Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nach der Posse der WGV, die wir Euch heute vormittag vorgestellt hatten, veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Stade zu den restlichen, vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher persönlich. Leider ist uns die eigentlich eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bekannt. Daher wiederholen wir noch einmal unsere Bitte, zumindest die Versicherung gesondert mitzuteilen, wenn das Urteil schon anonymisiert wird. Das Urteil des AG Stade ist im Ergebnis zwar positiv, aber in der Begründung jedoch teilweise katastrophal. Das fängt bei der Prüfung der konkret abgerechneten Sachverständigenkosten über § 249 II 1 BGB an, geht dann über JVEG zum Pinocchio-Urteil des BGH und endet bei der detaillierten Überprüfung der Einzelpositionen, obwohl der § 287 ZPO als Norm der Schadenshöhenschätzung nur eine Überprüfung des Gesamtbetrages zu Gunsten des Schädigers zuläßt. Lediglich in dem berühmten Pinocchio-Urteil des BGH ist die analoge Anwendung der Bestimmungen des JVEG auf werkvertragliche Sachverständigenkosten im Rahmen der Schdensregulierung bei Verkehrsunfällen entschieden. Mit der Entscheidung vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) hatte der BGH entschieden, nachdem das angefochtene Berufungsurteil des LG Frankfurt / Oder die vom vorgerichtlichen Kfz-Sachverständigen berechneten Beträge nach JVEG bemessen hatte, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Dem ist zuzustimmen, denn der private Gutachter und der gerichtlich bestellte Sachverständige unterliegen unterschiedlicher Haftungen, sie unterscheiden sich demnach deutlich voneinander (vgl. auch BGHZ 167, 139 Rn. 15 ff.). Daher sind weder das JVEG (vgl. BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) noch Honorarbefragungen des BVSK (vgl. dazu: BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) Messlatten für eine Schadenshöhenschätzung. Wenn schon eine Schadenshöhenschätzung vorgenommen werden muss, dann liegen die Grenzen der deutlich erkennbaren Überhöhung bei der Wuchergrenze. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Stade
61 C 787/16
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagter
hat das Amtsgericht Stade im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 28.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 122,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 1 StVG zu.
Nachdem die Einstandspflicht des Beklagten für das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf allein die Frage der schadensrechtlichen Ersatzfähigkeit der restlichen Sachverständigenkosten der Erörterung. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt Herstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Bestimmung der Erforderlichkeit in diesem Sinne ist zunächst zu bedenken, dass in der vorliegenden Konstellation nicht der Sachverständige selbst nach Abtretung der Forderung klagt, sondern der Geschädigte auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Daher sind die von der Beklagtenseite zitierten Grundsätze des Urteils des Landgerichts Stade zum Aktenzeichen 1 S 12/15 vom 07.12.2015 insoweit auch nicht unmittelbar anwendbar. Es bleibt vielmehr in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden dabei, dass auf den Horizont des Geschädigten abzustellen ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem genannten Urteil des Landgerichts Stade.
Es obliegt somit dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen jüngst erneut BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 m. w. N.). Wann Kosten als erkennbar deutlich überhöht in diesem Sinne anzusehen sind und auf welcher Grundlage dann die tatrichterliche Schätzung vorzunehmen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat es in der genannten Entscheidung bei Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener im Alltag üblicherweise konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann – namentlich ein Kilometergeld von 1,05 € pro Kilometer, 2,45 € pro Foto, 2,05 € pro Foto für den zweiten Satz, Schreibkosten von 3,00 € pro Seite und Kopierkosten von 1,00 € pro Seite – nicht beanstandet, diese als erkennbar überhöht anzusehen und die tatsächlich erforderlichen Kosten auf Grundlage des JVEG zu schätzen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 m. w. N.). Das Landgericht Stade hat in der genannten Entscheidung vom 07.12.2015 (Az. 1 S 12/15) die BVSK-Honorarbefragung 2013 seiner Überprüfung und Schätzung der erforderlichen Kosten im Direktprozess zwischen dem Sachverständigen und dem Schädiger zugrunde gelegt.
