AG Aschaffenburg verurteilt mit nicht überzeugender Begründung den bei der Aachen & Münchner Versicherungs AG Versicherten zur Zahlung der von seiner Versicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.7.2016 – 123 C 1914/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leutkirch in Baden-Württemberg geht es weiter nach Aschaffenburg in Bayern. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des AG Aschaffenburg vom 8.7.2016 vor. Auch in diesem Fall ging es um restlichen Schadensersatz, der gegen den bei der Aachen & Münchner Versicherungs AG Versicherten gerichtlich geltend gemacht wurde, nachdem die Aachen & Münchner Versicherung nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Dass der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer persönlich klagte, ist völlig verständlich, wenn der Versicherer nicht bereit oder gewillt ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, denn Fahrer, Halter und Versicherer haften gesamtschuldnerisch. Obwohl der Geschädigte klagte, und in soweit die einschlägige Rechtsprechung des BGH aus dem Grundsatzurteil BGH VI ZR 225/13 (=BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90) durch das erkennende Gericht hätte herangezogen werden können und müssen, wurde unter Bezugnahme auf das Pinocchio-Urteil des BGH hier Recht gesprochen; unserer Meinung nach völlig verfehlt. Überdies wurde die werkvertragliche Angemessenheit geprüft, obwohl im § 249 BGB nichts von Angemessenheit steht. Das gilt auch für das JVEG. Obwohl der Geschädigte geklagt hatte (VI ZR 225/13) nimmt das erkennende Gericht nur Bezug auf die Abtretungsurteile (VI ZR 357/13 u. VI ZR 50/15). Die verfehlte Begründung dieses Urteils überzeugt keineswegs. Denn offensichtlich muss der Geschädigte ex ante das JVEG doch kennen, sofern das Gericht das JVEG ex post als Schätzungsgrundlage verwendet? Wo bleibt dabei die subjektbezogene Schadensbetrachtung? Lest aber selbst das Urteil des AG Aschaffenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Az.: 123 C 1914/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

der Frau K. H. aus B.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte I. & P. aus A.

gegen

Herrn K. P. aus A. ( Versicherter der Aachen & Münchner Vers. AG.)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. & F. aus F.

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht von O. am 08.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2015 zu bezahlen.

2.        Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 299,99 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Entscheidung folgt §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB. Nachdem die Beklagtenseite die Höhe der Nettoreparaturkosten unstreitig gestellt hat nach weiterer Stellungnahme der Klägerseite zum erforderlichen Reparaturaufwand, hat sie insoweit auch die noch offene Differenz in Höhe von 161,35 € der Klägerin zu erstatten.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen … in Rechnung gestellten Nebenkosten, nachdem aufgrund der von der Klägerin unterschriebenen Gebührenvereinbarung die Beklagtenseite die Grundgebühr für die Gutachtenserstellung nicht mehr bestreitet.

Die Beklagtenseite übersieht, wie die Klägerseite moniert jedoch, dass die Vereinbarung insoweit auch die einzelnen Nebenkosten auflistet hinsichtlich ihrer Einzelpreise. Die Klägerseite, die die Sachverständigenkosten vollständig bezahlt hat, brauchte auch an der Angemessenheit der Gebührenvereinbarung keine Zweifel zu haben. Auch wenn das JVEG nicht zur Beurteilung der Berechtigung der als Privatgutachter eingeschalteten Sachverständigen unmittelbar herangezogen werden kann, so ist es jedoch geeignet, als Anhaltspunkt für die Ansatzfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen zu dienen.

Denn nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand ist Ausgangspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH v. 26.04.2016 Az. VI ZR 50/15; BGH v. 22.07.2014 Az. VI ZR 357/13; BGH v. 15.09. 2015 Az. VI ZR 475/14). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGS die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder. Da mit dem Grundhonorar  die Ingenieur-Leistung des Sachverständigen abgegolten wird, das JVEG für die Entschädigung von Sachverständigen neben dem Ansatz des Honorars nach § 9 JVEG sonstigen Aufwand des Sachverständigen gesondert entschädigt, insbesondere Fahrtkosten in § 5 JVEG, Schreibauslagen und Kopierkosten in §§ 7 und 12 JVEG sieht das Gericht auch bei dem als Privatgutachter agierenden Sachverständigen die gesonderte Geltendmachung solcher Nebenkosten als angemessen und erforderlich an.

