Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
eigentlich wollte ich Euch den Sonntag nicht verderben. Aber mir fiel heute ein Urteil des AG Halle vom 19.4.2016 auf, bei dem man nur mit dem Kopf schütteln kann, und das ich Euch nicht vorenthalten wollte. Man kann sich nur wundern, was ein gestandener Amtsrichter doch wenig Ahnung vom Schadensersatzrecht haben kann. Nicht anders ist das nachfolgend dargestellte „Angemessenheitsurteil“ aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG nebst gerichtlicher Kürzung zu verstehen. Auch wurde nur zur Freistellung verurteilt trotz endgültiger Zahlungsverweigerung. Und wieder handelte es sich wohl um einen unvernünftigen Geschädigten, der nach der Ansicht des Gerichts vermeintlich gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen haben soll. Hier war sich der erkennende Amtsrichter nicht einmal zu Schade, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis nebst zwei Zeugen des Sachverständigen-Büros aufzubieten. Hierbei wurden Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens offengelegt, wie die Stückzahl der EDV-Gutachten sowie interne Kostenberechnungen. Zu allem Überfluss läßt auch der betroffene Sachverständige treu und brav die „Hosen runter“ bei einem Streitwert von 175,40 €. Verstehe das, wer will – ich nicht! Ein mit mir befreundeter Kfz-Sachverständiger erklärte mir auf meine Nachfrage zu diesem Vorgehen, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – aufgrund ihrer Schweigepflicht aus dem Arbeitsvertrag – die Aussage verweigert hätten, was auch rechtens gewesen wäre, denn niemand ist zu einer Ausforschung verpflichtet. Bleibt nur noch zu hoffen, dass gegen diese „Schrotturteil“, das mehrfach gegen Recht und Gesetz verstößt, Berufung eingelegt wurde. Lest selbst das Urteil, das bei mir nur noch Kopfschütteln erzeugt, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und trotzdem noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
95 C 210/15 Verkündet am 19.04.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger
gegen
Allianz – Versicherungs – AG, vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3,12435 Berlin
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2016 durch den Richter am Amtsgericht P. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … i.H.v. 118,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 gegenüber dem Inhaber des Kfz Sachverständigenbüros … , … , freizustellen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt ein Drittel der Kosten des Rechtstreits, die Beklagte zwei Drittel.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Es geht um (weitere) Gutachterkosten.
Am 06.11.2013 wurde der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Verursacht wurde der Unfall durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu seinem Pkw Skoda (…). Im Auftrag wurde für den zu erwartenden Rechnungsbetrag auf die Schadenshöhe und eine konkret bezeichnete Honorartabelle Bezug genommen (Bl. 109, 111 Bd. 1).
Das Sachverständigenbüro erstellt ein Gutachten (Bl. 6-25 Bd. 1). Darin ist ein Nettoreparaturschaden i.H.v. 2.109,03 € ausgewiesen sowie eine Wertminderung i.H.v. 325,00 € (Bl. 8 Bd. 1).
Auf dieser Grundlage erstellte das Sachverständigenbüro dem Kläger eine Rechnung. Der Schlussbetrag lautete auf 694,84 € brutto (Einzelheiten Bl. 26 Bd. 1). Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Beklagte leistete einen Teilbetrag von 519,44 €.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch für den Differenzbetrag eine Freistellung zu. Er nimmt dazu (auch) Bezug auf eine Honorarumfrage des VKS/BVK (Bl. 27-30 Bd. 1). Im Übrigen meint er, etwaige Überhöhungen seien jedenfalls für den Kläger nicht erkennbar gewesen und daher von der Beklagten zu tragen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … i.H.v. 175,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 gegenüber dem Inhaber des Kfz Sachverständigenbüro …, … , freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, die berechneten Beträge seien zu hoch, sie lägen über den ortsüblichen Honoraren. Zudem bestreitet sie, dass die Rechnungsposten für die Fahrtkosten, für die Datenbank und für die digitale Versendung überhaupt angefallen seien.
