Mit Urteil vom 09.10.2009 (1 C 116/09) hat das AG Achern die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.025,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab, obwohl es die letztgenannte für eine taugliche Schätzgrundlage erachtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten ergibt sich als Schadensersatzposition aus dem Unfall vom xx.xx.2009 gemäß §§ 7 und 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff und 398 BGB.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten von der Beklagten verlangen. Der Geschädigte – und hier die Klägerin aus abgetretenem Recht – kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Im vorliegenden Fall spielt der sonst übliche Streitpunkt, ob der Geschädigte zum so genannten Unfallersatztarif anmieten durfte keine Rolle, da die Klägerin im hiesigen Prozess nur den so genannten Normaltarif der SchwackeListe 2008 geltend gemacht hat. Es spielt daher für diesen Rechtsstreit keine Rolle, ob es bei anderen Anbietern noch günstigere Normaltarife gegeben hätte. Der Geschädigte durfte zu dem Normaltarif der Schwacke-Liste ein Mietfahrzeug anmieten. Des weiteren spielt keine Rolle, ob der Geschädigte die Mietwagenkosten mittels einer Kreditkarte hätte vorfinanzieren dürfen. Auch dieser Streitpunkt spielt lediglich für die Frage eine Rolle, ob zu einem Unfallersatztarif oder zu einem Normaltarif hätte angemietet werden müssen.
Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtssprechung fest, dass der Schwacke Mietpreisspiegel eine zulässige Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO darstellt. Diese Rechtssprechung steht im Einklang mit der Rechtssprechung des BGH. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass der Schwacke Mietpreisspiegel eine taugliche Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO ist (vergl. BGH NJW 2006, S. 2106 und BGH NJW 2007, S. 1149).
Die seit dem Jahre 2007 bzw. 2008 entbrannte Diskussion, ob die Mietwagenpreise nach der Erhebung von Dr. Holger Zinn oder nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts zu beurteilen sind, spielt nach Auffassung des Gerichts für den Ausgang dieses Rechtsstreites keine entscheidende Rolle. Das Gericht geht durchaus davon aus, dass insbesondere die Fraunhofer Erhebung ebenfalls eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO darstellt. Das Gericht geht aber auch davon aus, dass die Fraunhofer Erhebung nicht dazu führt, dass die Schwacke Mietpreisliste nunmehr als Schätzgrundlage wegen Untauglichkeit entfällt. Das Gericht wird sie bis zu einer gegenteiligen Rechtssprechung durch den BGH weiter anwenden.
Die Klägerin hat sich bei der Berechnung der Mietwagenkosten in der Klagschrift an die Grundpreise des Schwacke Mietpreisspiegels 2008 gehalten.
In ständiger Rechtssprechung des Amtsgerichts Achern sind weiter erstattungsfähig die Kosten für die Haftungsfeistellung, die Kosten für die Zu- und Abholung und auch die Kosten für die Winterbereifung.
Die Kosten für die Zu- und Abholung des Mietfahrzeuges sind bereits deswegen nachvollziehbar, weil sich der Unfall in A. auf dem Z. ereignete, der Geschädigte in W. wohnhaft ist und der Sitz der Mietwagenfirma in O. ist.
Das Gericht hält auch die Zusatzkosten für Winterreifen für erstatattungsfähig. In der Regel werden Neufahrzeuge nur mit Sommerreifen ausgeliefert. Die Mietwagenunternehmen müssen daher die Winterreifen ebenfalls zusätzlich anschaffen. Im Rahmen der Preisgestaltung dürfen die Mietwagenunternehmen diese Zusatzkosten auch an ihre Kunden weitergeben. Aus der Schwacke Mietpreisliste ergibt sich, dass diese unterscheidet zwischen einem Grundpreis zu Zusatzkosten. Wären die Winterreifen nicht als Zusatzkosten auszuweisen, müsste der Grundpreis entsprechend erhöht werden. Es mag dies anders zu beurteilen sein bei einem Mietwagenunternehmen beispielsweise in einem Alpenvorland, in dem erfahreungsgemäß längere oder intensivere Wintermonate vorherrschen.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs, ebenso die Erstattung der vorgerichtlichen Mahnauslagen und Anwaltskosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO).
Soweit das AG Achern.