Auch sieht das Gericht keine Verletzung der Pflicht zur Schadensgeringhaltung aus § 254 BGB auf der Klägerseite, dadurch dass sie eine Sachverständigen in 36 km Entfernung auswählte, ohne insoweit die Fahrtkosten zu beschränken. Es ist Sache der Klägerin, den von ihre präferier-ten Sachverständigen zu beauftragen im Sinne der ihr zustehenden freien Wahl unter Beachtung dieser Pflicht. Eine Beurteilung, dass ein Sachverständiger, der zwar noch im regionalen Bereich des Mittelzentrums Aschaffenburg ansässig ist, vorliegend im Untermaingebiet, als zu weit entfernt ansässig abzulehnen ist, ist einem Geschädigten, der nicht unfallabwicklungserfahren ist, kaum möglich. Hinzu kommt, dass auch nur eine geringe Auswahl an geeigneten Sachverständigen vorhanden ist, wobei die hochqualifizierten als Unfallanalytiker tätigen Sachverständigen hierfür als ungeeignet zu erachten sind, da sie bei Verwendung als Privatsachverständige im Streitfall hinsichtlich des Haftungsumfangs als neutrale Sachverständige gerichtsuntauglich zu werden drohen. Das Gericht sieht unter diesen Erwägungen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht gegeben.

Soweit es um die Höhe der angesetzten Nebenkosten geht, obliegt dem Geschädigten zwar, um den im Rahmen des § 249 BGB von ihm abverlangten Überlegungen der wirtschaftlichen Schadensbeseitigung gerecht zu werden, eine Plausibilitätsprüfung (BGH v. 26.04.2016 Az. VI ZR 50/15). Eine solche führt vorliegend jedoch nicht zu einer Kürzung.

Was den Kilometersatz bei den Fahrtkosten angeht, so liegt der Sachverständige für die Strecke … nach Aschaffenburg mit 34 km einfacher Strecke bei rund 0,95 € noch im Rahmen dessen, was nicht nur als Sachaufwand, sondern auch als Zeitaufwand beim Sachverständigen in Betracht kommt. Die Plausibilitätsprüfung spricht daher nicht gegen die Erforderlichkeit.

Der Ansatz für Fotokosten ist plausibel. Insoweit wird die Beklagte auf den Ansatz in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG verwiesen, der für den Abzug 2,00 € dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zuspricht. Da in die Fotokosten, die zu farbaufwändigen und damit kostenträchtigen Ausdrucken entweder des ganzen Gutachtens bei Einarbeitung oder des Fotoanhangs führen, auch der Zeitaufwand für ihre Fertigung und gerade bei Digitalfotos auch der Zeitaufwand ihrer Bearbeitung einfließen, um technische Gegebenheiten optimal hervorzuheben für die Beteiligten, z.B. durch Beschriftungen, sieht das Gericht einen nicht veranlasst.

Den pauschalen Ansatz von 8,00 € für Post- und Telefonkosten erachtet das Gericht im Hinblick auf die Pauschale etwa nach dem RVG mit bis zu 20,00 € als angemessen.

Da bei offensichtlich reparaturwürdigen Fahrzeugen, bei denen ein wirtschaftlicher Totalschden von vornherein nicht in Betracht kommt, Ermittlungen zu Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht nötig sind, mithin diese Ermittlung nicht Gegenstand jeder Begutachtung ist, ist dieser Aufwand auch gesondert abrechenbar. Im Hinblick auf den geschätzten Zeitaufwand des Sachverständigen hierzu von ca. 20 Minuten durch Recherche im Internet in den Gebrauchtwagenportalen sowie Telefonate mit regionalen Aufkäufern sieht das Gericht den pauschalen Ansatz von 19,50 € hierfür als plausibel an.

