AG Coburg verurteilt am 21.4.2016 – 20 C 137/16 (22) – die ortansässige HUK 24 AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und zur Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes, nachdem sich der bei der HUK 24 AG Versicherte nicht um das Unfallopfer, das er angefahren hatte, gekümmert hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

dass in Coburg beim dortigen Amtsgericht auch gegen die dort ansässige HUK-COBURG entschieden wird, ist zwar selten, aber es kommt vor, wie das nachfolgend dargestellte Urteil vom 21.4.2016 zeigt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Urteil des AG  Coburg zum Unfall mit einem Radfahrer vor, der Schadensersatz und Schmerzensgeld beansprucht, das ihm die eintrittspflichtige HUK 24 AG verweigert hatte. In Coburg gibt es offensichtlich auch korrekte Urteile, wie man nach diesem Urteil annehmen könnte. Das gilt offensichtlich nur dann, wenn keine Sachverständigenkosten eingeklagt werden? Wenn man den Ausführungen des Gerichts folgt, dann müsste man auch bei den Sachverständigen ein zusätzliches „Schmerzensgeld“ zusprechen. Denn das Regulierungsverhalten der HUK-COBURG und ihrer Tochterunternehmen erfolgt hier entsprechend. Bei der HUK-COBURG´schen „Zuteilung“ von Sachverständigenkosten handelt es sich auch um ein „ausgesprochen schlechtes, kundenfeindliches und der Rechtslage völlig verkennendes Regulierungsverhalten“ unter Missachtung zivilisierter Umgangsformen, wie z.B. der Regeln unter ehrbaren Kaufleuten. Und kundenfeindlich ist das Verhalten sowieso, weil der bei der HUK-COBURG und seinen Töchtern Versicherte am Ende oftmals die Zeche bezahlt. Lest aber selbst das Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg                                                               Verkündet am: 21.04.2016
Aktenzeichen: 20 C 137/16 (22)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK 24 AG vertr.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Coburg durch den Richter am Amtsgericht… aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141,59 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 27.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i. H. v. 800,– € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Am 04.06.2015 kam es in 48301 Münster zu einem Verkehrsunfall, an dem die damals elf Jahre alte Klägerin mit ihrem Fahrrad sowie der damals 87 Jahre alte Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.

Die Klägerin stand zunächst mit ihrem Fahrrad vor dem ampelgeregelten Fußgängerüberweg … Straße und befuhr diesen mit ihrem Fahrrad, als die Fußgängerampel für sie auf grün schaltete. Zum gleichen Zeitpunkt beabsichtigte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Pkw von der … Straße aus kommend nach links in Richtung … die … Straße abzubiegen bei für ihn ebenfalls grüner Ampelanlage. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrrad der Klägerin in dessen hinteren Bereich.

Das Fahrrad der Klägerin wurde beschädigt, die Klägerin erlitt multiple Prellungen und Schürfwunden gem. einem Attest vom 31.07.2015, wegen dessen Einzelheiten sowie hinsichtlich von Fotografien der Verletzungen der Klägerin auf Bl. 6ff. d. A. verwiesen wird. Wegen der genauen Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbildausdrucke Bl. 5 der vom Gericht zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … mit dem AZ.: … verwiesen.

Nach dem Unfallereignis kümmerte sich der Versicherungsnehmer der Beklagten nicht um die verletzte Klägerin, diese wurde von Passanten versorgt. Auch später nahm er keinerlei Kontakt mehr zur Klägerin auf.

