Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zwischendurch veröffentlichen wir auch weiterhin Schadensersatzurteile. Zur Mitte der Woche stellen wir Euch hier ein „Schrotturteil“ des promovierten Dezernenten der 113. Zivilabteilung des AG Mitte in Berlin vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Rechtsstreites um restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Das erkennende Gericht hat zu Beginn der Urteilsbegründung vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Völlig zu Recht hat das Gericht weiter festgestellt, dass Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers gehen. Was das Gericht dann allerdings an Kürzungen der Sachverständigenkostenrechnung vorgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Das erkennende Gericht hätte in diesem Rechtsstreit, in dem der Geschädigte selbst gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer klagt, das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 anwenden müssen. Dort hat der BGH klar vorgegeben, wie ein derartiger Rechtsstreit zu entscheiden ist. Hinzu kommt, dass die Rechnung des Sachverständigen in vollem Umfang beglichen worden ist. Damit indiziert die Rechnung bereits die Erforderlichkeit. Und trotzdem werden willkürlich durch das Gericht Kürzungen der Rechnung vorgenommen, obwohl weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen wahrt (BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06). Die Erforderlichkeit wird durch die beglichene Rechnung indiziert (vgl. BGH VI ZR 50/15 mwN.). Das Gericht hat offensichtlich bewußt hier die BGH-Rechtsprechung ignoriert. Der Verdacht der Rechtsbeugung ist unter diesen Umständen auf jeden Fall nicht von der Hand zu weisen. Dies umsomehr, weil mit der Indizwirkung der bezahlten Rechnung die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages gegeben ist und daher aufgrund der feststehenden Schadenshöhe keine Veranlassung bestand, die Höhe des Schaden auch noch zu schätzen, und das zum Nachteil des Klägers. Gerade bei den bezahlten Rechnungen ist der Schädiger auf den Vorteilsausgleich zu verweisen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Zumal auch noch der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Bei dieser Art von Richtern verwundert es nicht, wenn die HUK-COBURG es immer wieder versucht, die Rechtsprechung durch für sie geeignete Urteile zu beeinflussen. Ich glaube allerdings nicht, dass die HUK-COBURG mit diesem Urteil hausieren geht, denn in dem Urteil ist ausdrücklich entschieden, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehife des Schädigers ist und dessen Fehler zu Lasten des Schädigers gehen. Das bedeutet doch weiter, dass der Schädiger die behaupteten Fehler doch bei seinem Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB geltend machen muss, nicht jedoch beim Geschädigten. Genau genommen ist das Urteil eine Klatsche für die HUK-COBURG. Was denkt Ihr?
Hier noch die Informationen des Einsenders und die Rechnungsdetails:
Ein weiteres skandalöses Urteil des Richters Dr. G. am AG Mitte in einem für meinen Mandanten als Geschädigtem geführten Klageverfahren über gekürzte SV-Kosten, welche mein Mandant an den Sachverständigen vollständig beglichen hat. Trotz der Indizwirkung des Rechnungsausgleichs hat Dr. G. eine indiskutable und willkürliche Schätzung der Nebenkosten vorgenommen.
Grundhonorar bei vorliegender Schadenshöhe 679,00 679,00
Anteilige Fahrtkosten 17,00 km 1,05 17,85
Fotokosten / Lichtbilder 15,00 Stck 2,40 36,00
Schreib- und Bürokostenpauschale 32,50 32,50
Post- und Telekommunikationspauschale 12,50 12,50
Restwertermittlung 19,50 19,50
Gesamtbetrag ohne MwSt. EUR 797,35
19,00% MwSt. EUR 151,50
Gesamtbetrag inkl. MwSt. EUR 948,85
Lest nun selbst das kritikbehaftete Urteil des AG Mitte in Berlin und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 113 C 3091/16 verkündet am: 25.07.2016
In dem Rechtsstreit
des … (Geschädigter),
Klägers,
gegen
die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler und Stefan Gronbach, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf die Schriftsatzfrist zum 01.07.2016 durch den Richter am Amtsgericht Dr. G. f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1 /10 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Anspruch des Klägers beruht auf § 115 VVG und umfasst die hier streitigen Sachverständigenkosten als Folgekosten der Sachbeschädigung.
Soweit die Beklagte es für richtig befunden hat, die Sachverständigenkosten nur teilweise an den Kläger auszugleichen, kann sie damit nur in Teilen durchdringen.
Ein Geschädigter kann die erforderlichen Kosten verlangen. Die Einschaltung eines Sachverständigen war hier angemessen und damit erforderlich. Folglich haftet der Beklagte für die Gebühren des Sachverständigen. Soweit in der Klageerwiderung die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sachverständigen in Zweifel gezogen wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Ein Bagatellschaden liegt hier deutlich nicht vor.
Der Sachverständige ist im übrigen nach ständiger Rechtsprechung Erfüllungsgehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigten. Fehler des Sachverständigen – gleichgültig,.ob bei der Erstellung des Gutachtens oder bei der Erstellung seiner Honorarrechnung – gehen deshalb zu Lasten des Schädigers, nicht aber des Geschädigten. Der Geschädigte ist für Fehler nur verantwortlich zu machen, wenn er durch eigenen schuldhaftes Tun den Fehler des Sachverständigen zu vertreten hat oder wenn er im Rahmen seiner Schadensminderungspflichten den Fehler hätte verhindern können und müssen.
