Hallo verehrte Captain-Huk-Lesserschaft,
zum Wochenanfang geht unsere Urteilsreise von Leipzig in Sachsen gar nicht so weit nach Halle in Sachsen-Anhalt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Berufungsurteil des LG Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. Das angefochtene „Schrotturteil“ des Amtsgerichts Halle an der Saale hatten wir Euch bereits am 26.03.2016 hier vorgestellt. Zu Recht und mit überzeugenden Gründen wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Lest selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Landgericht Halle verkündet am:
Geschäfts-Nr.: 29.04.2016
1 S 312/15
102 C 3359/13 Amtsgericht Halle
(Saale)
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96444 Coburg
Beklagte und Berufungsbeklagte
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2016 durch die Richterin am Landgericht H. als Einzelrichterin
für R e c h t erkannt:
Das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 18.11.2015, Az.: 102 C 3359/13, wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,36 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 7,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 66,36 € gemäß § 823 Abs. 1, 389 BGB, 115 VVG i. V. m. 249 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a)
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
aa)
Die am 01.12.2011 erfolgte Abtretung der Schadensersatzforderung der Geschädigten I. an den Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen fehlender Bestimmbarkeit unwirksam.
Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Es fehlt mithin an der erforderlichen Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher Forderung ein Teil abgetreten werden soll (LG Halle, Urteil vom 15.10.2014, 2 S 39/14).
Vorliegend hat die Geschädigte dem Kläger zur Sicherung des klägerischen Anspruches auf Bezahlung der Gutachtenkosten den Teil des Schadenersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten abgetreten.
Damit ist bestimmbar, dass die Geschädigte dem Kläger den Teil ihres Schadensersatzanspruches gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft abgetreten hat, der die Erstattung der Gutachterkosten zum Inhalt hat. Die Höhe ist durch die Höhe der Gutachtenkosten bestimmbar.
bb)
Die Beklagte hat vorgerichtlich die ursprüngliche Berechtigung der Frau l. zur Geltendmachung bzw. Abtretung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches durch die auf die Gutachterrechnung vom 06.12.2011 in Höhe von 489,36 € getätigte Teilzahlung in Höhe von 423 € an den auch anerkannt.
Die von der Beklagten getätigte Teilzahlung ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten.
Durch ein vertraglich bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis wollen die Parteien einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und diesen insoweit endgültig festlegen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH, NJW 2008, 3425). In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem nämlich ein nur „möglicherweise“ bestehendes Schuldverhältnis „bestätigt“ wird.
Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, jedoch nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, NJW 2008, 3425; NJW-RR 1988, 962). Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist danach nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten, weil zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH BGHZ 66, 250, 253f., BGH NJW 2008, 3425).
Dies ist vorliegend der Fall.
Unstreitig hatte sich bei der Beklagten für den vermeintlich durch den Unfall Geschädigten Rechtsanwalt … gemeldet und erklärt, ein Herr D. F. sei geschädigt worden. Für diesen legte er eine außergerichtliche Vollmacht vor. Im weiteren Verlauf teilte Rechtsanwalt … mit beigefügtem Schreiben vom 08.12.2011 an die Beklagte mit, statt D. F. sei Fahrzeughalterin Frau l., so wie es bei ihnen (der Beklagten) auch registriert war. In der Folge rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2011 ab und zahlte 423 € an den Kläger aus. Damit stand zwischen der Zedentin und der Beklagten zunächst die Aktivlegitimation in Streit. Nach dem erklärenden Schriftsatz des vormaligen Rechtsanwaltes leistete die Beklagte schließlich eine Teilzahlung, so dass diese auch für die Zedentin als deklaratorisches Anerkenntnis zu bewerten war.
Damit oblag es der Beklagten, den Nachweis der fehlenden Aktivlegitimation zu führen. Sie ist zudem mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die sie bei der Teilzahlung kannte oder mit denen sie rechnen musste. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.
