LG München II verurteilt zur Zahlung von Mietwagenkosten auf der Basis des Schwacke AMS (1 O 745/12 vom 21.08.2014)

Hier nach längerer Zeit einmal wieder ein Mietwagenurteil:

Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 21.08.2014 (1 O 745/12) die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 4.238,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht den Schwacke Automietpreisspiegel heran.

Dieses Urteil wurde vom OLG München kürzlich ausdrücklich bestätigt, diese Entscheidung folgt in Kürze.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprü­che aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.03.2009 in X in der Kreuzung Y ereignet hat.

Halterin des klägerischen Fahrzeugs ist die Fa. Autovermietung Z. Der Pkw wurde der Klägerin als Dienstfahrzeug und für private Zwecke zur Verfügung gestellt und auch vom Ehemann der Klägerin mitgenutzt.

Dem Grunde nach ist die alleinige Haftung der Beklagten als Halterin des gegnerischen Pkw zwi­schen den Parteien unstreitig.

Der Zeuge A bog mit dem Fahrzeug der Beklagten nach links unter Missachtung der Vorfahrt des entgegenkommenden, von der Klägerin gesteuerten PKW BMW X5, amtl. Kennzeichen ab und kollidierte mit diesem.

Das klägerische Fahrzeug wurde vom 26.03.2009 bis zum 16.04.2009 repariert. Die Reparatur­kosten wurden von der Haftpflichtversicherung der Beklagten in voller Höhe beglichen.

Vom Unfalltag bis zum 16.04.2009 mietete die Klägerin bei Ihrem Arbeitgeber als Ersatzfahrzeug einen 7er BMW für 4.821,32 € brutto. Während dieser Zeit wurden 1448 km mit dem Mietauto zurückgelegt (Anlagen K1, K8).

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete für die Mietwagenkosten vorprozessual einen Betrag von 582,33 €.

Die Klägerin erlitt unfallbedingt ein HWS-Syndrom. Sie wurde von ihrem behandelnden Arzt für den Zeitraum vom 26.03.2009 -17.04.2009 zu 100%, vom 18.04.2009 – 03.05.2009 zu 40%, vom 04.05.2009 – 17.05.2009 zu 20% arbeitsunfähig krankgeschrieben (Anlage K2), wobei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwischen den Parteien streitig ist.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vorprozessual für die Lohnfortzahlungen der Ar­beitgeberin einen Betrag in Höhe von 2.204,11 € und als Schmerzensgeld einen weiteren Betrag von 1.000,– €.

Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 10.01.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, weitere 7.102,– € bis spätestens 20.01.2012 auszugleichen (Anlage K4).

Die Klägerin trägt zu den geltend gemachten Mietwagenkosten vor, dass das von ihr beschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät und einem Autotelefon ausgestattet gewesen sei und der Fahrzeugklasse 9 gemäß Schwacke-Automietpreisspiegel von 2009 entspreche.

Die Kosten für das bei ihrer Arbeitgeberin angemietete Ersatzfahrzeug entspreche den ortsübli­chen Normalkosten, jedenfalls seien diese geringer als die nach Schwacke-Automietpreisspiegel zu ermittelnden Mietkosten für ein Fahrzeug der Klasse 8.

Es habe während der Mietzeit nicht nur ein Nutzungswille bestanden, sondern die Klägerin habe das Mietfahrzeug auch tatsächlich genutzt. Für die Dauer ihrer Krankschreibung, sei die Klägerin eingeschränkt fahrfähig gewesen bzw. sei der Ehemann mit dem Mietauto gefahren.

Zur Entgeltfortzahlung behauptet die Klägerin, dass die B den Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten an die Klägerin abgetreten habe (Anlage K5).

Die Klägerin habe neben einer insoweit unstreitigen druckschmerzhaften Verspannung der para-vertebralen HWS-Muskulatur auch eine Blockierung C4 und C7 und mäßige Sensibilitätsminde­rung im Dermatom C5 erlitten, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit bis wenige Tage vor Ende der Krankschreibung geführt habe.

Ihr durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst mache 4.652,76 € aus.

Da die Heilbehandlung nicht schon am 09.04.2009 abgeschlossen gewesen sei, sondern die Klä­gerin für 23 Arbeitstage bis einschließlich 17.05.2009 arbeitsunfähig gewesen sei, errechne sich der weitere Schaden unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 2.204,11 € auf 1.363,01 €.

Aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen durch das Unfallgeschehen sei ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 2.500,– € angemessen. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Versicherung sei daher ein weiteres Schmerzensgeld von 1.500,– € zuzusprechen.

Des Weiteren begehrt die Klägerin die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (wird in der Klageschrift Seite 5 näher ausgeführt).

