Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser!
Pünktlich zum Jahresabschluss erhielt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG noch ein passendes Urteil des AG Mitte in Berlin serviert. Das Urteil wollen wir Euch nicht vorenthalten. Wieder war es die HUK-COBURG, die trotz einhundertprozentiger Einstandspflicht nicht bereit war, einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten. Der vom Unfallopfer beauftragte qualifizierte Kfz-Sachverständige war daher gezwungen, den restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht zunächst bei dem zuständigen Zentralmahngericht und dann bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte „in letzter Sekunde“ geltend zu machen. In dem vorliegenden Verfahren hatte der klagende Kfz-Sachverständige Restgutachterkosten und Kosten für zwei weitere sachverständige Stellungnahmen, unter anderem zu Kürzungsberichten aus dem Hause DEKRA, die sich nach der sachverständigen Stellungnahme als völlig ungerechtfertigt entpuppt hatten, geltend gemacht. Mit dem vorliegenden Urteil vom 29.12.2016 sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht nur – zutreffenderweise – zugesprochen, sondern der Urteilsausspruch auch umfangreich und juristisch einwandfrei, wie wir meinen, begründet worden. Verschwörungstheoretiker der Versicherungsbranche könnten meinen, dass es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil um ein sogenanntes „Fake-Urteil“ handeln könnte. Nein! Das Urteil existiert tatsächlich und ist am 29.12.2016 so von dem zuständiger Richter der 4. Zivilabteilung des AG Mitte verkündet worden und dem Klägervertreter am 3.1.2017 zugestellt worden. Lest selbst das Urteil des AG Mitte vom 29.12.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer 4 C 3129/16 zugestellt an:
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dipl.-Ing. …
– Klägers –
g e g e n
die HUK-COBURG- Allgemeine Versicherung AG , Marburger Straße 10, 10789 Berlin
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, Littenstr. 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren am 29.12.2016, bei dem Schriftsätze bis zum 16.12.2016 eingereicht werden konnten, durch den Richter ….
f ü r R e c h t e r k a n n t:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 420,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2013 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Restforderung aus abgetretenem Recht nach §§ 398 BGB, 115 VVG, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG gegen die Beklagte zu.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruches auf Sachverständigenkosten der Geschädigten aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB aktivlegitimiert. Mit Abtretungserklärung vom 19. Juli 2012 hat der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachtenkosten erfüllungshalber an den Kläger abgetreten. Die Abtretungserklärung ist entgegen der Auffassung des Beklagten hinreichend bestimmt, denn sie betrifft lediglich die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10). Auch ist das Unfallereignis hinreichend genau bezeichnet. Die die Aktivlegitimierung betreffenden Einwände der Beklagte sind nicht nachvollziehbar. Unstreitig hat sie den weit überwiegenden Teil der Sachverständigenkosten reguliert, ohne jemals Bedenken gegen die Aktivlegitimierung des Klägers geäußert zu haben. Zwar können die Zahlungen ohne Abgabe weiterer Erklärungen nicht als deklaratorische Schuldanerkenntnisse angesehen werden. Unter den gegebenen Umständen ist aber aufgrund ihres vorprozessualen Regulierungsverhaltens anzunehmen, dass ihr bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt und daher als prozessual unbeachtlich zu behandeln. Es hätte dem Beklagten obliegt, substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vorzutragen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung der Geschädigten bestehen (KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 – , juris Rn. 34). Daran fehlt es hier.
Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherin des Schädigers passivlegitimiert. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen die unzutreffende Versicherungsgesellschaft gerichtet. Zwar wurde beim Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Antragsgegnerin unzutreffend mit „….. Versicherungs AG“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen bloßen Schreibfehler, der im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren war. Die Identität der Beklagten, deren Adresse der Kläger aus dem als Anlage K 5 eingereichten Schreiben übernommen hat, ist ohne weiteres erkennbar.
Auch der Höhe nach ist die Forderung berechtigt.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014, VI ZR 357/13 und Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13).
Hinsichtlich der Darlegung der Erforderlichkeit der – bei Streit nach § 287 ZPO vom Tarichter schätzenden – Höhe der Gutachterkosten ist zu unterscheiden, ob der Geschädigte die Forderung nach erfolgter Begleichung der Sachverständigenrechnung selbst geltend macht (unter 1) oder, wie hier, der Sachverständige nach Abtretung der Forderung an diesen (unter 2):
1) Der Geschädigte selbst genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe im Hinblick auf die Sachverständigenkosten grundsätzlich durch die Vorlage einer „von ihm beglichenen“ Rechnung des von ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schätzung nach § 287 ZPO zumindest ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Denn auch danach kann sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern das Honorar des Sachverständigen auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13).