Unerheblich ist zudem, ob die Geschädigte Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist. Grundsätzlich steht auch einem Leasingnehmer ein deliktischer Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB für die Schäden zu, welche durch die Beschädigung der Sache entstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013, 1 U 27/13; BGH, Urteil vom 05.11.1991, VI ZR 145/91).
Soweit die Beklagte darlegt, sie habe gezahlt an den den es angeht, widerspricht dies dem vorgerichtlichen Regulierungsverhalten, nachdem erst auf Nachfrage der Beklagten und anschließender Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Geschädigten die (Teil-)Zahlung erfolgte.
cc)
Für das Berufungsgericht ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte l. die vom Kläger vorgelegte Abtretungserklärung vom 01.12.2011 nicht unterzeichnet hat.
Das in der Teilzahlung der Beklagte liegende deklaratorische Anerkenntnis umfasst zwar nicht für die von der Beklagten nunmehr bestrittene Unterzeichnung der Abtretungserklärung durch die Zedentin.
Allerdings führt das in der Teilzahlung liegende vorgerichtliche Verhalten der Beklagten nach Vorlage der dem Schriftsatz des Rechtsanwaltes … vom 08.12.2011 beigefügten Abtretungserklärung dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Unterzeichnung der Abtretungserklärung als unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten muss diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Abtretung der Geschädigten bestehen sollten (vgl. hierzu Landgericht Halle, Urteil vom 12.11.2014, 2 S 82/14). Derartige Gründe hat die Beklagte, trotz Hinweises nicht vorgebracht.
dd)
Sofern die Beklagte moniert, der Kläger habe das von der Geschädigten erklärte Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht angenommen, verkennt sie, dass gemäß § 151 Satz 1 BGB der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Eine Entbehrlichkeit des Zugangserfordernisses nach der Verkehrssitte besteht, nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2, in der Regel bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften (vgl. Eckert in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 38. Edition, Stand: 01.02.2016, Rn. 8), wie z. B eines Angebotes zur Abtretung einer Forderung (BGH NJW 2000, 276, 277). Bei derartigen Offerten ist eine ausdrückliche oder konkludente Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht erforderlich. Die Betätigung des Annahmewillens kann schon dadurch erfolgen, dass das vorteilhafte Angebot nicht ausdrücklich abgelehnt wird (BGH NJW 2000, 276, 277).
b)
Ein Anspruch auf Zahlung der weiteren Gutachterkosten scheidet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits deshalb aus, weil die Geschädigte das vom Kläger erstellte Gutachten nicht abgenommen habe.
Zwar liegt der Gutachtenerstattung ein zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossener Werkvertrag gemäß § 631 BGB zugrunde. Vorliegend macht der Kläger jedoch den ihm von der Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 249 BGB geltend, für den die Abnahme des Werkes nicht Voraussetzung ist.
c)
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 66,36 €.
Grundsätzlich gehören die der Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er jedoch nach dem Zweck des Schadensersatzes sowie der sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei ist eine subjektive Schadensberechnung vorzunehmen und auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O.).
Diesem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung hat die Geschädigte bei der Beauftragung des Gutachtens genügt. Sie durfte sich damit begnügen, den ihrer Lage als ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; sie war insbesondere nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05), auch wenn das Risiko, dass sie ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, bei ihr liegt (BGH, Urteil vom 23.01.2007, a.a.O.).
Entscheidend für die Bestimmung des erforderlichen Aufwandes im Sinne von § 249 BGB ist, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, der Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden. Für die Erforderlichkeit ist der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe -einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 a.a.O.).