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.102,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2012 zu bezahlen.
  2. die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung freizustellen in Höhe von 661,16 €.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin nie die in Rechnung gestellten Mietkosten an die Fir­ma C gezahlt habe, so dass ihr kein Schaden entstanden sei. Auch sei die Miet­
dauer sei zu hoch.

Die Beklagte meint, dass nur die Vorhaltekosten ersatzfähig seien. Die Arbeitgeberin der Klägerin als Autovermietung verfüge über Ersatzfahrzeuge, welche sie der Klägerin zur Verfügung hätte stellen können.

Zudem habe die Klägerin gegen die Pflicht verstoßen, sich nach billigeren Angeboten für die Anmietung eines Ersatzautos zu erkundigen.

Außerdem dürfe der Schwacke-Automietpreisspiegel nicht für die Berechnung der Mietkosten herangezogen werden, sondern allenfalls die Tabelle nach der sog. Frauenhofer-Studie.

Das Gericht hat Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen A  im Termin vom14.06.2012 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 39/42 d.A.).

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten des
vom 24.09.2012 gemäß Beweisbeschluss vom 19.07.2012 (Bl. 56/58 d.A.) und Sachverständi­gengutachten des  C vom 17.02.2014 nebst Ergänzungsgutachten vom
23.04.2014 gemäß den Beweisbeschlüssen vom 20.12.2013 und vom 03.04.2014 (Bl. 149/151 u. 168/169 d.A).

Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwi­schen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts München II folgt sachlich aus den §§ 23, 71 GVG und örtlich aus den §§ 12, 13 ZPO.

In der Sache hat die Klage Erfolg. Der Klägerin steht nach den §§ 7 StVG, 1 Abs. 2, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, 249 BGB Anspruch auf Ersatz Mietwagenkosten in Höhe von 4.238,99 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus diesem Betrag zu.

Weitere Ansprüche auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten aus abgetretenem Recht oder Schmerzensgeldansprüche bestehen hingegen nicht.

1.

Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Ersatz der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten zu. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung nach § 249 I, II 1 BGB (Palandi-Grüneberg, 73. Aufl. 2014 Rn. 31 zu § 249 BGB mit Verweis auf BGH NJW 87, 50; BGH NJW 2012, 2026).

Zur Herstellung erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaft­lich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. z.B. BGH VersR 2010, 494 m.w.N.).

a)

Bei dem unstreitig vom Zeugen A mit dem Fahrzeug der Beklagten allein verursachten Unfall vom 26.03.2009 wurde der Klägerin der von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Pkw BMW X 5 mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxxx beschädigt.

b)

Der Mietzeitraum für das Ersatzfahrzeug betrug ausweislich der Anlage K 1 insgesamt 21 Kalen­dertage vom 26.03.2009 bis einschließlich 16.04.2009.

In dem als Anlage K 6 vorgelegten Sachverständigengutachten vom 28.03.2009 wird die voraus­sichtliche Reparaturdauer mit 8 -10 Arbeitstagen angegeben.

Der 28.03.2009 fiel auf einen Samstag, so dass der Reparaturbeginn frühestens am 30.03.2009 erfolgen konnte.

Berücksichtigt man, dass im Jahr 2009 Ostern auf den Zeitraum vom 10. bis 13. April fiel (Karfrei­tag bis Ostermontag), so entspricht der hier angegebene Zeitraum insgesamt 12 Arbeitstagen.

Da sich der streitgegenständliche Unfall an einem Donnerstag ereignete, ist die hier geltend ge­machte Zeitdauer angemessen. Das Gericht geht insoweit nicht von einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht aus (vgl. zur Reparaturdauer auch Palandt/Grüneberg, Rdnr. 37 zu § 249 BGB).

b)

Die Klägerin muss sich keine Beschränkung auf die reinen Vorhaltekosten der Fahrzeughalterin entgegenhalten lassen, zumal kein Fahrzeug des allgemeinen Fuhrparks beschädigt wurde, son­dern ein Firmenfahrzeug für Angestellte. Bei den Vorhaltenkosten handelt es sich um erstattungs­fähige Kosten der Schadensvorsorge, nicht um eine Begrenzung des Schadens der Höhe nach unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht.

Der Schädiger darf außerdem nicht erwarten dass, wenn der Arbeitgeber als Teil des Arbeits­lohns ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, er darüber hinaus weitere Fahrzeuge für einen Ausfall bereithält.

c)

Zur Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs wird als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO auf den Schwacke-Automietpreisspiegel mit den darin berücksichtigten Langzeitabschlägen zurückgegrif­fen. Seine grundsätzliche Geeignetheit als Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO wur­de vom Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109 m.w. N.).

Zwar sind die Durchschnittspreise der Fraunhofer-Liste tatsächlich grundsätzlich niedriger als diejenigen nach der Schwacke-Liste. Die Preise der Schwacke-Liste wurden auf Grund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter gebildet in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage ei­ner Marktuntersuchung gemacht werden, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunho­fer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht.

