AG Eilenburg verurteilt Allsecur Deutschland AG mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 27.7.2016 – 11 C 1031/15 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Unfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Eilenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die Allsecur Versicherung vor. Das erkennende Amtsgericht in Eilenburg hat leider nur im Ergebnis zutreffend entschieden. Zur Begründung wurde wieder auf werkvertragliche Gesichtspunkte zurückgegriffen, obwohl es im Schadensersatzrecht eben nicht um (werk-)vertragliche Prüfungen geht. Denn auch unangemessene Honorare können den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB darstellen. Die vom Gericht vorgenommene Einzelpositionsprüfung im Rahmen des § 287 ZPO geht schon gar nicht, denn § 287 ZPO erlaubt nur eine Schadenshöhenschätzung. Entscheidend ist, und darauf hat wiederholt das LG Hamburg hingewiesen, der Gesamtbetrag. Die Verzugszinsen wurden leider ebenfalls nicht zugesprochen. Unserer Meinung nach geschieht dies fehlerhaft, da die Versicherung in Verzug gesetzt war. Aber darüber könnte man sich trefflich streiten. Lest selbst das Urteil des AG Eilenburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Eilenburg

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 11 C 1031/15

Verkündet am: 27.07.2016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

AllSecur Deutschland AG, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt, vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Eilenburg durch den
Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 27.07.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der Firma Kfz-Sachverständigenbüro … geschäftsansässig in der … in … , in Höhe von 118,00 € freizustellen.

2.        Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Rechtsanwälte … in Leipzig, in Höhe von 70,20 € (Kostenrechnung vom 21. 10. 2015 freizustellen.

3.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von einer Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, aber nur in Bezug auf die Hauptforderungen begründet.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten aus dem Verkehrsunfall, der sich am 14.10.2014 in … ereignete, noch restliche Schadensersatzansprüche zu.

Hierbei handelt es sich jeweils um Befreiungs- oder Freistellungsansprüche, die aus § 115 VVG; § 1 PflichtVG i.V.m. §§ 7,17, 18 StVG und §§ 249, 257, 421 BGB folgen.

Bei dem besagten Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Klägerin, ein VW Golf, heckseitig beschädigt. Ganz offensichtlich ist der Unfallgegner mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug von hinten auf den VW Golf der Klägerin aufgefahren, weshalb seine alleinige Verursachung und damit die 100%ige Haftung der Beklagten unstreitig ist.

Als Kfz-Haftpflichtversicherer haftet die Beklagte der Klägerin für die Unfallschäden unmittelbar neben dem Halter / Fahrer als Gesamtschuldnerin.

Wegen der unfallkausalen Schäden und voraussichtlichen Reparaturkosten an ihrem Fahrzeug hat die Klägerin beim Kfz-Sachverständigenbüro … in Leipzig ein schriftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 16.10.2014 erstellt wurde.

Dass die Einholung dieses Gutachtens grundsätzlich erforderlich bzw. zweckmäßig war, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Kosten des Gutachtens sind Aufwendungen der Klägerin, die sie als Unfallfolgeschaden nach § 249 BGB ersetzt verlangen kann, da sie mit dem Unfallereignis in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Dass Gutachterkosten tatsächlich angefallen sind, sprich die Klägerin dem Sachverständigenbüro natürlich eine Vergütung aus §§ 631, 632 BGB schuldet, steht ebenfalls außer Streit.

Die Klägerin ist auch nach wie vor berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Daran ändert auch die zwischen ihr und der … vereinbarte Abtretung
(K 3) nichts. Denn die Abtretung des Schadensersatzanspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten erfolgte nur erfüllungshalber, sprich zur Sicherung der Vergütungansprüche des Sachverständigenbüro. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Abtretungsurkunde. Gleichwohl bleibt im Innenverhältnis die Klägerin gegenüber dem Sachverständigenbüro die vertraglich verpflichtete Schuldnerin.

