Mit Urteil vom 22.10.2009 (115 C 141/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.680,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz seines gesamten Schadens verlangen, §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Fahrerin des klägerischen Pkw, der Zeugin A., irgendein Verschuldens – oder Mitverursachungsvorwurf – gemacht werden kann. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass die Zeugin gegen des Rechtsfahrverbot verstoßen hat.
Es ergibt sich damit die Grundlage für einen Anscheinsbeweis dergestalt, dass dann, wenn im Einmündungsbereich einer vorfahrtsberechtigten und einer untergeordneten Straße sich ein Zusammenstoß ereignet, von einer Alleinverursachung des Fahrers auszugehen ist, der die Vorfahrt hätte beachten müssen, und zwar mit der Folge, dass daneben eine Mithaftung des Fahrers, der vorfahrtberechtigt war, nicht in Frage kommt.
Damit haften die Beklagten auf Ersatz des noch offenen Restschadens des Klägers in Höhe von 760,90 EUR, ferner auf Freistellung der gesamten Abschleppkosten in Höhe von 216,53 EUR.
Mietwagenkosten indes kann der Kläger nicht im begehrten Umfang, auch nicht durch Freistellung, ersetzt verlangen.
Als Grundlage für die Ermittlung des dahingehenden Schadens hält das Gericht den Normaltarif der Schwacke-Mietwagenliste 2006 für geeignet. Deren Sätze, und nicht etwa andere, günstigere, die erst nach Internet- oder Telefonrecherche angeboten werden, sind jedenfalls dann ein zulässiger Maßstab, wenn es einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, sich umständlich über unterschiedliche Angebote zu informieren und daraus auszusuchen.
So liegt der Fall auch hier. Das Fahrzeug des Klägers verunglückte an einem Feiertag, schon am nächsten Tag benötigte der Kläger nach unwidersprochenen Vortrag ein entsprechendes Fahrzeug, um seinem Beruf nachzugehen. Es Ist nicht ersichtlich, und die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, wie in dieser Situation der Kläger einen Mietwagen zu den von den Beklagten genannten Konditionen hätte anmieten können.
Das führt dazu, dass von den Tarifen der Schwackeliste 2006, die allgemein als zuverlässiger gilt als die neueren, auszugehen ist, zuzüglich eines unfallbedingten Mehrleistungszuschlages in Höhe von 20 %.
Allerdings scheint nur ein Ersatz nach dem Tarifen der Gruppe 3 angemessen im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Klägers, auch angesichts des Alters seines Fahrzeugs.
Der Anspruch des Klägers ermittelt sich also nach dem Vierfachen eines Wochentarifs von 445,00 EUR sowie einem Tagestarif von 89,00 EUR, zuzüglich eines 20 %igen Aufschlags, In der Summe 2.242,60 EUR. Hinzukommt ein Aufschlag für die Winterbereifung von 29 x 10,00 EUR, femer Zuschläge für die Vollkaskoversicherung von 563,00 EUR (4 x Wochentarif 136,00 EUR, 1 x Tagestarif 19,00 EUR). Diese Beträge zusätzlich Zustellungsaufschläge von 69,00 EUR und 25,00 EUR ergeben insgesamt einen Betrag von 3.189,60 EUR, aus dem allerdings noch die Umsatzsteuer heraus zu rechnen ist, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das führt zu einem Netto-Betrag von 2.600,50 EUR, in dessen Höhe der Kläger gegenüber den Beklagten einen Freistellungsanspruch hat.
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 284 ff., 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr, 11, 709, 711 ZPO.
Soweit das AG Aachen.