Am Fahrrad der Klägerin ist einschließlich einer Unfallpauschale ein zwischen den Parteien unstreitiger Gesamtschaden i. H. v. 179,37 € entstanden.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat hinsichtlich des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens seine Vollkaskoversicherung, die Beklagte, in Anspruch genommen. Diese hat ihm gegenüber 845,39 € reguliert. Die Beklagte hat insoweit vorprozessual der Klägerin am Unfallschaden des ihres Versicherungsnehmers ein Mitverschulden i. H. v. 1/3 angerechnet und hat unter Hinweis auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach Regulierung gegenüber den Ansprüchen der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz mit einem Betrag i. H. v. 281,80 € bereits vorprozessual die Aufrechnung erklärt und an die Klägerin noch einen Betrag i. H. v. 37,78 € zur Auszahlung gebracht.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Zahlung nunmehr noch den Restbetrag ihres materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie selber hafte nach § 828 BGB nicht, ein eigenes Mitverschulden sei nicht vorhanden. Sie behauptet, sie habe nach dem Unfall mehrere Wochen lang an Beschwerden und Schmerzen gelitten.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin
141,59 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden von allermindestens 50 % anrechnen lassen, da sie sich unberechtigterweise mit ihrem Fahrrad fahrend auf dem Fußgängerüberweg bewegt habe, ihr sei insoweit gem. § 26 Abs. 1 StVO kein Vorrangsrecht zugekommen.

Die Schmerzensgeldforderung der Klägerin hält die Beklagte für überhöht, da die Klägerin nur ein mal in ärztlicher Behandlung gewesen sei.

Das Gericht hat die amtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft … dem AZ: … zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gem. den §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 426 BGB, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung restlichen materiellen Schadenersatzes i. H. v.
141,59 € sowie ein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 800,– € zu.

Aufgrund des Umstandes, dass der Unfallhergang zwischen den Parteien unstreitig ist und das Gericht sich auch mittels der beigezogenen Ermittlungsakte ein klares Bild von der Unfallstelle machen konnte gelangt das Gericht nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass der Unfall alleine vorwerfbar und grob fahrlässig, bereits an der Grenze zur Vorsätzlichkeit liegend von dem Versicherungsnehmer der Beklagten als Führer des bei der Beklagten haftpflicht versicherten Pkw verursacht wurde.

Dabei kam es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin selbst gem. § 828 BGB haftet oder nicht. Das Gericht hatte dabei zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss einer Haftung nach dieser Vorschrift bei der Klägerin lag, ihr Vortrag dazu jedoch blass und unbestimmt geblieben ist. Auf der anderen Seite bestehen auch ohne vertiefenden Vortrag der Klägerin seitens des Gerichtes bereits erhebliche Bedenken gegen eine Eigenhaftung der Klägerin, denn hinsichtlich der vom Gericht vorzunehmenden Überprüfung der mangelnden Einsichtsfähigkeit war zu beachten, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr gem. § 2 Abs. 5 StVO mit dem Fahrrad den Bürgersteig befahren müssen. Genau dies wird den Kindern im entsprechenden Alter regelmäßig sowohl im schulischen Unterricht als auch im Verkehrserziehungsunterricht vermittelt, d. h. unsere Kinder werden daran gewöhnt, dass sie in jungen Jahren mit ihren Fahrrädern auf dem Bürgersteig zu fahren haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht mehr als lebensfremd zu sein, davon auszugehen, dass einer elfjährigen Schülerin oder einem elfjährigen Schüler die Vorschrift des § 26 Abs. 1 StVO bekannt, bewusst oder gar verinnerlicht wäre nach den vorangegangenen Jahren des vorgeschriebenen Fahrens auf dem Gehweg. Letztendlich musste diese Frage jedoch vom Gericht nicht entschieden werden, da selbst dann, wenn man von einer Eigenhaftung der Klägerin ausgeht, aufgrund des ganz überwiegenden Verschuldens des Versicherungsnehmer der Beklagten ihr Mitverschuldensantrag nicht zum Tragen käme bzw. völlig zurücktritt.

Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es bereits, wenn man von einer Haftung der Klägerin ausgeht, an einer Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Klägerin und dem Schadenseintritt beim Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Unfallstelle und die Situation sind aus den Lichtbildausdrucken der beigezogenen Ermittlungsakte klar und
eindeutig ersichtlich. Der gesamte Fußgängerüberweg lag im unmittelbaren vorderen Sichtfeld des Versicherungsnehmers der Beklagten. Er hatte gewissermaßen einen guten Panoramablick auf den Fußgängerüberweg. Das heißt, er konnte und musste jederzeit die Klägerin erkennen und es ist völlig unerklärlich und von der Beklagten auch nichts ansatzweise vorgetragen, wie es dazu kam, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten gleichwohl hier losfuhr und die Klägerin am hinteren Teil ihres Fahrrades erfasste, d. h. zu einem Zeitpunkt als sie bereits größtenteils an ihm vorbeigefahren war. Dieses Verkehrsverhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten kann nur als grob fahrlässig, ja bereits an der Grenze zur Vorsätzlichkeit eingeordnet werden und führt das Gericht dazu, dass es eine Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Klägerin und dem Unfallereignis nicht erkennen kann. Das Gericht ist vielmehr der festen Überzeugung, dass es genauso zum Unfall gekommen wäre, wenn die Klägerin ihr Fahrrad über den Fußgängerweg geschoben hätte.

Selbst wenn man jedoch von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin ausgehen würde, so würde dies aufgrund des ganz weit überwiegenden Verschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten völlig zurücktreten.

Von daher scheitert die vorprozessual und auch nunmehr im Verfahren erklärte Aufrechnung seitens der Beklagten daran, dass der Beklagten keinerlei aufrechenbare Gegenforderung zusteht, denn durch die Regulierung des Schadens gegenüber ihrem Versicherungsnehmer sind keinerlei Forderungen auf die Beklagte übergegangen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Klägerin ein Anspruch auf vollen materiellen Schadenersatz i. H. v. 141,59 € zusteht.

Des Weiteren besteht ein Anspruch der Klägerin auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Angesichts der erlittenen Verletzungen, die nachvollziehbar und deutlich durch die den Akten beigefügten Lichtbilder dokumentiert sind und deswegen vom Gericht gut nachvollziehbar sind i. V. mit dem vorgelegten Attest sowie unter Berücksichtigung des ungeeigneten Vortrages der Klägerin über weitere Beschwerden und Schmerzen, denn die Klägerin hat nicht vorgetragen über welche Beschwerden und welche Schmerzen sie berichten könnte, wäre an und für sich nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Coburg ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 600,– € als angemessen zuzusprechen gewesen bei Abwägung der Genugtuungsfunktion einerseits und der Angemessenheitsprüfung andererseits.

Aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers der Beklagten nach dem Unfall, dass er sich nämlich in keinster Weise um die verletzte Klägerin kümmerte und auch danach kein einziges Wort der Entschuldigung oder des Bedauerns fand sowie unterer weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte, anstatt aufgrund der mehr als eindeutigen Sach- und Rechtslage zügig in eine Regulierung einzusteigen hier sowohl die Klägerin als auch das Gericht mit einer völlig unbegründeten Aufrechnung meinte überziehen zu müssen, also von einem ausgesprochen schlechten, kundenfeindlichen und die Rechtslage völlig verkennenden Regulierungsverhalten ausgegangen werden muss, erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe von 800,– € hier für angemessen.

Da die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin in Verzug geraten ist besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, da die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld beantragt hat und das Gericht nur geringfügig unter ihren Vorstellungen geblieben ist rechtfertigt es dies, die gesamten Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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10 Antworten zu AG Coburg verurteilt am 21.4.2016 – 20 C 137/16 (22) – die ortansässige HUK 24 AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und zur Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes, nachdem sich der bei der HUK 24 AG Versicherte nicht um das Unfallopfer, das er angefahren hatte, gekümmert hat.