Von den in Rechnung gestellten 538,00 € hat die Beklagte, was ebenfalls unstreitig ist, lediglich einen Teil ersetzt, nämlich 420,00 €. In dieser Höhe sind die Ansprüche der Klägerin bzw. der Firma … nach § 362 BGB erloschen.

Es verbleiben die mit der Klage geltend gemachten restlichen 118,00 €. Auch diese hat die Beklagte noch zu ersetzen.

Ob bei Vertragsschluss die ab dem 06.03.2014 geltenden Verrechnungssätze des Sachverständigenbüro … (vorgelegt als Anlage K 8) als Vergütungsmaßstab vereinbart wurden, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die sog. Nebenkosten, die in der Abrechnung enthalten sind. Selbst wenn es überhaupt keine konkrete, wirksame Vergütungsabrede geben sollte, schuldet die Klägerin nach § 632 Abs. 2 BGB, da es für die Tätigkeit von KFZ-Sachverständigen bislang ersichtlich keine einheitliche, überregional geltende und verbindlich festgelegte Taxe gibt, jedenfalls die übliche Vergütung.

Die in Rechnung gestellten 538,00 € netto bzw. 640,22 € brutto (vgl. K 2) können als üblich angesehen werden. Dafür bedarf es keiner weiteren Feststellungen in Gestalt von Beweiserhebungen mehr. Denn die von der Beklagten lediglich gegen die Höhe erhobenen Einwendungen sind insgesamt unerheblich.

Im wesentlichen beschränkt sich ihre Verteidigung auf bloße Rechtsausführungen unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe umfangreicher Passagen aus Entscheidungen anderer Gerichte. Diese Ausführungen mögen zwar alles sehr interessant und sicher zutreffend wiedergegeben sein. Substanziierten Sachvortrag vermögen sie jedoch nicht zu ersetzen.
Soweit die Beklagte behauptet, das hier abgerechnete Grundhonorar von 450,00 € sei nicht ortsüblich, wird dies im Weiteren von ihr nicht näher untersetzt. Lediglich pauschal behauptet die Beklagte, dass im hiesigen Raum für ein gleichartiges Gutachten üblicherweise nur 380,00 € in Rechnung gestellt würden. Die angeblich vorliegenden und ausgewerteten 20 Vergleichsabrechnungen, aufweiche sie sich dabei beruft, werden indes nicht offengelegt. Es wurde kein einziger dieser Fälle konkret dargestellt. Es wurde kein einziger Kfz-Sachverstän-diger aus dem hiesigen Gerichtsbezirk benannt, der bei einem vergleichbaren Verkehrsunfall mit ähnlich hohem Schaden ein deutlich niedrigeres Honorar verlangt hätte.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht, weil dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.

Hinsichtlich der gesondert abgerechneten Nebenkosten (hier: Fotokosten, Schreibkosten) beruht die von der Beklagten aufgemachte Einzelpreis-Rückrechnung ersichtlich auf der fehlerhaften Annahme, dass von dem streitgegenständlichen Gutachten lediglich ein Exemplar erstellt wurde. Demgegenüber hat die Klägerin jedoch vorgetragen, dass insgesamt 3 – 4 Exemplare vom Sachverständigenbüro erstellt und an die Unfallbeteiligten ausgegeben worden seien. Dies kann, da von der Beklagten nicht bzw. nicht substanziiert bestritten, als unstreitig bzw. wahr unterstellt werden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Und wenn man mit diesen 3 – 4 Exemplaren rechnet, bewegen sich dann die Einzelpreise, zum Beispiel für ein Foto bzw. eine gedruckte oder kopierte Seite, durchaus in dem Rahmen, den auch die Beklagte sich laut ihren Ausführungen in der Klageerwiderung (siehe dort Seite 4 – 7) vorstellt, zumindest als noch angemessen erachtet.

