Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Sonntag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zur Haftungsteilung, zur fiktiven Abrechnung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die Aachen Münchener Versicherung sowie deren Versicherungsnehmer vor. Da die Aachen Münchener Versicherungs AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit war, außergerichtlich den begehrten Schadensersatz zu leisten, musste der Geschädigte wieder einmal gerichtliche Hilfe gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Was die ganzen Prozesse für die Versicherungswirtschaft wohl kosten? Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger überwiegend Recht gegeben. Bis auf die Rechtsanwaltskosten eine erfreulich positive Entscheidung des LG Leipzig vom 1.6.2015, wie wir meinen. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Uterwedde in Leipzig. Zu dem Urteil geben wir Euch noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt:
„Der Versicherer war der Meinung, für die Stoßdämpfer müsste es einen Abzug NFA geben, was das LG – sachverständig beraten – jedoch anders sieht. Außerdem ging es – mal wieder – um eine Verweisung auf eine Billigwerkstatt. Ich habe zu dem Thema ja schon mehrere Entscheidungen vom Amtsgericht (u.a. das auf Seite 10 dieses Urteils zitierte Urteil) erstritten. Hier ist der Fall aber noch interessanter, denn der Versicherer hatte bis zur Klageerhebung auf Totalschadenbasis abgerechnet und den Prüfbericht erst im Prozess präsentiert. Zu dem Zeitpunkt war das Fahrzeug aber bereits repariert, ohne dass eine Rechnung vorgelegt wurde. Allein ein anderer Stundensatz rechtfertige nach Ansicht des Landgerichtes nicht die Annahme, dass auch im Ergebnis billiger repariert werde. Zudem habe kein Angebot der Alternativwerkstatt vorgelegen, was aber Voraussetzung wäre (LG Berlin).“
So die Anmerkungen des Einsenders. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker
Landgericht Leipzig
Zivilkammer
Aktenzeichen: 04 O 2771/13
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
… ,
– Kläger –
gegen
1. Aachen Münchener Versicherung AG,
– Beklagte –
2. … ,
– Beklagter –
wegen Schadensersatz
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch
Richter am Landgericht G. als Einzelrichter
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzrecht bis zum 18.05.2015 am 01.06.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.295,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 %, die Beklagten zu 85 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Streitwert bis 19.06.2014 – 8.000,00 €
. ab dem 20.06.2014 – 7.000,00 €
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 13.08.2013 befuhr der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug Mercedes Benz E320, amtliches Kennzeichen … , die Eisenbahnstraße in Leipzig in stadtauswärtiger Richtung. Er beabsichtigte an der Einmündung der Einerstraße auf die Eisenbahnstraße nach links in die Einerstraße abzubiegen. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit demn von hinten auf der Gegenfahrbahn überholenden, vom Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei im Bereich der vorderen Tür, des linken Vorderrades und des Kotflügels beschädigt.
Der Beklagte zu 2) setzte nach dem Unfall seine Fahrt fort, der Kläger, welcher nach einigen Sekunden die Verfolgung des Beklagten zu 2) aufgenommen hatte, fand diesen etwa 1 km weiter auf der Eisenbahnstraße in einer Parklücke stehend auf, als der Beklagte zu 2) gerade die rechte Vorderseite seines Pkws besah. Nachdem der Kläger gleichfalls angehalten hatte, wurde er vom Beklagten zu 2) zunächst gefragt, warum der Kläger nach links habe abbiegen wollen, sodann fuhr der Beklagte zu 2) davon.
Das vom Kläger beauftragte Sachverständigenbüro N. ermittelte schadensbedingte Reparaturkosten i.H.v. 13.171,29 € zzgl. MwSt sowie einen Wiederbeschaffungswert von 17.900,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro einen Betrag von 1.065,65 €.
Mit Schreiben vom 21.08.2013 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich an die Beklagten und machte Schadensersatzansprüche aus dem v.g. Unfallereignis geltend. Erwies daraufhin, dass der Kläger weder zur Vorfinanzierung der Reparatur noch zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges in der Lage sei, weshalb ab dem Unfalltag Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werde.