2) Für den Fall, dass der Sachverständige selbst den Anspruch nach Abtretung an diesen geltend macht, wie hier, gelten obige Grundsätze mit der Einschränkung, dass zunächst gesondert festgestellt werden muss, inwieweit der oder die Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist, wobei zunächst auf eine ausdrückliche Honorarvereinbarung abzustellen ist (vgl. KG, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14). Hier lag eine konkrete Honorarvereinbarung, der die Rechnungshöhe entspricht, vor, denn der Kläger rechnete gemäß seiner Honorarvereinbarung ab, die dem Geschädigten auf dem Formular der Auftragserteilung mitgeteilt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger entsprechend seiner Honorarvereinbarung die Grundgebühr und Nebenkosten abgerechnet hat. Dass diese Werte für die Geschädigte erkennbar weit über dem Üblichen gelegen hätten, ist nicht feststellbar. Das gilt auch soweit die Beklagte hinsichtlich einzelner Nebenkosten wie Schreibgebühren, Foto-, Porto- und Telefonkosten, Kosten für die Datenbankabfrage geltend macht, es sei nicht üblich, diese überhaupt oder in der geltend gemachten Höhe neben der Grundgebühr zu berechnen. Denn damit hat die Beklagte noch nicht dargelegt, dass auch der Geschädigten, auf deren Lage und Sicht es ankommt, wenn die Vergütung, wie hier unstreitig, konkret vereinbart wurde, dies bei der Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen müssen. Eine solche Erkennbarkeit für die Geschädigte ergibt sich noch nicht aus einer etwaigen Überschreitung der Sätze der BVSK-Honorarbefragung oder der Tatsache, dass Nebenkostenpositionen berechnet werden, die diese Befragung nicht aufführt (vgl. BGH, Urteil v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 juris Rn 11). Die vom Kläger berechnete Grundgebühr liegt innerhalb des HB V-Korridors der BVSK-Befragung 2013 und ist damit bereits nicht überhöht. Insofern die Beklagte pauschal darauf verweist, dass auch ein Laie die Überhöhung der Nebenkosten hätte erkennen können, geht dies fehl. Ein Geschädigter hat regelmäßig keine Kenntnisse über die im Rahmen von Sachverständigenbeauftragung üblichen Nebenkosten. Bei diesen besteht bekanntermaßen eine hohe Spannbreite. Zwar mag dem Geschädigten ersichtlich sein, dass die vorliegenden Nebenkosten über das hinausgehen, was tatsächlich an Kosten anfällt. Insofern ist ihm jedoch ebenfalls bewusst, dass der Sachverständige auch insoweit eine Gewinnspanne hat. Für die Beurteilung der angemessenen oder nicht angemessenen Ausschöpfung derselben fehlt es ihm hingegen an den notwendigen Marktkenntnisse und er muss sich diese auch nicht verschaffen. Dass eine Fotokostenpauschale von 49 EUR für über 30 Fotos überhöht wäre, ist angesichts des Umstands, dass in der BVSK-Befragung 2013 bis zu 2,55 EUR pro Foto für den ersten Fotosatz berechnet wurden, bereits nicht feststellbar. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Fahrtkostenpauschale, die hier mit 29 EUR jedenfalls nicht erkennbar zu hoch bemessen war. Auch Kosten für Porto und Telefon, die Terminal- und Schreibgebühr waren hier für den Geschädigten weder erkennbar unüblich noch überhöht.