Für die Einzelheiten des Sachvortrags werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und S. . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird die Protokollniederschrift vom 05.04.2016 in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend Erfolg.
Dem Grunde nach haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs (§ 115 VVG, § 7 Abs. 1 StVG).
Der Höhe nach hat die Beklagte den Kläger für weitere 118,88 € aus der streitgegenständlichen Rechnung freizustellen (§ 249 BGB). Danach kann im Schadensfall der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
In diesem Zusammenhang genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne der genannten Vorschrift. Wohl sind letztlich allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle (BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).
Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn der Geschädigte den Auftrag für ein Sachverständigengutachten erteilt und dabei ein beziffertes Honorar vereinbart (im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB). Das ist vorliegend der Fall. Wohl enthält der Auftrag selbst keinen zahlenmäßigen Betrag, da er sich an der – noch festzustellenden – Schadenshöhe orientieren sollte. Ausgehend davon nahm er aber Bezug auf eine konkrete Honorartabelle des Klägers zu einem bestimmten datumsmäßigen Stand. Somit standen dem Kläger als Auftraggeber alle Zahlen zur Verfügung, um eine etwaige Abweichung vom ortsüblichen Preisniveau ermitteln zu können.
Ausgehend davon hält sich die Honorarabrechnung nicht in jeder Hinsicht im Rahmen des Ortsüblichen. Dabei hält das Gericht hält die BVSK-Honorarbefragung für eine tragfähige Grundlage (im Sinne von § 287 ZPO). Die Grenze der „üblichen Vergütung“ ist erreicht, wenn 90 % der befragten Mitglieder des BVSK ihr Honorar unterhalb dieses Wertes abrechnen. Dem entspricht der Wert HB IV der BVSK-Honorarbefragung. Ausgangspunkt ist dabei die Schadenshöhe. Diese wird definiert als Nettoreparaturkosten zuzüglich einer merkantilen Wertminderung (Erläuterungen zur Befragung Blatt 67 Bd. 1). Hier addieren sich Nettoreparaturkosten (2109,03 €) und der merkantile Minderwert (325 €) auf 2435,03 €. Hierfür liegt der Wert in der Rubrik HB IV bei 405 € (66 Bd. 1). Der vom Sachverständigenbüro in Ansatz gebrachte Betrag von 435 € netto liegt darüber. Für die Differenz war die Klage abzuweisen.
Was die Nebenkosten betrifft, sind diese von der BVSK-Befragung nur teilweise erfasst. Von der Höhe her weichen sie insoweit in der Berechnung des Sachverständigenbüros nach unten ab:
. Kläger BVSK
Erster Fotosatz pro Foto 2,00 € 2,50 €
Zweiter Fotosatz pro Foto 0,85 € 1,62 €
Schreibkosten pro Seite 2,00 € 2,81 €
Kopiekosten pro Seite 0,35 € 1,40 €
Fahrtkosten pro Kilometer 0,65 € 1,11 €
Porto/Telefon pauschal 8,00 € 17,79 €
Die Berechnung der Fahrtzeit zu einem Minutenpreis von 1,50 € ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
Dabei ist das Gericht bezüglich der Fahrtkosten davon überzeugt, dass für das Sachverständigenbüro eine Anfahrt zum beschädigten Pkw erforderlich war. Der Zeuge F. B. hat dazu überzeugend ausgeführt, wie sich aus den Fotos im Sachverständigengutachten der Standort des Pkw auf dem Hof einer näher bezeichneten Werkstatt außerhalb des Sachverständigenbüros ergibt.
Bei den Kosten für das Büromaterial geht das Gericht den in der Rechnung bezifferten Betrag i.H.v. 3,00 € mit (§287 ZPO).