Damit waren bei Unterzeichnung der Gebührenvereinbarung keine Anhaltspunkte vorhanden für die Klägerin, dass der gewählte Sachverständige überzogene Gebühren in Rechnung stellt, die über das Erforderliche hinausgehen. Abzüge muss sich die Klägerin von der Sachverständigenrechnung daher nicht gefallen lassen, so dass sie die von der Beklagtenseite gekürzte Erstattung restlicher 138,64 € zur Recht begehrt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu AG Aschaffenburg verurteilt mit nicht überzeugender Begründung den bei der Aachen & Münchner Versicherungs AG Versicherten zur Zahlung der von seiner Versicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.7.2016 – 123 C 1914/15 -.

  1. virus sagt:

    „Hinzu kommt, dass auch nur eine geringe Auswahl an geeigneten Sachverständigen vorhanden ist, wobei die hochqualifizierten als Unfallanalytiker tätigen Sachverständigen hierfür als ungeeignet zu erachten sind, da sie bei Verwendung als Privatsachverständige im Streitfall hinsichtlich des Haftungsumfangs als neutrale Sachverständige gerichtsuntauglich zu werden drohen.“

    Also wenn jemand „gerichtsuntauglich“ ist, dann wohl doch Richter und Richterinnen, welche ihre Fahne in den Wind hängen, anstatt dem Gesetz und nur dem Gesetz zu folgen. Dies im Hinblick auf die Grundrechte der klagenden Parteien und abgestellt auf die Rechte nach dem BGB, hier § 249 BGB, Abs. 1.

  2. Jörg sagt:

    „Da mit dem Grundhonorar die Ingenieur-Leistung des Sachverständigen abgegolten wird, das JVEG für die Entschädigung von Sachverständigen neben dem Ansatz des Honorars nach § 9 JVEG sonstigen Aufwand des Sachverständigen gesondert entschädigt, insbesondere Fahrtkosten in § 5 JVEG,…???“

    Da hat der Herr „Urteiler“ mal wieder gegen die alte Erkenntnis verstoßen, dass ein des Lesens Kundiger doch klar im Vorteil ist.

    Bei der Lektüre des JVEG hätte ihm nämlich auffallen müssen, dass es dort „Fahrtkostenersatz“ heißt, also de facto praktisch nur das Spritgeld gemeint ist.

    Das erschließt sich allein schon daraus, dass Reise- und Wartezeiten zusätzlich nach JVEG, § 8 (2) mit dem Zeitaufwand, 100,00 €/h, gem. Gruppe 8 (bei Schäden+Bewertung), abgerechnet werden. Dieser Umstand wird künftig noch eine größere Rolle spielen, da Versicherer ja neuerdings so gern auf BGH VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 verweisen, aber diese Fakten unterschlagen.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jörg,
    völlig richtig. Wenn schon JVEG herangezogen werden soll, dann müssen allerdings auch die von dir angesprochenen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wenn es um Ersatz der Sachverständigenkosten geht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte werden sich die Versicherer in die Finger schneiden, wenn sie auf das JVEG abstellen, denn teilweise sind dort höhere Beträge aufgeführt als nach der hergebrachten Abrechnung nach BVSK.
    Es könnte daher sein, dass die Sachverständigen mit JVEG sogar noch besser fahren. Man beachte nur die Fotokosten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. virus sagt:

    Achtung! Insoweit man als Schadensersatzanspruchsteller dahin gedrängt wird, die Erforderlichkeit diskutieren zu müssen, dann ist auf die Erforderlichkeit der Leistung abzustellen und nicht auf die Erforderlichkeit des Preises der Leistung bei Vorlage einer Rechnung.

    JVEG – Sich auf ein Gesetz zu berufen, was nicht für einem gemacht ist, das kann über kurz oder lang nur nach hinten losgehen. Konsequenz ist das Gebot der Stunde.

  5. Ascheberger Arsch sagt:

    Hi
    bei aller Kritik:
    Das Urteil ist im Ergebnis richtig; die komplette Kürzung wurde zugesprochen und das trotz der VI ZR 50/15.
    Ich finde, dass sich das Gericht hier schon vertiefte Gedanken gemacht hat.
    Einfacher und richtiger wäre es gewesen, wie die eigene Berufungskammer zu entscheiden, siehe hier im Blog das Urteil des LG Aschaffenburg.
    Frau Richterin ist aber bekannt für ihre im Ergebnis mitunter zufällig richtigen Entscheidungen.

