AG Neubrandenburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten mit Verbringungskosten, kürzt allerdings die berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 19.1.2016 – 101 C 839/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir melden uns, wie angekündigt, zum 2. Januar 2017 (man muss sich erst an die neue Jahreszahl gewöhnen) für Euch zurück. Wir hoffen, dass Ihr gut ins neue Jahr gekommen seid. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Neubrandenburg zu den Verbringungskosten, zu den Mietwagenkosten zur Wertminderung und zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG hatte als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Informationen zu den Mietwagen- und Sachverständigenkosten erteilt. Danach hatte sie u.a. das verunfallte Fahrzeug in die Gruppe 9 der Mietwagenliste eingestuft, wovon sie bei der Schadensregulierung später, auch noch im Prozess, nichts mehr wissen wollte. Zu Recht hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG an ihren eigenen Angaben festgehalten. Aber man erkennt sofort die treuwidrige Art und Weise der HUK-COBURG. Zu dem Urteil selbst ist zu sagen, dass die Ausführungen zu der fiktiven Schadensabrechnung mit den Verbringungskosten top sind, Mietwagen, Wertminderung und Sachverständigenkosten jedoch Mega-Schrott sind. In ländlichen Gebieten, wie in Neubrandenburg und Umgebung, kann es durchaus vorkommen, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen erst in 30 km Entfernung zu finden. Der Geschädigte hat bekanntlich die freie Wahl des Schadensgutachters. Er muss sich von der eintrittspflichtigen Versicherung nicht einen besonders preisgünstigen Sachverständigen vorschreiben lassen. Zwar kann möglicherweise bei einer Fahrtstrecke vom 29 km Entfernung die Schadensgeringhaltungspflicht verletzt sein, wenn ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger in näherer Entfernung zur Verfügung gestanden hätte. Das hätte aber durch Beweiserhebung festgestellt werden müssen. Aus eigener Erfahrung dürften dem erkennenden Gericht die Kenntnisse, ob ein gleich qualifizierter Sachverständiger in der Nähe für den Geschädigten zu beauftragen gewesen wäre, fehlen. Das erkennende Gericht hat eine Schadensschätzung der einzelnen Rechnungsposten, wie z.B. die Fahrtkosten, vorgenommen. Dabei verkennt das Gericht die Bedeutung der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Entscheidend ist der Gesamtbetrag. Eine Preiskontrolle ist untersagt (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Lest aber selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne erste Woche in 2017
Willi Wacker

Aktenzeichen:
101 C 839/15

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung-AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg,

Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch die Richterin am Amtsgericht G. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 für Recht erkannt:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 548,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.07.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.               Der Kläger trägt 65 Prozent, die Beklagte trägt 35 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 02.06.2015 ereignete sich in der Straße … in … ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die vollständige Haftung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ist unstreitig.

Der Kläger ließ sein verunfalltes Fahrzeug, einen BMW X3 XDrive, durch den Sachverständigen … begutachten, der zu einem erforderlichen Reparaturaufwand von 6.368,37 EUR gelangte, eine merkantile Wertminderung von 400,00 EUR ermittelte und für seine Leistung einen Betrag in Höhe von 939,27 EUR berechnete. Im Rahmen der Reparaturarbeiten erweiterte sich der Schaden, sodass der Sachverständige nunmehr unfallbedingte Reparaturkosten von 7.493,08 EUR schätzte und für die Nachbesichtigung weitere 148,75 EUR in Rechnung stellte. Für die gesamten Reparaturarbeiten stellte das Autohaus … GmbH dem Kläger einen Betrag in Höhe von 7.369,94 EUR in Rechnung, wovon ein Betrag in Höhe von 7.250,94 EUR durch die Beklagte gezahlt wurde.

Nachdem die Beklagte von dem Unfallereignis Kenntnis erlangt hatte, hat sie dem Kläger wichtige Hinweise zu Mietwagen und Sachverständigenkosten übersandt. Nach diesen Hinweisen war der BMW X3 des Klägers in die Schwackegruppe 9 einzuordnen. Bei geschätzten Reparaturkosten von bis zu 6.500,00 EUR sah die beigefügte Tabelle ein Bruttohonorar von 806,00 EUR vor. Wegen der Einzelheiten dieses Hinweisblattes wird auf die Anlage B1 (Blatt 55 ff) verwiesen. Sachverständigenkosten beglich die Beklagte in Höhe von insgesamt 779,00 EUR. Für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges, eines 5-er BMWs stellte die … GmbH dem Kläger brutto 1.904,00 EUR in Rechnung, wovon die Beklagte 837,76 EUR zahlte.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde zusätzlich zu der durch die Beklagte gezahlten Wertminderung von 450,00 EUR eine weitere Zahlung wegen eingetretener Wertminderung in Höhe von 50,00 € zu. Daneben stünden ihm auch Mietwagenkosten nach der Schwackeliste 9 zu, da er sich an der Liste der Beklagten orientiert habe und sich nur deshalb für einen 5-er BMW entschieden hätte.

