Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG vor. Die erkennende Amtsrichterin hat mit dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 kurz und bündig den Rechtsstreit abgehandelt. So einfach kann es sein, wenn der Geschädigte selbst klagt. Kein BVSK, kein Rechtsdienstleistungsgesetz, kein JVEG, kein dolo agit oder sonstiger juristischer Quark, den man bei der abgetretenen Forderung immer wieder lesen kann. Sicherlich ist das Urteil aus dem Jahr 2015, aber es hat auch heute noch Bestand. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil gem. §313a ZPO
Geschäftsnummer: 101 C 3338/14 verkündet am : 25.11.2015
In dem Rechtsstreit
… ,
Klägers,
gegen
dieHUK24AG, vertreten durch d. Vorstandsmitgl. Detlef Frank, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 101, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2015 durch die Richterin am Amtsgericht U.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,30 € und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 €, je nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014, zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die auf §§ 823, 249 f, 398 BGB, 115 VVG gestützte Klage ist begründet.
Der Geschädigte darf gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB beinhaltet nicht, im Verhältnis zum Schädiger überobligationsmäßige Anstrengungen zu unternehmen und eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu betreiben. Deshalb genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast durch Einreichung der Rechnung des tatsächlich beauftragten Sachverständigen und dient diese dem Gericht als Schätzgrundlage für den Umfang des Herstellungsaufwandes i.S.v. § 287 ZPO (vgl. BGH VI ZR 255/13).
Die Beklagte trägt keine Umstände vor, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, die Geschädigten hätten bei Beauftragung des Sachverständigen erkennen können, dass nicht branchenübliche, sondern deutlich überhöhte Honorarsätze in Ansatz gebracht würden. Dies betrifft das Grundhonorar und die Nebenkosten. Das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes war den Geschädigten nicht bekannt und auch nicht zu erfragen. Einen konkreten Pflichtverstoß gemäß § 254 Absatz 2 BGB legt die Beklagte nicht dar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.
Guten Tag, Willi, Wacker,
Das Amtsgericht Berlin-Mitte versteht es inzwischen auch, wie man mit solchen herausgeforderten Klagen umgehen muss. Die zweifelsohne kompetente Richterin U. am AG Berlin-Mitte hat sich von dem schadenersatzrechtlich nicht erheblichen Schrott mit den bekannten Infragestellungen und Behauptungen der HUK-Coburg-Versicherung nicht beindrucken lassen, sondern vielmehr in erfreulicher aber auch angebrachter Kürze die rechtswidrige Minderung berechtigter Schadenersatzansprüche, hier die unfallbedingt entstandenen Gutachterkosten, nicht gebilligt. Hiermit liegt eine hervorragende Vorlage für eine Klage vor, die gleichermaßen kurz gehalten werden könnte, denn der vom Unfallopfer beauftragte Gutachter ist bekanntlich Erfüllungsgehilfe des Schädigers und die damit verbundenen Rechtsfolgen dürfen sich für einen Unfallgeschädigten nicht einmal um einen Cent nachteilig auswirken. In Verbindung mit § 249 S 1. BGB ist damit der Kuchen gegessen, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Wiederherstellungszustand ist ein ganz bestimmter und nicht ein anderer nach den Vorstellungen dieser Versicherung mit „Durchschnittswerten“ für ein „Routinegutachten“.
G.B