Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
auch heute bin ich mit dem Einstellen der Urteile spät dran. Das hat aber rein persönliche Gründe. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Wieder einmal musste der Geschädigte bzw. der aus abgetretenem Recht vorgehende Sachverständige mit Hilfe des angerufenen Gerichts den restlichen Schadensersatz anfordern. Peinlich für eine so große Versicherung, dass immer wieder gerichtliche Hilfe gegen sie und ihre Versicherten in Anspruch genommen werden muss, um zu dem berechtigten Schadensersatz zu gelangen. Obwohl hier eine Rechnung des Sachverständigen vorlag, mithin konkret abgerechnet wurde, wurde auch hier über § 249 II 1 BGB der Rechtsstreit gelöst. Meines Erachtens können die konkreten Sachverständigenkosten nicht anders behandelt werden als die konkret angefallenen Reparaturkosten gemäß der (Marken-) Werkstattrechnung. Beide sind auf Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes gerichtet. Leider hat diesen Gesichtspunkt das erkennende Gericht nicht gesehen. Vom Ergebnis her ist es natürlich zutreffend, wenn die eintrittspflichtige HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt wurde. Auch der von der HUK-COBURG gemachte Einwand des dolo-agit zog – zu Recht – nicht. Der Sachverständige hätte nichts zurückgewähren müssen. Vielmehr hat das erkennende Gericht zu Recht festgestellt, dass der Geschädigte werkvertraglich verpflichtet war, den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen. Mithin ist bei ihm auch ein solcher Vermögensschaden eingetreten, den er bei dem Schädiger in voller Höhe geltend machen kann gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG.
Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau RAin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.
Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Az.: 410d C 77/16
Endurteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK-COBURG-Ailgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – Abteilung 410d – durch den Richter am Amtsgericht L. am 27.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 20.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2016 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 108,95 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht entscheidet im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO. Danach bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich das gesamte Parteivorbringen.
II.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 108,95 € gemäß §§7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249 Abs. 2, 398 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
a) Die Beklagte haftet nach dem Vorbringen der Parteien in vollem Umfang für alle kausalen und zurechenbaren Schäden aus dem Unfallgeschehen am 17.01.2016 auf dem Ladenbeker Furtweg. Das Vorbringen des Klägers zu der Haftung der Beklagten, die vorgerichtlich unstreitig Schäden des Geschädigten, die sie der Höhe nach für gerechtfertigt hielt, vollumfänglich ersetzte, ist ausreichend. Die Beklagte stellt der Sache nach ihre Alleinhaftung nicht in Frage. Von einem unschlüssigen Vorbringen des Klägers wäre nur auszugehen, wenn die Beklagte, der das Unfallgeschehen aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien unstreitig bekannt ist, zumindest in Ansatzpunkten vortrüge, unter welchem Gesichtspunkt ihre Haftung dem Grunde nach eingeschränkt sein sollte. Denn die Darlegungslast des Klägers ist kein Selbstzweck, sondern dient prozessual die Scheidung streitigen von unstreitigen Vorbringens.
b) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der mit der Begutachtung seines Fahrzeugs verbundenen Kosten ist im Wege der Abtretung auf den Kläger übergegangen. Die Abtretungserklärung hat der Kläger als Anlage vorgelegt. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt und erfasst die streitgegenständliche Forderung.
Soweit die Beklagte bestreitet, die Abtretung sei ordnungsgemäß von dem tatsächlichen Eigentümer unterzeichnet oder diese sei von einem Vertreter mit Vertretungsrnacht abgegeben worden, ist das Bestreiten prozessual unbeachtlich. Denn die Beklagte bestreitet die Umstände erkennbar ins Blaue hinein. Vorgerichtlich hat die Beklagte keine Einwände gegen die Aktivlegitimation erhoben, sondern vielmehr den ganz überwiegenden Teil der Gutachterkosten in Höhe von 430 € gegenüber dem Kläger und nicht etwa gegenüber dem Geschädigten des Verkehrsunfalls ausgeglichen. Insoweit ist zumindest erläuterungsbedürftig aufgrund welcher Umstände die Beklagte im Schadensprozess nunmehr die Aktivlegitimation in Frage stellt. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht.
c) Ersatzfähig sind als Gutachterkosten insgesamt 538,95 € (inklusive Umsatzsteuer). Abzüglich bereits gezahlter 430,00 € verbleiben 108,95 €.
Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer Sache den zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustand erforderlichen Betrag in Geld verlangen. Der erforderliche Herstellungsaufwand besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in den Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil v. 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 (85); Urteil v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07, juris; Urteil v. 05.02.2013 – VI ZR 290/11, juris; Urteil v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, juris; Urteil v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris). Aus dem sich hieraus ergebenden Wirtschaftlichkeitsgebot folgt die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in einen dem früheren Zustand gleichwertigen zu versetzen (subjektbezogene Schadensbetrachtung, statt vieler BGH, Urteil v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, juris; Urteil v. 15.10.2013, a.a.O.; Urteil v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, SVR 2014, 181 (182); LG Hamburg, Urteil v. 09.04.2015 – 323 S 45/14). Zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand in diesem Sinne zählen auch die Kosten einer sachverständigen Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nicht mit der Obliegenheit belastet, im Rahmen einer Marktforschung einen möglichst günstigen Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil v. 11.02.2014 a.a.O. Urteil v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris; Urteil v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris; LG Hamburg, Urteil v. 09.04.2015 – 323 S 45/14). Er ist berechtigt, den für ihn ohne weiteren Aufwand verfügbaren Sachverständigen mit der Begutachtung zu betrauen.
Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind die abgerechneten Kosten des Sachverständigen nicht geeignet den objektiv erforderlichen Betrag zu bestimmen (BGH, Urteil v. 22.07.2014, a.a.O.; ähnlich BGH, Urteil v. 11.02.2014, a.a.O. und Urteil v. 26.04.2016, a.a.O. („deutlich erkennbar“)). Das bloße Überschreiten der üblichen Preise genügt hierfür nicht. Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss dem Geschädigten unzweifelhaft vor Augen stehen. Für den Vergleich der Preise ist nicht auf Einzelpositionen der Rechnung, insbesondere nicht auf einzeln abgerechnete Nebenkosten, sondern auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzustellen (LG Hamburg, Urteil v. 22.01.2015 – 323 S 7/14, juris; Urteil v. 09.04.2015 – 323 S 45/14; AG Hamburg, Urteil v. 21.09.2015 – 42 C 93/15). Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten nicht, einzelne Rechnungspositionen zu hinterfragen, sondern seinen Blick auf den Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten zu richten. So stellt es keine erkennbar unwirtschaftliche Vorgehensweise dar, einen Sachverständigen mit einem geringen Grundhonorar und besonders hohen Nebenkosten statt eines Sachverständigen mit einem vergleichsweisen hohen Grundhonorar und geringen Nebenkosten zu beauftragen, sofern das Honorar des erstgenannten Sachverständigen insgesamt nicht deutlich oberhalb der üblichen Honorare liegt.
Dieser Bestimmung des zur Begutachtung erforderlichen Betrages steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15, juris) nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Plausibilitätsprüfung der von dem Sachverständigen angesetzten Preise. Dass hiermit, entgegen des ausgeführten Maßstabes, eine Prüfung der einzelnen abgerechneten Nebenkosten und nicht nur des Gesamthonorars verbunden sein muss, führt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung nicht an. Die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einzelnen Nebenkostenpositionen beruhen auf einer revisionsrechtlichen Prüfung der Ausführungen des Berufungsgerichts in der dortigen Sache. Danach ist es – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – nicht zu beanstanden, eine erkennbare deutliche Überhöhung anhand der Prüfung einzelner Nebenkostenpositionen festzustellen und für die nach § 287 ZPO erforderliche Schätzung die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 05.05.2014 als Orientierungshilfe heranzuziehen. Hiermit ist jedoch noch nicht bestimmt, dass die Ermittlung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten notwendigerweise die Überprüfung einzelner Nebenkosten und nicht des Gesamthonorars verlangt, zumal der Bundesgerichtshof in der Entscheidung gleichfalls festhält, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist.
