AG Darmstadt erläßt unter dem 22.9.2016 ein Versäumnisurteil gegen die von BLD vertretene Partei, nachdem die BLD-Anwälte nicht in der Lage waren, die Originalvollmacht vorzulegen (AG Darmstadt Versäumnisurteil vom 22.9.2016 – 304 C 64/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch heute konnte ich erst jetzt im Nachgang zum Beitrag vom 07.10.2016 hier ein Versäumnisurteil aus Darmstadt zum Thema Prozessvollmacht in einem Klageverfahren zu den Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherung veröffentlichen. Früher war ich nicht dazu gekommen. Es tut mir leid, dass manche von Euch erst jetzt zum beginnenden Wochenende diesen Beitrag lesen können. Es geht wie in dem Beitrag von gestern auch hier um die Anwälte BLD. Nach Angaben des Einsenders hatten es die Anwälte der Kanzlei BLD nicht geschafft, innerhalb gesetzter Fristen und im schriftlichen Verfahren bis Fristende eine ordnungsgemäße Vollmacht vorzulegen. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Urteil. Bemerkenswert ist, dass eine derart „renommierte“ Kanzlei nicht in der Lage ist, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Originalvollmacht vorzulegen. Es wäre schon von vornherein ihre Pflicht gewesen, die ihr angeblich vorliegende Originalvollmacht vorzulegen. Entweder gab es diese Vollmacht gar nicht oder das Büro der Rechtsanwälte BLD arbeitet verdammt langsam. Lest selbst das gegen die durch BLD vertretene Partei ergangene Versäumnisurteil des AG Darmstadt vom 22.9.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt                                                                       Verkündet am:
Aktenzeichen: 304 C 64/15                                                                  22.09.2016

Im Namen des Volkes
Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Darmstadt
durch Richter am Amtsgericht K.
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 1.9.2016
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.061,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 1/4 der Kläger und zu 3/4 die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte war zum Schluss der Frist im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, nicht ordnungsgemäß vertreten.

Die Beklagtenvertreter, Rechtsanwälte … , die sich mit Schriftsatz vom 2.2.2016 für die Beklagte bestellt haben, werden als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen, nachdem eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht im Original binnen der vom Gericht mit Verfügung vom 27.6.2016 gesetzten Frist nicht nachgewiesen wurde.

Zwar haben die Beklagtenvertreter bereits mit Schriftsatz vom 25.5.2016 eine Prozessvollmacht der Beklagten vom 22.1.2016 zur Akte gereicht, die ein Original zu sein scheint. Auf die aufrechterhaltene Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Kläger und die Verfügung vom 27.6.2016, den Beklagtenvertretern ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8.7.2016, gesetzte Frist hat die Beklagte jedoch nicht die die Prozessvollmacht vom 22.1.2016 unterzeichnenden Personen benannt und deren Vertretungsberechtigung nachgewiesen.

Vielmehr hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.7.2016 eine neue Prozessvollmacht, diesmal vom 22.7.2016, vorgelegt und mit Schriftsatz vom 27.7.2016 die Vertretungsberechtigung der diese Vollmacht unterzeichnenden Personen nachgewiesen. Bei der Prozessvollmacht vom 22.7.2016 handelt es sich jedoch augenscheinlich um eine Kopie und nicht das Original. Dies ergibt sich schon aus dem Aufdruck in der Kopfzeile („Die Reproduktion entspricht dem Originaldokument. …“). Ein ordnungsgemäßer Vollmachtsnachweis kann jedoch gem. § 80 ZPO nur durch Vorlage des Originals der Vollmacht erfolgen (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, § 80 Rn. 8).

Ohne ordnungsgemäße Vertretung sind die Beklagten zum Schluss der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, als säumig anzusehen. Insofern musste gem. § 331 Abs1 S. 1 ZPO Versäumnisurteil ergehen, dem das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden zugrunde zu legen war.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 269 Abs. 3 ZPO, im Übrigen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagtenvertreter kam hier nicht in Betracht, nachdem die kostenauslösende Maßnahme, die Verteidigungsanzeige, noch durch die Beklagte selbst veranlasst wurde.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit dem Einspruch angefochten werden. Er ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem Amtsgericht Darmstadt.

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7 Antworten zu AG Darmstadt erläßt unter dem 22.9.2016 ein Versäumnisurteil gegen die von BLD vertretene Partei, nachdem die BLD-Anwälte nicht in der Lage waren, die Originalvollmacht vorzulegen (AG Darmstadt Versäumnisurteil vom 22.9.2016 – 304 C 64/15 -).