Anders liegt es bei den Kosten für den Online-Versand. Bei genauerer Betrachtung erscheint der dafür berechnete Betrag von sechs Euro pro Vorgang als übersetzt. Im Kern geht es jeweils um das Versenden einer E-Mail mit Anhang. Dies bewertet das Gericht mit zwei Euro pro Versand. Mengenmäßig sind vorliegend drei Exemplare des Gutachtens versandt worden.
Der Zeuge B. hat nachvollziehbar ausgeführt, diese seien an den Rechtsanwalt und das Autohaus des geschädigten Klägers gegangen sowie an die Beklagte. Dem entspricht ein Gesamtbetrag für diesen Rechnungsposten i.H.v. netto 6,00 €.
Hinzu kommen weitere anrechenbare Kosten für „Fremdleistung Datenbank“ in Höhe von netto 10,00 €. Zu diesem Beweisthema war zunächst die Bekundung des Zeugen B. zu berücksichtigen. Hiernach wurde für das streitgegenständliche Gutachten der Anbieter DAT in Anspruch genommen. Das Gericht stellt im Übrigen auf die Bekundung der Zeugin S. ab, die Buchhalterin des Sachverständigenbüros. Hiernach fallen für diesen Anbieter im Jahr pauschal netto 2.734 € an zuzüglich – abhängig vom tatsächlichen Anfall – mindestens 45 € monatlich. Dem stehen jährlich ca. 350 Zugriffe auf die DAT-Datenbank gegenüber. Danach ergibt sich ein rechnerischer Durchschnittsbetrag pro Gutachten i.H.v. 9,35 € (2.734 € + 12 x 45 € = 3.274 €: 350 Fälle). Den rundet das Gericht auf eine noch vertretbaren Ersatzbetrag i.H.v. 10,00 € (§287 ZPO).
Insgesamt sind demnach für die Gutachtenerstellung 405,00 € netto ersatzfähig, für die Fremdleistung Datenbank 10,00 € sowie für die digitale Aufarbeitung Online-Versand 6,00 €; im übrigen bleibt es bei den berechneten Nettobeträgen der Rechnung des Sachverständigenbüros (Bl. 46 der Akte). Das führt zu einem Gesamtnettobetrag von 536,40 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (101,92 €) ergibt sich ein ersatzfähiger Rechnungsbetrag von 638,32 €. Abzüglich der bereits geleisteten 519,44 € hat die Beklagte noch für den Differenzbetrag von 118,88 € Freistellung zu leisten.
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus dem Gerichtspunkt des Verzuges.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, um die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO). Angesichts der derzeitigen Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren vor sämtlichen Abteilungen des Amtsgerichts sowie einer ebenfalls deutlichen Anzahl von Rechtsmitteln kommen Abweichungen in Betracht, die nur durch eine einheitliche Handhabung in der zweiten Instanz geklärt werden können.
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Anmerkung: Siehe hierzu Berufungsurteil vom 27.09.2016 – 1 S 125/16
#Willi, das LG Halle hat diesen Schrott schon längst aufgehoben und die Allianz zu 100% verurteilt. Also es bleibt bei einem schönen Sonntag. Ich war diesem Richter Puls dankbar, dass er wenigstens die Berufung zugelassen hat. Beide Urteile hier:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/1-S-125-16-v-27-09-2016-Berufung-LGHalle-zu95-C210-15-AGHalle-i-O-inkl-Archiv-Datenbank-Online-Versand-Fahrtkosten-inkl-KM-Zeit-Bueromaterial-Kennwort.pdf
Hallo, Willi Wacker,
es steht zunächst zu vermuten, dass der beauftragte Sachverständige kein BVSK-Sachverständiger war.
Wieso das Gericht dennoch eine BVSK-Erhebung nicht als „Orientierungsgrundlage“, sondern als vergleichende Überprüfung (nicht zulässig!) mit Berechung berücksichtigt wissen will, ist nicht nicht nachvollziebar. Du hast das bereits deutlich gemacht.