  6. HD-30 sagt:

    @Ascheberger ..“ Frau Richterin ist aber bekannt für ihre im Ergebnis mitunter zufällig richtigen Entscheidungen.“

    Da haben wir es wieder! Eine Frau Richterin die hin und wieder mal zufällig richtig entscheidet. Eine üble Vorstellung.

    Aber warum soll dann ein Rechtsuchender noch zum AG laufen? Da kann er doch gleich ins Spielcasino gehen! Da sind die Chancen höher und die Leute dort sehen meist auch wesentlich besser aus als die alten Krähen vom Amtsgericht.

  7. Kfz.-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Jörg

    Hallo, Jörg,
    Du hast zutreffend angemerkt:

    „Bei der Lektüre des JVEG hätte ihm nämlich auffallen müssen, dass es dort „Fahrtkostenersatz“ heißt, also de facto praktisch nur das Spritgeld gemeint ist.“

    Der Fahrzeitaufwand bzw. Reisekosten sind darin natürlich noch nicht enthalten. Wir haben diese im Stadtbezirk wiederholt aufgezeichnet und zwar unter Beachtung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das Ergebnis ist interessant; 2 x 10,2 Km= 20,4 km für eine Fahrzeit von 2 x 21 Minuten = 42 Minuten. Bei nur 100,00 € Stundenverrechnungssatz sind das 1,66 € / Minute x 42 Minuten= 70,00 € (werkvertragliche Betrachtung). Vor diesem Hintergrund ist eine Stadtfahrtpauschale von 35,00 € nicht nur moderat, sondern sogar noch deutlich unterpreisig, zumal „Betriebskosten“ dabei noch nicht einmal berücksichtigt sind. Demnächst hier auch eine Anmerkung zum Fotokostenstückpreis.

    KFZ.- SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
    für Unfallschadendokumentation
    Diplom-Ingenieur Harald Rasche
    Bochum+Tangendorf (Nordheide)

  8. Schlappeseppel sagt:

    @ A.A.
    Leider,aber so isses!
    Woanders sollen Fehlentscheidungen aber auch vorkommen,siehe die HÄMMER hier im Blog!
    Frau Richterin hat wenigstens noch den Blick auf das Ergebnis ihrer Entscheidungen und versucht, unplausible Ergebnisse wegzuargumentieren,auch gegen BGH!
    Anderen Gerichten scheinen die Folgen ihrer Entscheidungen kilometerweit am A…. vorbeizugehen,Hauptsache,man hat einen Textbaustein aus einer BGH-Entscheidung seinem Zusammenhang erfolgreich entrissen und in sein „Urteil“ fachlich höchst kompetent eingefügt.
    Prost allerseits!

  9. Jorg sagt:

    @Kfz.-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche: Also – wenn wir die Nebenkosten nach JVEG abrechnen würden – also wenn – dann würden sich allein Fahrtkosten von durchschnittlich etwa 150,00 € ergeben. Nach langjähriger Auswertung (Bordcomputer) ergeben sich hier im Großstadtbereich Durchnittsgeschwindigkeiten von ca. 21Km/h., d.h. der Kilomterepreis stellt sich auf netto 4,76 €, zuzüglich 0,30€ Fahrtkostenersatz, und alles zuzüglich Mehrwertsteuer.
    Also wenn die Versicherer das so haben wollen? Man könnte ernsthaft darüber nachdenken.

  10. virus sagt:

    Gebt den Versicherern nur den kleinen Finger. Aber bitte nicht jammern, wenn diese dann nach der ganzen Hand greifen.

  11. HR sagt:

    @Jörg
    „Nach langjähriger Auswertung (Bordcomputer) ergeben sich hier im Großstadtbereich Durchnittsgeschwindigkeiten von ca. 21Km/h., d.h. der Kilomterepreis stellt sich auf netto 4,76 €, zuzüglich 0,30 € Fahrtkostenersatz, und alles zuzüglich Mehrwertsteuer.“

    Aber nur bei dem dann unterstellten Stundenverrechnungssatz! …. Exakt so ist es! Schadenersatzrechtlich ist die Diskussion deshalb überflüssig und unerheblich.

    HR

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