Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Bremen ist es nicht sonderlich weit bis Otterndorf. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Otterndorf zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Es handelt sich wieder einmal um eine Entscheidung, bei der die VHV Versicherung „gekniffen“ und mit guten Gründen den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat. der Vortrag des Klägers war schlüssig. Dem konnte oder wollte die VHV Versicherung nichts Erhebliches entgegenstellen. Entsprechend der Relationstechnik musste daher nach dem schlüssigen Klagevortrag entschieden werden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Otterndorf
2 C 292/16
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, gesetzl. vertr.d. d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsmitglieder Thomas Voigt u.a., Constantinstr. 90, 30177 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 06.10.2016 am 12.10.2016 durch die Richterin K. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 34,24 € festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG. Der klägerische Tatsachenvortrag ist schlüssig und trägt den geltend gemachten Anspruch. Zur Begründung wird auf die Klageschrift vom 03.08.2016 Bezug genommen. Der klägerische Vortrag war gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen, denn die Beklagte ist ihm nicht innerhalb der gesetzten Frist entgegengetreten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 18.08.2016 zugestellt worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.