Hier hat der Kläger sein Honorar der Geschädigten unter dem 06.12.2011 in Rechnung gestellt. Der Kläger hat mit der Geschädigten kein konkretes Honorar vereinbart, sondern dass der „Rechnungsbetrag (…) ortsüblich der Schadenshöhe“ zu berechnen sei. Die Geschädigte schuldet dem Kläger danach kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Allerdings reicht ein etwaiges Abweichen vom Üblichen allein nicht aus, die Erforderlichkeit der Forderung zu verneinen, weil auch insoweit im Rahmen der subjektiven Schadensberechnung die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten maßgeblich sind.
aa) Soweit die Beklagte vorliegend moniert, es sei in Rechnungen von Kfz-Sachverständigen völlig unüblich, weitere Nebenforderungen aufzunehmen, diese Kosten seien bereits mit dem Grundhonorar abgedeckt, dringt sie nicht durch. Ausweislich der auch von der Beklagten entsprechend ihres Schreibens vom 13.12.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Geschädigten zugrunde gelegten BVSK-Befragung (Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars) werden Nebenkosten grundsätzlich in Ansatz gebracht.
Nebenforderungen sind nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Sachverständigen zu ersetzen. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen in Höhe eines bestimmten Betrages erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichenden Grundlage (so BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).
Insofern kann der vorgelegten Rechnung des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegengehalten werden, die Nebenforderungen addieren sich auf 124,28 € und erreichen damit knapp 50 % des Grundhonorars und seien damit nicht erstattungsfähig.
bb) Trotz der der Rechnung zukommenden Indizwirkung ist es der Beklagten nicht verwehrt, die Erforderlichkeit einzelner Rechnungspositionen mit der Behauptung in Frage zu stellen, die zugrunde liegenden Leistungen habe der Kläger nicht erbracht. Allein die Vorlage der – hier von der Geschädigten nicht beglichenen – Rechnung schließt nicht aus, dass der Schädiger – hier die Beklagte – substantiiert bestreitet, dass der Sachverständige alle von ihm abgerechneten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt hat. Nur die Vergütung solcher Leistungen wird von der Geschädigten geschuldet, die der Sachverständige durchgeführt hat. Demgegenüber schuldet der Schädiger ebenso wenig Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen wie die Geschädigte insoweit eine Vergütung.
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass das Gutachten einen Umfang von 15 Seiten umfasst, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung eine Kopie des Gutachtens vorgelegt, welches einschließlich des Deckblattes und des Inhaltsverzeichnisses einen Umfang von 15 Seiten aufweist.
Nach der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht auch überzeugt, dass der Kläger ein Exemplar des ausgedruckten Gutachtens mit einem Originalfotosatz postalisch an die Geschädigte und ein weiteres Exemplar postalisch an die Beklagte versandt hat und somit die geltend gemachten Kosten, Fotosatz – Kopie in Höhe von 15,84 € sowie die Schreibgebühren – Kopie in Höhe von 21,45 €, entstanden sind. Die Beklagte hat hierzu behauptet, das für sie bestimmte Exemplar nicht postalisch, sondern ausschließlich auf elektronischem Übermittlungsweg erhalten zu haben.
Der hierzu in der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge F. B. berichtete, seit mehreren Jahren bei dem Kläger als Sachverständiger tätig zu sein und in dieser Eigenschaft die komplette Abwicklung der Gutachtenerstattung, einschließlich des Ausdruckens und Versendens, zu erledigen. Er erklärte zwar nicht persönlich in die streitgegenständliche Gutachtenerstattung involviert gewesen zu sein. Jedoch seien erst ab dem Jahre 2012 die Gutachten per E-Mail versandt worden. Das Gericht hatte trotz der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Zeugen vom Kläger keinen Anlass an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Der Zeuge betonte, in die Abwicklung des konkreten Gutachtenfalls nicht involviert gewesen zu sein. Entsprechend des vom Kläger in der Hauptverhandlung überreichten Schreibens vom 06.12.2011 an die Beklagten wurde das für die Beklagte bestimmte Gutachtenexemplar per Post versendet.
cc) Soweit die Beklagte weiter darlegt, der Ansatz von 2,33 € je Lichtbild sei wucherisch übersetzt und die geltend gemachten Leistungen für Porto/Telefon in Höhe von 20,95 € stehen außerhalb des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dringt sie nicht durch.