Der Klägervertreter zeigte des Weiteren die Abtretung der Gutachtenkosten an das Sachverständigenbüro N. an. Nach weiteren Telefonaten des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Mitarbeitern der Beklagten zu 1) teilte Letztere mit Schreiben vom 04.09.2013 mit, dass man aufgrund der vorliegenden Informationen an den Kläger folgenden Betrag zahle:
Wiederbeschafftungswert 17.900,00 €
Abzgl. Restwert 7.000,00 €
Auslagenpauschale 25,00 €
Sachverständigengebühren 1.065,65 €
abzgl. Haftungsquote 8.993,15 €
Bezahlt 1.065,65 €
Restentschädigung 1.931,85 €
Den entsprechenden Betrag von 1.931,85 € leistete die Beklagte in der Folgezeit, des Weiteren überwies sie die Kosten für das Gutachten unmittelbar an den Sachverständigen.
Unter dem 24.09.2013 zahlte die Beklagte zu 1) einen weiteren Betrag von 5.995,65 € an. Des Weiteren zahlte die Beklagte zu 1) auf die vom Klägervertreter geltend mit Schriftsatz vom 21.05.2014 geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag von 3.412,50 €, wobei sie von 70 Kalendertagen zu einem Tagessatz von 65,00 € und – ebenso wie bei den Reparaturkosten – von einer 25 %-igen Mithaftung des Klägers ausging.
Der Kläger behauptet, er habe vor der Einleitung des Abbiegevorganges den linken Blinker gesetzt, sich sodann zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und sich ordnungsgemäß nach hinten vergewissert, ob ein gefahrloses Abbiegen möglich war. Nachdem der Gegenverkehr vorbei gefahren sei, habe er sich nochmals nach hinten vergewissert und mit dem Abbiegevorgang begonnen. Als er die Fahrbahnmitte etwa einem halben Meter überfahren habe, habe es plötzlich einen Schlag gegeben und das vom Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug sei trotz durchgezogener Mittellinie und mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit links an ihm vorbei gefahren, wobei es im Bereich der vorderen linken Tür, des linken Vorderrades und des Kotflügels mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.540,54 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.508,57 € seit dem 21.10.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Begleichung der Kostenrechnungen von Rechtsanwalt … i.H.v. 359,38 € und … i.H.v. 277,03 € freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger vorgerichtiiche Rechtsanwaltskosten i.H. einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr aus dem tatsächlich regulierten Betrag zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Ansprüche des Klägers seien bereits vollumfänglich ausgeglichen worden, weitere Ansprüche würde dem Kläger nicht zustehen. Dieser müsse sich insoweit eine Betriebsgefahr i.H.v. 25 % anrechnen lassen, da er sich selbst nicht wie ein Idealfahrer verhalten habe. Es werde insoweit bestritten, dass der Kläger rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe und durch einen Blick in den Innen- und Außenspiegel sowie einen Schulterblick sich über den nachfolgenden Verkehr vergewissert habe.
Für den Beklagten zu 2) habe sich der Unfallhergang so dargestellt, dass der Kläger ohne erkennbaren Grund langsam auf der Eisenbahnstraße fuhr und in dem Moment, als der Beklagte zu 2) diesen überholte und sich auf gleicher Höhe befand, seinen Pkw nach links lenkte, ohne auf den im Überholvorgang befindlichen Pkw zu achten.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger im Übrigen auch nicht in dieser Höhe zu: Die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten würden insoweit nicht 13.171,29 €, sondern lediglich 10.890,13 € betragen. Die Reparatur könnte insoweit auch in einer freien Werkstatt durchgeführt werden, wie etwa bei der Fa. W. H. … .
Aufgrund der durchgeführten technischen Prüfungen seien des Weiteren Kürzungen wie folgt vorzunehmen:
Da der Stoßdämpfer bei der Fahrzeugnutzung einem Verschleiß unterliege, sei hier ein Abzug von 25 % auf den Ersatzteilpreis angemessen. Bei dem vorliegenden Schadensbild seien die Teile im ausgebauten Zustand zu lackieren. Der Lackierlohn reduziere sich daher von 955,00 € auf 869,05 €, das Lackmaterial von 334,25 € auf 304,17 €. Bei der Berücksichtigung der Referenzwerkstatt reduziere würden sich diese Beträge weiter auf 644,58 € bzw. 225,60 € reduzieren.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe nach Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht. Ein Entschädigungsanspruch würde insoweit allenfalls für 22 Tage und zu einem Tagessatz von 65,00 € bestehen.