Die in Ansatz gebrachte Pauschale von 10,00 € für Porto / Telefon begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie entspricht dem, was üblicherweise auch Rechtsanwälte ihren Mandanten nach Nr. 7002 W-RVG im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Geschäftsbesorgung in Rechnung stellen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dürften da keine Ausnahme machen.

Was es mit den sogenannten Abrufkosten in Höhe von 20,00 € auf sich hat, hat die Klägerin unter Vorlage einer Monatsabrechnung des Datenbankbetreibers Audatex (K 12) dargelegt. Dies erscheint plausibel. Dem ist die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr entgegengetreten. Substanziierte Einwendungen wurden in diesem Punkt nicht weiter erhoben. Es ist beim pauschalen Bestreiten in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 18.01.2016, dort Seite 7) geblieben, was angesichts der näheren Darlegungen der Klägerin nicht ausreicht.

Gleiches gilt für die gesondert in Rechnung gestellten Kosten für die Nutzung der Technikhalle.

Insgesamt vermochte die Beklagte vorliegend keine tatsächlichen Kriterien aufzuzeigen, aus denen die Klägerin ohne weiteres, insbesondere ohne besondere Sachkunde und Nachforschungen, hätte erkennen können, dass es sich um eine offensichtlich überhöhte Honorarforderung des Kfz-Sachverständigen handelt (OLG München26.02.2016, 10 U 579/15).

Desweiteren besteht auch noch ein Befreiungs- bzw. Freistellungsanspruch in Bezug auf die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ist dieselbe. Es handelt sich ebenfalls um Kosten der notwendigen Rechts Verfolgung, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.

Für die bereits vorgerichtlich entfaltete anwaltliche Tätigkeit schuldet die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W-RVG. Diese haben mit den beiden vorgerichtlichen Schreiben vom 13.03.2015 und 08.04.2015 zunächst versucht, die berechtigten Ansprüche der Klägerin außergerichtlich durchzusetzen. Das stellt eine eigene, gesondert zu vergütende Geschäftsbesorgung dar. Dass bereits von von Anfang an seitens der Klägerin ein unbedingter Klageauftrag erteilt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch nach den Umständen ersichtlich.

Schließlich war die Madatierung erforderlich bzw. zweckmäßig. Für den an einem Verkehrsunfall Beteiligten und regelmäßig rechts unkundigen Geschädigten, der sich wegen seiner Ansprüche einem überregional tätigen Versicherungskonzern gegenübersieht, ist dies schon wegen des Gebot der Waffengleichheit grundsätzlich zu bejahen.

Die Höhe der mit Rechnung vom eine 20.10.2015 geforderten, gängigen 1,3-Gebühr begegnet keinen Bedenken; auch die Beklagte hat solche nicht erhoben.

Die weitergehende Klage ist indes unbegründet.

Denn zu verzinsen sind die Freistellungsansprüche nicht.

Es mag zwar sein, dass die Beklagte spätestens mit dem anwaltlichen Schreiben vom 08.04.2015 (K 5) in Zahlungsverzug nach § 286 BGB gesetzt wurde. Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen könnte die Klägerin jedoch nur dann von der Beklagten verlangen, wenn sie ihrerseits gegenüber dem Sachverständigenbüro              oder gegenüber ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Bezahlung ihrer dortigen Verbindlichkeiten in Verzug wäre und zudem die Firma … bzw. die Rechtsanwälte … die Zahlung von Verzugszinsen von ihr verlangen würden. Denn nur dann würden auch entsprechende Aufwendungen im Sinne von § 253 BGB bei der Klägerin anfallen. Das ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Kosten: § 92 Abs. 2 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Beschluss

Der Streitwert wird auf 118,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt und das Gericht die Berufung im Urteil auch nicht zugelassen hat (§ 511 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Eilenburg verurteilt Allsecur Deutschland AG mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 27.7.2016 – 11 C 1031/15 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Unfall.

