AG Neunkirchen verurteilt den Schädiger nur zum Teil zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtend4em Urteil vom 27.10.2016 – 13 C 754/14 (06) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

vom BGH in Karlsruhe geht es weiter zum Amtsgericht Neunkirchen an der Saar. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Neunkirchen im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider wurde uns wieder nicht die entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt gegeben. Obwohl der Schadensersatzprozess sich um einen konkreten Schaden, nämlich die vom Sachverständigen berechneten Kosten der Begutachtung des Unfallfahrzeugs ging, werden vom erkennenden Gericht werkvertraglicghe Gesichtspunkte geprüft. Und das Ganze, obwohl der Gericht im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweismäßig einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht. Nicht umsonst ist deshalb auch der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes angesehen worden (OLG Naumburg DS 2006, 283). Und weil der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gehen eventuelle Fehler desselben zu Lasten des Schädigers. Da es sich bei den Kosten der Begutachtung um Vermögensnachteile des Geschädigten handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind, hätte eine Überprüfung lediglich im Rahmen des § 249 I BGB erfolgen dürfen. Denn bei § 249 I BGB handelt es sich um die Kosten der Wiederherstellung. § 249 II BGB behandelt – schon vom Gesetzeswortlaut her – nur die Fälle, in denen  s t a t t  der Herstellung der dafür erforderliche Geldbetrag gefordert wird. Alle Fälle der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes sind daher über § 249 I BGB zu beurteilen. Nicht umsonst hat daher der BGH (in BGHZ 63, 182 ff.) den Werkstattinhaber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angesehen. Gleiches gilt für den Sachverständigen (vgl. OLG Naumburg aaO.). Da eine konkrete Rechnung der Wiederherstellung vorgelegt wurde, mithin eine konkrete Schadensabrechnung vorgenommen wurde, hätte es der Preiskontrolle mit werkvertraglichen Gesichtspunkten nicht bedurft. Eine derartige Überprüfung war sogar untersagt. Das erkennende Gericht hat sich aber an der – nicht überzeugenden – Rechtsprechung des LG Saarbrücken orientiert und die Angemessenheit der Rechnungsposten nach dem JVEG geprüft, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut – § 1 JVEG – der Privatsachverständige gar nicht unter den Personenkreis des § 1 JVEG fällt. Im Übrigen maßt sich das erkennende Gericht an, gesetzgeberische Funktionen in Bezug auf die zu berechnenden Sachverständigenkosten wahrzunehmen. Eine derartige Stellung hat das Gericht nicht. Es hat das Gesetz anzuwenden. Und bei so einer schlechten juristischen Leistung muss der Geschädigte dann auch noch mit einer Belastung der Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 43 % nach Hause gehen, obwohl er Anspruch auf Ersatz seines vollständigen Vermögensnachteils gemäß § 249 I BGB besaß. Es ist schon erschreckend, wie schlecht die Rechtsprechung im Saarland bis zum Landgericht ist. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

13 C 754/14(06)                                                                                 Verkündet am 27.10.2016

Amtsgericht Neunkirchen

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

wegen Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Neunkirchen durch die Richterin am Amtsgericht H. im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.10.2016

für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 61,93 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkton über dem Basiszinssatz seit 9.09.2014.

2.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.   Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 43 %, die Beklagte 57 %.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Entfällt gemäß §495a, 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die erfolgte Abtretung, §§ 398 ff BGB, ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Es wird der Schadensersatzanspruch abgetreten, jedoch begrenzt auf die Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigenbüros.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, die zwischen den Parteien unstreitig ist, ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG. Bei der Beklagten handelt es sich um die Halterin des den Unfall verursachenden Fahrzeuges.

Die Sachverständigenkosten sind allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als die geforderte Vergütung als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen ist.

Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an den Schadensbetrag ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken nicht zu beanstanden. (BGH VersR 2007, 560 f).

Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschadigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gem. §§ 249 ff BGB die Kosten erstattet verlangen, deren Aufwendung ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch In der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachten darf. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt.

Der Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07, VI ZR 67/06) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist hierbei auch Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten“ Rücksicht zu nehmen, (BGH a.a.0.). Da es jedoch für das KFZ-Sachverständigenhonorar gerade an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Auch in der Entscheidung vom 22.07.2014 betont der Bundesgerichtshof nochmals, dass „der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand […] (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Hersteilung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB“ bilde (BGH VersR 2014, 1141).

Soweit allerdings für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missaGhtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Dies konstatiert auch der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich in der genannten Entscheidung: „Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden,“ (BGH a.a.O.).

Diess Grundsätze gelten auch dann, wenn die Forderung an den Sachverständigen abgetreten wird.