Damit würde einer solchen „Befragung“ der Rang einer Honorarordnung zugebilligt, die tatsächlich nicht existiert.
Unabhängig davon blufft die Beklagte auch mit einer vermeintlich existierenden „Ortsüblichkeit“ , die insbesondere ein unbedarfter Geschädigter überhaupt nicht festzustellen in der Lage ist und die schadenersatzrechtlich auch dann nicht entscheidungserheblich wäre, wenn sie existieren würde. Wenn man den Geschädigten nämlich auf die Ortsüblichkeit verweisen würde, würde man diesem zumindest mittelbar eine Markterkundigung auferlegen, die er jedoch nicht vornehmen muss. Würde man auch im Rahmen des § 249 BGB auf die Ortsüblichkeit abstellen, müsste sich der Geschädigte vor der Wahl eines Sachverständigen verschiedene Angebote einholen, um so ermitteln zu können, ob sich das von ihm favorisierte „Angebot2 im Rahmen der örtlichen Konkurrenz bewegt. Im Rahmen des § 249 BGB ist jedoch allein die individuelle Erkenntnis- und Einsichtsmöglichkeit des Einzelnen entscheidend (vgl. oben) und das bei Auftragtserteilung.
DU hast es bereits auch mehrfach angemerkt:
„Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme mit der Zeugenbefragung war unserer Meinung nach völlig unnötig, denn es geht im Schadensersatzprozess lediglich um den erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 BGB, und nicht um angemessene oder übliche Kosten im Sinne des Werkvertragsrechtes. Auch wenn sich herausgestellt hätte, dass die berechneten Kosten unangemessen im S. d. §§ 631, 632ff. BGB wären, so sind sie aus der entscheidenden Ex-ante-Sicht des Geschädigten gleichwohl erforderlich.“
Unabhängig davon ist anzumerken:
Die Gesamtkosten des Gutachtens wurden mit 694,84 € abgerechnet, bezogen auf eine Schadenhöhe von ca. 2.425,00 €. Daraus ist festzuhalten, dass die abgerechneten Gutachterkosten gerade einmal bei 28,65 % der Schadenhöhe lagen und das ist weder erheblich noch exorbitant überhöht. In Abstellung auf die angebliche Ortsüblichkeit ist die beklagte ALLIANZ-Versicherung den Beweis schuldig geblieben, abgesehen davon, dass ein solcher bei seriöser Handhabung auch garnicht zu erbringen wäre, wenn es um Abrechnungsmodalitäten versicherungsunabhängiger Sachverständiger geht, bei denen Sonderkondititionen keine Rolle spielen.
Der Richter P. am AG Halle (Saale) hat ersichtlich denn auch nicht die Schadenersatzforderung gem. § 249 S.1 BGB geprüft, sondern unter werkvertragliche Aspekten die Höhe der abgerechneten Gutachterkosten und das auch noch unzutreffend, denn es lag eine Honorarvereinbarung vor.
Wenn dieser Richter dennoch im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ausgeführt hat: „Somit standen dem Kläger als Auftraggeber alle Zahlen zur Verfügung, um eine etwaige Abweichung vom ortsüblichen Preisniveau ermitteln zu können,“ so muss man fragen: Wie denn, sehr geehrter Richter, in einer Gesamtkostenbetrachtung zu einem Zeitpunkt, wo die Schadenhöhe überhaupt als wertbildender Bestandteil der später zu erstellenden Rechnung überhaupt noch nicht feststand?
