AG Coburg verurteilt HUK 24 AG im Klagehäufungsverfahren zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.5.2016 – 12 C 1602/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Der klagende Sachverständige hatte verschiedene Kürzungen der beklagten Kfz-Versicherung zur Klagehäufung zusammengezogen. Die erkennende Amtasrichterin hat im Ansatz zuerst alles richtig auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung begründet und dann erfolgte – leider – wieder ein Rückfall zur werkvertraglichen Angemesenheitsprüfung der Einzelpositionen auf Grundlage von BVSK. Und dabei wurde dann auch noch eine willkürliche Kürzung der Porto-/Telefonkosten vorgenommen. Das sollte wohl ein Bonbon für die ortsansässige HUK-COBURG sein, indem dementsprechend dem Sachverständigen anteilige Kosten aufgebrummt werden konnten? Oder sollte es vielleicht zur Abschreckung weiterer Klageverfahren vor dem erekennenden Gericht sein? Trotzdem hat sich die Amtsrichterin der 12. Zivilabteilung des AG Coburg im  stark kontaminierten „HUK-Land“ erstaunlich weit hinausgelehnt, wie wir meinen. Möglicherweise zu weit? Die Zukunft wird es zeigen. Lest selbst das Urteil des AG Coburg vom 28.5.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.:     12 C 1602/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK 24 AG, …

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 28.05.2015 auf Grund des Sachstands vom 22.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 409,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.01.2015 zu bezahlen.

3.       Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 439,30 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten in vier Fällen.

1.
Am 10.07.2011 kam zwischen dem Geschädigten … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Kläger ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.961,13 €. Der Sachverständige hat mit Rechnung vom 13.07.2011 seine Leistung abgerechnet und hierfür 650,64 € brutto verlangt.

Mit Erklärung vom 12.112014 hat der Geschädigte seine Ansprüche auf Schadenersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 563,00 €.

2.
Am 03.06.2011 kam zwischen der Geschädigten … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Kläger ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000,00 €. Der Sachverständige hat mit Rechnung vom 07.06.2011 seine Leistung abgerechnet und hierfür 378,82 € brutto verlangt.

Mit Erklärung (Anlage K 4) hat der Geschädigte ihre Ansprüche auf Schadenersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 288,00 €.

3.
Am 19.09.2011 kam zwischen der Geschädigten … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis-den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Kläger ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.000,00 €. Der Sachverständige hat mit Rechnung vom 22.09.2011 seine Leistung abgerechnet und hierfür 562,55 € brutto verlangt.

Mit Erklärung (Anlage K 7) hat die Geschädigte ihre Ansprüche auf Schadenersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 488,00 €.

4.
Am 12.01.2011 kam zwischen dem Geschädigten … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Kläger ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.071,13 € und eine Wertminderung von 300,00 €. Der Sachverständige hat mit Rechnung vom 27.01.2011 seine Leistung abgerechnet und hierfür 333,80 € netto verlangt.

Mit Erklärung (Anlage K 10 ) hat der Geschädigte seine Ansprüche auf Schadenersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 147,48 €.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, in Höhe von 409,13 €.

Der Kläger ist in allen Fällen aktivlegitimiert.

Die Geschädigten haben ihre Schadensersatzansprüche wirksam an den Kläger abgetreten. Die vorgelegten Sicherungsabtretungen sind wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Nach den vorgelegten Sicherungsabtretungen werden nur die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfasst.

Die Beklagte ist auch in allen Fällen passivlegitimiert.

Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten nach Vorlage der Anlagen ist die Beklagte nicht erfolgt. Auch ergibt sich aus den Anlagen, dass die Beklagte in allen Fällen passivlegitimiert ist.