Die von der Beklagten nicht getätigten Zahlungen macht der Kläger nunmehr geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.544,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zur Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 50,00 EUR seit dem 02.06.2015 und im Übrigen seit dem 28.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet Verbringungskosten seien tatsächlich nicht entstanden, sodass die Werkstatt diese zu unrecht dem Kläger gegenüber in Rechnung gestellt habe und sie selbst zu einem Ausgleich nicht verpflichtet wäre. Im Übrigen seien die Sachverständigenkosten zu hoch angesetzt, insbesondere habe der Kläger einen Sachverständigen, der seinen Sitz außerhalb von Neubrandenburg habe, nicht beauftragen dürfen. Die Mietwagenkosten seien zu hoch angesetzt. Vergleichbare Fahrzeuge lägen bei einem Wochenpreis zwischen 456,00 und 471,89 EUR wie eine Recherche im Internet ergeben habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet. Auf Grund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hat der Kläger gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch aus den §§ 115 VVG i.V.m. 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von noch 548,21 EUR. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die volle Haftung für den Verkehrsunfall trägt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf volle Übernahme der Reparaturkosten durch die Beklagte, so dass ihm noch ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 119,00 EUR zusteht, denn der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 BGB die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Hierzu gehören auch Verbringungskosten, wenn sie denn von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellt wurden, was hier der Fall war. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese Kosten der Werkstatt tatsächlich entstanden sind, oder wie von der Beklagten behauptet, die Verbringungskosten zu unrecht dem Geschädigten gegenüber geltend gemacht wurden. Der Geschädigte seinerseits ist nicht verpflichtet, jede einzelne ihm von der Werkstatt in Rechnung gestellte Position in Frage zu stellen und nachzuforschen, ob diese tatsächlich entstanden ist. Hierzu wäre der Geschädigte auch gar nicht in der Lage, da er dann die Verträge zwischen Werkstatt und Lackierer kennen müsste. Im Übrigen ist hier auch bereits durch den Sachverständigen die Notwendigkeit der Position Verbringungskosten seinem Gutachten zugrunde gelegt worden. Da die Reparaturkosten tatsächlich ein wenig unter den veranschlagten Reparaturkosten gelegen hat, bestand für den Kläger kein Anlass, an der Redlichkeit der Rechnungslegung zu zweifeln. Der Beklagten ihrerseits bleibt es unbenommen, sich mit der Werkstatt über die Verbringungskosten auseinander zu setzen; der Kläger ist hierzu nicht verpflichtet.

Einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Wertminderung als 450,00 EUR hat der Kläger nicht. Bei einer Schadenshöhe von 6.360,00 EUR ist der Sachverständige von einer Wertminderung von 400,00 EUR ausgegangen, was in etwa 6 Prozent entspricht. Nach der Schadenserweiterung auf 7.493,00 EUR würden 6 Prozent einen Betrag in Höhe von 449,00 EUR ausmachen, was dem gezahlten Betrag in etwa entspricht, so dass dieser nicht zu beanstanden ist.

Sachverständigenkosten kann der Kläger in folgender Höhe beanspruchen: das Grundhonorar in Höhe von 640,00 EUR, was nicht zu beanstanden ist, die Kosten für Lichtbilder in Höhe von 35,00 EUR, eine Pauschale für Schreibkosten, Telefon und Porto in Höhe von 30,00 EUR. Bezüglich der Fahrtkosten ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB gehalten gewesen wäre, einen Sachverständigen aus Neubrandenburg zu beauftragen, der keine 58 km hätte zurücklegen müssen, um das Gutachten zu erstellen. Im Übrigen ist der pro Kilometer in Rechnung gestellte Betrag von 0,85 EUR weit überhöht. Das Gericht schätzt daher die zurecht entstandenen Fahrtkosten auf 20 km x 0,30 EUR dies sind insgesamt 6,00 EUR. Die Position Audatex und Schwacke ist bereits in dem Grundhonorar enthalten, sodass dieses nicht noch einmal in Rechnung gestellt werden kann. Da der Sachverständige bereits eine Pauschale für Schreib-, Druck- und Kopierkosten in Rechnung gestellt hat, ist eine nochmalige in Rechnungstellung einer Pauschale nicht gerechtfertigt, so dass diese 15,00 EUR nicht zu zusprechen waren. Insgesamt ergibt dieses einen Betrag in Höhe von 711,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer 846,09 EUR. Dieser Betrag bewegt sich auch in etwa in dem Honorartableau, dass auch die Beklagte zu Grunde legt, so dass es unverständlich erscheint, warum lediglich 779,00 EUR gezahlt wurden. Dieses Honorartableau ist zwar -insbesondere für den Kläger – nicht bindend. Der Kläger konnte aber bei einer Orientierung an diesem Honorartableau nicht feststellen, dass, zumindest was den zugesprochenen Anteil der Sachverständigenkosten anbelangt, diese Rechnung unangemessen hoch gewesen wäre. Gegen die Kosten für die Nachbesserung in Höhe von 148,75 EUR trägt die Beklagte nichts vor. Gegen diese ist auch nichts einzuwenden, so dass dem Kläger noch 215,84 EUR bezüglich der Sachverständigenkosten zustehen.