Die Beklagte hat hierzu nicht vorgetragen, wie die Geschädigte nach ihren individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die vom Kläger für die Nebenleistungen verlangten Vergütungen als solches unüblich und deren Höhe deutlich über denen anderer Marktteilnehmer liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 a.a.O.). Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten liegen innerhalb des sich aus der BVSK-Honorarumfrage ergebenden Abrechnungskorridors.
2.
Der Kläger hat Anspruch auf die auf die Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB) ab dem 15.01.2012. Mit Schreiben vom 04.01.2012 hat der Kläger den noch offenen Zahlungsbetrag mit Zahlungsziel bis 14.01.2012 angemahnt. Zu diesem Zeitpunkt war er, entgegen der Ansicht der Beklagten, durch Abtretung der Schadensersatzforderung der Geschädigten an den Kläger am
01.12.2011 auch bereits Forderungsinhaber.
3.
Dem Kläger stehen auch Auslagen für seine Mahnschreiben vom 20.01.2012 sowie
31.01.2012 in Höhe von 7,50 EUR zzgl. Zinsen als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) zu.
Die im Wege des § 287 ZPO geschätzten Kosten für die beiden Mahnschreiben sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht übersetzt. Es kann auch dahin stehen, ob vorliegend zwei weitere Mahnschreiben erforderlich waren, nachdem die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Geschädigten mit Schreiben vom 13.12.2011 mitgeteilt hatte, die Sachverständigenrechnung nur zum Teil als gerechtfertigt anzusehen und deshalb nur insofern ausgeglichen zu haben. Trotz der sich aus dem Schreiben vom 04.01.2012 ergebenden Übersendung der Abtretungserklärung vom 01.12.2011 an die Beklagte erfolgte eine derartige Mitteilung gegenüber dem Kläger nicht. Im Übrigen ist auch bei Mitteilung durch die Beklagte, weitere Zahlungen nicht tätigen zu werden, eine nochmalige Mahnung mit Ankündigung der Klageerhebung nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 7,50 € für die Fertigung eines Mahnschreibens sind auch der Höhe nach nicht übersetzt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ermittlung erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB)
„Liegt der Rechnung eine Vergütungs-Vereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es grundsatzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten Preise vorzunehmen.“
BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14)
G.v.H.
Ohne BVSK und mit Hinweis auf Vorteilsausgleich, so wäre das Urteil sehr gut. Dieser Fall mit dem Bestreiten von allem zeigt wie dieser HUK Rechtsanwalt (seine Frau ist selbst Richterin am AG Leipzig) unseriös tricksend das AG Halle verwirren kann. Ich wollte Ihn hier mit Einsicht in die Schadensakte der von ihm gelebten Unwahrheit überführen aber das Gericht wollte, warum auch immer, die Akte von der Beklagten nicht ordern, obwohl die ZPO es ermöglicht. Das Resultat des AG Halle ist hier ja auch veröffentlicht. Hier ist es nochmal gut gegangen, aber leider musste ich auch schon die gelebte Unwahrheit dieses Ra. in 2 anderen Fällen am LG Halle ertragen (wurden hier auch schon veröffentlicht). Dort ist der Beweis des Betruges mir leider zu spät gelungen, so dass ich die Staatsanwaltschaft einschalten musste. Auch hatte die Staatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer in einem anderen Fall gegen den selben Ra. zu tuen, wo er Bevollmächtigung anzeigte, diese aber vom Schädiger nicht hätte. Dieser Fall, wird in die Dokumentation zum rechtswidrigen Verwirrspiel und seine Folgen verwendet, da hier der Aufwand wegen 60 Euro unseriöses Kürzungsspiel des Versicherers beeindruckend mit 2 Gerichten und Zeugenaussagen dargestellt ist. Es ist einfach zum ko…. wie Menschen (wenn man die überhaupt so nennen sollte) den Geschädigten vorsätzlich rechtswidrig weiter schädigen wollen und über Jahrzente ungehindert, mit Hilfe der Versichertengelder, den § 249 BGB vorsätzlich missachten.
Lest mal die Komentare zum AG Urteil der ersten Instanz und …….;-).