1. Fall

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 79,78 €.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Auch darf sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig pauschal bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anmerkung in der Rechnung „alle aufgeführten Kosten lt. BVSK 2003″ nicht maßgeblich. Es erfolgt durch das Gericht eine eigenständige Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Von daher ist es beispielsweise ohne Belang, ob der Geschädigte und der Sachverständige eine Honorarvereinbarung geschlossen haben nicht. Erstattungsfähig ist der erforderliche Herstellungsaufwand. Dieser wird das Gericht anhand der jeweiligen BVSK-Tabelle geschätzt. Auch müssen die Positionen nicht der Vorgabe (Untergliederung) der BVSK-Tabelle entsprechen. Demnach kann der Sachverständige Positionen pauschal oder konkret abrechnen. Diese sind dann durch das Gericht nach § 287 ZPO anhand der jeweiligen BVSK-Befragung zu schätzen und gegeben falls anzupassen. Mithin kann der Sachverständige Schreibkosten auch separat pauschal abrechnen.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem vom Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung nur teilweise um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 408,00 € liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 408,00 € bei einem festgestellten Schaden in Höhe von netto 3.961,13 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar.

Dies deswegen, weil dass abgerechnete Grundhonorar deutlich unter den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 4.000,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 490,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 497,00 € ab. Das Honorar befindet sich vielmehr am untersten Rand der Honorarbefragung (HB I 407,00 €).

Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist das Grundhonorar nicht im Ansatz überhöht.

Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend liegen die abgerechneten Nebenkosten jedoch teilweise für die Geschädigte erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die vom Kläger berechneten Nebenkosten für Schreibkosten pauschal, Fahrtkosten und Lichtbilder bewegen sich auch in dem Honorarkorridor HB III/HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2011. Aus dieser ergibt sich im Übrigen auch, dass es durchaus üblich ist, Fotokosten, Fahrtkosten und auch Porto-, Telefon- und Schreibkosten pauschal abzurechnen, wie es vorliegend der Sachverständige getan hat.

Für Fotokosten rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 2,48 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 2,57 € ab.

Der Kläger hingegen rechnet 2,51 € ab. Auch die abgerechneten Fahrtkosten mit 1,01 € liegen im-Honorarkorridor, der 1,05 € bzw. 1,08 € vorsieht.

Zu den Schreibkosten pauschal wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im konkreten Fall besteht das Gutachten aus (mindestens) 7 Seiten. Der Honorarkorridor sieht für jede Seite 3,64 € bzw. 3,57 € vor.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger die Positionen Schreibkosten pauschal und Porto/Telefon pauschal separat abrechnen kann, auch wenn die BVSK-Tabelle keine weitere Pauschale für Schreibkosten vorsieht. Das Gericht schätzt diese unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Schreibkosten und unter Zugrundelegung der in der BVSK Tabelle ausgewiesenen Gebühren. Dies erachtet das Gericht als sachgerecht, da der Sachverständige seine Abrechnung nicht streng nach der BVSK Tabelle auslegen muss und die Positionen nicht nur so abrechnen darf, wie dort ausgewiesen. Die BVSK Tabelle dient lediglich als Schätzgrundlage für das Gericht und gibt dem Sachverständigen keine festen Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung auf, entgegen beispielsweise dem RVG. Unter Berücksichtigung dessen, ist die Pauschale für Schreibgebühren nicht im Ansatz übersetzt. Auch rechnet der Kläger die Kopien nicht separat ab.

Auch ist es unerheblich, dass in der Rechnung darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung nach BVSK 2003 erfolgen soll. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO die Honorarforderung unter Heranziehung der jeweiligen BVSK Tabelle, hier BVSK 2011.

Hingegen stellen sich die Nebenkosten für Porto/Telefon für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen als erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar deutlich über den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 (HB III und HB IV) liegt. Der Kläger rechnet für Porto/Telefon pauschal 21,12 € ab. Nach der BVSK-Befragung rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 18,28 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 18,88 € ab. Damit liegt der Kläger deutlich über diesen Werten.

Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig (LG Coburg, 21.11.2014, 33 S 46/14). Die Angemessenheit des Honorars hat das Gericht durch Sachverständige oder durch Schätzung gemäß § 287 ZPO festzustellen.

Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Da diese Statistik eigens zwischen Werten differenziert, oberhalb deren 90% der befragten Sachverständigen abrechnen (HB I) bzw. unterhalb (HB II) und davon getrennt einen Honorarkorridor ausweist, innerhalb dessen 40% und 60% der Befragten je nach Schadenshöhe liquidieren, lässt sich das übliche Sachverständigenhonorar nicht unmittelbar aus der Tabelle ablesen. Das Landgericht Coburg vertritt von daher die Auffassung, den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Betrag durch Berechnung des arithmetischen Mittels zwischen den Werten aus HB II und HB IV der BVSK-Liste 2011 zu bestimmen. Das Gericht hält, wie das Landgericht Coburg, die Anwendung des genannten Tabellenwerks auch für eine geeignete Schätzungsgrundlage.
Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist die übliche Vergütung auf 14,51 € zu schätzen. Hierbei handelt es sich um das arithmetische Mittel aus den Werten der Spalten HB II und HB IV. Innerhalb dieses Honorarkorridors rechnen 90 % der BVSK-Mitglieder ab.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 642,78 € ermittelt, auf die die Beklagte außergerichtlich 563,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 79,78 € verbleibt.

Fall 2

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 82,95 €.

Es wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere ist das Grundhonorar nicht überhöht. Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 206,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar deutlich unter den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 1.000,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 244,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 249,00 € ab.

Die vom Kläger berechneten Nebenkosten für Schreibkosten pauschal, Fahrtkosten und Lichtbilder bewegen sich auch in dem Honorarkorridor HB III/HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2011. Hingegen stellen sich die Nebenkosten für Porto/Telefon für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen als erkennbar erheblich überhöht dar.

Mithin ist die übliche Vergütung für Porto/Telefon pauschal auf 14,51 € zu schätzen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 370,96 € ermittelt, auf die die Beklagte außergerichtlich 288,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 82,96 € verbleibt.

Fall 3

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 66,68 €.

Es wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere ist das Grundhonorar nicht überhöht. Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 355,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.000,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar.

Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar deutlich unter den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 3.000,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 422,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 429,00 € ab. Der Kläger rechnet sogar unter HB II (361,00 €) ab.

Die vom Kläger berechneten Nebenkosten für Schreibkosten pauschal, Fahrtkosten und Lichtbilder bewegen sich auch in dem Honorarkorridor HB III/HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2011. Hingegen stellen sich die Nebenkosten für Porto/Telefon für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen als erkennbar erheblich überhöht dar.

Mithin ist die übliche Vergütung für Porto/Telefon pauschal auf 14,51 € zu schätzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 554,68 € ermittelt, auf die die Beklagte außergerichtlich 488,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 66,68 € verbleibt.

Fall 4

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 179,71 €.

Es wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere ist das Grundhonorar nicht überhöht. Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 212,00 € bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.071,13 € und eine Wertminderung von 300,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar deutlich unter den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 1.500,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 300,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 304,00 € ab. Das Grundhonrar des Kläger sliegt sogar unter HB I (239,00 €).

Die vom Kläger berechneten Nebenkosten für Schreibkosten pauschal, Fahrtkosten und Lichtbilder bewegen sich auch in dem Honorarkorridor HB III/HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2011.

Hingegen stellen sich die Nebenkosten für Porto/Telefon für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen als erkennbar erheblich überhöht dar.

Mithin ist die übliche Vergütung für Porto/Telefon pauschal auf 14,51 € zu schätzen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt netto 327,19 € ermittelt, auf die die Beklagte außergerichtlich 147,48 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 179,71 € verbleibt.

Dem Kläger steht mithin ein Anspruch in Höhe von gesamt 409,13 € zu.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 €. Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Anlage K 11) hat der Prozessbevollmächtigte des Kläger die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderungen aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte auch in Verzug. Die Beklagte hat beispielsweise im Fall 1 (Anlage K 3) mit Schreiben vom 26.07.2011 die Zahlung endgültig abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Coburg verurteilt HUK 24 AG im Klagehäufungsverfahren zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.5.2016 – 12 C 1602/14 -.