Im vorliegenden Fall steht die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, dass der Geschädigte ein offenkundiges Missverhältnis hätte annehmen müssen. Insbesondere hält sich das veranschlagte Grundhonorar im Rahmen des Korridors HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2013, wobei die BVSK zulässigerweise für die Beurteilung des Kriteriums der erkennbaren Überhöhung herangezogen werden kann (gefestigte Rechtsprechung des LG Saarbrücken, bspw. Urteil vom 08.06.2012, Az. 13 S 135/11 m.w.N.). Es ergeben sich nach dem Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten inclusive Mehrwertsteuer von 1.174,26 Euro nebst einer merkantilen Wertminderung von 300,00 Euro, so dass ein Netto Grundhonorar von bis zu 355,00 Euro hätte verlangt werden könne. Der Einwand der Beklagten, nach dem Kontrollbericht der Fa. Claims Controlling GmbH ergäben sich nur Reparaturkosten in Höhe von 789,73 Euro sowie eine merkantile Wertminderung von 150,00 Euro greift nicht, selbst wenn man davon ausgeht, dass in diesem Fall nur ein Netto-Grundhonorar von bis zum 299,00 Euro als erforderlich anzusehen wäre. Hervorheben ist in diesem Zusammenhang, dass es auf eine subjektive Betrachtung ankommt. Dem Geschädigten als Laien ist eine technische Überprüfung des Gutachtens nicht möglich, so dass er auch etwaig erforderliche Kürzungen nicht erkennen konnte. Auch eine hieraus möglicherweise resultierende Überhöhung des Sachverständigenhonorars ist für Ihn nicht zu erkennen.

Es ist auch nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar und daneben noch zusätzliche Nebenkosten geltend macht. Der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht zu entnehmen, dass eine angemessene Pauschalierung des Honorars voraussetze, dass sämtliche Nebenkosten in der zugrunde gelegten Pauschale enthalten sein müssen. Dementsprechend hat auch das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.02.2012 (13 S 109/10) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann. Die Ersatzpflicht kann vielmehr aus den oben genannten Gründen nur verneint werden, soweit aus Sicht des Klägers erkennbar überhöhte Betrage angerechnet werden.

Allerdings führt das Landgericht Saarbrücken in seiner aktuellen Rechtsprechung (Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, zit. n. Juris, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofe vom 11.02.2014), der gefolgt wird -, aus, dass der Geschädigte ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen im Rahmen des Wirtschaftlichkeltsgebots eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen hat, wobei der Gesetzgeber mit dem Jusiizvergütungs- und entschädigungsgesetz, JVEG eine Orientierungshiife geschaffen habe, die zudem allgemein zugänglich sei. Allerdings hebt das Berufungsgericht zu Recht hervor, dass zwar auch Fremdleistungen, die der Sachverständige in Anspruch genommen und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien, ohne Weiteres erforderlich und damit ersatzfähig seien, deren tatsächlicher Anfall aber ebenso wie die weiteren Nebenkosten – falls nicht unstreitig – tatsächlich nachzuweisen seien.

Es ergibt sich von daher angelehnt an die Sätze des JVEG folgende Berechnung:

Grundhonorar:                            323,00 Euro

Ein höheres Grundhonorar in Abweichung von der ursprünglich eingereichten Rechnung vom 6.06.2014 zu Grunde zu legen, hält das Gericht nicht für gerechtfertigt. Eine nachvollziehbare Begründung für die Erhöhung ist im Verfahren nicht erfolgt.

Fahrtkosten                                      30,80 Euro

Es kann im Rahmen der Abrechnung die tatsächliche zurückgelegte Fahrtstrecke mit einem Kilometergeld von 0,70 Euro abgerechnet werden. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass zur Besichtigung des Fahrzeuges von Zweibrücken aus die …straße 6 in Neunkirchen hat angefahren werden müssen. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert bestritten worden, §§ 138 Abs. 2, 3 ZPO, wobei insoweit nicht außer Acht gelassen werden kann, dass sich aus dem Briefkopf der Klägerin ergibt, dass sich im …. in Neunkirchen nur der Verwaltungssitz der Firma befindet

Fotokosten                                           9,60 Euro
2 ter Fotosatz                                        2,40 Euro

Die Fotokosten, die nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken an der Obergrenze liegen, sind nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Gericht den 3. Fotosatz ausgenommen, da dieser in der ursprünglichen Abrechnung nicht enthalten ist und auch keine Begründung erfolgt ist, aus welchen Gründen nunmehr ein weiterer Fotosatz berechnet wird.

Porto/Telefon                                15,00 Euro
Schreibkosten                                 13,44 Euro
Kopien                                             14,40 Euro
Fremdkosten                                 20,00 Euro

Dass Kosten für die Audalex-Abrufe angefallen sind, ist im Einzelnen nicht bestritten worden, auch die Höhe der diesbezüglich entstandenen Fremdkosten ist nicht bestritten.

Demgegenüber hat das Gericht nunmehr die weitere Pauschale für eine EDV-Fahrzeugbewertung nicht in die Abrechnung einbezogen, da diese in der ursprünglichen Rechnung nicht abgerechnet worden sind. Das Gericht hält es nicht für nachvollziehbar, dass zunächst Positionen nicht abgerechnet werden, die dann im Nachhinein, nachdem Gerichte die Höhe der abzurechnenden einzelnen Kosten gekappt haben, weitere Kosten anzusetzen. Dies augenscheinlich lediglich, um letztlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag abrechnen zu können.

Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von netto 428,64 Euro, brutto 510,06 Euro. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Betrages von 458,15 Euro ergibt sich ein noch offen stehender Betrag von 51,93 Euro.

Dieser Betrag ist nach §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Da es im Hinblick auf einen Verzugsbeginn zum 2106,2014 an einem schlüssigen Vortrag fehlt, ist Verzugseintritt erst mit Zustellung des Mahnbescheids am 9,09,2014 anzunehmen.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92  ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Dies im Hinblick auf die das Urteil des Landgerichts Saarbrücken bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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