Und dann kommt eine Behauptung, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bestannd haben kann, wenn ausgeführt wird: „Die Grenze der „üblichen Vergütung“ ist erreicht, wenn 90 % der befragten Mitglieder des BVSK ihr Honorar unterhalb dieses Wertes abrechnen. Dem entspricht der Wert HB IV der BVSK-Honorarbefragung.“ Auch das ist ein werkvertraglich ausgerichteter Überlegungsansatz, der keine
schadenersatzrechtlich tragfähige Grenzwertmarkierung darstellt, denn auch Abrechnungen außerhalb der Abrechnungsmodalitäten einer BVSK-Befragung können schadenersatzrechtlich mit einer Regulierungsverpflichtung einhergehen, da die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen dürfen und da auch kein Auswahlverschulden fesatgestellt wurde, ist ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht nicht zu unterstellen. Tatsächlich ist aber festzustellen, dass der beauftragte Sachverständige wohl sogar unterpreisig abgerechnet hat und dennoch der Auftraggeber als nicht vernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch durch dieses Urteil diskriminiert wurde, wie auch der Sachverständige. Die Berufungsmöglichkeit sollte deshalb vor diesem Hintergrund genutzt werden.
Albrecht P.
# Albrecht
Du hast es richtig erklärt, Danke. In Halle geht es gerade nicht um BGB sondern um die Frage, welcher Richter entscheiden soll. Unglaublich aber wahr! Ich überlege schon vorher Prozesskostenhilfe zu beantragen um ggf. die Schlimmsten auszuschließen und da gehört Richter Puls nicht dazu. Was hat eigentlich ein Präsidium für eine Aufgabe? Schade dass es den Besten 93 C nicht mehr im Verkehrsrecht in Halle gibt.
@Iven Hanske
Was ist eigentlich mit dem rechtstreuen Richter D. (93 C) geschehen? Wurde der in Halle „entsorgt“, weil er – entgegen dem Mainstream der Vizepräsidentin – völlig korrekte Urteile nach Recht und Gesetz abgesetzt hatte? Oder hat er sich selbst „vom Acker gemacht“, weil er den juristischen Schwachsinn einiger seiner Kollegen nicht mehr länger ertragen konnte?
#Rüdiger
Richter D…. ist jetzt für Strafsachen zuständig und ich glaube, es war sein Wunsch. Das ist auch verständlich, denn blöd wird der, der solch Schrott tagtäglich bearbeiten will und muss. Die vielen Veröffentlichungen bei Juris hatten vielleicht Anteil an der Beförderung, jedoch war seine Größe, eigene Fehler im laufenden Prozess zu berichtigen. Zum Mainstream von Richterin Engelhardt und Co. sag ich lieber hier nichts, da ich gegen Sie Strafanzeige stellte und nicht weiß, ob ich mir die nächste Instanz antue oder Sie in die Schublade „korrupt-doof-faul“ stecke.
Zuerst solltet Ihr darüber aufgeklärt werden , das es in Halle Saale ein ober korruptes System mit dem Oberbetrugsmeister B. W., dessen Wekiped. sich ungefiltert wie der Werdegang eines Schwer-Kriminellen liest und allen wichtigen Ämtern samt Oberlandesgericht und Richter, z.b. Richter G. gibt, die Urkundenfälschung im Grundbuchamt im Interesse des W. für Recht erklären! Es herrscht dort Willkür, Amtsmissbrauch und Betrug im sehr großem Stil ! Siehe Imobilienbetrug zur V-Str.4 in Halle Saale, wo der kriminelle W. durch seine auf seiner „Gehaltsliste“ stehenden Beamten, zum Zweck der illigalen und ungerechtfertigten Bereicherung/ Diebstahl, meine jedem als Verstorbene bekannt gewesene Mutter 10 Jahre nach Ihrem Tod (Schauspielerin Lilo Grahn ) in betrügerischer Absicht, in das Grundbuch als berichtigend nachschrieb, um danach mich als Ihre Tochter trotz meiner notariellen Erbausschlagung aus 2003 nach der Oma und trotz des als unrichtig eingezogenen Erbscheins nach dem letztem Gesamterblasser vom 04.12.2002 ! Betrüger stehen sich dort in Halle Saale gegenseitig mit Amtsbetrug bei !!!