Der Kläger hat auch Anspruch auf die Kosten für die ergänzende Stellungnahme. Er ist insoweit aktivlegitimiert, denn diese stellen gleichfalls Sachverständigenkosten dar. Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten eines Sachverständigengutachtens als erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 1, 2 BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte dem Kläger außergerichtlich einen Prüfbericht entgegengehalten und Einwände formuliert. Hierdurch hat die Beklagte den Kläger dazu veranlasst, seinem Sachverständigen dies zur Überprüfung vorzulegen. Dies erschien zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig, so dass der Kläger auch diese Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen kann (vgl. AG Ansbach, Urteil vom 15.06.2009, Az.: 2 C 1085/08). Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden, denn er entspricht der Honorarvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Geschädigten. Ein Stundensatz von 98 EUR war für den Geschädigten ebenso wie die erneut geltend gemachten Nebenkosten nicht erkennbar überhöht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt ein Anspruch auch nicht deshalb, weil dem Geschädigten in Höhe der übersteigenden Kosten kein Schaden entstanden ist. Vielmehr ist ein entsprechender Anspruch des Sachverständigen entstanden, der diesen lediglich nicht gegen den Geschädigten, sondern nach Abtretung gegen den Schädiger geltend macht. Diese Vorgehensweise ist von der Privatautonomie der Beteiligten gedeckt. Insoweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger mit dem Geschädigten eine Zusatzvereinbarung getroffen habe, erfolgt der Vortrag zudem erkennbar ins Blaue hinein, zumal der Kläger Mahn- bzw. Forderungsschreiben gegenüber dem Geschädigten vorgelegt hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 12. März 2013 hat die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Die Forderung ist auch nicht verjährt. Maßgeblich ist insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Zustellung der Anspruchsbegründung, sondern gemäß § 696 Abs. 3 ZPO, ob die Sache alsbald nach Erhebung des Widerspruches an das Streitgericht abgegeben wurde, denn dann gilt die Sache als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Sache wurde auf die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten, die vom Kläger innerhalb der von der Rechtsprechung insoweit gewährten Frist von 14 Tagen (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 696 Rn 6) auf die Anforderung der weiteren Gebühren bzw. Mitteilung des Widerspruches eingezahlt. Nachdem die Zustellung des Mahnbescheides gleichfalls alsbald erfolgt war, wirkt die Zustellung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides, der am 31. Dezember 2015 und damit vor Eintritt der Verjährung war, zurück.
Auf den Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 war keine Schriftsatzfrist zu gewähren, denn dieser enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war mangels Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO) nicht zulassen.
Einen Makel hat das – ansonsten ausgezeichnete – Urteil allerdings. Das AG Mitte benutzt auch die von der HUK-COBURG und deren Anwälten immer wieder benutzte Bezeichnung „Gebühren“ für die Kosten des Sachverständigen. Der freie Sachverständeige berechnet keine Gebühren. Das sollte sich allerdings auch ein Gericht einmal merken.
@SV Westfalen
Ein (einziger) „Makel“ ist echt gut. Das Urteil hat doch jede Menge Mängel.
Das Urteil ist nur in Bezug auf die Kostenerstattung zur Stellungnahme ein wertvolles Urteil.
Zum Thema SV-Kosten wohl eher schlecht begründet:
„Hinsichtlich der Darlegung der Erforderlichkeit der – bei Streit nach § 287 ZPO vom Tarichter schätzenden – Höhe der Gutachterkosten ist zu unterscheiden, ob der Geschädigte die Forderung nach erfolgter Begleichung der Sachverständigenrechnung selbst geltend macht (unter 1) oder, wie hier, der Sachverständige nach Abtretung der Forderung an diesen …“
Es ist zu unterscheiden, ob die Forderung aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird? Das Gericht hat die Höhe der Gutachterkosten zu schätzen?
„Für den Fall, dass der Sachverständige selbst den Anspruch nach Abtretung an diesen geltend macht, wie hier, gelten obige Grundsätze mit der Einschränkung, dass zunächst gesondert festgestellt werden muss, inwieweit der oder die Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist, wobei zunächst auf eine ausdrückliche Honorarvereinbarung abzustellen ist…“
Sofern keine Honorarvereinbarung besteht, ist der Geschädigte ggf. nicht verpflichtet, die SV-Rechnung zu begleichen?
„Die vom Kläger berechnete Grundgebühr liegt innerhalb des HB V-Korridors der BVSK-Befragung 2013 und ist damit bereits nicht überhöht.“
Werkvertragliche Überprüfung der „Grundgebühr“ auf Angemessenheit unter Zugrundelegung von BVSK?
„Dass eine Fotokostenpauschale von 49 EUR für über 30 Fotos überhöht wäre, ist angesichts des Umstands, dass in der BVSK-Befragung 2013 bis zu 2,55 EUR pro Foto für den ersten Fotosatz berechnet wurden, bereits nicht feststellbar. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Fahrtkostenpauschale, die hier mit 29 EUR jedenfalls nicht erkennbar zu hoch bemessen war.“
Werkvertragliche Überprüfung der einzelnen Nebenkostenpositionen im Schadensersatzprozess? Und wieder BVSK?