  1. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    merkenswert sind doch aus den Entscheidungsgründen folgende Passagen:

    „Die in Rechnung gestellten 538,00 € netto bzw. 640,22 € brutto (vgl. K 2) können als üblich angesehen werden. Dafür bedarf es keiner weiteren Feststellungen in Gestalt von Beweiserhebungen mehr. Denn die von der Beklagten lediglich gegen die Höhe erhobenen Einwendungen sind insgesamt unerheblich.“

    „Im wesentlichen beschränkt sich ihre Verteidigung auf bloße Rechtsausführungen unter zum Teil wörtlicher Wiedergabe umfangreicher Passagen aus Entscheidungen anderer Gerichte. Diese Ausführungen mögen zwar alles sehr interessant und sicher zutreffend wiedergegeben sein. Substanziierten Sachvortrag vermögen sie jedoch nicht zu ersetzen.

    Soweit die Beklagte behauptet, das hier abgerechnete Grundhonorar von 450,00 € sei nicht ortsüblich, wird dies im Weiteren von ihr nicht näher untersetzt. Lediglich pauschal behauptet die Beklagte, dass im hiesigen Raum für ein gleichartiges Gutachten üblicherweise nur 380,00 € in Rechnung gestellt würden.

    Die angeblich vorliegenden und ausgewerteten 20 Vergleichsabrechnungen, aufweiche sie sich dabei beruft, werden indes nicht offengelegt. Es wurde kein einziger dieser Fälle konkret dargestellt. Es wurde kein einziger Kfz-Sachverständiger aus dem hiesigen Gerichtsbezirk benannt, der bei einem vergleichbaren Verkehrsunfall mit ähnlich hohem Schaden ein deutlich niedrigeres Honorar verlangt hätte.

    Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht, weil dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.“

    „Insgesamt vermochte die Beklagte vorliegend keine tatsächlichen Kriterien aufzuzeigen, aus denen die Klägerin ohne weiteres, insbesondere ohne besondere Sachkunde und Nachforschungen, hätte erkennen können, dass es sich um eine offensichtlich überhöhte Honorarforderung des Kfz-Sachverständigen handelt (OLG München26.02.2016, 10 U 579/15).“

    Ein Auswahlverschulden und ein Verstoß des Unfallopfers gegen die Schadenminderungspflicht wurden seitens der Beklagten wohl nicht behauptet. Aber auch ohne diese Beurteilungskriterien sind die deutlichen Hinweise des Gerichts mehr als nur pflichtgemäße Ausführungen. Es sind schallende Ohrfeigen für den scheinheilig agierenden Vorstand dieser Versicherung von einem offenbar berufserfahrenen Richter, der kein Blatt vor den Mund nehmen muss und das verdient Anerkennnung.

    Was ich noch sagen wollte…

  2. HR sagt:

    Diese 10.000 fachen Schadenersatzkürzungen zum gleichen Thema und in offensichtlicher Absprache bzw. mit Billigung des GDV sind nichts anderes als Erpressungsversuche reinsten Wassers und in Kenntnis der Tatsache, dass sie rechtswidrig sind und das Grundgesetz boykottieren. Das ist in meinen Augen ein Straftatbestand, verbunden mit einer Herabwürdigung der Unfallopfer zu unvernünftigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen sowie der Unterstellung, dass die von den Unfallopfern beauftragten Sachverständigen unkorrekt, überhöht und nicht erforderlich ihre Leistungen falsch abrechrechnen.

    Wie lange wollen wir diese provokative Schädigung eigentlich noch hinnehmen, die mit ihren erheblichen Auswirkungen auch die Bürger dieser Republik und die Gerichtsbarkeit unzumutbar belastet? Nicht umsonst hatte sich bereits 2004 (!!!) ein Richter veranlasst gesehen, es war wohl der damalige Direktor des AG Essen – Steele, in sein Urteil vom 28.09.2004 – 17 C 176/04 zu schreiben (und das war in der Sache an die Adresse der HUk-Coburg gerichtet): ….Lest es selbst in der Urteilssammlung von captain-huk.de noch einmal nach, denn es ist aktueller denn je.

    HR

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