Unter Beachtung dieses Maßstabes ist nach Auffassung des Gerichts die Rechnung des Sachverständigen vom 28.12.2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Grundhonorar in Höhe von 600,25 € netto greift auch der Beklagte nicht an. Hinsichtlich der Fahrtkosten, die der Sachverständige mit 59 Kilometern zu je 0,60 € pro Kilometer, zusammen also 35,40 € netto berechnet hat, gilt, dass diese nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht waren. Dies betrifft zum einen die Beauftragung eines Sachverständigen in Hemmoor. Dieser hat eine Strecke von 59 Kilometern abgerechnet. Auch wenn ein Sachverständiger aus Stade nach Immenbeck und zurück gefahren wäre, hätte sich eine Strecke von zwei Mal ca. 30 Kilometern = 60 Kilometern ergeben, so dass insoweit der Einwand des Beklagten hinsichtlich der gefahrenen Strecke und der Nähe des beauftragten Sachverständigen nicht durchgreift. Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben. Vor dem Hintergrund hätte er auch nicht ermitteln müssen, dass, was die Beklagten einwenden, der Sachverständige … aus Stade keine Fahrtkosten berechnet hätte. Hinsichtlich der Höhe von 0,60 € pro Kilometern war diese Position ebenfalls für den Geschädigten nicht erkennbar deutlich überhöht. In seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az. VI ZR 50/15) hat der BGH insoweit einen Betrag von 0,70 € pro Kilometer an Fahrtkosten nicht beanstandet. Zwar liegen diese Fahrtkosten über den von dem Landgericht Stade in der Entscheidung zum Aktenzeichen 1 S 12/15 zugrunde gelegten 0,30 € pro Kilometern. Dabei ging es jedoch – wie ausgeführt – um einen Direktprozess des Sachverständigen gegen den Schädiger. In der vorliegenden Konstellation musste der Geschädigte selbst nicht erkennbar davon ausgehen, dass diese Fahrtkosten deutlich überhöht waren.
Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich der Fotos, die der Sachverständige mit 17 Stück zu je 2,30 €, also 39,10 € netto abgerechnet hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG sieht einen Satz von 2,00 € pro Foto vor. Dass ein 0,30 Cent hierüber liegender Satz pro Foto für einen Geschädigten erkennbar deutlich überhöht war, verneint das Gericht.
Hinsichtlich der pauschal berechneten Porto-, Telefonkosten und Auslagen in Höhe von 15,50 € bestehen keine Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit. Auch insoweit war für den Kläger als Geschädigten diese Position nicht erkennbar deutlich überhöht. Die Vereinbarung von Pauschalen ist dem Abrechnungswesen der Sachverständigen auch nicht fremd. Jedenfalls musste der Kläger nicht hiervon ausgehen. Zudem kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte den Anfall dieser Kosten in tatsächlicher Hinsicht bestreitet. Denn es liegt gerade im Wesen von Pauschalen, dass der tatsächliche Anfall nicht maßgeblich ist. Ebenso muss ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Telekommunikationspauschale nicht nachweisen, ob und wie viele Telefonate er getätigt, Faxe gesendet oder Briefe verschickt hat. Dies liegt gerade im Wesen von Pauschalen.
Hinsichtlich der Kosten für den zweiten Satz von Lichtbildern, wobei der Sachverständige 17 Stück zu je 1,50 €, also 25,50 € netto in Rechnung gestellt hat, ist auch diese Position für den Geschädigten nicht erkennbar deutlich überhöht gewesen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Fotos für den ersten Satz verwiesen werden. Es besteht auch insoweit keine deutlich erkennbare Überschreitung der im JVEG und in der BVSK-Honorarbefragung vorgesehenen Sätze.