Das Fahrzeug sei nach Durchführung der Vermesserung wieder genutzt worden. Außerdem habe dem Kläger am 20. und 21.08.2013 ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden.
Der Kläger hat demgegenüber eingewandt, dass ein Verweis auf die Werkstatt schon deshalb unzumutbar sei, da sich diese tatsächlich in M. und nicht in Leipzig befinde. Im Übrigen werde bestritten, dass die Werkstatt eine Reparatur – so wie in er Anlage K1 ausgeführt -für lediglich 10.890,13 € netto hätte ausführen können.
Das Fahrzeug sei nach Durchführung der Vermessung am 22.08.2013 nicht weiter genutzt worden. Seine Verkehrssicherheit sei vielmehr erst durch die Reparatur bis zum 21.10.2013 wieder hergestellt worden. Dem Kläger habe auch nicht erst ab dem 14.08.2013 kein Fahrzeug mehr zur Verfügung gestanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und M. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 01.09.2014 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG im tenorierten Umfang zu.
1. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des teilweise unstreitigen Sachverhaltes steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Verkehrsunfall allein vom Beklagten zu 2) verschuldet wurde und ein etwaiges Verschulden bzw. die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers demgegenüber zurücktritt.
a) Insbesondere die Zeugin G. bestätigte insoweit, dass ihr Mann, der Kläger, den Blinker tatsächlich beim Herannahen an die Einerstraße gesetzt hatte und sich durch einen Schulterblick vergewissert hatte, dass er gefahrlos nach links abbiegen konnte. Er habe zunächst Gegenverkehr durchlassen müssen, so dass die Zeugin davon ausging, dass er vor dem eigentlichen Abbiegevorgang gestanden habe. In dem Moment, als der Kläger losgefahren sei, sei es dann zum Zusammenstoß gekommen.
Auch der Zeuge M. , welchem das vom Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug schon vorher aufgrund seiner „ruppigen“ Fahrweise aufgefallen war, meinte – wenngleich er sich nicht zu 100 % sicher war – dass der Kläger, als es zum Unfall kam, stand.
Insgesamt geht das Gericht vor dem Hintergrund dieser Aussagen davon aus, dass der Kläger vor dem Abbiegevorgang rechtzeitig den Blinker nach links gesetzt hatte. Zwar ist die Zeugin G. die Ehefrau des Klägers, so dass ihr Interesse an einem für diesen möglichst günstigen Ausgang des Rechtsstreits auf der Hand liegt. Dies hat sie nach Überzeugung des Gerichts hingegen nicht bewogen, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Die Zeugin hat vielmehr nachvollziehbar und glaubhaft den Ablauf des Geschehens aus ihrer Erinnerung bekundet und dabei auch bestehende Zweifel offengelegt. Dass sie das Blinken durch den Ehemann gesehen hatte, konnte sie gleichfalls nachvollziehbar erklären.
Insgesamt ist aufgrund der Schilderung der Zeugen ein Verschulden des Klägers an dem Unfall nicht festzustellen: Insbesondere hat sich die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei ohne erkennbaren Grund langsam auf der Eisenbahnstraße gefahren, um dann, als er vom Beklagten zu 2) überholt wurde, unvermittelt nach links abzubiegen, nicht bewahrheitet. Demgegenüber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall allein vom Beklagten zu 2) verschuldet wurde, welcher grob verkehrswidrig den seinen Abbiegevorgang rechtzeitig anzeigenden Kläger überholte, wobei es zum Zusammenstoß kam.
Eine grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr tritt im konkreten Fall hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 2) an der Unfallverursachung zurück: Letztlich unstreitig befuhr der Beklagte zu 2) bei seinem Überholvorgang die Gegenfahrbahn. Weiterhin unstreitig – und im Übrigen dem Vorsitzenden aus eigener Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten bekannt – ist die Mittellinie zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen im maßgeblichen Bereich vor der Einmündung der Einertstraße auf die Eisenbahnstraße durchgezogen (Zeichen 295). Der Beklagte zu 2) konnte seinen Überholvorgang daher nur unter Missachtung des entsprechenden Verbotes, die durchgezogene Linie auch nur teilweise zu überfahren, durchführen.