Allerdings basieren die Angaben der Frauenhoferliste zu einem großen Teil auf Internetangeboten, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zeitnah zum Unfallgeschehen zu­gänglich sind. Zudem ist das Raster der Fraunhofer-Liste gröber als das der Schwacke-Miet-preisspiegels, da sie nur zweistellige Postleitzahlengebiete unterscheidet. Außerdem gehen die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote in der Regel von einer Bestellung mit einer Vorlauf­zeit von einer Woche aus, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte in der Regel kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird (vgl. zur Ab­wägung der Vor- und Nachteile der beiden Tabellen insbesondere OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.08.2011, 1 U27/11-juris).

Die Eignung von Listen und Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn im konkreten Fall Tatsa­chen aufgezeigt werden, dass die geltend gemachten Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil v. 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08; BGH Urteil v. 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09 – juris).

Hierfür reicht allein der Verweis auf geringere Mietpreise im Marktpreisspiegel des Fraunhofer In­stituts nicht aus. Es lässt sich keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung fest­stellen, dass zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke Mietpreis­spiegel gerechtfertigt ist. Konkrete Zweifel an der Eignung eines bestimmten Tabellenwerks als Schadensschätzungsgrundlage ergeben sich erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart, Urteil v.16.05.2013, Az. 13 U 159/12 – juris m.w.N.).

Konkrete Darlegungen der Beklagten, aus denen sich ergeben würde, dass die geltend gemach­ten falschen Methodiken vorliegend zu einem falschen Ergebnis führen, fehlen. Die Angriffe der Beklagten erschöpfen sich in abstrakten Erwägungen zur Preisentwicklung zwi­schen den Normal- und den Unfallersatztarifen der Schwacke-Liste.

Auch sind die zur Verfügung gestellten Screenshots der Beklagtenpartei, ausgedruckt am 24.04.2012. nicht geeignet, Nachweis für die generelle Verfügbarkeit eines günstigeren Mietwa­gens zu erbringen.

Eines Eingehens auf die Unterschiede zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif bedarf es dar­über hinaus nicht, da ausweislich K 11 ohnehin nur Kosten des Normaltarifes (Wochenpauscha­le) der nächstniedrigeren Wagenklasse 8 abgerechnet wurde.

d)

Zugrunde zu legen sind daher die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten von 4.821,32 €.

Erstattungsfähig sind dabei auch die hier geltend gemachten Nebenkosten für Navigationsgerät und Autotelefon, da auch das beschädigte Fahrzeug hiermit ausgestattet war. Ebenso sind die Kosten für einen Zusatzfahrer ersatzfähig unabhängig davon, ob das Unfallfahrzeug tatsächlich während der Mietzeit von einem weiteren Fahrer genutzt worden wäre (OLG Stuttgart 13 U 159/12).

Abzüglich der vorprozessual erstatteten 582,33 € ergibt sich daher ein Restanspruch in Höhe von 4.238,99 €.

e)

Soweit die Beklagtenpartei bestreitet, dass die Rechnung von der Klägerin bezahlt wurde, so ist der Anspruch in der Regel auf Freihaltung gerichtet, welcher jedoch unter den Voraussetzungen des § 250 BGB auf einen Zahlungsanspruch übergeht, vgl. Palandt-Grüneberg, Rdnr. 31 zu § 249 BGB und Rdnr. 2 zu § 250 BGB.

Aufgrund der in dem Klageabweisungsantrag liegenden Weigerung des Schuldners zur Zahlung kann die Klagepartei den Zahlungsanspruch an sich geltend machen.

2.

Der Klägerin steht zwar grundsätzlich aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz des Ver­dienstausfallsschadens ihres Arbeitgebers vom 26.03.2009 bis 17.04.2009 zu, § 252 BGB, Der diesbezügliche Schaden wurde jedoch vorgerichtlich bereits abgegolten. Weitere Ansprüche be­stehen nicht.

Wird ausgeführt …….

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Darüber hinaus besteht nach § 286 BGB ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen An­waltskosten, jedoch nur aus einem Gegenstandswert in Höhe von 4.238,99 €. Bei einer 1,3 Geschäftsgebührt zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich daher ein erstattungsfähiger Betrag von 492,54 €.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Soweit das LG München II.

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Eine Antwort zu LG München II verurteilt zur Zahlung von Mietwagenkosten auf der Basis des Schwacke AMS (1 O 745/12 vom 21.08.2014)

  1. Vermieter sagt:

    Bemerkenswertes Urteil, so war es doch München was als eines der ersten Gericht in Richtung Fraunhofer ging, um so erfreulicher die Abkehr von dort Richtung Schwacke !
    Daumen hoch

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