Unter diesen Umständen ist ein Geschädigter für eine überhöhte Rechnung des Sachverständigen nur verantwortlich, wenn er selbst die Abrechnung in irgendeiner Weise hätte beeinflussen können. Es ist nicht erkennbar, dass dies hier der Fall gewesen wäre. Weder ist es einem Geschädigten zumutbar, erst einmal nach dem „billigsten“ Sachverständigen zu forschen, noch hat ein Geschädigter die Möglichkeit, die Honorarrechnung detailliert zu prüfen. Die Feinheiten einer ohnedies ja nicht existierenden Honorarordnung hat ein Geschädigter nicht zu kennen.
Allerdings müssen auch einem Laien doch einige kleinere aber auch deutliche Ungereimtheiten in der Gutachterrechnung auffallen:
Schreibgebühren können nicht angefallen sein, wenn nichts geschrieben wird, sondern ein Computerprogramm benutzt wird und dann Ausdrucke vorgenommen werden. Daß hier jenseits der Nutzung des Programms irgendetwas geschrieben worden wäre, was Schreibkosten rechtfertigte, ist nicht vorgetragen. Fotokosten mögen in früheren Zeiten mit 2,40 € das Stück ansetzbar gewesen sein, als ein Sachverständiger noch eine teure Kamera benötigte und teure Fotoabzüge hergestellt werden mußten. Fotos druckt man heute aus und daß eine nennenswerte Fotoausrüstung bereitgehalten werden muß, ist nicht vorgetragen. Wofür sage und schreibe 12,50 Porto und Telefon angefallen sein sollen, ist auch nicht erkennbar. Telefonieren kostet Centbeträge und ein Großbrief bei der Post schlägt mit gerade einmal 1,45 € zu Buche. All diese Nebenkosten schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO inkl. einer evtl. Systemgebühr auf 25 €. Die Fahrtkosten schätzt das Gericht in Anlehnung an § 5 JVEG – erst jüngst vom BGH gut geheißen – auf 30 Cent je Kilometer.
Damit reduziert sich die berechtigte Rechnung wie folgt:
Grundhonorar 679,00 €
Restwertermittlung 19,50 €
Fahrtkosten 5,10 €
sonstige Nebenkosten 25,00 €
. 728,60 € zuzüglich MWSt. = 867,03 €.
Abzüglich des vorgerichtlich regulierten Teils ergibt sich der zuerkannte Rest.
Die Versuche der Beklagten, die Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten gehen sämtliche ins Leere. Nach den vorgelegten Unterlagen war der Kläger wenn nicht Miteigentümer dann zumindest berechtigter Mitbesitzer des Fahrzeuges und deshalb ebenfalls Geschädigter. Die Abtretung an den Sachverständigen ist durch dessen belegte Rückabtretung obsolet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 280 ff BGB, 92 ZPO und 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Dr. G.
Der Dr. G. am AG Berlin-Mitte präsentiert hier Entscheidungsgründe, die eine Besorgnis der Befangenheit erklärlich machen könnte, wen er sich wie folgt in den Entscheidungsgründen geäußert hat:
„Allerdings müssen auch einem Laien doch einige kleinere aber auch deutliche Ungereimtheiten in der Gutachterrechnung auffallen:
„Schreibgebühren können nicht angefallen sein, wenn nichts geschrieben wird, sondern ein Computerprogramm benutzt wird und dann Ausdrucke vorgenommen werden. Daß hier jenseits der Nutzung des Programms irgendetwas geschrieben worden wäre, was Schreibkosten rechtfertigte, ist nicht vorgetragen.
Fotokosten mögen in früheren Zeiten mit 2,40 € das Stück ansetzbar gewesen sein, als ein Sachverständiger noch eine teure Kamera benötigte und teure Fotoabzüge hergestellt werden mußten. Fotos druckt man heute aus und daß eine nennenswerte Fotoausrüstung bereitgehalten werden muß, ist nicht vorgetragen.
Wofür sage und schreibe 12,50 Porto und Telefon angefallen sein sollen, ist auch nicht erkennbar. Telefonieren kostet Centbeträge und ein Großbrief bei der Post schlägt mit gerade einmal 1,45 € zu Buche. All diese Nebenkosten schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO inkl. einer evtl. Systemgebühr auf 25 €. Die Fahrtkosten schätzt das Gericht in Anlehnung an § 5 JVEG – erst jüngst vom BGH gut geheißen – auf 30 Cent je Kilometer.“
Und dann dem Kläger 9,03 € zuzubilligen und ihn mit 9/10 an der Kostenlast zu beteiligen, ist wohl der blanke Hohn. Ein rechtschaffender und in der Sache kompetenter Richter hätte wahrscheinlich im Rahmen eines Beschlusses den Kläger auf solche Umstände aufmerksam gemacht. Urteile dieser Art lassen zumindest den Verdacht erwachsen, das die Entscheidungsgründe von dem beabsichtigten Ergebnis bestimmt wurden, so dass auch der Verdacht der Rechtsbeugung nicht abwegig erscheint.
Sollte es tatsächlich nur Unwissenheit sein, wäre das ebenso unfassbar. Das eingangs angesprochene Urteil sollte hier ebenfalls noch eingestellt werden.-
Die drei kleinen Schweinchen
Jener „Entscheider“ Namens Dr. G. ist für seine arrogante Selbstüberheblichkeit hinreichend bekannt. Wenn seine Anforderungen nicht präzise in dem von ihm gewünschten Duktus beantwortet werden, wischt er sie einfach vom Tisch.
Nach seiner Auffassung ist er als verkanntes Genie ja eigentlich zu Höherem bestimmt und müsste mindestens BGH-Richter sein. Daher sieht er sich auch befähigt und berechtigt das geltende Recht in der ihm einzigartigen Weise – unfehlbar und allein richtig – auszulegen und anzuwenden.
Das ist eines seiner hervorstechenden Charakteristika. Alle anderen sind nämlich mindestens Deppen.