@Pumuckel
Man sieht hier wieder einmal die unterschiedlichsten Bewertungen von Insidern zu den Entscheidungsgründen eines Urteils. Licht und Schatten liegen manchmal eng beieinander. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Qualität eines Urteils auch von der Qualität der Klagebegründung abhängt und nicht zuletzt davon, wie ausschließlich in schadenersatzrechtlich relevanter Orientierung der Replik auf die Klagebegründung begegnet werden kann. Dezente Hinweise auf die nicht angebrachte Begriffsverwendung „Gebühren“ sind leider nach wie vor manchmal allein deshalb noch notwendig, um dem Eindruck zu begegnen, der Sachverständige habe gegen eine „Gebührenordnung“ verstoßen, die nicht existiert. Grundsätzlich sind zur Beurteilung der „Erforderlichkeit“ jedwede Tabellen und Honorarbefragungen nicht erforderlich, da diese größtenteils auf Angemessenheits-und Üblichkeitsgesichtspunkte unter dem Dach werkvertraglicher Beurteilungskriterien abstellen, zumal ein Geschädigter solche bekanntlich auch nicht kennen muss. Dass mit Vorlage einer spezifizierten Rechnung auch eine ex post Schätzung gem. § 287 ZPO schadenersatzrechtlich nicht veranlasst ist, dürfte inzwischen auch weitläufig bekannt sein. Ich greife deshalb noch einmal das auf, was hier bereits schon mehrfach angesprochen worden ist. § 249 S.1 BGB ist noch ebenso beurteilungsrelevant, wie der Umstand, dass bei 100 % Haftung auch 100 % Schadenersatz erwartet werden darf und bei nicht festzustellendem Auswahlverschulden auch ein Verstoß gegen die sog. Schadenminderungspflicht nicht verständlich wäre.
J.M.C.
@J.M.C.
„Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Qualität eines Urteils auch von der Qualität der Klagebegründung abhängt und nicht zuletzt davon, wie ausschließlich in schadenersatzrechtlich relevanter Orientierung der Replik auf die Klagebegründung begegnet werden kann.“
Ein Richter muss sein Handwerk verstehen und hat in seinem Amt einen guten Job zu machen. Dazu wird er berufen und auch bezahlt. Irgendeinen Schrott aus Klageschriftsätzen oder Repliken zu übernehmen ist u.a. ein Beleg für die Unfähigkeit und/oder Faulheit eines Richters. Solche Richter sollte man „feuern“, denn dafür wurde das Amt nicht geschaffen.
Pumuckel ist oben zuzustimmen. Ein zwar im Ergebnis richtiges Urteil, aber gespickt mit diversen Fehlern in der Begründung. Ganz offensichtlich ein Richter der, aus welchen Gründen auch immer, schwach auf der Brust beim Thema Schadenersatzrecht ist. Und so etwas wird nun als Richter einer „Fachkammer“ auf die Rechtssuchenden losgelassen.
„Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Qualität eines Urteils auch von der Qualität der Klagebegründung abhängt und nicht zuletzt davon, wie ausschließlich in schadenersatzrechtlich relevanter Orientierung der Replik auf die Klagebegründung begegnet werden kann“ …
„Grundsätzlich sind zur Beurteilung der „Erforderlichkeit“ jedwede Tabellen und Honorarbefragungen nicht erforderlich, da diese größtenteils auf Angemessenheits-und Üblichkeitsgesichtspunkte unter dem Dach werkvertraglicher Beurteilungskriterien abstellen, zumal ein Geschädigter solche bekanntlich auch nicht kennen muss.“
Das hat ja hier auch keine der Parteien vorgetragen, sondern das Gericht selbst erst über das Urteil eingeführt (Textbausteine).
@ „…. „Grundsätzlich sind zur Beurteilung der „Erforderlichkeit“ …“
Ausnahmslos, ausschließlich, ganz ausdrücklich kann, wenn überhaupt die Beurteilung der Erforderlichkeit nur im Bezug auf die Notwendigkeit eines Gutachtens – aus Sicht des Geschädigten – erfolgen. Die aus meiner Sicht mit der Aktivierung des Schadensmanagement der Kfz-Versicherer immer gegeben ist.
Mit der Beurteilung der Sachverständigenkosten der Höhe nach geht eine Volksverdummung einher, die ihresgleichen sucht. Daher liebe Mitstreiter, bitte, bitte immer die grauen Zellen aktivieren, wenn Aussagen wie diese getroffen werden:
„Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schätzung nach § 287 ZPO zumindest ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“
Sachverständigenkosten sind vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 BGB dem Geschädigten zu erstatten und nicht wie der 6. Senat unter Mitwirkung von Richter Wellner nach Abs. 2 Satz 1 uns weiß machen will. Dem Sachverständigenhonorar eine Indizwirkung nach § 287 ZPO überzustülpen ist schlichtweg rechtsmissbräulich und auf den 6. Senat, VI ZR 67/06 abgestellt, als Vorsatz zur Schädigung von Unfallopfern einzustufen.