  1. HUK-Kritiker sagt:

    Besser wäre es gewesen, den bei der HUK 24 AG versicherten kraftfahrenden Senior bei dem nach § 32 ZPO auch örtlich zuständigen Amtsgericht in Münster alleine zu verklagen. Dann hätte er von den Machenschaften der HUK 24 AG erfahren. Darüber hinaus wäre er vermutlich in Münster, der fahrradfreundlichsten Stadt Deutschlands, nicht nur mit 800,– € Schmerzensgeld weggekommen, denn das Schmerzensgeld beinhaltet neben der Angemessenheitsfunktion auch noch eine Genugtuungsfunktion. Ein 11-jähriges Kind an der Unfallstelle liegen zu lassen und sich nicht um das Verkehrsopfer zu kümmern, rechtfertigt ein noch höheres Schmerzensgeld als es schon ausgeurteilt worden war. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes ist auch das grob verkehrswidrige Verhalten, das schon an strafbare unterlassene Hilfeleistung grenzt, erhöhend zu berücksichtigen. Auch dass der bei der HUK 24 AG versicherte Unfallverursacher sich auch später nicht um das verletzte Kind gekümmert hat, ist bei dem angemessenen Schmerzensgeld im Rahmen der Genugtuung erhöhend zu berücksichtigen gewesen. Letztlich ist der bei der HUK 24 AG versicherte Kraftfahrer in Coburg bei dem dortigen Gericht noch gut bedient worden.

  2. Kuli sagt:

    Hallo, Willi,
    wie fast immer hervorragend kommentiert! Vielen Dank dafür.

    Kuli

  3. Huk-Coburg-Beobachter sagt:

    Hier hätte man auch daran denken können, bei dem Huk-Versicherten Vorsatz anzunehmen.
    Bei einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung ist auch ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt gewesen.

  4. Versicherungs-Kritiker sagt:

    Frech ist es von der HUK 24 AG, bei dem unschuldigen Kind auch noch ein Mitverschulden von einem Drittel oder sogar zur Hälfte anzunehmen und dann die Aufrechnung gegen berechtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu erklären. Das ist von der HUK-Coburg bzw. der HUK 24 AG nicht nur frech, sondern sogar menschenverachtend und typisch für diese nur auf Profit ausgerichtete Versicherung aus Coburg. Das Befinden der Unfallopfer geht denen in Coburg doch so was von am Allerwertesten vorbei. Pfui Teufel. Unter dieser Berücksichtigung hätte es ein Strafverfahren gegen den HUK-Versicherten geben müssen und ein mehrfach erhöhtes Schmerzensgeld.
    Gut, dass ich nicht bei dieser Versicherung aus Coburg versichert bin.
    Ich fahre bei meiner in Münster ansässigen Versicherung gut.

  5. Münsteraner sagt:

    Der zuständige Amtsrichter des AG Coburg hat völlig zu Recht die beklagte HUK 24 AG in ihre Schranken gewiesen. Aufgabe der Versicherung ist es, die berechtigten Schadensersatzansprüche auf Zahlung des Wiederherstellungsaufwands am beschädigten Fahrrad und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes – zeitnah – zu erfüllen, denn Schadensersatz nach einem Unfallereignis ist sofort fällig (vgl. BGH Beschl. v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – ).

    Aber diese Rechtsprechung des BGH kümmert die beklagte HUK 24 AG – und auch die gesamte HUK-COBURG Versicherungsgruppe – wenig. Dem verletzten Unfallopfer auch noch ein Mitverschulden oder eine Mithaftung anzukreiden ist ja einfacher als vollen Schadensersatz zu leisten. Dabei berücksichtigen die „Rechtskundigen“ bei der HUK-COBURG offenbar nicht, dass hier eine mögliche Mithaftung des 11 Jahre alten Kindes voll hinter der fast schon vorsätzlichen Körperverletzung und der vom Kraftfahrzeug, das bei der HUK 24 AG haftpflichtversichert war, ausgehenden Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Bei dem mehr als grob fahrlässigen Verhalten des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrers tritt die geringe Schuld des Mädchens, wenn überhaupt eine anzunehmen ist, vollständig zurück. Bei dieser klaren Rechtslage dann noch vorgerichtlich – und auch noch während des Prozesses – von einer Mithaftung des 11 Jahre alten Mädchens auszugehen und die Aufrechnung mit irgendwelchen an den Haaren herbeigezogenen Argumenten zu erklären. ist einfach widerlich. Aber für diese Versicherung typisch. Insoweit bin ich auch bei dem Vorkommentator.