Schreibgebühren sind aus Sicht des Geschädigten noch nicht erkennbar mit dem Grundhonorar abgegolten. Jedenfalls war für den Kläger als Geschädigten nicht erkennbar, dass eine solche Abrechnung ortsunüblich oder deutlich überhöht gewesen wäre. Die Summen sind auch nicht so eklatant hoch, dass dies einem Geschädigten ohne weiteres auch bei Alltagskenntnissen erkennbar gewesen wäre. Im Übrigen gelten die obigen Erwägungen entsprechend.
Nach alledem ist die Rechnung des Sachverständigen vom 28.12.2015 insgesamt inhaltlich nicht zu beanstanden, so dass noch der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag verbleibt, zu dessen Zahlung der Beklagte verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Für die Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.
Der Richter H. am AG Stade hat es bezüglich der zu erbringenden Schadenersatzverpflichtung ja gut mit dem Unfallopfer gemeint. Das die Entscheidungsgründe schadenersatzrechtlich nicht optimal geschliffen waren, ist dabei noch ein anderes Thema. Jedenfalls ist dieser Richter H. lediglich einer normativen Zubilligung von Schadenersatz entgegengetreten, denn bei einer Haftung von 100 % besteht auch auch im gleichen Rahmen zu 100 % die Schadenersatzverpflichtung. Eine Abstellung auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war nicht veranlasst, denn es ging hier nicht um eine fiktive Abrechnung, sondern um eine Respektierung des § 249 S.1 BGB.
Insoweit hätte es ergänzend genügt, kein Auswahlverschulden und keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht festzustellen, zumal der beauftragte Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und die daraus zu beachtenden Rechtsfolgen keine Veranlassung geben dürfen, das Unfallopfer mit einer rechtswidrigen Kürzung zu überziehen.
HR
„Kosten des täglichen Lebens“ haben nichts aber auch gar nichts mit den Kosten eines Unternehmens zu tun.
Und HR, die Frage nach einem Auswahlverschulden oder gar einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht stellt sich gerade auch nicht. Das Grundhonorar, ohne Nebenkosten, beträgt hier 600,25 Euro, die Kürzung 122,40 Euro. Damit ist alles gesagt, denn der Versicherer hat seine rechtswidrige Kürzung unter Beweis gestellt. Anstatt den BGH-Unsinn zu kopieren, der Geschädigte hätte eine Plausibilitätsüberprüfung vorzunehmen, wäre es angezeigter, erst mal die eigenen grauen, Examen geschulten Zellen zu aktivieren. Denn es ist doch total widersinnig, wenn das Unfallopfer sich auf die Werte im Gutachten verlassen kann, denn Preis der Leistung jedoch regelmäßig infrage zu stellen haben soll.
@ virus
Da muss ich leider widersprechen.
Der Geschädigte, also der Kunde des Sachverständigen, hat sowohl im werkvertraglichen als auch im schadensersatzrechtlichen Sinne eine Plausibilitätsprüfung der ihm erteilten Rechnung vorzunehmen. Oder zahlen Sie ungesehen und ungeprüft jede Rechnung? Wohl kaum! Der Geschädigte muss überprüfen, ob die richtige Zahl der Seiten des Gutachtens und der Lichtbilder angegeben ist, die Kilometerangabe zutreffend berücksichtigt wurde, usw. Wären diese Angaben nicht zutreffend, wäre er werkvertraglich nicht zum vollen Ausgleich der berechneten Summe verpflichtet. Dementsprechend kann er auch nur Ausgleich des rechnerisch zutreffenden Betrages im Schadensersatzrecht beanspruchen.
Sind aber die berechneten Beträge aufgrund der Plausibilitätsprüfung als zutrffend anzusehen, so hat schadensersatzrechtlich die Rechnung Indizwirkung für die Erforderlichkeit des berechneten Endbetrages. Ebenso hat der Schuldner der Werklohnforderung, also der Geschädigte als Kunde des Sachverständigebn, dessen Rechnung zu bezahlen. Er ist insoweit mit einer Zahlungsverpflichtung belastet, die bereits sein Vermögen schmälert.