Die zunächst im Mahnbescheid als Huk Coburg Versicherungs AG und unter dortiger Nennung ihrer zutreffenden Schadennummer in Anspruch genommene Beklagte läßt nicht locker.
Auch nach Verurteilung beharrt Sie auf Verjährungseintritt wegen der später im Prozeß durch den eingeschalteten Rechtsanwalt erfolgten Rubruhmsberichtigung (+Allgemeine), aber lest selbst, was das AG Mitte davon hält. Es kam alles ganz anders
Nach dem Inhalt der Gehörsrüge bleibt abzuwarten, ob hier dennoch eine Verfassungsbeschwerde folgt. So versucht es der Huk Konzern immer wieder (trickreich), durch Verwirrung infolge mehrer Einzelunternehmen (die auch noch dazu alle zusammen auf Briefen genannt werden) und deren unvollständiger Selbstbezeichnung in Absenderzeilen oder Briefunterschriften usw. sich ihrer Zahlungpflicht zu entziehen:
Amtsgericht Berlin Mitte
Beschluss
Geschäftsnummer: 4 C 3129/16 23.01.2017
in dem Rechtsstreit:
des Herrn Dipl.-Ing. …
gegen
die HUK-Coburg-Allgemeine-Versicherung AG …
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin am 23. Januar 2017 durch den Richter … beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 29. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie genügt bereits den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. § 321 a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Andere Rechtsverletzungen können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden. Ausgehend hiervon ist auf eine Anhörungsrüge hin lediglich zu prüfen, ob das Gericht gegen Art. 103 Abs. 11 GG verstoßen hat, also seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – VIII ZR 79/15 –, juris Rn 2 m.w.N.).
In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz Nr. 2, Abs.2 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn eine solche Rechtsverletzung kann nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat. Vielmehr muss zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinzukommen, dass sich aus besonderen Umständen des Falls klar ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls in einer bestimmten Intensität zu befassen. Die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung in einer Anhörungsrüge verlangt vor diesem Hintergrund auch, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt. Sie muss vielmehr zugleich anhand des angegriffenen Urteils näher herausarbeiten, dass darin eine Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – VIII ZR 79/15 –, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Anhörungsrüge lässt bereits jede Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen vermissen. Dort ist bei der Frage der Passivlegitimation näher ausgeführt worden, weshalb das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass ein Fall der Rubrumsberichtigung vorliegt. Davon ausgehend ergibt sich, dass bereits mit dem Mahnantrag die Beklagte in Anspruch genommen werden sollte bzw. für diese erkennbar war, dass dies beabsichtigt war, so dass die Hemmung der Verjährung dieser gegenüber eingetreten ist. Die Anhörungsrüge legt in keiner Weise näher dar, dass dieser Standpunkt lediglich unter Übergehung der gegenteiligen Auffassung, die im Schriftsatz vom 3. Dezember 2016 von der Beklagten – ohne Argument – in einem Satz dargelegt worden ist, eingenommen werden konnte.
Nicht anderes gilt, insoweit die Beklagte hilfsweise die Verletzung der Hinweispflicht rügt. Denn auch insoweit bleibt – die prozuessuale Notwendigkeit eines Hinweises unterstellt – vollständig unklar, dass die nunmehr vorgetragenen weiteren Argumente der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zwingend zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, denn wenn – wovon das Gericht in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist – die Identität der Gegnerin erkennbar war,durfte sich diese nicht darauf einstellen, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Ungeachtet dessen wäre die Anhörungsrüge insoweit jedoch auch unbegründet, denn es liegt kein Verstoß gegen die Hinweispflicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten die Hinweispflichten im Rahmne des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen darf, mit denen auch eine gewissenhafte und kundigePartei nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BverfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Februar 2004 – 1 BvR 234100 –, juris Rn. 8 m.w.N.). So liegt der Fall vorliegend erkennbar nicht. Die Frage, ob ein Fall der Rubrumsberichtigung vorliegt, ist von den Parteien schriftsätzlich erörtert worden. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu der die Beklagte ihre abweichende Rechtsauffassung geäußert hat. Die Entscheidung einer Rechtsfrage im Sinne einer der Parteien kann für die andere Partei grundsätzlich keine Gehörsverletzung darstellen, denn sonst wäre das Gericht stets verpflichtet, vorab das Ergebnis seiner Beurteilung mitzuteilen, was erkennbar nicht Zweck der richterlichen Hinweispflichten, die im Wesentlichen eine Überraschungsentscheidung verhindern sollen, sein kann.
Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 25.01.2017