Zwar spricht Zeichen 295 für sich genommen unmittelbar noch kein Überholverbot aus: Ein Fahrzeugführer – im vorliegenden Fall der Kläger – darf jedoch darauf vertrauen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen zeitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgesperrten Fahrstreifens möglich ist. Die Markierung schützt dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch zu einem Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Steile nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1048; KGVersR 1999, 13182).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Eisenbahnstraße im maßgeblichen Bereich – wie aus den im Termin vom 01.09.2014 eingesehenen Lichtbildern bei Google StreetView ersichtlich und dem Vorsitzenden im Übrigen aufgrund der Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten auch bekannt – derart eng ist, dass auf einer Richtungsfahrbahn nicht 2 Pkw nebeneinander fahren können, wirkte sich die durchgezogene Linie mithin faktisch im vorliegenden Fall wie ein Überholverbot aus. Der Kläger musste daher nicht mit einem Überholen durch den Beklagten zu 2) rechnen. Eine etwaige Betriebsgefahr oder aber ein leichtes Verschulden des Klägers am Unfall (sofern er etwa keinen Schulterblick oder einen Bück in den Außen- oder Innenspiegel gemacht haben soiite) tritt daher in jedem Falle hinter das weit überwiegende Verschulden des Beklagten zu 2) an der Unfallverursachung zurück.
a) Der Kläger kann daher von dem Beklagten zunächst die Erstattung der Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten des Sachverständigenbüro N. verlangen: Das Sachverständigenbüro hat insoweit einen Betrag i.H.v. 13.171,29 € netto angesetzt.
Soweit die Beklagten eingewandt haben, der Betrag für die Stoßdämpfer sei, da es sich um ein Verschleißteil handelt, um 25 % zu reduzieren, hat der Sachverständige A. in seinem Sachverständigengutachten einen entsprechenden Abzug letztlich verneint. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln.
Gleiches gilt hingegen auch hinsichtlich der Feststellung des Sachverständigen zu dem weiteren Einwand der Beklagten, die Lackierkosten seien in dem Gutachten des Sachverständigenbüros zu hoch angesetzt worden. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen A. ist insoweit ein Abzug i.H.v. 85,95 € bzw. 29,54 € vorzunehmen. Der Kläger hat daher einen Anspruch lediglich i.H.v. 13.171,29 € abzüglich 85,95 € abzüglich 29,54 €= 13.055,80 €.
b) Soweit die Beklagten eingewandt haben, die Reparatur hätte bei einer freien Werkstatt
günstiger durchgeführt werden können und in diesem Zusammenhang auf eine Fa. W. H. verwiesen haben, führt dies hingegen zu keiner weiteren Reduzierung der zu erstattenden Reparaturkosten. Die entsprechende Behauptung der Beklagten, die Fa. W. H. aus Leipzig (richtig: M.) habe eine gleichwertige Reparatur günstiger durchführen können, ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Anl. B1 verwiesen haben, handelt es sich hierbei nicht etwa um einen Kostenvoranschlag oder ein konkretes Angebot der Fa. H. , sondern um eine Berechnung der Claim Controlling GmbH, welche lediglich auf die Fa. H. verweist. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Fa. H. tatsächlich die Arbeiten – wie im Gutachten des Sachverständigenbüro N. aufgeführt – zu entsprechenden Preisen und im selben Zeitumfang hätte durchführen können. Allein der Verweis auf einen – günstigeren – Stundensatz belegt insoweit nicht, dass die Reparatur insgesamt hätte kostengünstiger durchgeführt werden können (so auch AG Leipzig, Urt. v. 07.11.2012, Az. 109 C 7744/11).
Dem angebotenen Zeugenbeweis musste die Kammer vor diesem Hintergrund nicht nachgehen, da er letztlich auf einer Ausforschung hinausgelaufen wäre.
Im Übrigen folgt die Kammer aber auch der in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung, dass das Angebot der behauptet günstigeren Werkstatt so konkret sein muss, dass der Geschädigte tatsächlich nur noch zugreifen muss, weshalb grundsätzlich ein verbindliches Reparaturangebot der aufgezeigten Werkstatt erforderlich ist (siehe etwa LG Berlin, Urt. v. 15.12.2008, Az. 58 S 169/08). Hieran mangelt es aber im vorliegenden Fall.