@ Wortmann „Der Geschädigte muss überprüfen, ob die richtige Zahl der Seiten des Gutachtens und der Lichtbilder angegeben ist, die Kilometerangabe zutreffend berücksichtigt wurde, usw.“
Auch hier gilt, wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
Von Anzahl der Lichtbilder oder der tatsächlich gefahrenen Kilometer finde ich in der Urteilsbegründung nichts.
„Es obliegt somit dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen jüngst erneut BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 m. w. N.).“
@ Wortmann „Sind aber die berechneten Beträge aufgrund der Plausibilitätsprüfung als zutrffend anzusehen, so hat schadensersatzrechtlich die Rechnung Indizwirkung für die Erforderlichkeit des berechneten Endbetrages.“
Ich verwehre mich auf Schärfste dagegen, unseren Rechnungen lediglich eine Indizwirkung zuzuschreiben. Unsere Rechnungen sind ein Fakt werkvertraglich und für den Geschädigten schadensersatzrechtlich. So wie jede Rechnung, die vom Elektriker, die vom Tischler, die vom Versicherer, die vom Arzt usw. ein Fakt ist.
@Ass. Wortmann says:
„Der Geschädigte muss überprüfen, ob die richtige Zahl der Seiten des Gutachtens und der Lichtbilder angegeben ist, die Kilometerangabe zutreffend berücksichtigt wurde, usw.“
Was macht der Geschädigte wenn nur auf der Rechnung steht.
1 Gutachten erstellen gemäß BVSK HB V u. JVEG nach AGB € 500,00
zügl. 19 % Ust. € 95,00
Gesamtbetrag € 595,00
Stimmt jetzt da alles?
@ virus
Das steckt in „… Plausibilitätskontrolle der […] später berechneten Preise.“
Ihre Rechnungen sind zunächst einmal nur ein Stück Papier, auf dem Sie Ihr Honorar berechnet haben. Ob Ihnen dieses Honorar gegenüber dem Auftraggeber zusteht, richtet sich nach Werkvertragsrecht. Ob bzw. inwieweit dem Geschädigte der Rechnungsbetrag von der Versicherung zu erstatten ist, richtet sich nach Schadenersatzrecht.
Wenn Sie meinen, mit Ihrer Rechnung einen „Fakt“ zu schaffen in dem Sinne, daß die Versicherung Ihnen auf jeden Fall das bezahlen muß (bz. dem Geschädigten erstatten muß), was Sie in Rechnung stellen, dann liegen Sie falsch.
@ Hirnbeiss
Ob bei der Rechnung alles stimmt, sieht man der Rechnung nicht an. Aber es steht jedenfalls nichts drin, über das der Geschädigte (Laie) stolpern müßte nach dem Motto: Das kann so nicht richtig sein.
Und das dürfte für eine „gewisse Plausibilitätskontrolle“ ausreichen.
@RA Schepers / Ghostwriter
– Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers = § 249 Abs. 1 BGB.
– Sachverständigenkosten sind konkret angefallene Kosten des Wiederherstellungsprozesses = § 249 Abs. 1 BGB.
– Vollständiger Schadensaugleich gem. § 249 Abs. 1 BGB = 100%iger Ausgleich der Sachverständigenkosten (keine 99%, 95%, 90%, 80%……).
Das Gleiche gilt für die angefallenen Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten usw….
Das AG Idstein hat den festgefahrenen Karren eindrucksvoll aus dem Sumpf befreit. Demzufolge bleibt kein Raum für Angemessenheit, Plausibilität usw…
Alles andere ist juristische „Kopfscheiße“ und gehört in das Reich der Fabel. Insbesondere die Bezugnahme auf § 249 Abs. 2 BGB = STATT der Wiederherstellung (anstatt, an Stelle von!!). Sachverständigenkosten sind jedoch ohne Zweifel KONKRET ANGEFALLENE KOSTEN DER WIEDERHERSTELLUNG und keine Kosten STATT (ANSTATT) DER WIEDERHERSTELLUNG. DAS wollt ihr aber (aus interessensgesteuerten Gründen) partout nicht verstehen. Deshalb ist jede weitere Diskussion völlig überflüssig.
