AG Leipzig verurteilt mit souveräner Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.6.2016 – 114 C 9524/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Aschaffenburg in Bayern geht es heute noch weiter nach Leipzig in Sachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit souveräner Begründung vor. Wieder war es die HUK-COBURG, die nicht in der Lage war, bei voller Haftung vollständigen Schadensersatz zu leisten. Wieder kürzte die HUK-COBURG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten. Dass der vom Geschädigten in Anspruch genommene  Sachverständige den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend macht, ändert nichts an dem Rechtscharakter der abgetretenen Forderung. Der Neugläubiger erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Abtretenden bestanden hat (vgl. BGH Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – Rn. 22). In der Person des Geschädigten bestand ein Schadensersatzanspruch, den er an den Sachverständigen abgetreten hatte. Der Sachverständige als Neugläubiger macht nach der Abtretung einen (abgetretenen) Schadensersatzanspruch geltend. Werkvertragliche Gesichtspunkte spielen daher keine Rolle. Das Gericht kommt auch ohne BVSK aus. Und das mit Recht! Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 9524/15                                             An Verkündung statt zugestellt am

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofs platz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 16.06.2016

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von nicht gesondert festsetzbaren  Kosten anwaltlicher Beauftragung  gemäß  Rechnung  der … Rechtsanwälte vom 21.10.2015 in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2015 durch Zahlung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß § 23 ff GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 85,92 EUR gemäß §§ 823, 249, 338 BGB, 7, 8 StVG, 115 VVG.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigten und Eigentümerin des Pkw Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen … , gegen die Beklagte aus einem Unfallereignis vom 15.05.2012 Schadensersatzansprüche zustehen und die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners 100% eintrittspflichtig ist.

Die Klägerin wurde von dem Geschädigten davon beauftragt, das Beweissicherungsgutachten vom 22.05.2012 zu erstellen und stellte dem Geschädigten hierfür Gebühren in Rechnung in Höhe von 789,92 EUR.

Die Beklagte leistete eine Teilzahlung in Höhe von 704,00 EUR, nachdem ihr die Klägerin ihre Rechnung und die Abtretungserklärung übersandt hatte.

Die vom Geschädigten vorgenommene Abtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 307 ff BGB unwirksam. Zunächst einmal wurde die Abtretung von der Beklagten akzeptiert, da sie daraufhin eine Teilzahlung in Höhe von 704,00 EUR an die Klägerin geleistet hat. Das Berufen auf eine mögliche Unwirksamkeit der Abtretung in Bezug auf die restliche von der Klägerin geltend gemachte Forderung stellt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB dar.

Darüber hinaus ist die Abtretung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 ff BGB unwirksam, da es sich bei dem Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung nicht um einen eigenständigen und zusätzlich neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger stehenden Anspruch handelt.

Der Direktanspruch, den der Geschädigte gegen die Haftpflichtversicherung hat, ist ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der den Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger zu einer leichten und sicheren Durchsetzung verstärken soll (BGH, Urteil vom 30.10.1980 III ZR 132/79, zitiert nach Juris).

Anders als in dem vom Amtsgericht Hagen vom 12.11.2014 zu beurteilenden Fall, ist vorliegend die Abtretung auch nicht unwiderruflich erfolgt. Der Geschädigte kann für den Fall, dass er selbst die Rechnung gegenüber dem Sachverständigen ausgleicht, die Abtretung auch wiederrufen.

Ein Verstoß gegen § 307 ff BGB liegt damit nicht vor.

Die Beklagte kann gegenüber der Klägerin nicht geltend machen, dass das Sachverständigenhonorar überhöht sei.

Zunächst einmal standen die Schadensersatzansprüche, zu denen auch das Sachverständigenhonorar gehört, dem Geschädigten zu. Dieser hat seine Ansprüche auf Erstattung des Honorars, das anfällt, wenn ein Beweisgutachten erstellt wird, an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung erfolgte nach § 398 BGB.

Gegenüber dem Geschädigten hätte die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners das Gutachterhonorar ausgleichen müssen, da für den Geschädigten in keiner Weise erkennbar war, aus welchem Grund das Sachverständigenhonorar überhöht sein sollte. Die Beklagte wäre daher mit diesem Einwand gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen gewesen. Dies ändert sich nicht durch die erfolgte Abtretung, da es sich dem Grundsatz nach um den Schadensersatzanspruch des Geschädigten handelt, bei dem sich nur aufgrund der Abtretung der Anspruchsteller geändert hat. Wenn die Beklagte ihren Einwand, dass das Sachverständigenhonorar zu hoch sei, nicht gegenüber dem Geschädigten hätte einwenden können, dann kann sie es auch nicht aufgrund der Abtretung gegenüber dem neuen Anspruchsinhaber. Mögliche Einwendungen bestehen nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, demnach dem Geschädigten. Gegenüber ihm konnte die Beklagte ihre Einwendungen in Bezug auf die Höhe des Sachverständigenhonorars nicht geltend machen. Damit verliert sie sie auch gegenüber der Klägerin.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Beauftragung zur Durchsetzung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs.

Nach Auffassung des Gerichts liegt in Bezug auf die außergerichtliche Einschaltung des Anwalts kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, da das Gericht nicht erkennen kann, dass es als von vorne herein aussichtslos anzusehen war, dass die Beklagte das restliche Sachverständigenhonorar ausgleicht.

Der Znsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs.2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt: 85,92 EUR.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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