfz-Sachverständigen in Deutschland anwendbar ist.“

    Allen noch eine schöne Woche.

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