Mietwagenkosten stehen dem Kläger noch in Höhe von 213,37 EUR zu. Als Geschädigter kann er als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08). Dies sind jene Kosten, die für eine kurzfristige Anmietung eines dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Fahrzeuges ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einer Unfallsituation erforderlich sind (vgl. BGH Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04). Der BGH lässt in ständiger Rechtssprechung sowohl die Schwackeliste als auch den Frauenhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zu. Das erkennende Gericht orientiert sich zur Ermittlung des sogenannten Normaltarifs an dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2014. Die Recherche der Beklagten betrifft zwar einen anderen Zeitraum als den Anmietungszeitraum, so dass auf diese nicht unmittelbar zurückgegriffen werden kann. Es ist aber anhand dieser Tarife erkennbar, dass sich die tatsächlich zu zahlenden Preise weit unter den Angaben der Schwackeliste befinden. Die Schwackeliste stellt deshalb nach Auffassung des Gerichtes keine realistische nach Angebot und Nachfrage orientierte Einschätzung des gewöhnlichen Mietwagenmarktes dar. Der Einwand gegen die Frauenhoferliste, dass diese nicht auf dreistellige, sondern auf zweistellige Postleitzahlengebiete abstellt, wird durch das Gericht dadurch berücksichtigt, dass bei Zugrundelegung der Frauenhoferliste darüberhinaus nicht auch noch ein Abschlag wegen ersparter Aufwendungen vorgenommen wird.

Die Beklagte selbst hat den Kläger in ihren wichtigen Hinweisen zum Mietwagen und Sachverständigenkosten darauf hingewiesen, dass das verunfallte Fahrzeug in die Gruppe 9 einzuordnen ist. Hieran wird sie sich festhalten müssen. Bei einem Fahrzeug der Gruppe 9, Postleitzahlengebiet 17, Dauer der Anmietung 17 Tage beträgt der Wochenpreis 432,82 EUR, sodass dem Kläger insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.051,13 EUR zustand, wovon die Beklagte lediglich 837,76 EUR gezahlt hat, sodass noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 213,37 EUR verbleibt.

Insgesamt ergibt sich daher ein Betrag in Höhe von 548,21 EUR, den der Kläger noch ersetzt verlangen kann.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB, da die Beklagte auf die Fristsetzung des Klägers zum 27.07.2015 nicht gezahlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. H.H. sagt:

    @Willi Wacker
    Danke für diesen einleitenden Kommentar zum Urteil des AG Neubrandenburg.
    Bliebe anzumerken:

    Gemäß § 249 S.1 BGB kann der Sachverständige die abgerechneten Kosten in voller Höhe beanspruchen, sofern kein Rechenfehler vorliegt. Dies versteht sich auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers dem Unfallopfer nicht zum Nachteil gereichen dürfen und das Gericht mittels werkvertraglicher Prüfung der Rechnungshöhe gerade nicht die Aufgabe hat, ex post einen „gerechten Preis“ festzulegen.- Was für den geschätzten Reparaturkostenaufwand zutreffend und verständlich berücksichtigt wurde, gilt auch für die konkret abgerechneten Gutachterkosten umso mehr.

    Die Versicherung hat den ihrer Meinung nach erforderlichen Aufwand maßstäblich nach ihrem eigenen Honorartableau festgelegt und geht dabei von „angemessenen Durchschnittswerten“ für „Routinegutachten“ aus. „Schadengutachten“ ist jedoch der Begriff der Üblichkeit nicht zuordnungsfähig, denn eine solche unterstellte Üblichkeit gibt es nach der BGH-Definition dieses Begriffes bekanntlich für individuelle Beweissicherungs-Gutachten in mindestens 4 beurteilungsrelevante Randbedingungen nicht.
    Zweifelhaft ist die Unterstellung eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht angesichts der prozentuall geringen Entfernungsdifferenz, denn es geht nicht nur um die Auswahlmöglichkeit eines näher
    gelegenen qualifizierten Sachverständigen, sondern auch um die Versicherungsunabhängigkeit und da nach Meinung von Insidern nicht mehr als ca. 8% aller freiberuflich tätigen Kfz.-Sachverständigen diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen könnten, wäre allein schon insoweit die Suche zu vergleichen mit der Suche nach der strapazierten Stecknadel im Heuhaufen. Unabhängig davon ist die Frage erlaubt, wo neben den Betriebskosten für das Kraftfahrzeug denn der kostenmäßig weitaus erheblichere Fahrzeitaufwand berücksichtigt wurde?
    Abgesehen davon beschränkt sich der vom Gericht ex post zugesprochene Betrag ebenfalls auf die Zubilligung von Schadenersatz und diskriminiert damit das Unfallopfer ebenfalls zu einem nicht verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, ohne den ansonsten dem Unfallopfer von der beurteilungsrelevanten Rechtsprechung zugestandenen „Erleichteichterungen“ Rechnung zu tragen.
    Insoweit sei verwiesen auf die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 und das aktuell hier eingestellte Urteil des AG Idstein, die inhaltlich beide von der Beklagten
    nach wie vor ignoriert werden.

    Mit guten Wünschen
    für das neue Jahr 2017
    H.H.

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