Nach diesem Maßstab sind die Sachverständigenkosten der Klägerin vollumfänglich ersatzfähig. Bei einem unstreitigen Sachschaden in Höhe von 1.748,11 € (inklusive Umsatzsteuer) beträgt der Mittelwert des Honorarkorriodors V der BVSK-Befragung 2015 332,00 €. Diesen Betrag überschreitet das abgerechnete Honorar des Klägers von 452,90 € (ohne Umsatzsteuer) nur um 36,4%. Die hierin liegende Überhöhung ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts nicht als erkennbar überhöht anzusehen. Insoweit kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und nicht des Klägers an. Denn die abgetretene Forderung erfährt durch die Zession selbst – anerkantermaßen – keine Änderung. Die subjektive Determiniertheit der Schadenshöhe wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschädigte nach Entstehen des Schadens seine Schadensersatzansprüche oder Teile hiervon abtritt. Eine abweichende Beurteilung würde der Zession eine schuldrechtliche Wirkung beimessen, die ihr nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem Wortlaut des § 398 Satz 2 BGB nicht zukommt. Die Wirkung der Zession beschränkt sich auf den Wechsel der Person des Gläubigers und hat keine Folgen für den Gegenstand der Forderung.
Diese gesetzlich fixierte Wirkung der Abtretung lässt sich vorliegend auch nicht nach § 242 BGB überwinden. Zwar kann der Schuldner, dem Zessionar unter dem Gesichtspunkt der Arglist grundsätzlich entgegenhalten, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Zessionar das Geleistete umgehend zu erstatten hätte („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Dieser Einrede nach § 242 BGB steht hier aber entgegen, dass kein Anspruch der Beklagten gegen den Sachverständigen besteht. Denn ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen, den im Übrigen erster an die Beklagte zunächst abzutreten hätte, besteht mangels Pflichtverletzung des Sachverständigen nicht. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten mitzuteilen, dass andere Gutachter die Leistungen günstiger abrechnen würden. Soweit seine Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB im Ganzen als üblich angesehen werden kann, ist der Geschädigte zur Tragung dieser Kosten vertraglich verpflichtet. Es ist Sache des Geschädigten zu beurteilen, ob die Kostenstruktur des Sachverständigen ihm angemessen erscheint. Ein Hinweis des Sachverständigen zu den Kosten anderer Gutachter ist im Hinblick auf die Privatautonomie der Vertragsparteien nicht geboten. Die Beklagte hat die Auswahlentscheidung des Geschädigten in den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmten und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisierten Grenzen hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten wird.
Das Vorbringen der Beklagten zur Überhöhung einzelner Nebenkostenpositionen ist, wie aufgezeigt, unerheblich. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, die Nebenkosten seien im Verhältnis zum Geschädigten nicht angefallen. Denn ausweislich der von dem Kläger eingereichten Entgelttabelle, die dem Geschädigten bei Beauftragung vorlag, sind neben dem Grundhonorar Nebenkosten mit den den in der Tabelle aufgeführten Einzelwerten zu zu entrichten.
2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis sieht das Gericht ab. Denn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung wäre offensichtlich unzulässig. Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst.
Das AG stellt bei der subjektbezogenen Schadenbetrachtung alleine darauf ab, daß die Rechnung des Sachverständigen nicht (bzw. für den Geschädigten nicht erkennbar) überhöht war. Dabei kommt es nur auf den Gesamtbetrag der Rechnung an. Das ist auch richtig so. Wieso sollte ein niedriges Grundhonorar mit hohen Nebenkosten nicht erforderlich sein, wenn ein hohes Grundhonorar mit geringen Nebenkosten im Ergebnis genau so teuer oder sogar teurer ist?
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen besonders günstigen Sachverständigen zu suchen (wie soll er das auch machen?).
Der Sachverständige ist auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß andere Sachverständige (möglicherweise) billiger arbeiten. Das wäre in der freien Marktwirtschaft auch ziemlich ungewöhnlich. Andererseits gab es einige Mietwagenurteile, die in diese Richtung gingen, wenn ich mich nicht täusche.
Der dolo agit Einwand greift nicht, weil der Sachverständige nichts falsch gemacht hat und dem Geschädigten keinen Schadenersatz schuldet (aus Verletzung einer Aufklärungspflicht o.ä.). Die berechnete Vergütung war üblich (§ 632 II BGB), so daß er (werkvertraglich) nicht zu viel berechnet hat. Hätte er eine Honorarvereinbarung getroffen, wäre diese maßgeblich (Grenze: Wucher).
Wenn der Sachverständige nichts zurückzahlen muß, kann die Versicherung auch nichts zurückverlangen (Abtretung hin oder her).
Sehr geehrter Herr Kollege Schepers, es freut mich, dass Sie bei diesem Urteil und meiner Besprechung dazu nichts zu beanstanden haben.