Weitere Abzüge von dem vom Sachverständigenbüro N. festgestellten Reparaturkosten sind daher nicht vorzunehmen.
3. Nutzungsausfalientschädigung steht dem Kläger i.H.v. 4.550,00 € zu. Der Kläger hat zuletzt den reduzierten Tagessatz von 65,00 €/Tag – wie von den Beklagten berechnet – nicht mehr in Abrede gestellt, sondern sie seiner eigenen Berechnung zugrundegelegt. Der entsprechende Tagessatz fällt für insgesamt 70 Tage an: Der Unfall geschah unstreitig am 13.08.2013. Weiterhin unstreitig wurde das Fahrzeug bis zum 21.10.2013 repariert, dies macht 70 Tage. Die Beklagten haben zuletzt ersichtlich auch eine entsprechende Ausfallzeit nicht mehr bestritten, was sich bereits daraus ergibt, dass sie
auf eine entsprechende Berechnung des Klägers i.H.v. 4.550,00 € einen Betrag von 75
% = 3.412,50 € unter Berücksichtigung einer angenommen 25 %-igen Mithaftung des Klägers zahlten.
Es errechnet sich nach alledem ein restlicher Anspruch des Klägers (unter Berücksichtigung der bereits von der Beklagten gezahlten Beträge) von 13.055,80 € + 4.550,00 € + 30 € Auslagenpauschale abzüglich 5.995,65 € abzüglich 3.412,50 € abzüglich 1.931,85 € = 6.295,80 €.
Zunächst geltend gemachte Vermessungskosten (Anl. K7) hat der Kläger im laufenden Prozess nicht mehr geltend gemacht, die Klage vielmehr insoweit zurückgenommen (vgl. Schriftsatz v. 07.01.2014).
4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger über die bereits von den Beklagten erstatteten Beträge hinaus nicht begehren:
Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Beklagten, dass für den vorliegenden Unfall eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 WRVG angemessen und ausreichend ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH MDR 2012, 1127) kann, wie sich bereits aus § 2 II RVG i.V.m. Nr. 2300 W zu § 2 II RVG ergibt, eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich ist (siehe auch BGH, Urt. v. 31.10.2006, Az. VI ZR 261/05).
Auch aus der sogenannten Toleranzrechtsprechung folgt insoweit nichts anderes (BGH, a.a.O.). Schon nach der Gesetzesbegründung steht die Ausnutzung des Gebührenrahmens nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen in billigen Ermessen des Anwalts, während es bei der Regelgebühr verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit nur von durchschnittlicher Natur sind. Vor diesem Hintergrund ist eine höhere, als eine 1,3-fache Gebühr im vorliegenden Verfahren nicht gerechtfertigt. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich weder um einen überdurchschnittlich schwierigen Rechtsstreit, noch um eine besonders umfangreiche Sache. Vielmehr war eine Verkehrsunfallsache zu bearbeiten, welche nach Überzeugung des Gerichts weder rechtlich überdurchschnittlich schwierig noch von der Bearbeitung her mit mehr Aufwand verbunden ist als andere durchschnittliche (Verkehrsunfall-)Sachen. Dass in solchen Verfahren vorgerichtlich mehrfach Besprechungen mit der Mandantschaft und Korrespondenz mit dem Gegner geführt wird, rechtfertigt ebensowenig wie den Umstand, dass der Klägervertreter vorgerichtlich den Zeugen Mielchen telefonisch befragt hat, den Ansatz einer höheren Gebühr. Entsprechende Tätigkeiten können auch im ähnlichen Umfang bei anderen durchschnittlichen Sachen anfallen.
Da andere Gründe für eine Anhebung der Gebühr seitens des Klägers nicht vorgetragen wurden, verbleibt es insoweit bei einer 1,3-fachen Gebühr, welche von den Beklagten bereits erstattet wurde. Der entsprechende Klageantrag Ziffer 2. war daher ebenso zurückzuweisen wie der Feststellungsantrag Ziffer 3. Die Beklagten sind insoweit nicht verpflichtet, dem Kläger eine 1,8-fache Geschäftsgebühr zu erstatten.
5. Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 286,288 ZPO im tenorierten Umfange begehren.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. § 3 ZPO.