  1. Heino sagt:

    Den bundesweit bekannten schlechten Ruf, wird das AG Coburg auch mit diesem Urteil gerecht. Die Saat des Richters M. und die des LG Coburg trägt Früchte. Aber wer ist heute schon noch unabhängig, gell Herr
    Bundesjustizminister?
    Heino

  2. O.M. sagt:

    Richtig, Willi Wacker,
    das, was die Richterin K. am Amtsgericht Coburg zunächst schadenersatzrechtlich augeführt hat, wurde im folgenden Teil der Entscheidungsgründe unbeachtet gelassen, weil sich die Überlegungen auf werkvertragliche Gesichtspunkte beschränken, die in einem Schadenersatzprozeß nichts zu suchen haben.
    Die Schadenersatzverpflichtung prüfen oder aber die Höhe der Rechnung „kontrollieren“, sind 2 verschiedene Aufgabenstellungen, die in der Unterscheidung keine Schwierigkeiten bereiten sollten. Aber auch die werkvertragliche Anbindung ist in entscheidungserheblichen Punkten nicht nachvollziehbar. Außerdem wurdein diesem Urteil ignoriert bzw. übersehen, dass auch Kosten außerhalb einer Honorarbefragung zum Schadenersatz verpflichten und es nicht Aufgabe der Gerichte ist, ex post DEN „gerechten“ Betrag festzulegen. Desweiteren wurden auch in diesem Urteil die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers unbeachtet gelassen, die keinesfalls zu Lasten des Unfallopfers gehen dürfen. Ein schadenersatzrechtlich auch entscheidungserheblicher Punkt, der deshalb in keinem Urteil dieser Art fehlen sollte. Dass der Sachverständige in der Honorarbandbreite schon teilweise noch unterhab der Untergrenze abgerechnet hat, ist eine andere Beobachtung. Umso unverständlicher sind die vom Gericht vorgenommenen Korrekturen nachvollziehbar. Mit der Unbrauchbarkeit des versicherungsseitig angestellten Kostenvergleichs und dessen Unerheblichkeit hat sich diese Richterin überhaupt nicht beschäftigt. Allerdings war der Hinweis des Klägers in seinen Rechnungen bezüglich der Bedeutung „lt.BVSK 2003“ überhaupt nicht veranlasst, denn ein Berufsverband der Kfz.-Sachverständigen hat seinerzeit die Abrechnungsmodalitäten nicht vorgegeben und deshalb kann ein solcher Hinweis zu Irritationen führen. Was mein Ihr dazu?

    O.M.

  3. Sabine S. sagt:

    @O.M.
    (1) Honorarkürzungen durch Versicherungen und Gerichte aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall diskriminieren Unfallopfer.

    (2) Damit werden diesen Unfallopfern abwertend negative Eigenschaften unterstellt.

    (3) Sie werden als „nicht vernünftige“ und „nicht wirtschaftlich denkende Menschen“ eingeordnet, denn ansonsten wären selbst teilweise Klageabweisungen nicht verständlich.

    (4) Das resultiert aus dem offenbar immer noch vorhandenen Missverständnis bei einigen Gerichten, die sich in solchen Rechtssreitigkeiten veranlasst sehen, unsubstantiierte Infragstellungen und Behauptungen ins Blaue hinein als „erheblichen“ Sachvortrag zu bewerten, um daraus dann unter werkvertraglicher Sichtweise die Rechnungshöhe „kontrollieren“ zu müssen. Bei genauem Hinsehen ein Akt der Verwirrung.

    Sabine S.

  4. RA Imhof sagt:

    @Sabine S.
    Ihre Erfahrungen sind leider nicht neu,daher zwei Zitate:
    Prof.D. Bader:“Die Justiz ist eine Dame von so ehrwürdigem Alter,dass ihre Tugend vom Gerede der Nachbarn nicht mehr betroffen wird.“
    oder,
    Carlos Widmann:“Die Kunst der meißten Juristen erschöpft sich darin,bei der Rechtsbeugung Formfehler zu vermeiden.“

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