@ Karle
„Kopfscheiße“ war mir als Argument bisher nicht so geläufig. Aber hey, damit läßt sich bestimmt eine Änderung der BGH-Rechtsprechung herbeiführen, und sei es, über den Umweg BVerfG.
#Schepers Versicherungsdiktat: Versicherungs 1 setzen, gesellschaftlich rechtlich durchgefallen 6! Deine ferngesteuerte zitierte „Kopfscheiße“ wird sehr wohl gerade gerückt und nicht nur vom Verfassungsgericht, selbst der BGH und der 6 Senat werden sich äußern. Dein Seilakt geht mir auf die Nerven, somal unwissende Laien dein Quatsch glauben könnten (Ist das dein unseriöses Spiel?). Schäm dich, geht wohl nicht. Plausibilität = angefallen = Stückzahl = Anfall/Einheit mehr nicht, alles andere ist beim 249 im Vorteilsausgleich zu klären. Jede Rechnung besteht aus Papier und was vereinbart drauf steht ist vom Empfänger zu bezahlen, da kann keiner was ändern, so ist 249 Abs.1 bindend. Oder welches Gesetz (nicht Versicherung oder doofer Richter) erklärt anderes?
@RA Schepers
„„Kopfscheiße“ war mir als Argument bisher nicht so geläufig.
Aber hey, damit läßt sich bestimmt eine Änderung der BGH-Rechtsprechung herbeiführen, und sei es, über den Umweg BVerfG.“
Sowohl als auch habe ich da wenig Hoffnung, solange bei vielen „Rechtskoryphäen“ der Anus an C1 angewachsen ist.
Uups, jetzt war ich schon wieder bei der Medizin.
Trotzdem wird aus Jauche niemals Schokolade. Auch wenn man unendlich viele LKW-Ladungen auf den Misthaufen kippt. Es ändert sich nur die Dimension.
Die einen suhlen sich glückselig in der dampfenden Brühe, andere können den zunehmend penetranten Gestank in der Justiz einfach nicht (mehr) ertragen.
@ Iven Hanske
Lieber Herr Hanske,
abends um 22.20 Uhr zum vertrauten Du überzuwechseln, das bin ich von Ihnen gar nicht gewohnt. War der Bayern-Sieg gestern Abend so berauschend?
Karle müssen Sie noch überzeugen. Die glaubt nicht, daß BGH und/oder BVerfG die Rechtsprechung ändern werden.
Wahrscheinlich unterliegt sie einem ferngesteuerten Versicherungsdiktat…
#Ra. Schepers, Bayernspiel war schön aber ein Sie hat mit Achtungsvoll zu tun und das musst du dir erst mal wieder erarbeiten.
@ Iven Hanske
Wenn Sie das mit dem Siezen so handhaben, sagen Sie bitte Bescheid, wenn Sie beim BGH sind. Ich will auf keinen Fall verpassen, wie Sie die Mitglieder des 6. Senats in der Verhandlung duzen… 😉
#Ra. Schepers, kein Problem, die Info kommt für Dich 😉
@ Iven Hanske
Super und vielen Dank!
P.S. das mit dem Duzen, liegt das an einem Virus?
Mann, Herr Schepers, dass mit dem Duzen kommt unausweichlich immer dann zum Tragen, wenn mit gespaltener Zunge gesprochen/gepostet/geschrieben wird. Dabei zwischen einzelnen Personen oder Berufsgruppen zu unterscheiden, wäre müßig. Denn es gilt, Ehre nur dem, dem Ehre gebührt. Da kann weder der noch das Virus was dran ändern. Und warum soll Iven nicht seinen Richter duzen, wenn der Prozessgegner bzw. dessen Anwalt den Richter duzt? Schließlich sind vor dem Gesetz alle gleich.
Ja, alle sind gleich. Gleich doof, gleich hässlich und gleich beleidigt. – Habe ich mal irgendwo gelesen.