Das AG Merzig hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 23 C 625/07 – die LVM verurteilt, an den Geschädigten 219,81 € restlichen Sachverständigenhonorar nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger in voller Höhe für die Folgen des Verkehrsunfalls am 25.04.2007 in L. haftet. Die Parteien streiten lediglich über die Schadenshöhe.
Der Kläger kann von der Beklagten das volle Sachverständigenhonorar in Höhe von 619,81 € ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB), wobei vorgerichtlich bereits ein Betrag von 400,00 € gezahlt worden war und weitere 219,81 € Gegenstand der vorliegenden Klage sind, so dass dem Kläger restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 219,81 € zuzusprechen waren.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Sachverständige R. von dem Kläger das Resthonorar von 219,81 € weiter begehrt und nicht auf diesen Teil der Forderung verzichtet hat. Der Zeuge R. (SV der das Schadensgutachten erstellt hat) bekundete insoweit glaubhaft, dass er dem Kläger einen Gesamtbetrag von 619,81 € in Rechnung gestellt hat und dass er sich gerade gegenüber dem Kläger nicht mit einem Betrag von 400,00 € zufrieden gegeben hat, sondern den Restbetrag weiter von dem Kläger begehrt. Dem Kläger waren daher 219, 81 € zuzusprechen. Die von der Beklagten erhobenen Einwände – im Wesentlichen der Einwand, die Kosten, insbesondere die Nebenkosten für Foto, Porto und Telefon seien übersetzt – waren nicht durchgreifend. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten übersetzt sind. Solange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann, er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (OLG Hamm NZV 2001,433). Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages auch keine Marktforschung betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006,1029). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht. im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH ‚ Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen und Nebenkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob dies für einen Laien, der den SV beauftragt, erkennbar ist. Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten keine Umstände vorgetragen worden, aus denen geschlossen werden könnte, dass für den Kläger eine gänzlich willkürliche Abrechnungsweise des Sachverständigen erkennbar gewesen wäre. Auch die Pauschale für Porto- und Telefonkosten ist nicht zu beanstanden. Mit der Weigerung der Beklagten im Schreiben vom 23.5.2007, mehr als 400 € auf die Sachverständigenkosten zu zahlen, hat sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, denn das Schreiben der Beklagten vom 23.5.2007 stellt eine endgültige und ernsthafte Weigerung, weitergehenden Schadensersatz zu leisten, dar (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02, zitiert nach Juris). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger den geltend gemachten Betrag von 219,81 Euro an den SV gezahlt hat oder nicht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.
Ein relativ kurzes und knappes Urteil des AG Merzig, das über die Zahlungsklage des Geschädigten gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung wegen nicht regulierten SV-Honorars zu entscheiden hatte. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.