  1. SV Wehpke sagt:

    Sehr geehrter Herr Wacker,
    das mit der fehlenden Vollmacht ist bei BLD der Standard. In mehreren Auseinandersetzungen konnten die eine ordentliche Vollmacht nicht beibringen und rügten dieses Verlangen dann auch noch als „Winkeladvokatur“, was eine der üblichen Frechheiten dieser „BLD-Partneranwälte“ darstellt.

    Und leider sind viele Richter da recht lax unterwegs. Die prüfen das gar nicht und scheinbar reicht auch schon mal eine Vollmacht unterzeichnet vom Nachtpförtner z.B. der Allianz. Ich sehe jedenfalls darin einen Fehler und somit einen Fall der Anwaltshaftung, wenn der nicht mit Nachdruck eine solche gültige Vollmacht einfordert. Aber vielleicht liege ich damit ja auch falsch.

    Wehpke Berlin

  2. Schlapphut sagt:

    Wie bereits gesagt: Auch BLD-Anwälte kochen nur mit Wasser.

  3. Iven Hanske sagt:

    Die werden sogar frech und beleidigend, wenn die Vollmacht gerügt wird. Fand ich lustig da bekanntlich getroffene Hunde bellen. Hier in Halle/Saale bestreite ich nur, wenn es gegen den VN geht, da regelmäßig nur eine Vollmacht vom Versicherer vorliegt. Wer alles unseriöse und trotz besseren Wissens bestreitet und damit seine Umwelt belastet hat es nicht anders verdient. So wird hier in Halle ob AG oder LG Vollmachten als „gerichtsbekannt“ ohne Beweis bewertet. Und nach Strafanzeige und Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer, mussten sich diese Anwälte nun doch outen und haben nun eigene Vollmachten auf Ihren Namen und nicht einer Verteilerkanzlei des Versicherers. In einem Fall konnten die nicht mal mehr den VN zur nachträglichen Vollmacht bedrängen, da dieser seinen eigenen Anwalt beauftragt und dann verstorben ist. Herr Ra. G…. aus der angeblich ehemals Kanzlei R…. und P…. das ist Betrug um ihrer HUK 70,00 Euro zu ersparen. Da kann man sich nur an den Kopf fassen und hoffen dass Sie wieder seriös werden, denn tricksen brauchen Sie dank dem 50/15 BGH Geschenk nun nicht mehr, da einige Versicherungrichter (man was ich da alles über die erfahren habe) in Halle diesen nicht vergleichbaren Erfüllungsstatt Schrott nach nicht anzuwendenden Abs. 2 des § 249 BGB unseriös folgen und den Unterschied zu Erfüllungshalber nach anzuwendenden Abs. 1 § 249 BGB in Verbindung mit dem Vorteilsausgleich, vorsätzliche zum Vorteil der Versicherung und ihres eigenen Geldbeutel ignorieren. Eigentlich wollte ich im Mai mit weiteren Veröffentlichungen das Justizministerium schocken, wird sich wohl verschieben um möglichst vollständig vorzutragen. Ich wünsche ein schönes Wochenende.

  4. Glöckchen sagt:

    @ Iven Hanske
    Das greift zu kurz!
    Die Vollmacht des Versicherers benötigt zu ihrer Wirksamkeit zwei Unterschriften.
    Entweder von zwei Vorständen oder einem Vorstand und einen Prokuristen.
    Da gab es schonmal eine Vollmacht,die von einem vorverstorbenen Prokuristen „mitunterzeichnet“ war.
    Tja,um Unterschriften zu bekommen scheut so mancher Versicherer weder Kosten noch Mühen( ex hum.-Geschäft?).
    Wenn´s nicht so peinlich wäre könnte man sich beinahe darüber amüsieren.
    Deshalb gerade dann,wenn der Versicherer (mit)verklagt wird die Vollmachtsrüge!
    BLD scheint damit ein Aufwandsproblem zu haben.
    Man gibt sich dort wohl alleine mit fernmündlicher Mandatierung zufrieden.
    Funktioniert ja auch,solange keine Vollmachtsrüge kommt.

  5. Klingel sagt:

    @ Glöckchen

    Daher sollte immer die Vollmachtsrüge erhoben werden, wenn die Versicherungsanwälte, insbesondere die der Kanzlei BLD, behaupten eine Vollmacht zu haben, die aber nicht vorlegen.

    Es hat geklingelt.

  6. Ernie sagt:

    @Glöckchen

    Woraus ergibt sich eigentlich, dass die Vollmacht von einem Vorstand und einem Prokuristen oder von zwei Vorständen unterschrieben sein muss?

  7. RA Schepers sagt:

    @ Ernie

    § 78 Absatz 2 Aktiengesetz:

    „Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt… „

    Es wird sich wohl aus der Satzung der jeweiligen Versicherungs-AG ergeben…

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