    Hinzu kommt, dass in Münster häufig Radwege auf und neben dem Bürgersteig angelegt sind. Ob daher das Mädchen vom Bürgersteig oder dem Radweg kam, ist m.E. nicht genügend aufgeklärt worden. Fuhr das Mädchen über den Radweg, ist von vorsätzlicher Körperverletzung des HUK-Versicherten auszugehen. Dann ist das Regulierungsverhalten der HUK 24 AG völlig unverständlich, da volle Haftung und damit volle Eintrittspflicht der HUK 24 AG bestand. Wenn dann Gegenansprüche gestellt werden, ist dies nicht nur frech, wie mein Vorkommentator meint, sondern ein Fall für die Versicherungsaufsicht bzw. die Medien, da die Versicherungsaufsicht auch wenig gegen derartige Machenschaften unternimmt.

    Was sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster ergibt, bleibt leider auch im Dunkeln. Auf jeden Fall ergab sich daraus, dass das Verhalten des Schädigers an der Grenze zum Vorsatz angesiedelt werden konnte. Und dann dem Kind eine Mithaftung anzukreiden, ist einfach lächerlich und menschenverachtend und juristisch durch Nichts aber auch gar Nichts zu erklären. Aber mit der Aufrechnung wird zunächst einmal eine Drohgebärde seitens der HUK 24 AG gegenüber dem schwachen Antragsteller aufgebaut. Das Regulierungsverhalten der HUK 24 AG ist in diesem Fall eine glatte Unverschämtheit und zum Kot…!

    Meines Erachtens ist der Schädiger und auch die beklagte HUK 24 AG in Coburg (Nähe zur HUK 24 AG!!!) zu gut weggekommen.

    Mit einer solchen Versicherung kann ich mich nicht anfreunden. Auch ich bin froh, nicht bei den Billigheimern aus Coburg versichert zu sein.

  6. Karle sagt:

    @Versicherungs-Kritiker

    „Ich fahre bei meiner in Münster ansässigen Versicherung gut.“

    Fragt sich nur, wie lange noch? Denn die „Münsteraner“ versuchen sich inzwischen an dem gleichen „Sch…“ wie die Coburger (siehe Urteilsliste).

  7. Versicherungs-Kritiker sagt:

    @ Karle

    Du meinst vielleicht die in Münster ansässige Landwirtschaftliche Versicherung Münster – kurz LVM -. Ich meine aber die in Münster ansässige WPM – Westfälische Provinzial Münster -.

  8. Münsterländer sagt:

    Hallo Karle, neben der LVM, die sich bei dem BGH mit dem Restwerturteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 – eine blutige Nase geholt hat, gibt es auch noch eine andere in Münster ansässige Versicherung, die bisher regelmäßig ordentlich reguliert hat. Die Westfälische Provinzial Versicherungs AG, Provinzial-Allee 1 in 48131 Münster.

  9. Versicherungs-Kritiker sagt:

    @ Karle

    Du verweist auf die Urteilsliste. Da ist dann festzustellen, dass die LVM immer noch Rechtsstreite um das SV-Honorar führt, während die westfälische Provinzial ihre „Hochzeit“ ums SV-Honorar bereits Ende des letzten Jahrhunderts hatte. Jetzt sind keine Urteile mehr erfasst. Die sind offenbar vernünftig geworden und halten die Versichertengelder zusammen und führen keine nutzlosen Rechtsstreite mehr.

  10. Karle sagt:

    @Versicherungs-Kritiker

    Sofern die Westfälische Provinzial gemeint war, ist zuzugeben, dass die tatsächlich weniger auffällig sind. Das kommt zum einen aber wohl auch daher, dass die Größe dieser Versichertengemeinschaft sprichwörtlich „provinziell“ ist und demzufolge das Schadensvolumen und die Beanstandungsquote zwangsläufig geringer sein muss. Trotzdem hat sich die Westfälische Provinzial auch schon im Schadensmanagement versucht. Und das nicht nur im letzten Jahrhundert.

    CH-Beiträge zur Westfälischen Provinzial

    Wenn man aber die gesamte Struktur der „Provinziellen“ betrachtet, sieht die Bilanz weniger günstig aus.

    CH-Beiträge zur Provinzal

    „Knabenchor“ ist anders.

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